200 20 724 IV KOJ/ZID/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. April 2021 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 25. August 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2021, IV/20/724, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1966 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), gelernte … und zuletzt als … tätig, meldete sich im September 1990 (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 4.1/80 ff.; vgl. auch AB 4.1/61) bzw. August 1998 (AB 4.1/38 ff.) unter Hinweis auf ein Rückenleiden erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IVB gewährte Eingliederungsmassnahmen beim … (…; heute … […]; AB 4.1/5, 13/1) und stellte mit Verfügung vom 9. März 2001 (AB 22) fest, die Versicherte sei im Rahmen ihrer (seit Juni 1999 [AB 30/1]) bestehenden Anstellung beim … rentenausschliessend eingegliedert. Im Januar 2002 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (AB 29) und machte dabei eine Verstärkung der Rückenbeschwerden geltend (vgl. AB 24/2). Ferner gebar sie im Juli 2002 eine Tochter (AB 68). Nachdem die IVB die Versicherte hatte begutachten lassen (Expertise vom 25. Januar 2005 [AB 60]) und einen Abklärungsbericht Haushalt eingeholt hatte (Bericht vom 7. April 2005 [AB 61/2 ff.]), sprach sie der Versicherten mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 24. Mai 2005 (AB 63/3 ff.) für die Zeit von Oktober 2000 bis Juni 2002 eine befristete halbe Invalidenrente zu. Dabei legte die IVB bis Juni 2002 einen Status als Vollerwerbstätige bzw. ab Juli 2002 als Teilerwerbstätige (Erwerb/Haushalt je 50 %) zugrunde. B. Im Juni 2017 meldete sich die unverändert beim … (teilzeitlich) angestellte Versicherte unter Hinweis auf eine operativ erfolgte Versteifung des Rückens mit einhergehender Arbeitsunfähigkeit einmal mehr bei der IV zum Leistungsbezug an (AB 69; vgl. auch AB 64). Die IVB tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen; insbesondere liess sie die Versicherte durch die Dres. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2021, IV/20/724, Seite 3 und Traumatologie des Bewegungsapparates, und D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Begutachtungsstelle E.________ (MEDAS), bidisziplinär begutachten (Expertise vom 9. März 2019 [AB 128]; vgl. auch AB 149) und einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb (Bericht vom 13. Juni 2019 [AB 131/2 ff.]) erstellen. Mit Vorbescheid vom 18. Juni 2019 (AB 132) und (nach erhobenem Einwand [AB 143, 145]) mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 (AB 150) verneinte die IVB bei einem nach Massgabe der gemischten Methode (Erwerb 80 %, Haushalt 20 %) ermittelten Invaliditätsgrad von 23 % (September bis Dezember 2017) bzw. 35 % (ab Januar 2018) einen Rentenanspruch. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 12. November 2019 (AB 153/3 ff.; unter Beilage einer Aktenbeurteilung von Dr. med. F.________, Fachärztin für Chirurgie, vom 1. November 2019 [AB 154/2 ff.]) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit (unangefochten gebliebenem) Entscheid vom 2. April 2020, IV/2019/865, dahingehend gut, als es die Verfügung vom 17. Oktober 2019 aufhob und die Sache an die IVB zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zur neuen Verfügung zurückwies (AB 158). In der Folge veranlasste die IVB einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb (Bericht vom 27. April 2020 [AB 161/2 ff.]) und stellte mit Vorbescheid vom 4. Mai 2020 (AB 162) bei einem nach Massgabe der gemischten Methode (Erwerb 80 %, Haushalt 20 %) ermittelten Invaliditätsgrad von 28 % (September bis Dezember 2017) bzw. 38 % (ab Januar 2018) die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Daran hielt sie auf Einwand der Versicherten (AB 165) und Stellungnahme des Bereichs Abklärungen (AB 168/3 ff.) hin mit Verfügung vom 25. August 2020 (AB 169) fest. C. Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, mit Eingabe vom 14. September 2020 Beschwerde erheben und beantragen, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung (AB 169) und nach Veranlassung eines polydisziplinären Gerichtsgutachtens seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente ab 1. Februar 2018, auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2021, IV/20/724, Seite 4 Mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich (vgl. E. 1.2 nachfolgend) einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 25. August 2020 (AB 169). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der IV. Soweit die Beschwerdeführerin weitere gesetzliche Leistungen beantragt (vgl. Beschwerde, S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, denn die Beschwerdegegnerin hat – trotz des Verfügungstitels "Kein Anspruch auf Leistungen der IV" (AB 169/1) – allein über den Rentenanspruch befunden (AB 169/1 f.), wes-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2021, IV/20/724, Seite 5 halb in Bezug auf allfällige weitere gesetzliche Leistungen kein Anfechtungsgegenstand vorliegt (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.1.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2021, IV/20/724, Seite 6 steht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.2 2.2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine Neuanmeldung nur geprüft, wenn darin glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201], vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). 2.2.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.2.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist u.a. dann revidierbar, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2021, IV/20/724, Seite 7 gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.2.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Massgeblicher Zeitpunkt der Neuanmeldung ist Juni 2017 (AB 69/10), stellt die Anmeldung zur Früherfassung vom 16. Mai 2017 (AB 64/4) doch keine Anmeldung zum Leistungsbezug dar (vgl. MEY- ER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 12, Rz. 1; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. September 2014, 9C_463/2014, E. 3.2). Sodann ist die Verwaltung auf die Neuanmeldung vom Juni 2017 eingetreten, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu überprüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Massgebende Vergleichszeitpunkte bilden die Verfügung vom 24. Mai 2005 (AB 63/3 ff.) – mit welcher der Beschwerdeführerin eine bis zum 30. Juni 2002 befristete halbe Invalidenrente zugesprochen bzw. für die Zeit danach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2021, IV/20/724, Seite 8 ein Rentenanspruch verneint wurde – und die nunmehr angefochtene Verfügung vom 25. August 2020 (AB 169; vgl. E. 2.2.3 hiervor). 3.2 In der Verfügung vom 24. Mai 2005 (AB 63/3 ff.) wurde bis Juni 2002 ein Status von 100 % Erwerb und ab Juli 2002 (Geburt der Tochter [AB 68/2]) ein solcher von 50 % Erwerb und 50 % Haushalt zugrunde gelegt (vgl. AB 63/6 i.V.m. AB 61/13 und AB 38/4 bzw. 38/7). Gemäss Abklärungsberichten vom 13. Juni 2019 (AB 131/4) und 27. April 2020 (AB 161/4) würde die Beschwerdeführerin als Gesunde nunmehr zu 80 % erwerbstätig sein und sich zu 20 % dem Haushalt widmen. Dies ist mit Blick auf die Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsfachperson sowie in Anbetracht der gesamten persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30) nicht zu beanstanden und wird auch beschwerdeweise nicht in Frage gestellt. Damit ist im Vergleich zum Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 24. Mai 2005 zugrunde lag, eine potentiell rentenrelevante Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten und damit ein Revisionsgrund gegeben (vgl. E. 2.2.3 hiervor) und der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (vgl. E. 2.2.4 hiervor). 3.3 3.3.1 Bereits mit (in Rechtskraft erwachsenem) VGE IV/2019/865 (AB 158) hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern entschieden, dass das bidisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 9. März 2019 (AB 128) samt Ergänzung vom 7. Oktober 2019 (act. 149) die Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352) erfüllt und vollen Beweis erbringt. Damit liegt in psychiatrischer Hinsicht keine Gesundheitsbeeinträchtigung und in der Folge insoweit auch keine Arbeitsunfähigkeit vor (vgl. AB 128.2/17). In somatischer Hinsicht liegt aufgrund des Rückenleidens für die Zeit von Februar bis und mit August 2017 sowohl in der angestammten Tätigkeit (als …) als auch in einer Verweistätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit vor, während für die Zeit ab September 2017 die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit 60 % beträgt und hinsichtlich einer körperlich leichten Verweistätigkeit (abwechselnd sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen) eine 20%ige
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2021, IV/20/724, Seite 9 Arbeitsunfähigkeit besteht (vgl. AB 128.1/25; zum Ganzen: (AB 158/13 E. 3.5 und 158/18 E. 3.8). Weder aus der Aktenbeurteilung von Dr. med. F.________ (AB 154/2 ff.) und den Berichten der behandelnden Ärzte noch aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergaben sich konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens der MEDAS vom 9. März 2019 sprechen. Der Sachverhalt erwies sich damals als hinreichend abgeklärt, womit es der (eventualiter) beantragten weiteren Abklärungen nicht bedurfte (AB 158/17 E. 3.7). 3.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren erneut eine ungenügende Abklärung des Sachverhalts geltend macht (Beschwerde, S. 4 Ziff. 1.b, S. 15 ff. Ziff. 13 ff.) und eine polydisziplinäre Begutachtung beantragt (Beschwerde, S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 3, S. 4 f. Ziff. 1.c, S. 25 f. Ziff. 17), ist auf die eben wiedergegebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im VGE IV/2019/865, E. 3.7 (AB 158/17), hinzuweisen (vgl. E. 3.3.1 hiervor), wonach der Sachverhalt hinreichend abgeklärt ist. Dies gilt nach wie vor, zumal entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 3 oben, S. 6 Ziff. 3) eine potentiell anspruchsrelevante Veränderung im hier interessierenden Zeitraum von Oktober 2019 (vgl. AB 150) bis August 2020 (vgl. AB 169) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) erstellt ist: So sind den neu vorgelegten Arztberichten (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 25 ff.) keine Angaben zu einer allfälligen zusätzlichen Einschränkung im Erwerbs- und/oder Haushaltsbereich zu entnehmen und eine Arbeitsunfähigkeit wird einzig mit Bezug auf den operativen Eingriff vom 17. August 2020 (bei unverändert diagnostiziertem chronischem, lumbosakralem Schmerzsyndrom [und postoperativer Hyposensibilität sowie kaltem Fuss rechts 11/2017] und mit postoperativ guter Mobilisation unter physiotherapeutischer Anleitung, regelrechter Lage des Implantatmaterials und reizlosen Wundverhältnissen) für einen begrenzten postoperativen Zeitraum von sieben Wochen attestiert (vgl. BB 25), was keine längerdauernde Verschlechterung im Sinne von Art. 88a Abs. 2 IVV darstellt. Auf weitere Beweismassnahmen, insbesondere das beantragte polydisziplinäre Gerichtsgutachten, kann daher in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4) verzichtet werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2021, IV/20/724, Seite 10 3.4 Der Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns liegt mit Blick auf die im Juni 2017 (AB 69/10; vgl. auch E. 3.1 hiervor) erfolgte Anmeldung im Dezember 2017 (Art. 29 Abs. 1 IVG). 3.5 3.5.1 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG (Einkommensvergleichsmethode) festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 145 V 370 E. 4.1 S. 373, 144 I 21 E. 2.1 S. 23). 3.5.2 Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, bemisst sich der Invaliditätsgrad wie folgt: 3.5.2.1 Nach der bis am 31. Dezember 2017 gültigen Rechtslage war für den erwerblichen Bereich die nach Massgabe der Einkommensvergleichsmethode ermittelte Einkommenseinbusse (vgl. E. 3.5.3 nachfolgend) als Anteil des Valideneinkommens in Prozenten auszuweisen und der so erhaltene Invaliditätsgrad aus dem Erwerbsteil mit dem Anteil der hypothetischen Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu multiplizieren, um den gewichteten Invaliditätsgrad im Erwerbsteil zu erhalten. In Bezug auf den Aufgabenbereich war die durch einen Betätigungsvergleich (vgl. E. 3.5.1 hiervor) ermittelte Invalidität mit dem Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich zu multiplizieren, woraus sich der gewichtete Invaliditätsgrad im Aufgabenbereich ergab. Der gesamte Invaliditätsgrad ergab sich durch Addition der in beiden Bereichen berechneten und gewichteten Teilinvaliditäten (vgl. LEUENBERGER/MAURO in: Soziale Sicherheit CHSS 1/2018, S. 41 f.; BGE 125 V 146). 3.5.2.2 Nach der seit 1. Januar 2018 gültigen Regelung werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2021, IV/20/724, Seite 11 zug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG (vgl. 3.5.3 nachfolgend). Das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, wird dabei auf ein Vollpensum hochgerechnet. Die prozentuale Erwerbseinbusse wird schliesslich anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (Art. 27bis Abs. 3 IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbereichs gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV). Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addition der beiden gewichteten Teilinvaliditäten (vgl. LEUENBERGER/MAURO, a.a.O, S. 45). 3.5.2.3 Bei der Berechnung der Erwerbseinbusse gemäss Art. 27bis Abs. 3 IVV, in Kraft seit 1. Januar 2018, ist nicht nur das Validen-, sondern auch das Invalideneinkommen auf der Grundlage einer hypothetischen Vollzeittätigkeit zu ermitteln (BGE 145 V 370). 3.5.2.4 Verfahrensmässig bildet die Änderung der IVV einen Revisionsgrund, welcher nach Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur Verordnungsänderung vom 1. Dezember 2017 sofort per 1. Januar 2018 zu berücksichtigen ist. 3.5.3 Für die Bestimmung des lnvaliditätsgrades nach Massgabe der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 3.6 Betreffend Invaliditätsbemessung im Haushalt wurde im VGE IV/2019/865, E. 4.4 (AB 158/21 ff.), festgehalten, dass auf den Abklärungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2021, IV/20/724, Seite 12 bericht vom 13. Juni 2019 (AB 131/2 ff.) in weiten Teilen abgestellt werden kann. Ausnahme bildet einzig der Bereich "Wohnungs- und Hauspflege", in welchem die Tätigkeiten der Putzfrau bzw. einer Kollegin berücksichtigt wurden. Diesbezüglich ordnete das Verwaltungsgericht an, die Beschwerdegegnerin habe die Einschränkungen der Beschwerdeführerin in diesem Bereich "weiter abzuklären respektive neu zu beurteilen" (VGE IV/2019/865, E. 4.4.4 in fine [AB 158/25]). 3.6.1 Rechtsprechungsgemäss haben im Rahmen der Schadenminderungspflicht im Haushalt tätige Versicherte Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 mit Hinweisen; vgl. auch Entscheid des BGer vom 7. Januar 2020, 8C_748/2019, E. 5.1). Soweit Arbeiten durch eine Putzfrau erledigt werden (müssen), liegt somit eine Einschränkung der versicherten Person vor. 3.6.2 In Nachachtung des VGE IV/2019/865 veranlasste die Beschwerdegegnerin eine erneute Abklärung Haushalt/Erwerb (AB 161). Im entsprechenden Bericht vom 27. April 2020 verwies die Abklärungsfachperson auf die Erhebung vor Ort vom 15. (bzw. 14. [vgl. AB 131/2]) Mai 2019 und ihre neuerliche Beurteilung aufgrund der Akten vom 27. April 2020 (AB 161/2). Zu den Feststellungen des Verwaltungsgerichts führte sie aus, die Tätigkeiten der Kollegin, die als Putzfrau angestellt worden sei, seien im Rahmen der Schadenminderung nicht miteinbezogen worden; vielmehr resultiere die geringere Einschränkung daraus, dass das medizinische Zumutbarkeitsprofil Anwendung finden müsse. Demgemäss seien körperlich leichte Tätigkei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2021, IV/20/724, Seite 13 ten, abwechselnd sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierende Körperhaltungen, ab September 2017 gesamthaft bei voller Stundenpräsenz zu 80 % (Arbeitsunfähigkeit 20 %) zumutbar (vgl. AB 128.1/25). Da im Haushalt nicht regelmässig Arbeiten zu verrichten seien, bei welchen Gewichte von bis zu 15 kg gehoben werden müssten, und da es dabei kaum Zwangshaltungen gebe, die über einen längeren Zeitraum eingehalten werden müssten, sei bei Arbeiten im Haushalt insgesamt von leichten Arbeiten auszugehen. Mit den heutigen Haushaltsgeräten, z.B. leichten kabellosen Akku-Staubsaugern, könnten geneigte Körperhaltungen vermieden werden und auch ein Rotieren sei nicht nötig, um eine zumindest oberflächliche Grundreinigung gewährleisten zu können. Gleich verhalte es sich mit angepassten Swiffern, um die Böden nass aufzunehmen. So sei ein Beugen des Körpers bzw. des Rückens nicht mehr nötig. Zudem sei es im Sinne der Schadenminderung zumutbar, die Arbeiten in Etappen auszuführen. Dass die Beschwerdeführerin dabei weder unter den Möbeln noch in den schwer zugänglichen Ecken der Wohnung saugen bzw. nass aufnehmen könne, erscheine nachvollziehbar. Entsprechende Einschränkungen seien in den Bereichen "Staubsaugen" und "Boden aufnehmen" mit je 40 % berücksichtigt worden (vgl. AB 161/11 oben). Die Wohnung sei praktisch eingerichtet mit nur wenigen Möbeln oder schwer zugänglichen Ecken. Im Sinne der Schadenminderung sei es zudem zumutbar, dass der Ehemann (trotz gesundheitlicher Einschränkungen) zumindest einen Teil der Bodenpflege ausführe oder in den Ecken sauge. In diesem Sinne sei die Einschränkung von 40 %, selbst wenn diese Tätigkeiten vollumfänglich von der Putzfrau übernommen würden, eher hoch festgelegt worden. Gleiches gelte für die Reinigung des Badezimmers. Aufgrund des vorliegenden medizinischen Zumutbarkeitsprofils sollte es der Beschwerdeführerin möglich sein, die Reinigung des Lavabos, des Spiegels und oberflächlich der Toilette vorzunehmen. Die Reinigung der Dusche sowie die gründliche Reinigung der Toilette seien dem Ehemann im Sinne der Schadenminderung (trotz gesundheitlicher Einschränkungen) zumutbar. Auch in diesem Bereich erscheine die von der Abklärungsfachperson festgelegte Einschränkung von 40 % (vgl. AB 161/11 oben) unter Berücksichtigung des Zumutbarkeitsprofils und der Schadenminderung durch den Ehemann eher hoch, dies unabhängig davon, ob eine Putzfrau angestellt worden sei oder nicht. Bei der gründlichen Reinigung sei eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2021, IV/20/724, Seite 14 Einschränkung von 100 % berücksichtigt worden (vgl. AB 161/11 Mitte). Dass bei den leichten Reinigungsarbeiten (aufräumen, betten, lüften, abstauben) keine Einschränkung berücksichtigt worden sei (vgl. AB 161/10 unten), sei auf das medizinische Zumutbarkeitsprofil zurückzuführen. Die Übernahme der Arbeiten der Putzfrau sei somit nicht im Sinne der Schadenminderung angerechnet worden, weshalb die Einschränkungen durch die Abklärungsfachperson nicht neu beurteilt werden müssten (AB 161/8 ff.). Mit Stellungnahme vom 17./24. August 2020 hielt der Bereich Abklärungen weiter fest, der Tochter der Beschwerdeführerin sei es trotz schulischer Belastung im Sinne der Schadenminderung zumutbar, sich an den Arbeiten im Haushalt zu beteiligen, solange sie zu Hause bei ihren Eltern wohne. Deren Mithilfe sei lediglich in einem kleinen Ausmass berücksichtigt worden, nämlich beim Staubsaugen und nass aufnehmen des oberen Stockwerks, wo sie ohnehin ihr Zimmer habe, bei der Reinigung ihres selbst benutzten Badezimmers, beim Wechseln ihrer eigenen Bettwäsche (vgl. AB 161/11), teilweise beim Transportieren der Wäsche sowie beim Versorgen ihrer eigenen Wäsche (vgl. AB 161/12; zum Ganzen: AB 168/6 unten). Dass sodann beispielsweise beim Abstauben erwähnt werde, dass diese Arbeiten meist durch die Putzfrau erledigt würden, bedeute nicht, dass in diesem Bereich eine hohe Einschränkung resultieren müsse. Gerade im Bereich Abstauben könne nicht nachvollzogen werden, warum der Beschwerdeführerin diese Arbeit nicht mehr möglich sein sollte, zumal es sich um eine leichte Tätigkeit handle, bei welcher weder gebückte noch rotierende Körperhaltungen eingenommen werden müssten (AB 168/7 oben). 3.6.3 Die Beschwerdeführerin moniert, dass die Beschwerdegegnerin nach dem VGE IV/2019/865 keine neue Haushaltabklärung vorgenommen hat (Beschwerde, S. 4 Ziff. 1.a, S. 5 f. Ziff. 2). Dies trifft zwar zu, doch hat das Verwaltungsgericht nicht explizit eine neuerliche Abklärung vor Ort gefordert, sondern von der Verwaltung nur – aber immerhin – eine weitere Abklärung respektive neue Beurteilung des Sachverhalts im Bereich "Wohnungs- und Haushaltpflege" verlangt (VGE IV/2019/865, E. 4.4.4 in fine [AB 158/25]), zumal der Abklärungsfachperson die örtlichen Gegebenhei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2021, IV/20/724, Seite 15 ten aufgrund der Erhebung vor Ort vom Mai 2019 (AB 131/2 ff.) ohnehin schon bekannt waren. 3.6.3.1 Dieser Anweisung ist der Abklärungsdienst mit den Ausführungen in Ziff. 7.1 des Abklärungsberichts vom 27. April 2020 (AB 161/8 ff.; vgl. E. 3.6.2 erster Abschnitt hiervor) rechtsgenüglich nachgekommen. Diesen wie auch der Stellungnahme vom 17./24. August 2020 (AB 168/3 ff.; vgl. E. 3.6.2 zweiter Abschnitt hiervor) ist in nachvollziehbarer Weise zu entnehmen, dass die im Abklärungsbericht aufgeführten Einschränkungen unter Berücksichtigung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils (AB 128.1/25 bzw. 158/18 Ziff. 3.8; vgl. demgegenüber Beschwerde, S. 6 f. Ziff. 3) bestimmt wurden und dabei der Beschwerdeführerin im Sinne der Schadenminderung die von der Putzfrau geleisteten Arbeiten nicht angerechnet worden sind. Diese Erläuterung ist auch von daher plausibel, als in fast allen Teilbereichen, in welchen das Mitwirken der Putzfrau erwähnt wurde (Staubsaugen, Böden aufnehmen, Reinigung sanitärer Anlagen, Bettwäsche wechseln/Matratzen wenden), eine Einschränkung von 40 % oder sogar von 100 % (gründliche Reinigung) festgestellt wurde (vgl. AB 161/11), was ohne weiteres (auch) mit den jeweiligen Arbeiten der Putzfrau bzw. Kollegin der Beschwerdeführerin vereinbar ist. 3.6.3.2 Eine Ausnahme betrifft einzig den Bereich "leichte Reinigungsarbeiten" (d.h. aufräumen, betten, lüften, abstauben, oberflächliche Reinigungen; vgl. dazu auch Beschwerde, S. 8 f. Ziff. 5). Hier wird in der betreffenden Kolonne des Berichts eine Einschränkung verneint, im danebenstehenden Individualtext aber gleichzeitig erwähnt, dass das Abstauben meist durch die Putzfrau/Kollegin erledigt werde. Soweit die Beschwerdeführerin darin einen Widerspruch erblickt, fällt dieser so oder anders indessen nicht entscheidend ins Gewicht, wird das doch dadurch relativiert, dass die fragliche Arbeit nur einen einzelnen Teilbereich (nämlich das Abstauben, wohingegen explizit noch darauf hingewiesen wird, betten würde die Beschwerdeführerin selbstständig) betrifft und die Abklärungsperson festhält, es gebe davon "nicht viel" (AB 161/10 unten). Das ohnehin nur zeitweise anfallende Abstauben ist denn auch mit einem geringeren körperlichen Aufwand verbunden als z.B. das Betten. Wenn diesbezüglich im Abklärungsbericht und in der Stellungnahme vom 17./24. August 2020 ausge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2021, IV/20/724, Seite 16 führt wird, es sei nicht nachvollziehbar, warum das Ausführen von leichten Reinigungsarbeiten für die Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt nicht möglich sein sollte (vgl. AB 161/9 unten, AB 168/7 oben), ist dies seitens des Gerichts nicht zu beanstanden. Soweit im Bereich "leichte Reinigungsarbeiten" aufgrund der festgestellten Mithilfe der Putzfrau/Kollegin überhaupt eine Einschränkung der Beschwerdeführerin vorliegen würde, wäre diese nach dem Gesagten nur sehr gering und praktisch vernachlässigbar. 3.6.3.3 Bereits in E. 4.4.3 des VGE IV/2019/865 (AB 158/23; vgl. demgegenüber Beschwerde, S. 6 f. Ziff. 3) hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die von den Gutachtern der MEDAS (vgl. AB 128.1/28), vom behandelnden Arzt (vgl. AB 154/10) und von Dr. med. F.________ (vgl. AB 154/2 ff.) vorgenommene eigenständige Quantifizierung der gesundheitlichen Einschränkungen in Bezug auf die zu berücksichtigenden Haushaltsverrichtungen die im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb erfolgte Einschätzung weder zu ersetzen noch zu präjudizieren vermag. Denn rechtsprechungsgemäss ist im Zusammenhang mit den Einschränkungen im Haushalt nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was – wie hier erfolgt – durch die Abklärung an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 Satz 2 IVV) zu erheben ist (vgl. Entscheid des BGer vom 28. Juni 2019, 9C_161/2019, E. 6.1). 3.6.3.4 In Bezug auf das von der Tochter der Beschwerdeführerin bewohnte obere Stockwerk (vgl. dazu Beschwerde, S. 7 f. Ziff. 4) ist im Abklärungsbericht vom 27. April 2020 und der Stellungnahme vom 17./24. August 2020 mehrfach darauf hingewiesen worden, dass diese für die entsprechende Reinigung allein zuständig ist (vgl. AB 161/11, 168/6 unten), ohne dass diese Arbeiten der Beschwerdeführerin angerechnet worden wären. Was sodann die Gartenarbeit bzw. Pflanzenpflege betrifft (vgl. dazu Beschwerde, S. 9 f. Ziff. 6), hat die Beschwerdeführerin ihre diesbezüglichen Verrichtungen im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht dahingehend reduziert (vgl. E. 3.6.1 hiervor), als sie auf dem Balkon statt vieler Blumen und Pflanzen einzig noch pflegeleichte Weiden, Kräuter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2021, IV/20/724, Seite 17 und einen Topf mit Blumen hat, um die sie sich, mit Ausnahme des Giessens, selber kümmern kann (vgl. AB 161/11). 3.6.3.5 Hinsichtlich der übrigen Bereiche (Ernährung, Einkauf und weitere Besorgungen, Wäsche- und Kleiderpflege sowie Pflege und Betreuung von Kindern; vgl. dazu Beschwerde, S. 10 ff. Ziff. 7 ff.) bestand für das Verwaltungsgericht in Anbetracht der als zumutbar erachteten und sich auf einzelne Verrichtungen beschränkenden Mithilfe der Tochter und des Ehemannes (vgl. Entscheid des BGer vom 6. September 2017, 9C_373/2017, E. 3.1) schon im VGE IV/2019/865, E. 4.4.4 (AB 158/23 ff.), kein Anlass, mangels klar feststellbarer Fehleinschätzungen in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person einzugreifen. Soweit diesbezüglich nunmehr auch eine Mithilfe der Putzfrau oder aber deutlich grössere Einschränkungen geltend gemacht werden, erscheint dies mit Blick auf die spontanen und damit in der Regel unbefangeneren und zuverlässigeren "Aussagen der ersten Stunde" von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art geprägt (vgl. BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47). 3.6.4 Die im Nachgang zum VGE IV/2019/865 erfolgten Erläuterungen des Abklärungsdienstes überzeugen somit. Mit diesen liegt eine neue Beurteilung der Sachlage vor, wie sie das Verwaltungsgericht in jenem Entscheid gefordert hat. Auf den Abklärungsbericht vom 27. April 2020 (AB 161/2 ff.) ist somit nunmehr auch hinsichtlich der Einschränkungen im Haushalt abzustellen (vgl. dazu auch BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). Entsprechend resultiert anhand des Betätigungsvergleichs eine Einschränkung von ungewichtet 9.8 % (AB 161/12), was gewichtet einer Einschränkung von 1.96 % (9.8 % x 0.2 [Anteil Haushalt]) entspricht. 3.7 Für den Erwerbsbereich ist wiederum auf VGE IV/2019/865 hinzuweisen, in welchem das Verwaltungsgericht sowohl das Validen- (Fr. 6'430.--; VGE IV/2019/865, E. 4.5.1 [AB 158/26]) wie auch das Invalideneinkommen (Fr. 4‘363.-- [dies ohne zusätzlich einen leidensbedingten Abzug vorzunehmen]; VGE IV/2019/865, E. 4.5.2 [AB 158/26 f.]) betraglich festgelegt hat. Diese Vorgaben wurden im Abklärungsbericht vom 27. April
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2021, IV/20/724, Seite 18 2020 (AB 161/5 ff. Ziff. 5) und in der angefochtenen Verfügung (AB 169/1 f.) korrekt umgesetzt: 3.7.1 Ausgehend vom erwähnten (monatlichen) Valideneinkommen von Fr. 6'430.-- (gestützt auf die LSE 2016) beträgt das entsprechende Jahreseinkommen unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit, der Nominallohnentwicklung sowie des hypothetischen Beschäftigungsgrads von 80 % Fr. 64'589.--. Dieser Wert ist für die Invaliditätsbemessung bis Ende 2017 zu berücksichtigen (vgl. E. 3.5.2.1 hiervor). Für die Invaliditätsbemessung ab 1. Januar 2018 ist dieser Wert, nunmehr gestützt auf die LSE 2018 und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit, auf ein Pensum von 100 % umzurechnen (vgl. E. 3.5.2.2 hiervor), woraus ein Valideneinkommen von Fr. 79'626.-- resultiert. 3.7.2 Unter Berücksichtigung der gutachterlich festgestellten vollen Arbeitsunfähigkeit von Februar bis August 2017 (AB 128.1/25; vgl. E. 3.3.1 hiervor) resultiert für diese Zeit ein Invalideneinkommen von Fr. 0.--. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig erachtet (AB 128.1/25; vgl. E. 3.3.1 hiervor), womit gestützt auf das gerichtlich bereits festgesetzte hypothetische Einkommen von monatlich Fr. 4‘363.-- (gestützt auf die LSE 2016) von September bis Dezember 2017 ein als Invalideneinkommen zu berücksichtigendes Jahreseinkommen von Fr. 43'826.-- (aufindexiert auf das Jahr 2017 und arbeitszeitbereinigt) und ab 1. Januar 2018 ein solches von Fr. 43'745.-- (nunmehr gestützt auf die LSE 2018 und arbeitszeitbereinigt) resultiert. 3.7.3 Aus der Gegenüberstellung der jeweiligen Vergleichseinkommen (vgl. E. 3.7.1 f. hiervor), gewichtet mit dem Status von 80 %, resultieren die folgenden Einschränkungen im Bereich Erwerb: 80 % von Februar bis August 2017 ([Fr. 64'589.-- - Fr. 0.--] / Fr. 64'589.-- x 80), 25.72 % von September bis Dezember 2017 ([Fr. 64'589.-- - Fr. 43'826.--] / Fr. 64'589.-x 80) und 36.05 % ab Januar 2018 ([Fr. 79'626.-- - Fr. 43'745.--] / Fr. 79'626.-- x 80). 3.8 Aus den Einschränkungen im Erwerb (vgl. E. 3.7.3 hiervor) und im Haushalt (vgl. E. 3.6.4 hiervor) resultieren Invaliditätsgrade von gerundet (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) 82 % (80 % + 1.96 %) von Fe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2021, IV/20/724, Seite 19 bruar bis August 2017, 28 % (25.72 % + 1.96 %) von September bis Dezember 2017 und 38 % (36.05 % + 1.96 %) ab 1. Januar 2018. Während für die Zeit von Februar bis August 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 82 % ein Rentenanspruch aufgrund der verspäteten Anmeldung (vom Juni 2017 [AB 69/10; vgl. auch E. 3.1 hiervor]) entfällt (vgl. E. 3.4 hiervor), resultieren für die späteren Teilperioden jeweils rentenausschliessende Invaliditätsgrade von 28 % bzw. 38 % (vgl. E. 2.1.2 hiervor). 3.9 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 25. August 2020 (AB 169) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Für das von der Beschwerdeführerin bei Dr. med. F.________ eingeholte Privatgutachten besteht keine Vergütungspflicht (vgl. dazu Beschwerde, S. 5 Ziff. 1.d und S. 28 Ziff. 19), da dieses für die Beurteilung des Anspruchs nicht unerlässlich im Sinne von Art. 45 Abs. 1 ATSG war (vgl. SVR 2014 IV Nr. 11 S. 45 E. 5.1 und 5.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2021, IV/20/724, Seite 20 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2021, IV/20/724, Seite 21 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.