Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 26.05.2021 200 2020 598

May 26, 2021·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,040 words·~20 min·4

Summary

Einspracheentscheid vom 22. Juni 2020

Full text

200 20 598 EL SCP/ISD/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. Mai 2021 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Isliker A.________ mit Zustelldomizil bei Stadt B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 22. Juni 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2021, EL/20/598, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1956 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog zwischen März 2004 und Februar 2012 Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Rente der Invalidenversicherung (IV) in variierender Höhe (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], act. II 19 f., 30, 33 f., 38-40). Im Rahmen des Abklärungsverfahrens wurde – mit dem Hinweis auf die Schadenminderungspflicht der EL-Beziehenden und ihrer Angehörigen sowie unter Berücksichtigung der geltend gemachten familiären bzw. medizinischen Hinderungsgründe (vgl. act. II 10 f., 13) – der nicht-invaliden Ehegattin des Beschwerdeführers ein hypothetisches Erwerbseinkommen von bis zu Fr. 18'000.-- angerechnet (act. II 15/4 bzw. 20/3, vgl. auch act. II 19/5 ff.). Im Jahr 2009 erfolgte ein weiterer Hinweis auf die Schadenminderungspflicht (vgl. act. II 32, 36), wobei nach entsprechenden Abklärungen abermals ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehegattin des Beschwerdeführers von Fr. 18'000.-- angerechnet wurde (act. II 37). Nachdem die IV-Stelle Bern die Invalidenrente mit Verfügung vom 5. Juni 2013 rückwirkend per 1. März 2012 eingestellt hatte (vgl. act. II 40), bezog der Beschwerdeführer Leistungen der Sozialhilfe, wobei er und seine Ehefrau auch vonseiten der Sozialhilfebehörde auf ihre Schadenminderungspflicht, insbesondere auch in Bezug auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, hingewiesen wurden. Infolge Vorbezugs der Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ab Februar 2019 (act. II 60) meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von EL an (act. II 52). Im Rahmen der Neuanmeldung zum Leistungsbezug ersuchte die Abteilung Soziales der Stadt B.________ um Verzicht auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehegattin des Beschwerdeführers (act. II 66). Die AKB traf Abklärungen und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 19. Juli 2019 (act. II 72) EL ab 1. Februar 2019 zu, wobei sie seiner Ehegattin ein hypothetisches Erwerbseinkommen von brutto Fr. 36'000.--, abzüglich des effektiv erzielten Erwerbseinkommens, anrechnete (act. II 72/6). Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache (act. II 73, mitunterzeichnet von der Ehegattin und der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2021, EL/20/598, Seite 3 Abteilung Soziales der Stadt B.________) wies sie mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2020 (act. II 77) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 19. August 2020 – mitunterzeichnet von seiner Ehegattin und auf dem offiziellen Papier der Abteilung Soziales der Stadt B.________ – Beschwerde. Er beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens seiner Ehegattin zu verzichten und die EL ab 1. Februar 2019 entsprechend zu erhöhen. Eventualiter sei das hypothetische Einkommen der Ehefrau angemessen zu reduzieren und ihr eine mindestens sechsmonatige Anpassungsfrist zur Erweiterung ihrer Erwerbstätigkeit einzuräumen. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Oktober 2020 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, mitzuteilen, ob er die Beschwerde zurückziehe oder daran festhalte, wobei letzterenfalls von ihm eine Replik einzureichen sei. Ebenso wäre diesfalls die Abteilung Soziales der Stadt B.________ aufgefordert, die vollständigen Sozialhilfeakten seit dem Jahr 2006 einzureichen. Mit Eingabe vom 13. November 2020 hielt die Abteilung Soziales der Stadt B.________ fest, dass sie den Beschwerdeführer und seine Ehegattin im Beschwerdeverfahren lediglich unterstützen würde, ohne dass ein Vertretungsverhältnis bestehe. Mit Eingabe vom 28. Januar 2021 nahmen der Beschwerdeführer und seine Ehegattin zu ihrer persönlichen Situation Stellung. Mit Eingabe vom 29. Januar 2021 reichte die Abteilung Soziales der Stadt B.________ weitere Unterlagen ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2021, EL/20/598, Seite 4 Mit Replik vom 29. Januar 2021 hielt der Beschwerdeführer – mitunterzeichnet durch seine Ehefrau sowie durch den Leiter der Abteilung Soziales der Stadt B.________ sowie wiederum auf dem offiziellen Papier der Abteilung Soziales der Stadt B.________ – sinngemäss an seinen Anträgen fest. Die Abteilung Soziales der Stadt B.________ reichte gleichzeitig die einverlangten Sozialhilfeakten ein. Nach Einsichtnahme in die Sozialhilfeakten hielt die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 6. April 2021 an ihrem Antrag auf Abweisung fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 22. Juni 2020 (act. II 77). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL ab Februar 2019. Im Rahmen des Streitgegenstandes ist allein zu prüfen, ob und in welchem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2021, EL/20/598, Seite 5 Umfang ein hypothetisches Einkommen der Ehegattin des Beschwerdeführers bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich daher praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen, unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte ein hypothetisches Einkommen von Fr. 36'000.--, welches sie – nach Abzug des effektiven Erwerbseinkommens sowie von Sozialversicherungsbeiträgen – zu zwei Dritteln, mithin im Umfang von Fr. 21'506.--, bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen anrechnete (act. II 72 und 75). Der Streitwert liegt demnach über Fr. 20'000.--, weshalb die Streitsache durch eine Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richter (Art. 57 Abs. 1 GSOG [Umkehrschluss] und Art. 56 Abs. 1 GSOG) zu beurteilen ist. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2). 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2021, EL/20/598, Seite 6 anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.3 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser betrug im Jahr 2019 für Alleinstehende Fr. 19'450.-- und für Ehepaare Fr. 29'175.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 19 vom 21. September 2018 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [AS 2018 3535]). 2.4 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es einen gewissen Betrag übersteigt (aArt. 11 Abs. 1 lit. a-c ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültigen und hier anwendbaren Fassung]). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören ferner die Renten und familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 11 Abs. 1 lit. d und h ELG). 2.4.1 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG [aufgehoben per 1. Januar 2021]). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Eine Verzichtshandlung liegt unter anderem dann vor, wenn die versicherte Person aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; SVR 2018 EL Nr. 10 S. 26 E. 3.1). In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung grundsätzlich unerheblich ist, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (BGE 145 V 306 E. 2.3.1 S. 308). 2.4.2 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG [aufgehoben per 1. Januar 2021]) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2021, EL/20/598, Seite 7 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 ZGB) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14; SVR 2019 EL Nr. 15 S. 38 E. 3.2). Dabei ist dem Ehegatten rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12; SVR 2019 EL Nr. 15 S. 38 E. 3.2). 2.4.3 Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG [aufgehoben per 1. Januar 2021] vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Juli 2017, 9C_549/2016, E. 2 und vom 2. Juli 2012, 9C_326/2012, E. 4.4). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin legte in der EL-Berechnung bei den Einnahmen – unter Berücksichtigung der zuletzt für stundenweise … im Betrieb des Sohnes erhaltene Entschädigung (vgl. act. II 70 52/2 Ziff. 8.2, 56 f., 68) – ein hypothetisches Bruttoerwerbseinkommen der Ehegattin des Beschwerdeführers (Jahrgang 1967) von Fr. 36'000.-- fest (vgl. act. II 72/3

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2021, EL/20/598, Seite 8 und 6, 77/4 Ziff. 2.5). Zur Begründung verwies sie auf die gegenseitige, familienrechtliche Unterstützungspflicht (Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]), welche den subsidiären EL vorgehe, und auf die Schadenminderungspflicht der Ehegattin des Beschwerdeführers. Diese werde in die EL-Anspruchsberechnung miteinbezogenen und profitiere damit von den EL, weshalb sie gehalten sei, ein Einkommen zu erzielen, das den Bezug von EL reduziere bzw. gänzlich unnötig mache. Den Nachweis, dass sie objektiv nicht in der Lage sei, ein Erwerbseinkommen von Fr. 36'000.-- pro Jahr zu erzielen, sei nicht erbracht worden. Der Beschwerdeführer wendet hiergegen im Wesentlichen ein, seine Ehegattin sei aufgrund ihrer persönlichen Umstände nicht in der Lage, auf dem Arbeitsmarkt ein (derartiges) Erwerbseinkommen zu erzielen. Namentlich sei sie 53 Jahre alt, habe weder eine abgeschlossene Schul- noch eine Berufsbildung, sei Analphabetin und spreche kaum Deutsch und habe weder Arbeits- noch Berufserfahrung auf dem ersten Arbeitsmarkt. Eine berufliche Integration sei auch mit Unterstützung der Sozialhilfebehörden versucht worden. Eventualiter wäre bei Annahme eines hypothetischen Erwerbseinkommens eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen. 3.2 3.2.1 In medizinischer Hinsicht ist zu Recht nicht bestritten, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers gesundheitlich in der Lage wäre, ein Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. Fragebogen vom 27. Juni 2019 [act. II 70/2 Ziff. 7 f.]; Stellungnahme des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin vom 28. Januar 2021 S. 1 [in den Gerichtsakten]). So hielt insbesondere auch der langjährige Arzt der Ehegattin des Beschwerdeführers, Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, in der ärztlichen Einschätzung vom 18. Januar 2021 (Akten des Beschwerdeführers [act. IA] 11), die Rückschlüsse auf den hier massgebenden Sachverhalt zulässt und insoweit zu berücksichtigen ist (SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4), zuhanden der Abteilung Soziales der Stadt B.________ fest, die Arbeitsfähigkeit sei eingedenk der bekannten körperlichen Einschränkungen nicht aus medizinischen, sondern aus kulturell-sozialen Gründen erschwert. Eine relevante Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit, welche die Ehegattin des Beschwerdeführers an der Aufnahme einer Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2021, EL/20/598, Seite 9 werbstätigkeit, auch in einem vollzeitlichen Pensum, hindern würde, besteht damit nicht. Ebenso sind keine familiären Hinderungsgründe, wie die Pflege und Betreuung von minderjährigen Kindern oder Familienangehörigen, ersichtlich. Dies wurde denn vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. 3.2.2 Aufgrund der Akten ist weiter erstellt, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers keinerlei qualitativ hinreichenden, schriftlichen Arbeitsbemühungen vorgenommen hat, weshalb in Anbetracht der ihr obliegenden Beweislast gleichsam nicht nachgewiesen ist, dass sie aus Gründen des Arbeitsmarktes kein Einkommen erzielen könnte (URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 11 N. 524; vgl. auch E. 2.4.3 hiervor). Daran ändert nichts, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers gemäss eigenen, unbelegten Angaben sich „in den vergangenen Jahren“ immer wieder im Verwandtenkreis um eine Anstellung bemüht habe (Replik S. 6). Derartige Arbeitsbemühungen sind – auch unter Berücksichtigung der verschiedenen Protokolleinträge der Abteilung Soziales der Stadt B.________ (vgl. act. I D reg. 1 S. 2 f., act. I 7/15 f. und 24) – nicht dokumentiert und würden überdies den Anforderungen der Rechtsprechung ohnehin nicht genügen. Vielmehr verhält es sich so, dass sich die Ehegattin des Beschwerdeführers – wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht eingewendet (Duplik S. 3) – trotz wiederholter Aufforderungen durch verschiedene Sozialhilfestellen und die Beschwerdegegnerin (vgl. act. I 7/24 und 26; act. IIA 20/3; act. IA 8/7-11) in Verletzung der Schadenminderungspflicht (vgl. dazu BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 23 E. 7.3.1) nicht ernsthaft um eine längerfristige Erwerbstätigkeit bemüht hat. Dabei ist auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die schwierige Situation am Arbeitsmarkt im Zuge der Corona-Pandemie (vgl. Beschwerde S. 3; Replik S. 7) von vornherein unbehelflich, weil der EL- Anspruch ab Februar 2019, mithin für das Kalenderjahr 2019 (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258), zu beurteilen ist (vgl. act. II 72) und seine Ehegattin spätestens in diesem Zeitpunkt hinreichende Arbeitsbemühungen hätte vorweisen müssen. Dies hat sie jedoch weder damals noch in der Zeit danach getan. Hinzu kommt, dass auch unter Berücksichtigung der Ausrufung der „ausserordentlichen Lage“ am 16. März 2020 und der damit verbunde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2021, EL/20/598, Seite 10 nen Erschwernisse bei der Arbeitssuche Arbeitsbemühungen zu erwarten gewesen wären. 3.2.3 Anderweitige persönliche und biographische Umstände der Ehegattin des Beschwerdeführers vermögen sodann die Vermutung einer auf dem Arbeitsmarkt bestehenden Erwerbsmöglichkeit und ein damit erzielbares Erwerbseinkommens von Fr. 36’000.-- (vgl. AB 72/3 und 6) ebenfalls nicht umzustossen. So stellen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – das Alter, eine fehlende Ausbildung, Berufstätigkeit oder Sprachkenntnisse nicht ohne Weiteres einen Grund dar, die Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit zu verneinen (vgl. Entscheid des BGer vom 12. Oktober 2015, 9C_265/2015, E. 3.3.2 mit Hinweisen). Im Zeitpunkt der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ab 1. Februar 2019 (vgl. act. II 72/6) war die Ehegattin des Beschwerdeführers lediglich knapp 52 Jahre alt, was der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens offensichtlich nicht entgegensteht, wird doch selbst bei Teilinvaliden eine Verwertung der Erwerbsfähigkeit bis mindestens zum Alter von 60 Jahren nicht ausgeschlossen (vgl. Entscheid des BGer vom 26. Juli 2019, 9C_653/2018, E. 5.2). Die replicando referenzierte Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht (Replik S. 4) ist hier nicht massgebend, abgesehen davon, dass die Rechtsprechung die sog. „45er-Regel“ mit Entscheiden vom 2. Februar 2021, 5A_104/2018 (zur Publikation vorgesehen), E. 5.5, und vom 3. November 2020, 5A_907/2018 (zur Publikation vorgesehen), E. 3.4.4, aufgegeben hat. Hinsichtlich der bisherigen Berufstätigkeit ist sodann darauf hinzuweisen, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers im Jahr 2007 während eines Jahres in einem … gearbeitet hat und trotz der – zu diesem Zeitpunkt noch zu berücksichtigenden – Betreuungspflichten gegenüber ihren Kindern und des vormals als invalid geltenden Beschwerdeführers (vgl. act. II 10 f., 13) ein das von der Beschwerdegegnerin angerechnete Erwerbseinkommen von maximal Fr. 18'000.-- (vgl. act. II 15/2, 19/5 ff., 20/3) übertreffendes versichertes Bruttoeinkommen von Fr. 19'200.-- zu erzielen vermochte (vgl. act. II 25). Im Nachgang zu dieser Beschäftigung hat sich die Ehegattin des Beschwerdeführers gegenüber der Arbeitslosenversicherung sodann als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2021, EL/20/598, Seite 11 vermittlungsfähig erklärt und den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vollumfänglich ausgeschöpft (vgl. act. II 25). Soweit die Ehegattin des Beschwerdeführers geltend macht, dass es sich bei der innegehabten Stelle um einen Nischenarbeitsplatz bei einem befreundeten Landsmann gehandelt habe (vgl. Beschwerde S. 3), ist dem entgegen zu halten, dass für derartige, einfache Hilfsarbeiten in den Bereichen … und … regelmässig keine besonderen Ausbildungen vorausgesetzt werden. Vielmehr genügen lebenspraktische Fähigkeiten, über welche die Ehegattin des Beschwerdeführers, die fünf Kinder grossgezogen hat, nachweislich verfügt (vgl. act. II 70/2; act. I 6/4), weshalb sicher nicht von einem Nischenarbeitsplatz, sondern vielmehr von einer gewöhnlichen Hilfstätigkeit auszugehen ist. Diesbezüglich steht auch die zwischenzeitliche Abwesenheit vom Arbeitsmarkt während rund zehn Jahren der Vermutung, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt wieder eine derartige Stelle finden und das angerechnete Erwerbseinkommen erzielen könnte, nicht entgegen. Dies insbesondere auch darum, weil die Abwesenheit nicht auf objektive, sondern lediglich familiäre bzw. soziokulturelle Gründe zurückzuführen ist und damit in den Verantwortlichkeitsbereich des Beschwerdeführers respektive seiner Ehegattin fällt (vgl. E. 2.4.1 hiervor). Ebenso vermag die Ehegattin des Beschwerdeführers aus ihren wiederholten Integrationsversäumnissen, namentlich in Bezug auf die seit nunmehr seit über 20 Jahren mehrfach angebotenen Sprachkurse bzw. entsprechende Aufforderungen (vgl. act. I 7/24 und 26; act. IA 8/1, 8/7-11, 9/1) und dem diesbezüglich fehlenden Insistieren der Sozialhilfebehörden, im vorliegenden Kontext nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Auf dem Arbeitsmarkt findet sich sehr wohl eine erhebliche Anzahl von Arbeitsstellen, die einfache und repetitive Verrichtungen umfassen und weder Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau voraussetzen (vgl. Entscheid des BGer vom 18. April 2019, 8C_687/2018, E. 5.3). Daran ändert auch nichts, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers aufgrund fehlender Sprachkenntnisse für das Erstellen eines Bewerbungsdossiers und bei der ersten Gesprächsführung mit potentiellen Arbeitgebern (seit jeher) auf Unterstützung angewiesen war bzw. ist. Denn weder wäre ersichtlich noch macht sie geltend, dass ihr aus dem gesamten breiten Feld der Unterstützungsmöglichkeiten (Familienmitglieder, Beratungsstellen, soziale Dienste, Arbeits-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2021, EL/20/598, Seite 12 vermittlung der Arbeitslosenversicherung) die Hilfe hierbei versagt worden wäre. So könnte sie insbesondere beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) entsprechende Vermittlungsdienste erhalten, auf welche sie unbesehen eines Anspruchs auf Taggeldzahlungen Anspruch hat (vgl. Art. 24 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih [Arbeitsvermittlungsgesetz; AVG; SR 823.11]; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2272 N. 22). Zu keinem anderen Schluss führen schliesslich auch die Ergebnisse der beruflichen Abklärungen D.________ vom 29. Februar 2021 (act. I 6) und Arbeitsmarkteinschätzung des RAV (vgl. act. IE Zeigbuchtasche 1), aus welchen sich durchaus Rückschlüsse auf das arbeitsmarktliche Potential der Ehegattin des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids vom 22. Juni 2020 (act. II 77) ergeben (vgl. zum massgeblichen Sachverhalt in zeitlicher Hinsicht und der Möglichkeit einer zeitlichen Ausdehnung: BGE 116 V 80 E. 6b S. 82, 99 V 98 E. 4 S. 102; ZAK 1989 S. 111 E. 3b). Dem Abklärungsbericht zufolge war die Ehegattin des Beschwerdeführers nach entsprechender Instruktion durchaus in der Lage, qualitativ gute Arbeit mit im Verlauf steigender Quantität zu erbringen. Ebenso wird darin bestätigt, dass sie über Ressourcen verfügt, wenn ihr die Tätigkeiten und Abläufe aus dem Haushalt bekannt sind (vgl. act. I 6/4 Ziff. 2.1; vgl. auch act. II 70/2 Ziff. 9), was analog auch für einfache, praktische Routinetätigkeiten nach einem entsprechenden Einarbeiten zu gelten hat. 3.3 3.3.1 Zusammenfassend kann der Beschwerdeführer den ihm obliegenden Nachweis, dass kein Einkommensverzicht vorliegt (vgl. E. 2.4.3 hiervor) bzw. dass seine Ehegattin trotz (ausreichender) Arbeitsbemühungen keine Stelle gefunden hat, offensichtlich nicht erbringen. Soweit die Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 36‘000.-- gerügt wird (Beschwerde S. 3), ist darauf hinzuweisen, dass das herangezogene hypothetische Erwerbseinkommen weit unter dem statistischen Zentralwert (Median) für Tätigkeiten, welche der Ehegattin des Beschwerdeführers zumutbar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2021, EL/20/598, Seite 13 wären, liegt (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Lohnstrukturerhebung [LSE] 2018, Tabelle TA1, Frauen, Total, Kompetenzniveau 1 [einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art]: Fr. 4’371.--; vgl. auch BVR 2015 S. 484 E. 3.5, gemäss dem ein hypothetisches Einkommen eines nicht invaliden Ehegatten von Fr. 36‘000.-- als wohlwollend zu bezeichnen ist). Die Ehegattin des Beschwerdeführers blieb mangels entsprechender Bewerbungen (vgl. E. 3.2.2 hiervor) auch den Nachweis schuldig, dass auf dem Arbeitsmarkt ein derartiges Einkommen nicht erzielbar wäre. 3.3.2 Der Beschwerdeführer beantragt weiter, es sei seiner Ehegattin eine angemessene Übergangsfrist von sechs Monaten für die Aufnahme bzw. Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit zuzugestehen (Beschwerde S. 3 Ziff. 7). Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers bereits im Rahmen des ersten EL- Bezugs zwischen 2004 und 2012 wiederholt thematisiert wurde und die Beschwerdegegnerin ein hypothetisches Erwerbseinkommen anrechnete (vgl. act. II 15/4 bzw. 20/3, vgl. auch act. II 19/5 ff.). Ebenso wies die Abteilung Soziales der Stadt B.________ im Hinblick auf den angestrebten AHV- Vorbezug des Beschwerdeführers bereits am 2. August 2018 (vgl. act. I D reg. 10 S. 1; siehe auch act. IA 9/1 und 5) und damit sechs Monate vor der Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens ausdrücklich darauf hin, dass im Hinblick auf ein erneutes EL-Gesuch die Ehegattin des Beschwerdeführers Arbeitsbemühungen vorzuweisen haben werde. Ebenso ist es mit Blick auf Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) klar, dass der am 1. Januar 1956 geborene Beschwerdeführer (vgl. act. II 52/1) ab Februar 2019 die Möglichkeit eines AHV-Vorbezugs (vgl. act. II 60) und ab diesem Zeitpunkt wiederum einen allfälligen Anspruch auf EL hatte (Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG). Unter diesen Umständen musste dem Beschwerdeführer bzw. seiner Ehegattin augenscheinlich längst klar sein, dass im Hinblick auf einen erneuten EL-Antrag sich die Ehegattin qualitativ und quantitativ hinreichend um ein Erwerbseinkommen zu bemühen hatte. Ihnen stand damit genügend Zeit zur Verfügung, um sich auf die neuen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2021, EL/20/598, Seite 14 Gegebenheiten einzustellen und entsprechende erwerbliche Vorkehrungen zu treffen, weshalb rechtsprechungsgemäss keine Übergangsfrist erforderlich war bzw. ist (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Dass sich die Ehegattin des Beschwerdeführers – in Verletzung der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht (vgl. E. 3.2.2 hiervor) – lediglich mit stundenweisen Aushilfstätigkeiten in den Unternehmen ihrer Kinder begnügte und daneben keine zureichenden Arbeitsbemühungen unternahm, hat sie selbst zu verantworten und begründet ebenfalls keine Notwendigkeit einer (zusätzlichen) Übergangsfrist. 3.4 Nach dem Dargelegten ist die von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Juni 2020 (act. II 77) bei der Berechnung des EL-Anspruchs vorgenommene Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehegattin des Beschwerdeführers von Brutto Fr. 36'000.-- nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. 3.5 Abschliessend ist die Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass act. II 65 nicht den Beschwerdeführer, sondern eine Drittperson betrifft. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG (in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung; vgl. Art. 83 ATSG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2021, EL/20/598, Seite 15 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Stadt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2020 598 — Bern Verwaltungsgericht 26.05.2021 200 2020 598 — Swissrulings