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Bern Verwaltungsgericht 27.01.2021 200 2020 758

January 27, 2021·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,358 words·~17 min·4

Summary

Verfügung vom 18. September 2020

Full text

200 20 758 IV FUE/COC/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. Januar 2021 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Collatz A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin Sozialdienst B.________ Beigeladener betreffend Verfügung vom 18. September 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2021, IV/20/758, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich Mai 2018 unter Hinweis auf Schmerzen, eine Depression sowie eine erfolgte Diskriminierung und Traumatisierung bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 42). Daraufhin führte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) medizinische und erwerbliche Erhebungen durch. Dabei veranlasste sie insbesondere eine bidisziplinäre Begutachtung durch die Dres. med. C.________, Facharzt für Neurologie, und D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Expertise vom 14. Juni 2019; act. II 92.1). Gestützt auf die Ergebnisse der getätigten Erhebungen und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 104) sprach die IVB dem Versicherten mit Verfügung vom 18. September 2020 (act. II 119) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 100% eine ganze IV-Rente mit Wirkung ab 1. November 2018 zu (S. 6). Mit derselben Verfügung legte sie die Rentenhöhe von 1. November bis 31. Dezember 2018 auf monatlich Fr. 133.-- und ab 1. Januar 2019 bis auf weiteres auf monatlich Fr. 135.-- fest (S. 2). Gleichzeitig setzte sie die Rentennachzahlungen von 1. November 2018 bis 31. August 2020 auf insgesamt Fr. 2'966.-- fest und bestimmte, dass sowohl die Nachzahlung als auch die Auszahlung der laufenden IV-Rente an den Sozialdienst B.________ (Sozialdienst bzw. Beigeladener) erfolge (S. 3). B. Am 5. Oktober 2020 leitete die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) eine auf den 24. September 2020 datierte Eingabe des Versicherten an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter, mit welcher sich dieser mit der berechneten Rentenhöhe und der Auszahlung an den Sozialdienst nicht einverstanden zeigte. Das Verwaltungsgericht nahm diese Eingabe als Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. September 2020 entgegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2021, IV/20/758, Seite 3 Am 13., 20. und 21. Oktober 2020 gingen weitere Eingaben des Beschwerdeführers beim Gericht ein. Mit Urteil vom 21. Oktober 2020, C-5065/2020, trat das Bundesverwaltungsgericht auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers, welche sich gegen eine oder mehrere nicht näher bezeichnete Verfügungen der Beschwerdegegnerin richtete und in welcher der Beschwerdeführer ebenfalls die zugesprochenen Rentenbeträge beanstandete, mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein. Es überwies die Sache zur weiteren Behandlung an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Im weiteren Verlauf trat das Bundesgericht auf eine hiergegen erhobene Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten mit Entscheid vom 18. Dezember 2020, 9C_750/2020, nicht ein. Nachdem am 18. November 2020 eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Gericht eingegangen war, bestrafte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 19. November 2020 wegen Verletzung von Sitte und Anstand mit einer Ordnungsbusse von Fr. 200.--. Daraufhin gingen am 23. November und 2. Dezember 2020 abermals Eingaben des Beschwerdeführers beim Gericht ein. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2020 schloss die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine Stellungnahme der AKB vom 19. November 2020 (in den Gerichtsakten) auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Dezember 2020 lud der Instruktionsrichter den Sozialdienst als Drittauszahlungsbegünstigter zum Verfahren bei und gab ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 15., 16. und 21. Dezember 2020 gingen abermals Eingaben des Beschwerdeführers beim Gericht ein. Am 21. und 22. Dezember 2020 nahmen der Beigeladene und die AKB zu der Drittauszahlung der Rentennachzahlungen und der laufenden IV-Rente Stellung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2021, IV/20/758, Seite 4 Am 24. und 30. Dezember 2020 sowie am 5. und 6. Januar 2021 gingen erneut Eingaben des Beschwerdeführers beim Gericht ein. Mit Eingabe vom 7. Januar 2021 leitete der Beigeladene dem Gericht die Korrespondenz zwischen ihm und dem Beschwerdeführer bezüglich der Rentenhöhe weiter. Am 12. Januar 2021 ging abermals eine Eingabe des Beschwerdeführers beim Gericht ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 18. September 2020 (act. II 119). Streitig und zu prüfen ist zum einen die betragsmässige Höhe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2021, IV/20/758, Seite 5 der dem Beschwerdeführer ab 1. November 2018 zugesprochenen ganzen IV-Rente und zum anderen die Rechtmässigkeit der Drittauszahlung nachzuzahlender Rentenbetreffnisse sowie der laufenden IV-Rente an den Beigeladenen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Invalidenrenten entsprechen den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 37 Abs. 1 IVG). Für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen (Art. 36 Abs. 2 IVG). 2.2 Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Als Beitragsjahre gelten gemäss Abs. 2 Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) und für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG, BGE 121 V 71 E. 1 S. 74).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2021, IV/20/758, Seite 6 Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]) bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Weil die Beiträge während einer langen Beitragskarriere zum Nominalbetrag bezahlt worden sind, wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird alsdann ermittelt, indem die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt werden (Art. 30 Abs. 2 AHVG). 2.3 Der Anspruch auf Leistungen ist weder abtretbar noch verpfändbar (Art. 22 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 22 Abs. 2 ATSG können jedoch Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten (lit. a), wie auch einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt (lit. b), abgetreten werden. 2.3.1 Gemäss Art. 85bis Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) können u.a. öffentliche Fürsorgestellen, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Als Vorschussleistungen gelten vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV; zum Ganzen BGE 135 V 2 E. 2 S. 5). 2.3.2 Nach Art. 40 ff. des kantonalen Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 (SHG; BSG 860.1) sind Personen, die wirtschaft-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2021, IV/20/758, Seite 7 liche Hilfe bezogen haben, unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückerstattung verpflichtet. Art. 40 SHG regelt die Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe; hierzu gehört namentlich die Rückerstattung wegen wesentlicher Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Art. 40 Abs. 1 SHG), die Rückerstattung bei vorhandenem Vermögen, sobald diese Vermögenswerte realisierbar oder realisiert werden (Art. 40 Abs. 2 SHG), sowie die Rückerstattung von im Hinblick auf bevorstehende Versicherungsleistungen bezogener wirtschaftlicher Hilfe (Art. 40 Abs. 3 SHG). 2.3.3 Der Begriff der Abtretung, wie er in Art. 22 ATSG verwendet wird, stimmt mit demjenigen der Zession nach Art. 164 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) überein (BGE 135 V 2 E. 6.1 S. 8). Die zivilrechtlichen Abtretungsregeln mit Bezug auf künftige Forderungen gelten auch im Anwendungsbereich von Art. 22 Abs. 2 ATSG. Deshalb ist die Abtretung künftiger Leistungen des Sozialversicherers im Rahmen einer Globalzession zulässig, wenn die Abtretungserklärung alle Elemente enthält, nach welchen sich die Nachzahlungsforderung bezüglich Inhalt, Schuldner und Rechtsgrund bestimmen lässt (BGE 135 V 2 E. 6.1.2 S. 9). Die gleichen Voraussetzungen gelten für die Einverständniserklärung bezüglich einer Drittauszahlung i.S.v. Art. 85bis IVV. Die Verwendung eines bestimmten Formulars für die Zustimmung zur Drittauszahlung ist nicht zwingende Gültigkeitsvoraussetzung (BGE 136 V 381 E. 5.1 f. S. 387). 2.4 Gemäss Art. 20 Abs. 1 ATSG können Geldleistungen ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist (lit. a); und die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach Buchstabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind (lit. b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2021, IV/20/758, Seite 8 3. 3.1 Mit der angefochtenen Verfügung vom 18. September 2020 wurde die Höhe der IV-Rente des Beschwerdeführers auf der Grundlage eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 5'688.--, einer Beitragsdauer von 4 Jahren und 7 Monaten, einer Beitragsdauer des Jahrganges von 36 Jahren sowie der Rentenskala 5 ermittelt und ab 1. November 2018 auf monatlich Fr. 133.-- resp. ab 1. Januar 2019 auf monatlich Fr. 135.-- festgesetzt (act. II 119 S. 2). Dies ist nicht zu beanstanden, da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Verwaltung diese Parameter und insbesondere das durchschnittliche Jahreseinkommen nicht korrekt berechnet hätte (vgl. diesbezüglich auch die zutreffenden Ausführungen der AKB in der Stellungnahme vom 19. November 2020 [in den Gerichtsakten] und die entsprechenden Berechnungsblätter der AKB [Akten der AKB {act. IIA} 32]; vgl. auch E. 2.2 hiervor). Der Beschwerdeführer brachte bzw. bringt gegen diese Berechnung denn auch nicht einmal ansatzweise substantiierte Rügen vor, sodass es damit sein Bewenden haben muss. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer sich mit der Rentenhöhe nicht einverstanden zeigt und geltend macht, dass seine IV-Rente Fr. 67'432.-- im Jahr betrage (Beschwerde S. 1 f.), ist festzuhalten, dass es sich bei diesem Betrag offensichtlich um das für die Bemessung des Invaliditätsgrades ermittelte Valideneinkommen handelt (act. II 119 S. 6), d.h. um dasjenige hypothetische Einkommen, das der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesundheitsschadens erzielen würde. Dieses entspricht jedoch nicht der Rentenhöhe in masslicher Hinsicht. Dies wurde dem Beschwerdeführer im Übrigen von verschiedener Seite bereits mehrfach (mündlich und schriftlich) dargelegt (vgl. u.a. act. II 123, 126; vgl. auch das Schreiben des Beigeladenen [«Letzter Versuch; Klärung eines Missverständnisses»] vom 8. Januar 2021 [Akten des Beigeladenen {act. IIIA} 16]). 3.3 Folglich ist der mit der angefochtenen Verfügung zugesprochene Rentenbetrag nicht zu beanstanden und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2021, IV/20/758, Seite 9 4. 4.1 Im Zusammenhang mit der beanstandeten Drittauszahlung ist zwischen der Drittauszahlung einer Nachzahlung und derjenigen einer laufenden Leistung zu unterscheiden. Erstere wird durch Art. 22 Abs. 2 ATSG geordnet, währendem Art. 20 ATSG sich ausschliesslich auf die Drittauszahlung der laufenden Leistung bezieht (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 20 N. 16). 4.2 Im Zusammenhang mit der Drittauszahlung der Rentennachzahlungen in der Höhe von Fr. 2'966.-- (act. II 119 S. 3) ist aufgrund der Akten erstellt und auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2012 Sozialhilfeleistungen bezogen hat (act. II 97; vgl. auch act. II 106 S. 4). Dabei handelte es sich klar um Vorschussleistungen im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV (vgl. E. 2.3.1 hiervor), zumal mit Art. 40 SHG (vgl. E. 2.3.2 hiervor) das vorausgesetzte eindeutige gesetzliche Rückforderungsrecht vorliegt. Einer unterschriftlichen Einwilligung der rentenberichtigten Person bedarf es dabei nicht (SVR 2007 IV Nr. 14 S. 53 E. 2.2 f.; vgl. auch Rz. 10067 f. und Rz. 10069 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung). Da zudem die im hier massgeblichen Zeitraum vom 1. November 2018 bis 31. August 2020 (act. II 119 S. 3) erbrachte Sozialhilfe (act. IIIA 13 f.) die Höhe der für die gleiche Periode zugesprochenen ganzen IV-Rente offensichtlich übersteigt, ist die in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Drittauszahlung der Rentennachzahlung im Betrag von Fr. 2'966.-- an den Beigeladenen nicht zu beanstanden und die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen. 4.3 4.3.1 Hinsichtlich der Drittauszahlung der laufenden ganzen IV-Rente (ab 1. September 2020; act. II 119 S. 3) steht fest, dass der Beschwerdeführer am 5. Februar 2020 das Formular "Gesuch um Auszahlung von Leistungen der AHV/IV/EO/EL/FZ an eine Drittperson oder Behörde" unterschrieben hat (act. II 106 S. 5 f.). Darin wird unter anderem festgehalten, dass die laufende IV-Rente an den Beigeladenen ausgerichtet werden darf (S. 5

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2021, IV/20/758, Seite 10 Ziff. 2.1). Gestützt darauf hat die Beschwerdegegnerin die Auszahlung der laufenden IV-Rente an den Beigeladenen verfügt (vgl. Stellungnahme der AKB vom 19. November 2020 S. 2; in den Gerichtsakten). Aus dem besagten Formular geht aber gleichzeitig hervor, dass der Beschwerdeführer am 1. März 2020 die Bemerkung "ICH NICHT EINVRSTANEN" angefügt hat (act. II 106 S. 6 Ziff. 6). Damit hat er seine Zustimmung nachträglich – jedoch vor Erlass der Verfügung vom 18. September 2020 – widerrufen. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem Schreiben des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin vom 1. März 2020 ("ICH MÖCHTE SIE DARAUF HINWEISEN DASS ICH MIT DEM INHALT DES AUSGEFÜLLTEN AHV/IV FORMULARS NICHT VERSTANDEN BIN"; act. II 106 S. 1). Von einem Widerruf ging ferner auch der Beigeladene aus (act. IIIA 7). Damit kann offensichtlich nicht vom einem Einverständnis des Beschwerdeführers zur Drittauszahlung der laufenden IV-Rente ausgegangen werden. Von diesem Widerruf hatte die Beschwerdegegnerin zudem auch Kenntnis, da das Formular am 3. März 2020 bei ihr einging (vgl. act. II 106 S. 5 oben). 4.3.2 Zu prüfen bleibt, ob die Drittauszahlung ohne Einverständnis des Beschwerdeführers – entsprechend der Regelung von Art. 20 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 2.4 hiervor) – zulässig ist. Grundvoraussetzung für eine Drittauszahlung gemäss Art. 20 ATSG ist, dass die laufende Geldleistung – hier die IV-Rente, die die Sicherstellung des Unterhalts bezweckt – von der berechtigten Person nicht für den Unterhalt verwendet bzw. zweckentfremdet wird (UELI KIESER, a.a.O., Art. 20 N. 18 f.; MARGIT MOSER-SZELESS, in: DUPONT/MOSER-SZELESS [HRSG.], Commentaire Romand, Loi sur la partie générale des assurances sociales, Art. 20 N. 15 f.; Rz. 10030 RWL). Dass die berechtigte Person die Geldleistungen dem Unterhaltszweck entfremdet, muss erstellt sein, wogegen eine Sozialhilfeabhängigkeit allein noch nicht ausreicht für eine Drittauszahlung (UELI KIESER, a.a.O., Art. 20 N. 19, MARGIT MOSER-SZELESS, a.a.O. Art. 20 N. 18, Rz. 10032 RWL). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Entgegen der Auffassung der AKB in der Stellungnahme vom 22. Dezember 2020 (S. 2 Ziff. 2 f.; in den Gerichtsakten) kann allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinen zahlreichen Eingaben vermehrt von falschen Tatsachen ausgegangen ist,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2021, IV/20/758, Seite 11 Geldbeträge verwechselt hat und zahlreiche falsche Anschuldigungen gegen den Beigeladenen und die AKB erhoben hat, nicht geschlossen werden, dass er nicht in der Lage war resp. ist, die Geldleistungen für den eigenen Unterhalt zu verwenden. Hierzu müssten konkrete Hinweise bestehen, welche sich aus den vorliegenden Akten jedoch nicht ergeben. Entsprechendes wurde von den Parteien auch nicht dargelegt. Der Beigeladene hat diesbezüglich nur darauf hingewiesen, dass die Sozialdienste zur Sicherstellung der zweckgebundenen Verwendung der Mittel verpflichtet sei (act. II 106 S. 7 Ziff. 3.1), womit eine Zweckentfremdung der Geldleistungen jedoch nicht belegt wird. Diesbezüglich bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ab Dezember 2020 nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen ist, da er mit der ganzen IV-Rente und den rückwirkend ab 1. November 2018 zugesprochenen Ergänzungsleistungen (act. II 138 S. 12 f.) über die Limite des Sozialhilfebudgets gelangt (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 37, 51, 52). Die fallführende Sachbearbeiterin des Beigeladenen hat denn auch ab diesem Zeitpunkt alle Abtretungen für die laufenden Leistungen widerrufen (act. IIIA 15). Seit Dezember 2020 wird die laufende IV-Rente direkt an den Beschwerdeführer ausbezahlt (vgl. Stellungnahme der AKB vom 22. Dezember 2020 S. 2 Ziff. 3; in den Gerichtsakten). 4.3.3 Mangels Zustimmung des Beschwerdeführers und mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzung nach Art. 20 Abs. 1 ATSG ist die seitens der Beschwerdegegnerin verfügte Anordnung der Drittauszahlung der laufenden IV-Rente an den Beigeladenen bundesrechtswidrig und die angefochtene Verfügung ist insoweit aufzuheben. 5. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung betreffend die Drittauszahlung der laufenden ganzen IV-Rente an den Beigeladenen aufzuheben. Soweit weitergehend, d.h. betreffend die Rentenhöhe und die Drittauszahlung der Rentennachzahlungen in der Höhe von Fr. 2'966.-- an den Beigeladenen, ist die Beschwerde abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2021, IV/20/758, Seite 12 6. 6.1 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Streit um die Drittauszahlung von IV-Leistungen nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft (BGE 121 V 17 E. 2 S. 18, 118 V 88 E. 1a S. 90), weshalb das vorliegende Verfahren diesbezüglich kostenlos ist (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. November 2006). Der Streit um die Rentenhöhe ist dagegen eine Leistungsstreitigkeit und damit kostenpflichtig. Diese Verfahrenskosten sind dem diesbezüglich unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und in analoger Anwendung der Praxis, wonach die Verfahrenskosten bei einer Ablehnung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege erst mit dem materiellen Urteil auf Fr. 200.-- zu beschränken sind, auf Fr. 200.-- festzusetzen. 6.2 Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat nach konstanter Praxis trotz seines teilweisen Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2021, IV/20/758, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 18. September 2020 betreffend die Drittauszahlung der laufenden ganzen IV-Rente aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ (samt der Eingabe des Beigeladenen vom 7. Januar 2021) - IV-Stelle Bern (samt den Eingaben des Beschwerdeführers vom 20. und 30. November 2020; 13., 15., 18., 23. und 29. Dezember 2020; 4. und 5. Januar 2021, 11. und 20. Januar 2021; samt der Eingabe des Beigeladenen vom 7. Januar 2021) - Sozialdienst B.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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