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Bern Verwaltungsgericht 17.02.2021 200 2020 656

February 17, 2021·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,958 words·~15 min·3

Summary

Verfügung vom 16. Juli 2020

Full text

200 20 656 IV ACT/ISD/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. Februar 2021 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Isliker A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 16. Juli 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2021, IV/20/656, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1979 geborene A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), Staatsangehörige von ... und seit dem 26. März 2004 in der Schweiz wohnhaft, meldete sich im Dezember 2012 (Eingang) unter Hinweis auf eine im Alter von sechs Monaten erlittene Lähmung des rechten Armes nach einer Polio- Infektion bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1, 3). Die IVB verneinte mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 23. Oktober 2013 (AB 33) bei einem Invaliditätsgrad von 18 % im Aufgabenbereich einen Rentenanspruch. Im Juni 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug an (AB 35, 50). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen stellte die IVB der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 26. März 2019 (AB 63) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einwand (AB 73), woraufhin die IVB namentlich ein rheumatologisches Gutachten mit zusätzlicher Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL; Gutachten vom 26. März 2020 [AB 97.1]) und einen aktualisierten, vom 15. April 2020 datierenden Abklärungsbericht (AB 101) einholte. Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. AB 102 f., 106) verneinte die IVB mit Verfügung vom 16. Juli 2020 (AB 107) bei einem IV-Grad von 23 % einen Rentenanspruch. B. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 4. September 2020 Beschwerde und beantrage die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Daneben stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2021, IV/20/656, Seite 3 Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt. Mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Nachdem die Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 5. Oktober 2020 aufgefordert worden war, Auskünfte betreffend eine allfällige Deckung durch die Gesundheitsrechtsschutzversicherung ihrer Krankenkasse zu erteilen, zog sie mit Eingabe vom 26. Oktober 2020 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück. Das betreffende Verfahren wurde mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. November 2020 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zur Frage der versicherungsmässigen Voraussetzungen zu äussern. Hierzu nahmen die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 12. November 2020 und die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 Stellung. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2021, IV/20/656, Seite 4 ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 16. Juli 2020 (AB 107). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. Dabei ist insbesondere zu klären, ob die Beschwerdeführerin die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG haben schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung gemäss den nachstehenden Bestimmungen; Art. 39 IVG bleibt vorbehalten. Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 IVG). Die besonderen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine ordentliche Rente setzen unter anderem voraus, dass die versicherte Person bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet hat (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2021, IV/20/656, Seite 5 2.2 2.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Das IVG beruht somit auf dem Konzept des leistungsspezifischen Invaliditätsfalles (BGE 137 V 417 E. 2.2.3 S. 422, 126 V 461 E. 1 S. 461). Nach der Gerichtspraxis ist dieser Zeitpunkt objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes der versicherten Person festzustellen; zufällige externe Faktoren, wie insbesondere die subjektive Kenntnis des Leistungsansprechers oder der Leistungsansprecherin, sind unerheblich (BGE 112 V 275 E. 1b S. 277; ZAK 1987 S. 46 E. 3a; AHI 2003 S. 209 E. 2a). Der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts richtet sich insbesondere nicht danach, wann eine Anmeldung eingereicht oder von wann an eine Leistung gefordert wird. Er braucht auch nicht mit jenem Zeitpunkt identisch zu sein, in welchem die versicherte Person erstmals erfährt, dass ihr Gesundheitsschaden einen Leistungsanspruch zu begründen vermag (BGE 118 V 79 E. 3a S. 82). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2021, IV/20/656, Seite 6 von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 25. Juni 2018 (AB 35) eingetreten und hat in der angefochtenen Verfügung vom 16. Juli 2020 (AB 107) den Rentenanspruch materiell geprüft. Die Eintretensfrage (Art. 87 Abs. 2 f. der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351) ist damit nicht streitig und folglich vom Gericht nicht zu prüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 3.2 Indes ist vorweg zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die versicherungsmässigen Voraussetzungen (vgl. E. 2.1 hiervor) erfüllt. Den medizinischen Akten lässt sich hierzu im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.2.1 Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. C.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Schreiben vom 2. November 2012 (AB 3) fest, die Beschwerdeführerin habe sechs Monate nach ihrer Geburt eine Polioinfektion erlitten. Davon übriggeblieben sei vor allem eine Lähmung des rechten Armes und besonders der Hand. Die Beschwerdeführerin sei gewohnt, mit der linken Hand zu arbeiten und erledige den Haushalt sowie die Betreuung ihrer beiden Kinder selbst. An eine zusätzliche ausserhäusliche Tätigkeit sei jedoch nicht zu denken. Im Bericht vom 28. Mai 2013 (AB 20) diagnostizierte Dr. med. C.________ einen Status nach Poliomyelitis (1979) im Säuglingsalter mit Restparese und Minderentwicklung der rechten Hand, wobei hierzu keine Unterlagen vorhanden seien (AB 20/2 Ziff. 1.1). 3.2.2 Die RAD-Ärztin med. pract. D.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, hielt in der Stellungahme vom 12. Juni 2013 (AB 21) fest, die Beschwerdeführerin leide seit ihrem ersten Lebensjahr unter den Residuen einer rechtsseitigen armbetonten Poliomyelitis. Sie sei auf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2021, IV/20/656, Seite 7 grund der distal-betonten Parese der rechten oberen Extremität als einhändige Linkshänderin anzusehen. Das Zumutbarkeitsprofil seit dem 16. Lebensjahr umfasse eine abwechselnde, leichte, ergonomische Tätigkeit mit der oberen Extremität, wobei die rechte Hand als Widerlager zeitweise genutzt werden könne; dies bei einer ganztägig zumutbaren Präsenz mit einer maximalen Leistungseinschränkung von 10 bis 20 % nach einer sechsmonatigen Einarbeitungszeit. Weiter sei jede andere leichte Tätigkeit ohne häufige Überkopfarbeit, welche keine zusätzliche normale Einsatzfähigkeit der rechten adominanten oberen Extremität erfordere, zumutbar. An dieser Beurteilung und dem entsprechenden Zumutbarkeitsprofil hielt die RAD-Ärztin in der Stellungnahme vom 23. Oktober 2018 (AB 55) fest. 3.2.3 Im rheumatologischen Gutachten vom 26. März 2020 (AB 97.1) diagnostizierte PD Dr. med. E.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheumatologie, Zentrum F.________ AG, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schlaffe Parese rechter Arm distal betont und rechte Hand, anamnestisch Polio im Alter von sechs Monaten, ein chronisches myofaszialbetontes thorako-zerviko-spondylogenes Syndrom, Differentialdiagnose überlastungsbedingt, bei Wirbelsäulenfehlform, degenerativen Veränderungen und generalisierter Hyperlaxität, eine Periarthropathia humeroscapularis tendopathica vom Impingement-Typ links und einen Restzustand sowie eine Funktionseinschränkung im Bereich des linken OSG (AB 97.1/20). Aus dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil in einer angepassten Tätigkeit geht im Wesentlichen hervor, es seien sehr leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten ohne Einsatz der rechten Hand respektive höchstens „Anklemmen“ mit dem rechten Unterarm ganztags möglich; dies mit zusätzlichen Pausen von zwei Stunden über den Tag, um eine weitere Überlastung der linken Schulter zu vermeiden (AB 97.1/22). 3.3 3.3.1 Die im rheumatologischen Gutachten vom 26. März 2020 (AB 97.1) beschriebenen funktionellen Einschränkungen in einer leidensangepassten Tätigkeit beschränken sich auf Tätigkeiten ohne Einsatz der rechten Hand, respektive höchstens mit „Anklemmen“ mit dem rechten Unterarm und be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2021, IV/20/656, Seite 8 wirken dadurch eine reduzierte körperliche Belastbarkeit. Gleichzeit soll damit eine weitere Überlastung der linken Schulter vermieden werden (vgl. AB 97.1/22). Die körperlichen Einschränkungen beruhen folglich auf der schlaffen distal betonten Parese des rechten Armes und der rechten Hand, welche ihrerseits unbestrittenermassen Residuen einer Poliomyelitis im Säuglingsalter sind (AB 97.1/18, vgl. auch AB 21/2, 20/2 Ziff. 1.1). Letzteres wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten (vgl. Eingabe vom 7. Dezember 2020, S. 1). Dabei ist im vorliegenden Kontext unerheblich, ob es sich bei der im Alter von circa sechs Monaten durchgemachten Polio- Myelitis um ein Geburtsgebrechen i.S.v. Art. 3 Abs. 2 ATSG handelt oder nicht. Entscheidend ist vielmehr einzig, dass die Erkrankung respektive die daraus hervorgegangenen Residuen eindeutig vor der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz im Jahr 2004 (AB 1/1 Ziff. 1.6) vorlagen. Die gutachterliche Beurteilung, dass die gesundheitlichen Einschränkungen seit der Kindheit bestehen (vgl. AB 97.1/18 Ziff. 6), deckt sich zudem mit der Stellungnahme der RAD-Ärztin med. pract. D.________ vom 12. Juni 2013 (AB 21/2), in welcher ein mit dem Gutachten im Wesentlichen übereinstimmendes und seit dem 16. Lebensjahr geltendes medizinisches Zumutbarkeitsprofil formuliert wurde (abwechselnde, leichte, ergonomische Tätigkeit mit der linken oberen Extremität und zeitweisem Einsatz der rechten Hand als Widerlager in einem ganztätigen Pensum mit einer Leistungseinschränkung von 10-20 %). Diese kongruenten Einschätzungen zu den seit dem Kleinkindalter bestandenen funktionellen Einschränkungen lagen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dergestalt bereits im Zeitpunkt der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz im Jahr 2004 vor, lässt sich den Akten doch kein Hinweis entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand zwischen dem Zeitpunkt der Einreise 2004 und der 2013 erfolgten Einschätzung des RAD geändert hätte. Demgegenüber haben die weiteren im Gutachten genannten Diagnosen (vgl. AB 97.1/20) – anders als von der Beschwerdeführerin vertreten (vgl. Eingabe vom 7. Dezember 2020, S. 2) – keinen massgebenden Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Namentlich beschränken sich die funktionellen Beeinträchtigungen im Bereich des linken OSG auf eine Steifigkeit und einen deutlich eingeschränkten Zehengang, während ein hinkfreier Gang, der Fersengang sowie ein Einbeinstand möglich sind (vgl. AB 97.1/15

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2021, IV/20/656, Seite 9 oben). Ebenso haben die vorwiegend myofaszialen funktionellen Einschränkungen im Bereich der oberen linken Extremität, des Nackens und der Brustwirbelsäule keine ersichtliche über die aus der Parese des rechten Armes hinausgehende, zusätzliche Reduktion der zumutbaren Arbeitsfähigkeit zur Folge. Denn diese Einschränkungen begründete der Gutachter damit, dass keine (weitere) Überlastung der linken Schulter erfolge (AB 97.1/22), womit gleichzeitig erstellt ist, dass insoweit kein zusätzlicher Gesundheitsschaden besteht, sondern die Entstehung eines solchen vermieden werden soll. 3.3.2 Die Beschwerdegegnerin ermittelte in der angefochtenen Verfügung vom 16. Juli 2020 (AB 107) einen rentenausschliessenden (vgl. E. 2.3 hiervor) Invaliditätsgrad von 23 % (AB 107/2). Hierzu ist ergänzend festzuhalten, dass auch bei einem Invaliditätsgrad über 40 % kein Rentenanspruch resultieren würde, da die Beschwerdeführerin die versicherungsmässigen Voraussetzungen der erfüllten Mindestbeitrags- oder Aufenthaltsdauer (Art. 6 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 1 IVG) nicht erfüllt hat: Dem Voranstehenden zufolge lagen der massgebende Gesundheitsschaden und die daraus resultierenden funktionellen Einschränkungen nach einhelliger Auffassung in den medizinischen Akten bereits weit vor der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz vor, weshalb sie die versicherungsmässigen Voraussetzungen der erfüllten Mindestbeitrags- oder Aufenthaltsdauer (Art. 6 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 1 IVG) nicht erfüllen konnte. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz nunmehr bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung versichert ist, da sie für den im Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz bereits bestandenen Gesundheitsschaden respektive die daraus folgende Invalidität die entsprechende dreijährige Beitragszeit (Art. 36 Abs. 1 IVG) vor Eintritt des Gesundheitsschadens mangels Versicherungsunterstellung gar nicht erfüllt haben konnte. Die versicherungsmässigen Voraussetzungen müssen denn auch im Zeitpunkt des Eintritts der leistungsspezifischen Invalidität erfüllt sein (vgl. THOMAS ACKERMANN, Versicherungsmässige Voraussetzungen des Leistungsanspruchs in der Invalidenversicherung, in: KIESER/LENDFERS [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2011, 2012, S. 23 Ziff. 7). Dabei ist - wie bereits dargelegt - gestützt auf die medizinischen Akten erstellt, dass die Beschwerdeführerin bereits bei ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2004 einen entsprechenden, einschränkenden Gesundheitsschaden auswies, welcher sich zwischenzeitlich nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2021, IV/20/656, Seite 10 massgebend verändert hat, respektive die daraus resultierenden funktionellen Einschränkungen blieben im Wesentlichen gleich. Die einzige aktenkundige Veränderung seit der rentenablehnenden Verfügung vom 23. Oktober 2013 (AB 33) ist die unumstrittene Abkehr von der vormalig angewandten Bemessungsmethode des Betätigungsvergleichs, gleichwohl welche Bemessungsmethode nunmehr zur Anwendung gelangt (gemischte Methode resp. Einkommensvergleich; vgl. AB 107; Beschwerde S. 3 ff. Art. 3). Auch wenn die Verwendung einer anderen Art der Bemessung der Invalidität einen Revisionsgrund darstellt (vgl. BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1; Entscheid des Bundesgerichts vom 27. Oktober 2020, 9C_82/2020, E. 7 [zur Publikation vorgesehen]), führt dies nicht dazu, dass die Bestimmungen über die versicherungsmässigen Voraussetzungen unbeachtlich würden, zumal sie sich alleine auf den Gesundheitsschaden beziehen, nicht jedoch auf die erwerblichen Aspekte der Invaliditätsbemessung. Zu keinem anderen Schluss führt sodann der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 23. Oktober 2013 (AB 33) bei einem Invaliditätsgrad von 18 % einen Rentenanspruch verneint hat, da aus der dazumal in Anwendung des Betätigungsvergleichs (vgl. Art. 28a Abs. 2 IVG) auf 18 % bezifferten Invalidität nicht abgeleitet werden kann, dass die leistungsspezifische Invalidität (vgl. E. 2.2.2 hiervor) zu jenem Zeitpunkt noch nicht eingetreten war. Wenn der seit der Einreise in die Schweiz weitgehend unverändert bestehende Gesundheitsschaden bereits in diesem Zeitpunkt zu einer leistungsspezifischen Invalidität geführt hätte, dies jedoch allein aufgrund der damals anwendbaren Bemessungsmethode nicht der Fall war, vermag eine geänderte Bemessungsmethode bei demselben Gesundheitsschaden nicht im Nachhinein zu einer leistungsberechtigenden Invalidität zu führen. Vielmehr ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass eine heute zu bejahende Invalidität angesichts des im zeitlichen Verlauf nicht massgebend veränderten Gesundheitsschadens bereits im Vergleichszeitpunkt respektive schon bei der Einreise in die Schweiz gleich hoch ausgefallen wäre. Da die Beschwerdeführerin die versicherungsmässigen Voraussetzungen in jenen Zeitpunkten nicht erfüllt hatte, führt dies

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2021, IV/20/656, Seite 11 auch für den nachfolgenden Betrachtungszeitraum zur Verneinung des Rentenanspruchs. Ein abweichende Regelungen enthaltender Staatsvertrag mit ... besteht im Übrigen schliesslich nicht. 3.4 Nach dem Dargelegten ist die mit Verfügung vom 16. Juli 2020 (AB 107) erfolgte Leistungsabweisung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2021, IV/20/656, Seite 12 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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