200 20 60 ALV publiziert in BVR 2020 S. 467 SCP/GET/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. Juni 2020 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2020, ALV/20/60, Seite 2 Sachverhalt: A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitete seit Juni 2012 im Umfang eines 100%-Pensums als … bei den B.________ AG (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung [nachfolgend AVA bzw. Beschwerdegegner], [act. IIA], 353). Im Juli 2015 meldete er sich unter Hinweis auf eine Depression und einer darauf zurückgeführten, seit Februar 2015 bestehenden gänzlichen Arbeitsunfähigkeit bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (act. IIA 342 – 347). Das entsprechende Gesuch bildet Gegenstand eines laufenden Verfahrens (vgl. act. IIA 94 – 96; Duplik, S. 2). Ab dem 1. August 2017 wurde dem Versicherten wiederum eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (act. IIA 304). Nachdem die B.________ AG das Arbeitsverhältnis per 30. September 2017 gekündigt (act. IIA 356 f.) und der Versicherte einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Oktober 2017 gestellt hatte (act. IIA 373), richtete die Arbeitslosenversicherung im Rahmen ihrer (im Verhältnis zur Invalidenversicherung bestehenden) Vorleistungspflicht (act. IIA 288 f.) Taggelder basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 5‘797.-- (act. IIA 246) aus. Dabei rechnete sie erstmals ab Februar 2018 (act. IIA 287) einen Zwischenverdienst an, welchen der Versicherte als teilzeitlich angestellter … seit Februar 2018 bei der C.________ GmbH (act. IIA 259) und zusätzlich seit September 2018 (act. IIA 203 f.) bei der D.________ AG erzielte. B. Am 8. September 2019 beantragte der Versicherte Arbeitslosenentschädigung für eine Folgerahmenfrist (Akten des AVA [act. II], 82 – 85). Mit Verfügung Nr. … vom 1. November 2019 (act. II 47 – 49) verneinte das AVA eine Anspruchsberechtigung ab dem 2. Oktober 2019. In der Begründung hielt es fest, das ab Oktober 2019 bei der D.________ AG sowie der C.________ GmbH erzielte Einkommen von Fr. 2‘644.45 übersteige bei einem versicherten Verdienst von Fr. 2‘518.-- die mögliche Arbeitslosen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2020, ALV/20/60, Seite 3 entschädigung von Fr. 2‘014.85 (vgl. auch act. II 69), womit es nicht mehr als Zwischenverdienst angerechnet werden könne und folglich kein anrechenbarer Verdienstausfall bestehe. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 21 – 23) mit dem Antrag, der versicherte Verdienst sei auch über den 1. Oktober 2019 hinaus auf Fr. 5‘797.-- festzusetzen, wies das AVA mit Entscheid vom 18. Dezember 2019 (act. II 15 – 20) ab, wobei es feststellte, die Festlegung des versicherten Verdienstes auf Fr. 2‘518.-- für die Folgerahmenfrist sei korrekt. C. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 20. Januar 2020 Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 5‘797.--. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Januar 2020 erwog der Instruktionsrichter, der Beschwerdegegner habe im Rahmen der einzureichenden Beschwerdeantwort u.a. darzulegen, ob bei der Berechnung des versicherten Verdienstes für die neue Rahmenfrist Art. 40c AVIV zu berücksichtigen sei. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2020 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Er macht u.a. geltend, der Beschwerdeführer weise zwar für die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist die erforderliche Beitragszeit aus, erfülle aber nicht gleichzeitig auch die Voraussetzungen für eine Beitragsbefreiung, womit Art. 40c AVIV für die Berechnung des versicherten Verdienstes nicht berücksichtigt werden könne (S. 2). Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Februar 2020 erwog der Instruktionsrichter, er gehe weiterhin davon aus, dass die Voraussetzungen für die Berechnung des versicherten Verdienstes nach Art. 40c AVIV gegeben seien. Gleichzeitig gewährte er dem Beschwerdegegner die Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerdeantwort sowie Vervollständigung der Akten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2020, ALV/20/60, Seite 4 Mit „Ergänzung der Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2020“ bestätigte der Beschwerdegegner das mit Beschwerdeantwort gestellte Rechtsbegehren auf Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig reichte er weitere Akten ein (act. IIA). Der Beschwerdegegner bringt vor, der Beschwerdeführer erreiche aufgrund des Beschäftigungsgrades von 41,3% zusammen mit dem bescheinigten Verhinderungsgrad von 50% eine Vollzeitbeschäftigung von 100% nicht, womit die Voraussetzungen für eine Beitragsbefreiung nicht erfüllt würden und damit auch Art. 40c AVIV keine Anwendung finde. Mit Replik vom 30. März 2020 hält der Beschwerdeführer an seinen beschwerdeweise gestellten Anträgen fest. Gleichzeitig reichte er weitere Unterlagen ein (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 7 ff.). Mit Duplik vom 1. Mai 2020 hält der Beschwerdegegner am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2020, ALV/20/60, Seite 5 (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 1. November 2019 (act. II 47 – 49) bestätigende Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2019 (act. II 15 – 20). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Folgerahmenfrist, d.h. ab 2. Oktober 2019 und dabei insbesondere die Frage nach der Höhe des versicherten Verdienstes. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter anderem ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Verdienstausfall erlitten (lit. b) und die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 [lit. e]). 2.2 2.2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 AVIG gilt als ganz arbeitslos, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht. Als teilweise arbeitslos gilt nach Art. 10 Abs. 2 AVIG, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht (lit. a) oder eine Teil-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2020, ALV/20/60, Seite 6 zeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (lit. b). 2.2.2 Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert. Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, die die versicherte Person normalerweise während ihres letzten Arbeitsverhältnisses geleistet hat (Art. 4 Abs. 1 AVIV). Der Arbeitsausfall von teilweise Arbeitslosen ist anrechenbar, wenn er innerhalb von zwei Wochen mindestens zwei volle Arbeitstage ausmacht (Art. 5 AVIV). Der anrechenbare Arbeitsausfall erfüllt eine doppelte Funktion. Als allgemeine Anspruchsvoraussetzung bedeutet er ein gewisses Mindestmass an ausgefallenen Arbeitstagen. Zum anderen bildet er eine zentrale Bemessungsregel, weil sich der Entschädigungsanspruch in masslicher Hinsicht grundsätzlich nach dem anrechenbaren Arbeitsausfall während einer Kontrollperiode richtet (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, 2015, S. 2311 N. 154). 2.2.3 Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Abs. 4). 2.2.4 Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit u.a. wegen Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), nicht erfüllen konnten, so-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2020, ALV/20/60, Seite 7 fern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 141 V 625 E. 2 S. 627, 674 E. 4.3.1 S. 678, 139V 37 E. 5.1 S. 38). 2.3 Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet (Art. 21 Satz 1 AVIG). Dieses beträgt 80 bzw. 70% des versicherten Verdienstes (Art. 22 Abs. 1 und 2 AVIG). 2.3.1 Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 AVIV regelt den Bemessungszeitraum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Abs 1. 2.3.2 Gemäss Art. 23 Abs. 2 AVIG setzt der Bundesrat für Versicherte, die im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädigung beziehen, sowie für Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2020, ALV/20/60, Seite 8 Pauschalansätze als versicherten Verdienst fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere das Alter, den Ausbildungsstand sowie die Umstände, die zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit geführt haben (Art. 14 AVIG). Gestützt auf diese Ermächtigung hat der Bundesrat Art. 41 AVIV erlassen. Nach Art. 41 Abs. 1 AVIV gelten die folgenden Pauschalansätze: Fr. 153.-im Tag für Personen mit einem Abschluss der Tertiärstufe (Hochschulabschluss, höhere Berufs- oder gleichwertige Ausbildung; lit. a), Fr. 127.-- im Tag für Personen mit einem Abschluss der Sekundarstufe II (abgeschlossene berufliche Grundbildung; lit. b), Fr. 102.-- im Tag für alle übrigen Personen, die 20 Jahre oder älter sind, und 40 Franken im Tag für jene, die weniger als 20 Jahre alt sind (lit. c). 2.3.3 Haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt, so bestimmt sich der versicherte Verdienst aufgrund des erzielten Lohnes und des um den Beschäftigungsgrad gekürzten Pauschalansatzes (Art. 23 Abs. 2bis AVIG). Weist sich eine versicherte Person über eine genügende Beitragszeit aus und erfüllt sie gleichzeitig die Voraussetzung für eine Beitragsbefreiung nach Art. 14 Abs. 1 AVIG, so berechnet sich der versicherte Verdienst aus dem erzielten Lohn und dem auf den Verhinderungsgrad umgerechneten massgebenden Pauschalansatz (vgl. E. 2.3.2 vorne); Voraussetzung ist, dass der bisherige Beschäftigungsgrad und der Verhinderungsgrad zusammen einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen (Art. 40c AVIV). 3. 3.1 3.1.1 Der Beschwerdeführer hatte sich bereits im September 2017 bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und in der Folge Taggelder bezogen (act. IIA 246; 376), womit der ab 2. Oktober 2019 gestellte neuerliche Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. II 82) im Rahmen einer Folgerahmenfrist zu prüfen ist (vgl. E. 2.2.3 vorne). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht die versicherte Person
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2020, ALV/20/60, Seite 9 erneut oder weiterhin Leistungen, so hat die Arbeitslosenkasse zu prüfen, ob sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, um eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug zu eröffnen (vgl. seco, AVIG-Praxis ALE, B49; abrufbar unter www.arbeit.swiss; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen, vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198). 3.1.2 Ferner ist unbestritten und es steht in der Folge fest, dass der Beschwerdegegner mit Blick auf das bei Beginn der Folgerahmenfrist am 2. Oktober 2019 sowie bei Erlass des Einspracheentscheids vom 18. Dezember 2019 (act. II 15 – 20) hängige IV-Verfahren (vgl. Duplik, S. 2) im Verhältnis zur Invalidenversicherung vorleistungspflichtig ist (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG). Damit gilt der Beschwerdeführer – mangels offensichtlicher Vermittlungsunfähigkeit – bis zum Entscheid der IV als vermittlungsfähig (Art. 15 Abs. 3 AVIV; act. II 18) respektive stand das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 18. Dezember 2019 (act. II 15 – 20) nicht fest, so dass die Anwendung von Art. 40b AVIV (Versicherter Verdienst von Behinderten) ausser Betracht fällt (zum Ganzen vgl. BGE 142 V 380 E. 3.2 und E. 3.3.1 S. 382, 136 V 95 E. 7.1 S. 101). Anzumerken bleibt jedoch, dass sich entgegen dem Beschwerdeführer aus Art. 70 ATSG nicht ein „Anspruch auf ein ungekürztes Taggeld“ ableiten lässt (Beschwerde, S. 1). Getreu dem Grundsatz, wonach es bei der gesetzlichen Ordnung der Vorleistungspflicht um eine koordinierende und nicht um eine harmonisierende Regelung geht (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 71 N. 3), erbringt der vorleistungspflichtige Versicherungsträger – hier die Arbeitslosenversicherung – die Leistungen einzig nach den für ihn geltenden Bestimmungen (Art. 71 Satz 1 ATSG; vgl. E. 2.1 ff. vorne). Insbesondere hat der Beschwerdegegner den versicherten Verdienst neu zu berechnen respektive kann in der Folgerahmenfrist für die Taggeldbemessung nicht mehr der bisherige Verdienst von Fr. 5‘797.-- zugrunde gelegt werden (vgl. auch AVIG-Praxis ALE, B50). 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer sucht(e) nach der Beendigung seiner 100%-Tätigkeit als … bei den B.________ AG per Ende September 2017 und dem Antritt von zwei Teilzeitstellen bei der C.________ GmbH und der http://www.arbeit.swiss
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2020, ALV/20/60, Seite 10 D.________ AG seit Februar bzw. September 2018 eine weitere Teilzeitbeschäftigung oder eine Vollzeitbeschäftigung. Soweit das angestrebte Arbeitspensum den zeitlichen Umfang der bei den vorgenannten Arbeitgebern ausgeübten Teilzeitbeschäftigungen übersteigt, ist der Beschwerdeführer als teilweise arbeitslos gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG zu betrachten (vgl. E. 2.2.1 vorne). Dies bestreitet denn auch der Beschwerdegegner nicht, wenn er von einem Vermittlungsgrad von 100% ausgeht (vgl. act. II 18; 61). 3.2.2 Mit den vom Beschwerdeführer bei der C.________ GmbH und der D.________ AG seit Februar bzw. September 2018 ausgeübten Tätigkeiten ist sodann mit Blick auf die Beitragsrahmenfrist vom 2. Oktober 2017 bis 1. Oktober 2019 (Beginn der neuerlichen Leistungsrahmenfrist 2. Oktober 2019 [vgl. E. 2.2.3 vorne]) die verlangte zwölfmonatige Mindestbeitragszeit (vgl. E. 2.2.4 vorne) im Rahmen der dort verrichteten Teilzeitpensen erfüllt. Dies anerkennt der Beschwerdegegner ausdrücklich (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2, Ziff. 2). 3.2.3 Sodann steht ausser Diskussion, dass hinsichtlich des Bereichs, welcher über die bei der C.________ GmbH und der D.________ AG vertraglich vorgesehenen Teilzeitpensen von 20% (act. IIA 259) bzw. „30 – 40%“ (act. IIA 278) hinausgeht, keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgewiesen ist. Zu prüfen ist deshalb, ob insoweit eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG (vgl. E. 2.2.4 vorne) in Betracht fällt. Dies ist entgegen dem Beschwerdegegner (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2, Ziff. 2) zu bejahen: Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. August 2017 krankheitsbedingt im Umfang von mindestens 50% arbeitsunfähig ist (act. IIA 296; 304), wobei auch der Beschwerdegegner von einer Arbeitsunfähigkeit von 50% (vgl. Eingabe vom 6. März 2020, S. 2, Ziff. 3) bzw. von einem „Verhinderungsgrad von 50%“ ausgeht (vgl. Duplik, S. 2). Die zwischen den u.a. in Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG aufgeführten Tatbeständen und der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit vorausgesetzte Kausalität (vgl. E. 2.2.4 vorne) ist etwa dann zu bejahen, wenn die wegen Krankheit teilweise am Arbeiten verhinderte Person während ihrer verbleibenden Arbeitsfähigkeit in einem Arbeitsverhältnis stand (vgl. AVIG-Praxis ALE, B184). Dies trifft vorliegend zu, war der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2020, ALV/20/60, Seite 11 schwerdeführer doch krankheitsbedingt (Art. 3 ATSG) respektive im Umfang der medizinisch attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage, einer zusätzlichen Teilzeittätigkeit oder einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen und konnte somit bezogen auf die massgebliche Beitragsrahmenfrist vom 2. Oktober 2017 bis 1. Oktober 2019 aus einem der in lit. b von Art. 14 Abs. 1 AVIG aufgezählten Gründe die Beitragszeit nicht erfüllen. Ist ein Kausalzusammenhang zwischen der Krankheit und der Verminderung des Beschäftigungsgrades folglich gegeben, liegt in Bezug auf das nachgesuchte Arbeitspensum von 50% ein Befreiungsgrund gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG vor. Soweit der Beschwerdegegner bereits an dieser Stelle auf die seines Erachtens fehlende Voraussetzung einer Vollzeitbeschäftigung hinweist (vgl. Eingabe vom 6. März 2020, S. 2 f., Ziff. 3), kann ihm aus sogleich darzulegenden Gründen nicht gefolgt werden (vgl. E. 3.3 ff.). 3.2.4 Indem der Beschwerdeführer die Beitragszeit im Umfang der teilzeitlich ausgeübten Arbeitspensen erfüllt (vgl. E. 3.2.2 vorne) und er gleichzeitig für die Differenz zwischen den ausgeübten Teilzeitpensen und dem nachgesuchten Arbeitspensum von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit ist (vgl. E. 3.2.3 vorne), ist demnach der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt in Bezug auf die Festsetzung des vorliegend streitbetroffenen versicherten Verdienstes (vgl. E. 1.2 vorne) unter Art. 23 Abs. 2bis AVIG zu subsumieren (vgl. E. 2.3.3 vorne). 3.3 Zu prüfen bleibt damit die Frage, ob der Taggeldbemessung Art. 40c AVIV zugrunde zu legen ist. Insoweit der Beschwerdegegner dies mit Verweis auf die angeblich fehlenden Voraussetzungen für eine Beitragsbefreiung verneint (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2, Ziff. 2), kann ihm – wie gezeigt – nicht gefolgt werden. Duplicando macht er weiter geltend, die hierfür erforderliche Vollzeitbeschäftigung von 100% werde durch den (hinsichtlich der bei der C.________ GmbH und der D.________ AG ausgeübten Teilzeitpensen) ermittelten Beschäftigungsgrad von effektiv 41.31% sowie den Verhinderungsgrad von 50% nicht erreicht. Zu klären bleibt damit die Frage, wie der Passus von Art. 40c AVIV in der seit 1. Juli 2003 geltenden und vorliegend massgebenden Fassung, „Voraussetzung ist, dass der bisherige Beschäftigungsgrad und der Verhinderungsgrad zusammen einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen“ (vgl. E. 2.3.3 vorne), zu verstehen ist. Das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2020, ALV/20/60, Seite 12 Bundesgericht hat sich – soweit ersichtlich – bisher zur vorliegend zu klärenden Frage nicht geäussert. 3.4 3.4.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente (grammatikalisches, historisches, zeitgemässes, systematisches und teleologisches Element [vgl. SVR 2005 ALV Nr. 6 S. 20 E. 3.3]). Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, auf die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 145 V 2 E. 4.1 S. 6). 3.4.2 Ist der Wortlaut klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich, darf von ihm nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, er ziele am "wahren Sinn" der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historisch), ihr Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit anderen Vorschriften (systematisch) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (BGE 145 V 57 E. 9.1 S. 68). 3.4.3 Eine historisch orientierte Auslegung ist für sich allein nicht entscheidend. Andererseits vermag aber nur sie die Regelungsabsicht des Gesetzgebers (die sich insbesondere aus den Materialien ergibt) aufzuzeigen, welche wiederum zusammen mit den zu ihrer Verfolgung getroffenen Wertentscheidungen verbindliche Richtschnur des Gerichts bleibt, auch wenn es das Gesetz mittels teleologischer Auslegung oder Rechtsfortbil-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2020, ALV/20/60, Seite 13 dung veränderten, vom Gesetzgeber nicht vorausgesehenen Umständen anpasst oder es ergänzt (BGE 144 V 224 E. 4.1 S. 229). 3.4.4 Verordnungsrecht ist gesetzeskonform auszulegen. Es sind die gesetzgeberischen Anordnungen, Wertungen und der in der Delegationsnorm eröffnete Gestaltungsspielraum mit seinen Grenzen zu berücksichtigen. Auch ist den Grundrechten und verfassungsmässigen Grundsätzen Rechnung zu tragen und zwar in dem Sinne, dass – sofern durch den Wortlaut (und die weiteren massgeblichen normunmittelbaren Auslegungselemente) nicht klar ausgeschlossen – der Verordnungsbestimmung jener Rechtssinn beizumessen ist, welcher im Rahmen des Gesetzes mit der Verfassung (am besten) übereinstimmt (verfassungskonforme oder verfassungsbezogene Interpretation; BGE 143 V 139 E. 6.1 S. 143). 3.5 3.5.1 Der Wortlaut im letzten Teilsatz von Art. 40c AVIV „Voraussetzung ist, dass der bisherige Beschäftigungsgrad und der Verhinderungsgrad zusammen einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen“ ist grundsätzlich klar: Demnach müssten Beschäftigungs- und Verhinderungsgrad zusammen einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen, damit die Bestimmung zum Tragen kommt. Dabei bedeutet der Begriff „Vollzeitbeschäftigung“ eine Beschäftigung mit normaler, nicht verminderter Arbeitszeit (vgl. www.duden.de/ rechtschreibung/ Vollzeitbeschaeftigung), entsprechend einem 100%-Pensum, was durch die französische Fassung verdeutlicht wird („à condition que la somme du taux d’occupation et du taux d’inactivité de l’assuré atteigne 100 %“) und auch dem italienischen Wortlaut entspricht („a condizione che il tasso di occupazione che l’assicurato aveva finora avuto sommato al suo tasso d’inattività corrispondano ad un’attività a tempo pieno“). Umgekehrt gelangte die Bestimmung nicht zur Anwendung, wenn Beschäftigungs- und Verhinderungsgrad zusammen nicht 100% entsprächen, also lediglich einen Wert von 100% - x erreichten, wie dies der Beschwerdegegner duplicando (vgl. S. 2) geltend macht. Einem solchen Ergebnis widersprechen jedoch die übrigen Auslegungselemente, wie nachfolgend zu zeigen ist: http://www.duden.de/
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2020, ALV/20/60, Seite 14 3.5.2 In systematischer Hinsicht handelt es sich bei Art. 40c AVIV um eine Sonderregelung für die Bestimmung des versicherten Verdienstes (NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2377 ff., N. 370 ff., insbesondere N. 376). Dieser wiederum stellt eine zentrale Bemessungsgrösse für die Ermittlung der Höhe des Taggeldanspruchs dar. Definiert wird der versicherte Verdienst in Art. 23 AVIG. Bestimmende Grössen sind der massgebende Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) und der Bemessungszeitraum, eingegrenzt durch einen Höchst- und Mindestbetrag (vgl. Art. 23 Abs. 1 Satz 2 AVIG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202] bzw. Art. 23 Abs. 1 letzter Satz AVIG i.V.m. 40 AVIV; NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2374 ff., N. 360). Demnach bildet der Umfang des Beschäftigungspensums nicht unmittelbare Grundlage für die Bemessung des versicherten Verdienstes, unabhängig davon, ob dieser nach Massgabe von Art. 23 Abs. 1 AVIG oder aber basierend auf einer Sonderregelung nach Art. 40b f. bzw. Art. 41 AVIV ermittelt wird. Die Höhe des verrichteten Arbeitspensums spielt lediglich indirekt eine Rolle, indem beim versicherten Verdienst nur derjenige Lohn berücksichtigt wird, der bei einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG), womit Einkünfte (wie etwa Nebenverdienste [vgl. Art. 23 Abs. 3 AVIG]), die über ein normales Arbeitnehmerpensum hinausgehen, unbeachtlich bleiben (vgl. NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2376, N. 366). Folglich wird vom versicherten Verdienst auf das (Normalarbeits-)Pensum geschlossen, und nicht vom Pensum auf den Verdienst. Die (massliche) Festsetzung des versicherten Verdienstes direkt von der Erzielung eines bestimmten Pensums (hier einer Vollzeitbeschäftigung) abhängig zu machen, ist somit systemfremd. 3.5.3 3.5.3.1 Art. 40c AVIV basiert auf der früheren Verwaltungspraxis des seco zur Berechnung des versicherten Verdienstes bei genügender Beitragszeit und teilweisem Befreiungsgrund. So sah dessen Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung (KS-ALE) in der Fassung von Januar 2003 u.a. für beitragsbefreite (Art. 14 Abs. 1 AVIG) Personen mit genügender bei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2020, ALV/20/60, Seite 15 tragspflichtiger Beschäftigung eine besondere Berechnungsart für den versicherten Verdienst vor (C39): „Für Personen, die während eines Befreiungsgrundes im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AVIG eine genügende beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben, berechnet sich der versicherte Verdienst aus dem Erwerbseinkommen und dem auf den Verhinderungsumfang umgerechneten massgebenden Pauschalansatz. Dabei darf der Verhinderungsumfang jedoch nur soweit berücksichtigt werden, als dass er zusammen mit dem Beschäftigungsgrad 100% nicht übersteigt.“ Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG, heute BGer) beurteilte diese Weisung im Entscheid vom 19. Februar 2003 (C 61/02, E. 5) als sachgerecht bzw. gesetzmässig (vgl. auch ARV 2003 S. 187 E. 5; BARBARA KUPFER BUCHER, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 5. Aufl. 2019, S. 75). Insbesondere hielt es fest, den von der Erfüllung der Beitragszeit befreiten Personen, die vor Eintritt des Befreiungsgrundes […] erwerbstätig gewesen seien und dadurch die Beitragszeit erfüllt hätten, gereiche diese Erwerbstätigkeit nicht insoweit zum Nachteil, dass der versicherte Verdienst allein aufgrund des Einkommens aus dieser Erwerbstätigkeit festgesetzt werde. Dass die Berücksichtigung des Kreisschreibens in der damals gültigen Fassung von einer sich aus Beschäftigungs- und Verhinderungsgrad ergebenden Vollzeitbeschäftigung im Sinne eines 100%-Pensums abhängig gemacht worden wäre, lässt sich weder der nämlichen Weisung noch dem Entscheid des EVG entnehmen. Indem es gleichzeitig wiederholte, der gewünschte Beschäftigungsumfang dürfe nur soweit berücksichtigt werden, als er zusammen mit dem Beschäftigungsgrad 100% nicht übersteige (vgl. E. 5), sollte lediglich bereits damals verhindert werden, dass Beschäftigungs- und Verhinderungsgrad zusammen zu einem über der Normalarbeitszeit basierenden versicherten Verdienst führen (vgl. Art. 23 Abs. 1 AVIG in der im Jahr 2002 gültigen Fassung, wonach als versicherter Verdienst ebenfalls der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn galt, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde). 3.5.3.2 Abs. 2bis von Art. 23 AVIG wurde per 1. Juli 2003 neu ins Gesetz aufgenommen. In der bundesrätlichen Botschaft zu einem revidierten Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 28. Februar 2001 wurde dazu Folgen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2020, ALV/20/60, Seite 16 des ausgeführt: „Auf Stufe Gesetz soll neu verankert werden, dass Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, jedoch während dieser Zeit einer beitragspflichtigen Teilzeitbeschäftigung nachgingen, nicht nur aufgrund der vorausgegangenen Beitragszeit entschädigt werden, sondern auch aufgrund des erzielten Erwerbseinkommens und des um den Beschäftigungsgrad gekürzten Pauschalansatzes. Bei Konkurrenz von genügender Beitragszeit und eines Befreiungstatbestandes geht die Beitragszeit vor. In der Praxis führt dieser Grundsatz insbesondere bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes oft zu einer Ungleichbehandlung. Mit der neuen Regelung wird verhindert, dass Personen, welche trotz Ausbildung, Kindererziehung, Krankheit usw. einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen, eine geringere Arbeitslosenentschädigung erhalten als Personen, die aufgrund der genannten Ereignisse vollumfänglich verhindert waren, eine beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Mit dieser differenzierten Berechnung des versicherten Verdienstes wird dem Grundsatz „arbeiten soll sich lohnen“ Rechnung getragen“ (BBl 2001 2281 f.). Gemäss Protokoll des Sekretariats der Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerats vom 1./2. Mai 2001 sollte mit dem neu eingefügten Art. 23 Abs. 2bis AVIG erreicht werden, dass jemand, der (nebst der Verhinderung) gearbeitet hat, vom höheren Lohn profitieren könne (vgl. Votum Jean-Luc Nordmann [damaliger Direktor des seco]; S. 26). Es fehlen auch insoweit jegliche Hinweise dafür, wonach für eine Berücksichtigung des neu eingefügten Art. 23 Abs. 2bis AVIG als zusätzliche Voraussetzung eine aus Beschäftigungs- und Verhinderungsgrad resultierende Vollzeitbeschäftigung vorliegen müsste. Vielmehr entsprechen Ziel und Zweck der neuen Bestimmung jenen der früheren Verwaltungsweisung, welche ihrerseits vom damaligen EVG als gesetzmässig beurteilt worden war (vgl. E. 3.5.3.1 vorne). 3.5.3.3 Auch Art. 40c AVIV wurde per 1. Juli 2003 neu eingefügt. Im Rahmen der Vernehmlassung zur AVIV-Revision 2003 schlug das seco in Bezug auf die Formulierung des Art. 40c AVIV was folgt vor: „Weist sich ein Versicherter über eine genügende Beitragszeit aus und erfüllt er gleichzeitig die Voraussetzung für eine Beitragsbefreiung nach Artikel 14 Absatz 1 AVIG, so berechnet sich der versicherte Verdienst aus dem erzielten Lohn und dem auf den Verhinderungsgrad umgerechneten massgebenden Pau-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2020, ALV/20/60, Seite 17 schalansatz. Dabei wird der Verhinderungsgrad nur so weit berücksichtigt, als er zusammen mit dem Beschäftigungsgrad 100 Prozent der Normalarbeitszeit nicht übersteigt.“ In seiner Erläuterung hielt das seco fest, bei Konkurrenz von genügender Beitragszeit und Befreiungsgrund nach Art. 14 AVIG gehe die Beitragszeit grundsätzlich vor. Dieser Grundsatz führe bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes zu Ungleichbehandlungen, indem der versicherte Verdienst eines Werkstudenten aufgrund einer ausgeübten Teilzeitbeschäftigung während des Studiums i.d.R. massiv tiefer ausfalle, als bei Hochschulabsolventen, die nie gearbeitet hätten und deshalb vom höchsten Pauschalansatz profitieren könnten. Mit der vorliegenden differenzierten Berechnung werde dem Grundsatz, „arbeiten soll sich lohnen“, Rechnung getragen. Am Grundsatz der strengen Kausalität, wonach ein Befreiungsgrund nur dann zu bejahen sei, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründen nicht möglich gewesen sei, eine beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben, werde jedoch nach wie vor festgehalten […]. Die Kausalität sei jedoch dann zu bejahen, wenn z.B. die wegen Krankheit oder Ausbildung teilweise am Arbeiten verhinderte Person während ihrer verbleibenden Arbeitsfähigkeit in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe. In diesen Fällen berechne sich der versicherte Verdienst aus dem erzielten Lohn und dem auf den Verhinderungsgrad umgerechneten massgebenden Pauschalansatz. Dabei werde der Verhinderungsgrad nur so weit berücksichtigt, als er zusammen mit dem Beschäftigungsgrad 100% der Normalarbeitszeit nicht übersteige. Damit deckt sich das Argumentarium des seco zur AVIV-Revision weitgehend mit jenem in der bundesrätlichen Botschaft zur AVIG-Revision, wobei abermals deutlich wird, dass die Schaffung eines zusätzlichen Kriteriums (im Sinne eines 100%-Pensums) für die Anwendbarkeit von Art. 23 Abs. 2bis AVIG bzw. Art. 40c AVIV nicht beabsichtigt war. Während der erste Satz des Änderungsvorschlags des seco inhaltlich deckungsgleich in Art. 40c AVIV übernommen wurde, wurde der zweite Satz in der – nunmehr als Teilsatz formulierten – auch heute massgeblichen Fassung („Voraussetzung ist, dass der bisherige Beschäftigungsgrad und der Verhinderungsgrad zusammen einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen“) in die Bestimmung aufgenommen (AS 2003 1836). Dabei ist nicht ersichtlich, welche Beweggründe dazu geführt haben, den vorliegend strit-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2020, ALV/20/60, Seite 18 tigen Passus nicht in der Gestalt des Formulierungsvorschlags des seco in die Verordnung zu überführen. So oder anders fehlen in den Materialien indessen Anhaltspunkte dafür, dass mit dem anderslautenden Normtext auch eine andere Zweckbestimmung des Art. 40c AVIV einhergehen sollte. Im Gegenteil hielt das seco in den Umsetzungsweisungen vom Juni 2003 zu Art. 23 Abs. 2bis AVIG und Art. 40c AVIV weiterhin fest, „Für die Bestimmung des massgebenden Pauschalansatzes darf der Verhinderungsgrad nur soweit berücksichtigt werden, als er zusammen mit dem Beschäftigungsgrad 100% der Normalarbeitszeit nicht übersteigt“ (Weisung zur AVIG-AVIV-Revision 2003, S. 6). Erst später wurde auch der Wortlaut der Weisung von Art. 40c AVIV übernommen (vgl. AVIG-Praxis ALE, C17). Indem jedoch Art. 40c AVIV bzw. der fragliche Passus seit Juli 2003 keine (auch keine redaktionelle) Änderung mehr erfahren hat und der Gesetzgeber dem Dargelegten zufolge keine Änderung der ursprünglichen Bedeutung der Regelung beabsichtigte (vgl. E. 3.5.3.2 vorne), können aus diesem Umstand für die Auslegung keine relevanten Rückschlüsse gezogen werden. Vielmehr spricht die historische Auslegung insgesamt klar dagegen, die Anwendung von Art. 40c AVIV unter den Vorbehalt eines (sich aus Beschäftigungs- und Verhinderungsgrad ergebenden) Vollzeitpensums zu stellen. 3.5.4 Schliesslich ist Sinn und Zweck von Art. 23 Abs. 2bis AVIG und Art. 40c AVIV, dass Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, jedoch während dieser Zeit einer beitragspflichtigen Teilzeitbeschäftigung nachgingen, nach dem Grundsatz „arbeiten soll sich lohnen“ nicht nur aufgrund der vorausgegangenen Beitragszeit entschädigt werden, sondern auch aufgrund des erzielten Erwerbseinkommens und des um den Verhinderungsgrad (vorliegend 50%) gekürzten Pauschalansatzes. Dies betrifft – wie vorliegend – u.a. Leistungsansprecher, welche wegen Krankheit teilweise am Arbeiten verhindert sind und während ihrer verbliebenen Arbeitsfähigkeit in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben. Dieser Regelungsabsicht würde der Vorbehalt der postulierten Erzielung eines 100%-Pensums diametral widersprechen, zumal gerade bei krankheitsbedingten Abwesenheiten vom Arbeitsmarkt mit weiteren Arbeitsunfähigkeiten zu rechnen ist und ein Leistungsansprecher dergestalt die postulierte Vollzeitbeschäftigung kaum je erreichen könnte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2020, ALV/20/60, Seite 19 3.6 Zusammenfassend wurde mit dem in Art. 40c letzter Teilsatz AVIV aufgenommenen Passus „Voraussetzung ist, dass der bisherige Beschäftigungsgrad und der Verhinderungsgrad zusammen einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen“ im Lichte der systematischen, historischen und teleologischen Auslegung lediglich beabsichtigt zu verhindern, dass die Kumulation von Beschäftigungs- und Verhinderungsgrad nicht zu einem über der Normalarbeitszeit (Art. 23 Abs. 1 AVIG) basierenden versicherten Verdienst führen, wie dies bereits unter der Herrschaft der Art. 40c AVIV zugrunde liegenden Verwaltungspraxis galt. Indem der massgebende Pauschalansatz allein im Umfang des Verhinderungsgrades berücksichtigt werden kann, ist diese Voraussetzung erfüllt, weshalb es der im letzten Teilsatz von Art. 40c AVIV formulierten zusätzlichen Bedingung gar nicht bedarf. Soweit die grammatikalische Auslegung des zur Diskussion stehenden Passus als weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 40c AVIV das Vorliegen einer Vollzeitbeschäftigung ergibt, zielt der Wortlaut im Lichte der übrigen Auslegungselemente demnach am wahren Sinn der Regelung vorbei (vgl. E. 3.4.2 vorne). Im Übrigen liesse sich diese Lesart auch nicht mit Art. 23 Abs. 2bis AVIG in Einklang zu bringen, welcher keinen im Sinne der grammatikalischen Auslegung (vgl. E. 3.5.1 vorne) entsprechenden Gestaltungsspielraum eröffnet. Damit verstiesse eine allein wortgetreue Auslegung von Art. 40c AVIV bzw. dessen letzten Passus auch gegen den Grundsatz, wonach Verordnungsrecht gesetzeskonform auszulegen ist (vgl. E. 3.4.4 vorne). 3.7 Somit hat der Beschwerdegegner der Taggeldbemessung Art. 23 Abs. 2bis AVIG und Art. 40c AVIV zugrunde zu legen. Dabei berechnet sich der versicherte Verdienst aus dem seit Februar 2018 bei der C.________ GmbH (act. IIA 259) und zusätzlich seit September 2018 (act. IIA 203 f.) bei der D.________ AG erzielten Lohn und dem auf den Verhinderungsgrad umgerechneten massgebenden Pauschalansatz (Art. 41 Abs. 1 AVIV). Soweit der Beschwerdegegner deshalb einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter Hinweis auf einen nicht anrechenbaren Verdienstausfall verneinte (act. IIA 19; vgl. E. 2.2.2 vorne), kann dem nicht ohne weiteres gefolgt werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2020, ALV/20/60, Seite 20 3.8 3.8.1 Der Beschwerdeführer bestreitet den vom Beschwerdegegner aus den bei den vorgenannten Arbeitgebern erzielten Zwischenverdiensten errechneten Lohn von monatlich Fr. 2‘518.-- (vgl. act. IIA 25) nicht und es bestehen auch keine Hinweise, wonach die Ermittlung des unter Berücksichtigung von sechs Beitragsmonaten (Art. 37 Abs. 1 AVIV; vgl. E. 2.3.1 vorne) festgesetzten Verdienstes nicht korrekt wäre. Damit erübrigen sich insoweit Weiterungen (BGE 119 V 347 E. 1 S. 349). 3.8.2 Sodann wird der Beschwerdegegner bei einem unbestritten gebliebenen Verhinderungsgrad von 50% (vgl. E. 3.2.3 vorne) sowie nach Massgabe von Art. 41 Abs. 1 lit. b AVIV (vgl. E. 2.3.2 f. vorne) den massgebenden Pauschalansatz zu bestimmen und den der Taggeldbemessung zugrunde zu legenden versicherten Verdienst im Rahmen der gesetzlichen und verordnungsmässigen Bestimmungen neu festzusetzen haben. 3.9 Zusammenfassend ist die Beschwerde somit insoweit teilweise gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2019 (act. II 15 – 20) aufgehoben wird und die Akten an den Beschwerdegegner zurückgewiesen werden zur Neuberechnung des versicherten Verdienstes im Sinne der Erwägungen. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen. 4. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beilagen act. IIA 149 – 153 eine andere Person betreffen. Sie werden vom Beschwerdegegner aus dem Dossier des Beschwerdeführers zu entfernen und ins korrekte Dossier abzulegen sein. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2020, ALV/20/60, Seite 21 5.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, besteht trotz dieses Ausgangs des Verfahrens kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des Amtes für Arbeitslosenversicherung vom 18. Dezember 2019 aufgehoben und die Sache an den Beschwerdegegner zurückgewiesen, damit er im Sinne der Erwägungen den versicherten Verdienst berechne und neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2020, ALV/20/60, Seite 22 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.