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Bern Verwaltungsgericht 28.05.2021 200 2020 621

May 28, 2021·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,518 words·~18 min·4

Summary

Verfügung vom 24. Juni 2020

Full text

200 20 621 IV WIS/FRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. Mai 2021 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Franzen A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 24. Juni 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2021, IV/20/621, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1975 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezog vom 1. Dezember 1999 bis 30. September 2002 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV), ab 1. Oktober 2007 eine halbe Rente, ab 1. November 2009 eine Dreiviertelsrente, ab 1. Juni 2010 eine ganze Rente und ab 1. August 2012 bis auf weiteres wiederum eine Dreiviertelsrente (Akten der IV [act. II] 67, 108, 169). Am 2. Mai 2016 meldete die Versicherte eine gesundheitliche Verschlechterung (Akten der IV [act. IIA] 197), worauf die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) sie polydisziplinär begutachten liess. Gestützt auf das Gutachten der C.________ AG vom 31. März 2017 (act. IIA 225.1) nahm die IVB eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes an und hob mit Verfügung vom 21. November 2017 die bisherige Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (act. IIA 243). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 12. März 2019 gut und hob die Verfügung vom 21. November 2017 auf (VGE IV/2018/19; act. IIA 252). Entgegen der IVB war für das Verwaltungsgericht eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht erstellt, weshalb die Beschwerdeführerin unverändert Anspruch auf die Dreiviertelsrente habe. Hingegen hielt das Verwaltungsgericht auf der Basis des Gutachtens, wonach das zumutbare Pensum mit Hilfe von geeigneten Massnahmen bei entsprechender Fachbehandlung innerhalb eines Jahres um 20 % auf 70 % erhöht werden könne, forcierte Eingliederungsbemühungen für angezeigt und wies dazu die Sache an die IVB zurück (VGE a.a.O., E. 3.2.4 u. E. 3.3; act. IIA 252/16 f.). B. Mit Schreiben vom 15. Mai 2019 forderte die IVB die Versicherte mit Hinweis auf die Schadenminderungspflicht und die Säumnisfolgen auf, sich bis 13. Juni 2019 für die Teilnahme an beruflichen Eingliederungsmassnahmen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2021, IV/20/621, Seite 3 zu melden (act. IIA 264). Am 9. Mai und 4. Juni 2019 stellte sich die Versicherte auf den Standpunkt, dass sie aktuell die ihr verbliebene Resterwerbsfähigkeit als ... optimal ausschöpfe und eine Steigerung gesundheitsbedingt nicht möglich sei (act. IIA 263, 266). Nach Durchführung der Vorbescheidverfahren (act. IIA 267, 269, 271) lehnte die IVB mit Verfügung vom 10. September 2019 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ab (act. IIA 270) und stellte zudem mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 – mit Hinweis auf die Verletzung der Schadenminderungspflicht und das erfolglos durchgeführte Mahn- und Bedenkzeitverfahren – die bisherigen Rentenleistungen per sofort bzw. 31. Oktober 2019 ein (act. IIA 273 f.). C. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 teilte die Versicherte der IVB mit, sie habe sich entschieden, die vorgesehenen Eingliederungsbemühungen zu akzeptieren und dabei mitzuwirken. Die per 31. Oktober 2019 sanktionsweise eingestellte Invalidenrente sei wieder aufleben zu lassen und sie sei zu einem neuen Gespräch betreffend die berufliche Eingliederung einzuladen (act. IIA 275 S. 1). Mit Schreiben vom 7. November 2019 verwies die IVB auf die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 1. Oktober 2019 und hielt fest, die Rente werde nicht wieder ausgerichtet (act. IIA 277). In der Folge verlangte die Versicherte mit Schreiben vom 12. und 26. November 2019 (act. IIA 278, 280) den Erlass einer anfechtbaren Verfügung über die Frage, ob sie aufgrund der Erklärung vom 29. Oktober 2019 einen Anspruch auf Weiter- bzw. Wiederausrichtung ihrer Rente habe. Die IVB lehnte jedoch beide Male einen Verfügungserlass ab (act. IIA 279, 281). Am 17. Dezember 2019 hielt die Versicherte fest, mit der Erklärung vom 29. Oktober 2019 sei nach dem Verfügungszeitpunkt vom 1. Oktober 2019 insoweit eine geänderte Situation im Sinne von Art. 17 ATSG gegeben, als die in der Verfügung genannte Verletzung der Schadenminderungspflicht infolge Verweigerung der Mitwirkung an beruflichen Massnahmen nicht mehr bestehe. Entsprechend sei dieses Schreiben auch als Revisionsge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2021, IV/20/621, Seite 4 such zu behandeln mit dem Rechtsbegehren, die Ausrichtung der vormaligen IV-Rente sei wiederaufzunehmen (act. IIA 282). Am 15. Januar 2020 führte die IVB zur Prüfung allfälliger beruflicher Eingliederungsmassnahmen ein Gespräch durch (act. IIA 283 f.). Zudem forderte sie die Versicherte am 20. Januar 2020 mit Bezug auf die Eingabe vom 17. Dezember 2019 auf, die (geltend gemachte) Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen glaubhaft zu machen, ansonsten auf das Leistungsgesuch nicht eingetreten werde (act. IIA 287). Mit Schreiben vom 11. Februar 2020 hielt die Versicherte fest, der einzige Grund für die Einstellungsverfügung vom 1. Oktober 2019 sei nun weggefallen, entsprechend liege ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vor und sei die Zahlung der Rentenleistungen wiederaufzunehmen (act. IIA 289). Mit Eingabe vom 27. Februar 2020 reichte die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ein (act. IIA 294). Mit Vorbescheid vom 16. April 2020 (act. IIA 296) stellte die IVB ein Nichteintreten auf das Revisionsgesuch vom 18. Dezember 2019 (act. IIA 282) in Aussicht. Ebenfalls am 16. April 2020 teilte die IVB der Versicherten mit, dass die Kosten für die Abklärung durch das D.________ für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2020 übernommen würden (act. IIA 300). Am 8. Mai 2020 erhob die Versicherte, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Einwand gegen den Vorbescheid vom 16. April 2020 (act. IIA 306). Mit Verfügung vom 24. Juni 2020 trat die IVB dem Vorbescheid entsprechend nicht auf das Revisionsgesuch vom 18. Dezember 2019 ein (act. IIA 317). Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern schrieb die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 27. Februar 2020 mit Entscheid vom 16. Juli 2020 als gegenstandslos geworden ab (VGE IV/2020/164, act. IIA 318).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2021, IV/20/621, Seite 5 D. Gegen die Verfügung vom 24. Juni 2020 (act. IIA 317) erhob die Versicherte, wiederum vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 25. August 2020, Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Auf das Revisionsgesuch vom 18. Dezember 2019 sei einzutreten und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die vormalige, per 1. Oktober 2019 eingestellte, Invalidenrente (Dreiviertelsrente) weiter auszurichten. 2. Eventualiter: Auf das Revisionsgesuch vom 18. Dezember 2019 sei einzutreten und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, gemäss der mutmasslichen Arbeitsfähigkeit den Invaliditätsgrad neu zu berechnen und basierend darauf rückwirkend ab dem Revisionsgesuch eine halbe Invalidenrente auszurichten. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin - Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Am 7. Oktober 2020 ging eine Replik der Beschwerdeführerin samt Kostennote beim Gericht ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 14. Oktober 2020 auf eine Stellungnahme im Rahmen einer Duplik. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2021, IV/20/621, Seite 6 anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 1.2.1 Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bilden, formell betrachtet, Verfügungen und – materiell – die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse (BGE 125 V 413 E. 2a S. 415). Zu überprüfen und zu beurteilen sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). 1.2.2 Nach der Rechtsprechung kann das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501 E. 1.2 S. 503, 122 V 34 E. 2a S. 36; SVR 2012 IV Nr. 35 S. 137 E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2021, IV/20/621, Seite 7 1.2.3 Im vorliegenden Verfahren angefochten ist die Verfügung vom 24. Juni 2020 (act. IIA 317). Die Verfügung lautet zwar auf Nichteintreten auf das Leistungsbegehren vom 18. Dezember 2019, welches die Beschwerdegegnerin als Revisionsgesuch behandelte. Doch wird in der Begründung der Verfügung auch die seit Oktober 2019 strittige Frage, ob die Rente infolge der Erklärung der Beschwerdeführerin vom 29. Oktober 2019 (act. IIA 275 S. 1) weiter auszurichten ist, thematisiert und die Beschwerdegegnerin schloss mit dem Fazit, sie halte an ihrem Entscheid fest, wonach infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht kein weiterer Rentenanspruch bestehe. 1.2.4 Nach der Renteneinstellung vom 1. Oktober 2019 (act. IIA 273 f.) hatte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 erklärt, die vorgesehenen Eingliederungsbemühungen zu akzeptieren und mitzuwirken. Die sanktionsweise eingestellte Rente sei daher wieder aufleben zu lassen (act. IIA 275 S. 1). Nachdem sich die Beschwerdegegnerin geweigert hatte, die Rente weiterhin auszurichten und dazu auch keine anfechtbare Verfügung erlassen wollte (act. IIA 277, 279), versuchte es die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 18. Dezember 2019 (Datum Posteingang, act. IIA 282) mit einer neuen Argumentationslinie. Sie machte eine veränderte Situation im Sinne von Art. 17 ATSG geltend und beantragte, die Ausrichtung der vormaligen Rente sei wiederaufzunehmen. Auch mit diesem Schreiben wollte sie eine anfechtbare Verfügung zum Rentenanspruch ab 1. November 2019 erwirken. In der Verfügung vom 24. Juni 2020 wurde die Rechtsfrage, ob die Rente infolge der Erklärung der Beschwerdeführerin vom 29. Oktober 2019 (act. IIA 275 S. 1) ab 1. November 2019 weiter auszurichten ist, beantwortet, allerdings wurde im Dispositiv darüber nicht entschieden (act. IIA 317). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren lautet das Rechtsbegehren u.a. auch auf Weiterausrichtung der Rente, wozu sich die beiden Parteien in ihren Rechtschriften einlässlich geäussert haben. 1.2.5 Der Entscheid über die Frage der Wirkung der Meldung zur Mitwirkung am 29. Oktober 2019 (vgl. E. 3.1 hiernach) ist im Streitgegenstand enthalten und entsprechend mitzubeurteilen. Die Frage der Wieder- bzw. Weiterausrichtung der Rente liegt damit innerhalb des Streitgegenstands.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2021, IV/20/621, Seite 8 Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, hätte im vorliegenden Verfahren durch Ausdehnung des Streitgegenstandes auf diese Rechtsfrage eine Beurteilung zu erfolgen. Die entsprechenden Voraussetzungen wären erfüllt. Wie in E. 1.2.3 f. hiervor dargelegt, wäre die Rechtsfrage spruchreif und stünde mit dem bisherigen Streitgegenstand in engem Zusammenhang. Die Beschwerdegegnerin hat sich in der Beschwerdeantwort vom 25. September 2020, S. 3, einlässlich dazu geäussert, womit auch eine Äusserung in Form einer Prozesserklärung vorliegen würde (vgl. E.1.2.2 hiervor). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Sodann muss sie an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, insbesondere an Massnahmen der Frühintervention, Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art, medizinischen Behandlungen nach Art. 25 KVG und Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Kommt die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nach, können ihr die Leistungen vorübergehend oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2021, IV/20/621, Seite 9 dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG). 2.2 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit stellt einen im gesamten Verwaltungsrecht sowohl bei der Rechtsetzung wie bei der Rechtsanwendung zu beachtenden Grundsatz dar, welcher insbesondere auch in der Sozialversicherung Geltung beansprucht. Er setzt voraus, dass die Massnahme das geeignete Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles ist, dass der Eingriff nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Zweckes erforderlich ist und dass zwischen Ziel und Mitteln ein vernünftiges Verhältnis besteht (BGE 131 V 107 E. 3.4.1 S. 113). Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz ist ein allgemeines, insbesondere im gesamten Leistungsrecht der Invalidenversicherung geltendes Prinzip. Er beinhaltet die Teilgehalte der sachlichen, persönlichen und zeitlichen Angemessenheit (BGE 119 V 250 E. 3a S. 254). 3. 3.1 Mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 (act. IIA 273 f.) stellte die Beschwerdegegnerin die Rentenzahlungen wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht gestützt auf Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG per sofort ein. Da es sich dabei einzig um eine Sanktion gehandelt hat und damals keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs vorgenommen wurde, ist die nach Erlass dieser Verfügung abgegebene Erklärung der Beschwerdeführerin vom 29. Oktober 2019, wonach sie die vorgesehenen Eingliederungsbemühungen akzeptieren und mitwirken werde (act. IIA 275 S. 1), nicht als Neuanmeldung bzw. nicht als Revisionsgesuch zu qualifizieren (vgl. BGE 139 V 585 E. 6.3.7.4 S. 590). Massgebend ist vielmehr, dass bei der Verweigerung von Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten ist. Die Sanktion nach Art. 21 Abs. 4 ATSG kann nur solange greifen, als zwischen der Verhaltensweise der versicherten Person und dem Schaden ein Kausalzusammenhang besteht. Entschliesst sich die versicherte Person, die bisherige Verweigerung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2021, IV/20/621, Seite 10 aufzugeben, fällt der Kausalzusammenhang für die Zukunft grundsätzlich dahin (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 21 N. 156 ff.; BRUNNER/VOLLENWEIDER, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2019, Art. 21 N. 31; ANNE-SYLVIE DUPONT, in: DUPONT/MOSER- SZELESS, Commentaire Romand, Loi sur la partie générale des assurances soziales, 2018, Art. 21 N. 65). Dies bedeutet für den hier zu beurteilenden Fall, dass mit der Erklärung der Beschwerdeführerin vom 29. Oktober 2019 (act. IIA 275 S. 1) der Kausalzusammenhang wegfiel, konnte die Beschwerdegegnerin von da an die von der Beschwerdeführerin ausdrücklich angebotene Mitwirkung doch einfordern und die vorgesehenen Eingliederungsmassnahmen durchführen. Ab diesem Zeitpunkt hat die Beschwerdegegnerin die zuvor erbrachte Dreiviertelsrente weiter auszurichten (vgl. BGE 139 V 585 S. 587 ff. E. 6.3.7.3 und 6.3.7.5). Eine länger dauernde Leistungseinstellung würde den Verhältnismässigkeitsgrundsatz (vgl. E. 2.2 hiervor) verletzen. Gestützt auf die Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin inzwischen mit der Abteilung Eingliederungsmanagement zusammenarbeitet. Am 15. Januar 2020 fand ein Gespräch zwischen der Eingliederungsfachperson und der Beschwerdeführerin zur Prüfung beruflicher Eingliederungsmassnahmen statt (act. IIA 283 f.). Ab März 2020 wurde das Arbeitspensum vereinbarungsgemäss um zwei Wochenlektionen erhöht (Protokoll per 25. September 2020 S. 9 ff.; in den Gerichtsakten; vgl. auch act. IIA 300), womit sie den Tatbeweis für ihre Bekundung erbracht hat. Des Weiteren erfolgte ihre Erklärung vom 29. Oktober 2019 (act. IIA 275 S. 1) zeitnah nach der renteneinstellenden Verfügung vom 1. Oktober 2019 (act. IIA 273 f.). Die Beschwerdegegnerin macht unter Hinweis auf den Entscheid des Bundesgerichts (BGer) vom 24. Juni 2019, 9C_155/2019, geltend, wäre die Beschwerdeführerin der ihr auferlegten Schadenminderungspflicht nachgekommen, wäre ein Revisionsgrund zu bejahen und eine Prüfung der Indikatoren möglich gewesen, was wahrscheinlich zu einer Aufhebung der Rente geführt hätte (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 7). Der Sachverhalt im von der Beschwerdegegnerin angerufenen BGer 9C_155/2019, in dem sich die versicherte Person während Jahren einer mehrmonatigen stationären und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2021, IV/20/621, Seite 11 anschliessend teilstationären Behandlung widersetzte, ist nicht vergleichbar mit dem hier zu beurteilenden Fall, in welchem das Verhalten, welches zur Leistungseinstellung geführt hat, keinen irreversiblen Schaden verursacht hat. Entsprechend dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 7) ist indessen sicherzustellen, dass der zu beachtende Grundsatz gewahrt wird, dass die versicherte Person so zu stellen ist, wie wenn sie die Schadenminderungspflicht befolgt hätte (BRUN- NER/VOLLENWEIDER a.a.O., Art. 21 N. 91). In diesem Zusammenhang zu klären ist die Frage, wann die vom Verwaltungsgericht in VGE IV/2018/19, E. 3.2.4 (act. IIA 252 S. 16 f.) geforderten forcierten Eingliederungsbemühungen bzw. die von der Verwaltung zu leistende Unterstützung bei der Pensumssteigerung um 20 % auf 70 % innerhalb eines Jahres begonnen hätten, hätte die Beschwerdeführerin bei den Eingliederungsmassnahmen mitgewirkt. In zeitlicher Hinsicht ist an der Aufforderung zur Schadenminderung (samt Hinweis auf die Säumnisfolgen) vom 15. Mai 2019 (act. II 264 S. 1) anzuknüpfen, mit welcher die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, sich bis am 13. Juni 2019 zu melden, falls sie berufliche Massnahmen in Anspruch nehmen wolle. Hätte sie dies innert Frist getan, wäre ihr Pensum frühestens per 1. Juli 2019 – eine Pensumssteigerung lässt sich in der Regel nicht ohne vorgängige Planung vollziehen – erhöht worden. In der Folge wäre dann entweder das Pensum innerhalb eines Jahres von 50% auf 70% gesteigert worden oder die Beschwerdeführerin hätte dies (wie vorliegend geschehen; vgl. Protokolleintrag vom 7. September 2020 S. 12; wobei sich dies nach Verfügungserlass ereignete und daher hier nicht zu berücksichtigen ist) nicht durchgestanden. Im letzteren Fall wäre, vorbehältlich einer gesundheitlichen Verschlechterung, überwiegend wahrscheinlich an der medizinisch-theoretischen Einschätzung festgehalten worden (vgl. BRUNNER/VOLLENWEIDER a.a.O., Art. 21 N. 78), was zur Folge gehabt hätte, dass der prospektiv angenommene Eingliederungserfolg als eingetreten fingiert worden wäre. So oder anders (effektiver bzw. fingierter Eingliederungserfolg) wäre ein Jahr nach Beginn der Eingliederungsmassnahme, somit frühestens per Anfang Juli 2020, von einem Pensum von 70% auszugehen gewesen. Damit wäre, wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 7), ein Revisionsgrund gegeben gewesen. Dieser wäre indes nach dem Verfügungserlass vom 24. Juni 2020 eingetreten (act. IIA 317) und daher im vorliegen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2021, IV/20/621, Seite 12 den Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen. Folglich hat keine dispositivmässige Befristung der Rente zu erfolgen. Den prospektiven Eingliederungserfolg wird die Beschwerdegegnerin im Rahmen eines neuen Revisionsverfahrens als Revisionsgrund zu berücksichtigen haben, womit sie den Rentenanspruch allseitig zu überprüfen haben wird. 3.2 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde vom 25. August 2020 gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 24. Juni 2020 aufzuheben, mit der Folge, dass der Beschwerdeführerin die mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 zugesprochene Dreiviertelsrente (act. II 169) auch über den 31. Oktober 2019 hinaus auszurichten ist. 4. 4.1 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Kostennote von Rechtsanwältin B.________ vom 6. Oktober 2020, in welcher ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'750.-- (11 Std. x Fr. 250.--) sowie Auslagen von Fr. 68.70 und die Mehrwertsteuer von Fr. 217.05 (7.7%

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2021, IV/20/621, Seite 13 von Fr. 2'818.70) geltend gemacht werden, ist nicht zu beanstanden. Der gesamte Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 3'035.75 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzten. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 24. Juni 2020 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 zugesprochene Dreiviertelsrente über den 31. Oktober 2019 hinaus auszurichten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'035.75 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2021, IV/20/621, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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