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Bern Verwaltungsgericht 25.05.2021 200 2020 661

May 25, 2021·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,432 words·~12 min·3

Summary

Einspracheentscheid vom 3. August 2020

Full text

200 20 661 EL KOJ/LUB/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 25. Mai 2021 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwältin C.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 3. August 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, EL/20/661, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1979 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit Jahren Ergänzungsleistungen (EL) zur Hilflosenentschädigung bzw. Rente der Invalidenversicherung (IV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin, act. II] u.a. 8, 14, 38, 42, 49 f., 54, 57, 61, 66, Akten der AKB [act. IIA] 79 f., 84). Mit Verfügung vom 11. März 2019 (act. IIA 91) prüfte die AKB die EL infolge Zusprache einer (erneuten) Rente der IV ab 1. Oktober 2017 bzw. einer Rente der beruflichen Vorsorge (BV) ab 1. März 2019 rückwirkend neu und forderte die im Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis 31. März 2019 zu viel bezogenen EL von Fr. 8'549.-- zurück. Nach hiergegen erhobener Einsprache (act. IIA 92) ersetzte die AKB die Verfügung vom 11. März 2019 (act. IIA 91) durch diejenige vom 13. August 2019 (act. IIA 102), mit welcher sie die EL ab 1. Oktober 2017 wiederum neu festsetzte und die Rückerstattungsforderung auf Fr. 5'869.-- korrigierte. Die hiergegen erhobene Einsprache (act. IIA 103) wies die AKB mit Entscheid vom 8. Juni 2020 (act. IIA 110) ab, wogegen die Versicherte Beschwerde erhob (vgl. Beschwerdeverfahren EL/2020/529). Mit Verfügung vom 19. Juni 2020 (act. IIA 112) setzte die AKB sodann die EL ab 1. Juli 2020 neu fest, wobei sie auf den Vermögensstand per 1. Januar 2020 abstellte und die korrigierte Rückerstattungsforderung in Abzug brachte. Daran hielt sie auf Einsprache hin (act. IIA 116) mit Entscheid vom 3. August 2020 (act. IIA 117) fest. B. Mit Eingabe vom 7. September 2020 erhob die Versicherte, vertreten durch den B.________, Rechtsanwältin C.________, Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 3. August 2020 und die Anpassung des Vermögens an den Vermögensstand per 1. Juli 2020. Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, EL/20/661, Seite 3 die Neufestsetzung der jährlichen EL unter Berücksichtigung eines Vermögens von Fr. 53'163.--, wobei sich eine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin ergebe und dieser Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde zu geben sei, sowie eventualiter die Abweisung der Beschwerde. Die im hängigen Beschwerdeverfahren EL/2020/529 Gegenstand bildenden Schulden hätten nicht vom Vermögen in Abzug gebracht werden dürfen, weshalb ein tieferer EL-Anspruch als gemäss dem angefochtenen Einspracheentscheid resultiere. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. November 2020 wies der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit einer Schlechterstellung hin und bot ihr Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Rückzug der Beschwerde. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 hielt die Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, EL/20/661, Seite 4 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 3. August 2020 (act. IIA 117), mit welchem die Beschwerdegegnerin die EL der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2020 neu festsetzte zufolge "Anpassung an das veränderte Vermögen". Streitig und zu prüfen ist der Betrag der zugesprochenen EL ab 1. Juli 2020 und dabei einzig die Höhe des anrechenbaren Vermögens. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Mit Blick darauf, dass ein Entscheid betreffend EL in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2019 EL Nr. 9 S. 20 E. 2.3), ist vorliegend der Anspruch für sechs Monate streitig. Die Beschwerdegegnerin hat (ursprünglich) ein anrechenbares Vermögen von Fr. 9'794.-- (Fr. 53'163.-- ./. Fr. 5'869.-- ./. Fr. 37'500.--) ermittelt, wovon sie 1/15, ausmachend Fr. 652.--, als Einkommen angerechnet hat (act. IIA 112 S. 6), bzw. nunmehr ein anrechenbares Vermögen von Fr. 15'663.-- (Fr. 53'163.-- ./. Fr. 37'500.--) ermittelt, wovon sie 1/15, ausmachend Fr. 1'044.--, als Einkommen angerechnet hat (Beilage zur Beschwerdeantwort [in den Gerichtsakten]). Die Beschwerdeführerin verlangt keine Anrechnung von Einkommen aus Vermögen (Beschwerde S. 5 Ziff. 15). Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, EL/20/661, Seite 5 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2), ist der vorliegende Fall aufgrund der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Rechtslage zu prüfen. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). 2.3 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (aArt. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung). 2.4 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, EL/20/661, Seite 6 2.5 Die jährliche Ergänzungsleistung ist (u.a.) zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). 2.6 Bei Verminderung des Ausgabenüberschusses ist die jährliche Ergänzungsleistung spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu zu verfügen; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei der Berechnung der EL sei das Vermögen an den Vermögensstand per 1. Juli 2020 anzupassen. Gegenstand der Verfügung vom 19. Juni 2020, auf die sich der Einspracheentscheid beziehe, sei die Anpassung an das veränderte Vermögen. Die Beschwerdegegnerin rechne die Rückerstattungsforderung im Betrag von Fr. 5'869.-- als Schuld vom Vermögen ab. Diese Rückerstattungsforderung sei jedoch noch gar nicht rechtskräftig, sondern bilde Gegenstand des Beschwerdeverfahrens EL/2020/529. Da gerade die Anpassung des Vermögens der einzige Grund für den Erlass der Verfügung vom 19. Juni 2020 gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar, dass nicht andere Umstände berücksichtigt worden seien, die ebenfalls zu einer Verminderung des Vermögens und schliesslich zum aktuellen Vermögensstand per 1. Juli 2020 führten. Das Vermögen per 1. Juli 2020 habe noch Fr. 34'590.80 betragen, womit es unter den Freibetrag von Fr. 37'500.-- falle und kein Vermögen anzurechnen sei (Beschwerde S. 4 f.). 3.2 Zeitlich massgebend für die Berechnung der EL ist in der Regel das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV; vgl. E. 2.4 hiervor). Art. 25 Abs. 3 ELV schreibt vor, dass eine Neuberechnung der jährlichen EL wegen Vermögensverzehrs nur einmal jährlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, EL/20/661, Seite 7 möglich ist. Die versicherte Person kann somit einmal jährlich einen neuen Vermögensstand geltend machen. Ohne eine entsprechende Meldung ihrerseits würde das Vermögen sonst einzig im Rahmen der mindestens alle vier Jahre durchzuführenden periodischen Revision (vgl. Art. 30 ELV) angepasst. Dies hat aber nicht zur Folge, dass grundsätzlich auf einen unterjährigen Vermögensstand abzustellen ist. Das Abstellen auf einen unterjährigen Vermögensstand ist explizit in Art. 23 Abs. 4 ELV vorgesehen. Diese Bestimmung ist jedoch vorliegend nicht anwendbar, da nicht ein erstmaliger Anspruch auf EL, sondern derjenige einer laufenden EL in Frage steht. Demnach ist vorliegend entsprechend dem Grundsatz von Art. 23 Abs. 1 ELV auf das per 1. Januar 2020 vorhandene Vermögen abzustellen und es bleibt für eine Berücksichtigung von Vermögensverzehr in der Zeit von Januar bis Juni 2020 kein Raum. Dies zumal sich auch nichts anderes ergibt, wenn mit Blick auf die Begründung der Verfügung vom 19. Juni 2020 (act. IIA 112), wonach die Anpassung der EL per 1. Juli 2020 wegen "Anpassung an das veränderte Vermögen" erfolgte (act. IIA 112 S. 3), von einer Änderung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV ausgegangen wird. Massgebend ist gemäss dem Wortlaut dieser Bestimmung (vgl. E. 2.5 hiervor) das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen, was im Übrigen auch der von der Beschwerdeführerin angerufen Ziff. 3641.01 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über die EL zur AHV und IV (WEL; Stand: 1. Januar 2020) entspricht. Nach der Aktenlage ist die hier interessierende und zu berücksichtigende Vermögensänderung jedoch nicht erst per 1. Juli 2020 eingetreten. Vielmehr lag diese bereits am 1. Januar 2020 vor (vgl. act. IIA 114 S. 4), womit auch diesfalls auf den Vermögensstand zu Jahresbeginn 2020 abzustellen ist. Zu diesem Zeitpunkt betrug das Vermögen gemäss der Steuererklärung 2019 Fr. 53'163.-- (act. IIA 111 S. 4). Dieses Guthaben wurde sodann für die EL-Berechnung ab Juli 2020 korrekt übernommen (act. IIA 112 S. 6 [Sparguthaben]). 3.3 Nach der Rechtsprechung sind bei der Bestimmung des Reinvermögens nach aArt. 11 Abs. 1 lit. c ELG der in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung die Schulden des EL-Ansprechers oder -Bezügers vom rohen Vermögen abzuziehen. Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schul-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, EL/20/661, Seite 8 den oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden. Die Schuld muss einwandfrei belegt sein (vgl. BGE 142 V 311 E. 3.1 S. 313 und E. 3.3 E. 314). Damit hätte jedoch beim besagten Vermögen von Fr. 53'163.-- (vgl. E. 3.2 hiervor) die im parallelen Beschwerdeverfahren EL/2020/529 Streitgegenstand bildende und damit nicht rechtskräftige Rückerstattungsforderung von Fr. 5'869.-- nicht als Schuld in Abzug gebracht werden dürfen (act. IIA 112 S. 6). Unter Nichtberücksichtigung dieser Schuld resultiert gemäss dem mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2020 eingereichten Berechnungsblatt (in den Gerichtsakten) ab dem 1. Juli 2020 monatlich eine EL von Fr. 295.--. Dieser Betrag stimmt denn auch überein mit dem ab 1. Januar 2020 geltenden EL-Anspruch der Beschwerdeführerin (vgl. dazu das parallele Beschwerdeverfahren EL/2020/529), womit im Vergleich zur ursprünglichen mit Einspracheentscheid bestätigten Berechnung mit einer monatlichen EL von Fr. 328.-- (act. IIA 112 S. 1+7) für die Beschwerdeführerin eine geringere Leistung (Schlechterstellung) resultiert. 3.4 Die Anrechnung eines höheren Vermögens (vgl. act. IIA 107 gegenüber act. IIA 112 S. 6 bzw. Beilage zur Beschwerdeantwort [in den Gerichtsakten]) hat eine Verminderung des Ausgabenüberschusses zur Folge, womit die Anpassung auf den Beginn des der Verfügung folgenden Monats vorzunehmen ist (vgl. Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV sowie E. 2.6 hiervor). In zeitlicher Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Juni 2020 (act. IIA 112) die EL zu Recht per Juli 2020 herabgesetzt. 3.5 Die Voraussetzungen zur Vornahme einer reformatio in peius nach Art. 61 lit. d ATSG sind vorliegend erfüllt. Das angerufene Gericht hat die Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 11. November 2020 auf die drohende Schlechterstellung und auf die Möglichkeit eines Beschwerderückzugs aufmerksam gemacht. Sie hat mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 jedoch an der Beschwerde festgehalten. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. Gleichzeitig ist der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. August 2020 (act. IIA 117) aufzuheben und der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2020 eine monatliche EL von Fr. 295.-- (statt Fr. 328.--) zuzusprechen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, EL/20/661, Seite 9 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG (in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung; vgl. Art. 83 ATSG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 3. August 2020 wird aufgehoben und der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2020 eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 295.-- zugesprochen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2021, EL/20/661, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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