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Bern Verwaltungsgericht 15.07.2020 200 2020 57

July 15, 2020·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,369 words·~17 min·4

Summary

Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2019

Full text

200 20 57 ALV SCI/FRN/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 15. Juli 2020 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Franzen A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, ALV/20/57, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1986 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war beim Einzelunternehmen C.________, Inhaberin D.________ (Arbeitgeberin) in der Funktion als … angestellt (Akten der Arbeitslosenkasse E.________ [ALK E.________; act. III] 219). Der 15. Februar 2018 war infolge einer Auseinandersetzung der letzte Arbeitstag des Versicherten in diesem Betrieb (act. III 154, 155, 143). Am ... Mai 2019 wurde über die Arbeitgeberin der Konkurs eröffnet (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA], Arbeitslosenkasse [ALK] bzw. Beschwerdegegner [act. II] 69-70, Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB], Publikation vom ... Mai 2019). Am 4. Juli 2019 stellte der Versicherte Antrag auf Insolvenzentschädigung für offene Lohnforderungen (act. II 115-116). Mit Schreiben vom 9. Juli 2019 (act. II 65) forderte die ALK den Versicherten, vertreten durch B.________, auf, Unterlagen zuzustellen, aus denen hervorgehe, dass der Versicherte seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen sei. Mit Eingabe vom 16. Juli 2019 nahm der Versicherte Stellung und stellte der ALK verschiedene Unterlagen zu (act. II 57-58). Mit Verfügung vom 18. Juli 2019 (act. II 54-55) lehnte diese den Anspruch auf Insolvenzentschädigung wegen Nichterfüllung der Schadenminderungspflicht ab. Zur Begründung führte sie aus, im Zeitraum vom 16. Februar bis 8. Juli 2018 seien weder betreibungs- noch zivilrechtliche Schritte unternommen worden. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 47-49) wies sie mit Entscheid vom 5. Dezember 2019 (act. II 13-17) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte, nach wie vor vertreten durch B.________, mit Eingabe vom 21. Januar 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 5. Dezember 2019 sowie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, ALV/20/57, Seite 3 die Zusprache der ihm zustehenden Versicherungsleistungen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2020 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Februar 2020 edierte der Instruktionsrichter die Akten der ALK E.________ (act. III), welche am 2. März 2020 beim Gericht eingingen. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. April 2020 gab der Instruktionsrichter den Parteien Gelegenheit, bis zum 15. Mai 2020 Schlussbemerkungen einzureichen. Mit Eingabe vom 11. Mai 2020 liess der Beschwerdeführer dem Gericht seine Schlussbemerkungen zukommen. Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. d der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, ALV/20/57, Seite 4 cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2019 (act. II 13-17). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung. 1.3 Bei offenen Lohnforderungen gemäss Schlichtungsgesuch (act. III 151) von Fr. 10'186.65 (restliche Lohnforderung, Ferienguthaben, Überstunden, Ruhe- und Feiertage), abzüglich der ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung von Fr. 3'109.50 (act. III 146, 147), ausmachend insgesamt Fr. 7'077.15, liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, ALV/20/57, Seite 5 einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72; SVR 2019 AHV Nr. 7 S. 20 E. 3.1.1). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d aa S. 437; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75 E. 4.2). Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2017 KV Nr. 6 S. 30 E. 5). 2.2 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Er beanstandet, weder Art. 55 AVIG noch die Rechtsprechung schreibe starre Fristen vor. Die Schadenminderungspflicht könne dementsprechend nicht nach Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses als allgemein nicht eingehalten erklärt werden, ohne die konkreten und vorgebrachten Sachverhaltselemente und Argumentationen im Einzelfall zu prüfen. Damit habe der Beschwerdegegner neben Art. 55 AVIG auch den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 42 ATSG verletzt (Beschwerde S. 8 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, ALV/20/57, Seite 6 Diese Argumentation des Beschwerdeführers vermischt formelle und materielle Rügen. Die Prüfung, ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, ist der materiellen Beurteilung voranzustellen. In casu liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, denn der Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2019 (act. II 13-17) ist nachvollziehbar und sachlich begründet. Dabei hat sich der Beschwerdegegner zulässigerweise auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt (vgl. E. 2.1 hiervor). Es müssen nicht alle einzelnen Argumente einlässlich diskutiert werden. Dem Beschwerdeführer war es denn auch möglich, gestützt auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid eine ausführlich begründete Beschwerde einzureichen. Ob der Beschwerdegegner die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente zu Unrecht als nicht massgeblich erachtet hat, ist eine Frage der – nachfolgend vorzunehmenden – materiellen Würdigung und nicht des rechtlichen Gehörs. 3. 3.1 Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben unter anderem Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG). 3.2 Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG). 3.3 Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im SHAB bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist (Art. 53 Abs. 1 AVIG). Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Art. 53 Abs. 3 AVIG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, ALV/20/57, Seite 7 3.4 Der Arbeitnehmer muss im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen (Art. 55 Abs. 1 AVIG). Machen Arbeitnehmende gegenüber dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu verleihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit. Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird. Eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht im Sinne der zu Art. 55 Abs. 1 AVIG ergangenen Rechtsprechung setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen, vorgeworfen werden kann. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeitnehmenden zu erwartenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung wird eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte gefordert, welche in einem der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen, damit Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht. Arbeitnehmende sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 27. Januar 2015, 8C_641/2014, E. 4.1). 3.5 Hat die Kasse begründete Zweifel darüber, ob der Versicherte für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 hat oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, ALV/20/57, Seite 8 ob sie erfüllt werden, so zahlt sie Arbeitslosenentschädigung aus (Art. 29 Abs. 1 AVIG). 4. 4.1 Der rechtserhebliche Sachverhalt stellt sich im vorliegenden Fall wie folgt dar: 4.1.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Arbeitgeberin am 1. August 2017 ein befristeter Arbeitsvertrag mit Vertragsbeginn am 1. September 2017 und einer Kündigungsfrist von einem Monat abgeschlossen worden war (act. III 302-303 [Ziff. 4 lit. a]). Erstellt ist, dass es am 15. Februar 2018 zwischen der Arbeitgeberin und drei ihrer Angestellten (dem Beschwerdeführer, F.________ [Beschwerdeführerin in ALV/2020/56] und G.________ [Beschwerdeführerin in ALV/2020/58]) zu einer Auseinandersetzung gekommen ist. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe mit seinen Kolleginnen den ausstehenden Januarlohn von G.________ verlangt. Daraufhin seien er und seine beiden Arbeitskolleginnen nach Beschimpfungen durch die Arbeitgeberin von ihren Unterkünften und vom Arbeitsplatz weggewiesen worden. Die Arbeitgeberin habe geschrien, dass sie entlassen seien (Beschwerde S. 3). Die Arbeitgeberin äusserte sich abweichend zu den Geschehnissen vom 15. Februar 2018 und führte aus, am 13. Februar 2018 sei der Beschwerdeführer mündlich verwarnt worden wegen Diebstahl von Geld aus zwei Zimmern. Es sei um Trinkgeld und vergessenes Geld gegangen. Es gebe Videos, die das aufgenommene Gespräch belegten. Es habe keine Kündigung gegeben und der Januarlohn sei normal ausbezahlt worden. Am 16. Februar 2018 sei der Beschwerdeführer nicht gemäss Arbeitsplan bei der Arbeit erschienen (act. III 64-65). Wie sich die Auseinandersetzung wirklich zugetragen hat bzw. ob die fristlose Kündigung von der Arbeitgeberin ausgesprochen wurde und welche zivilrechtlichen Wirkungen dies konkret hatte, braucht vorliegend nicht abschliessend geklärt zu werden. Entscheidend und erstellt ist, dass es am 15. Februar 2018 zu Differenzen kam und in der darauffolgenden Zeit allfällige Lohnforderungen nicht beglichen wurden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, ALV/20/57, Seite 9 4.1.2 Mit Schreiben vom 22. Februar 2018 forderte der Beschwerdeführer die Arbeitgeberin auf, die fristlose Kündigung zurückzunehmen. Er bot seine Arbeit weiterhin an und verlangte die Ausrichtung des Lohnes während der ordentlichen Kündigungsfrist (act. III 20). Die Arbeitgeberin machte am 28. Februar 2018 gegenüber der ALK E.________ im Rahmen der Anspruchsabklärung für Taggelder der Arbeitslosenversicherung geltend (act. III 21), am 16. Februar 2018 den Beschwerdeführer per Einschreiben aufgefordert zu haben, auf der Arbeit zu erscheinen. Weder ist jedoch dieses angebliche Einschreiben aktenkundig noch wäre ersichtlich, dass ein solches Schreiben je rechtsgültig zugestellt worden wäre. Weiter führte die Arbeitgeberin aus, die ordentliche Kündigung wäre auf den 31. März 2018 hin möglich gewesen, zufolge Arbeitsverweigerung durch den Beschwerdeführer werde jedoch von einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitnehmer ausgegangen. Mit Schreiben vom 21. März 2018 (act. II 93) forderte die B.________ in Vertretung des Beschwerdeführers die Arbeitgeberin auf, alle bis und mit 15. Februar 2018 fehlenden bzw. fälligen Löhne und Lohnteile der drei Angestellten auszuzahlen und wies darauf hin, die fristlose Entlassung sei rechtswidrig, der Lohn sei weiterhin zu bezahlen. 4.1.3 Am 4. April 2018 nahm der Beschwerdeführer gegenüber der ALK E.________ zum Kündigungsgrund Stellung (act. III 23). Am 2. Mai 2018 erklärte letztere gegenüber dem Beschwerdeführer die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ab vorzeitiger Auflösung des letzten Arbeitsverhältnisses als anerkannt und teilte in diesem Rahmen die Subrogation mit (act. III 146). Am selben Tag machte die ALK E.________ gegenüber der Arbeitgeberin eine Subrogationsanzeige und forderte sie zur Bezahlung von Fr. 3'109.50 auf (act. III 147). 4.1.4 Am 22. August 2018 reichte der Beschwerdeführer ein auf den 9. Juli 2018 datiertes Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsbehörde Berner Oberland ein (act. III 152; Protokoll der Schlichtungsbehörde vom 15. Oktober 2018, wonach das Schlichtungsgesuch seit dem 22. August 2018 rechtshängig war [act. III 11], Begleitschreiben der B.________ vom 22. August 2018 [vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, ALV/2020/56 E. 4.1.4])

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, ALV/20/57, Seite 10 4.1.5 Damit ist von Folgendem auszugehen: Am 15. Februar 2018 verliess der Beschwerdeführer nach einem Streit den Arbeitsplatz; er erschien danach nicht mehr zur Arbeit. Am 22. Februar 2018 bot er der Arbeitgeberin seine Arbeit an. In der Folge verlangte er am 21. März 2018 bei der Arbeitgeberin die Zahlung des Lohnes. Am 22. August 2018 reichte er sodann das Schlichtungsgesuch ein. Damit ist der erste wesentliche Schritt zur Geltendmachung der Ansprüche am 22. August 2018 erfolgt. Zu prüfen ist im Folgenden, ob der Beschwerdeführer seine Schadenminderungspflicht verletzt hat. 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer bringt in seinen Schlussbemerkungen mit Verweis auf den Entscheid des BGer vom 29. April 2020, 8C_820/2019 vor, dass auch das Zuwarten mit der Einreichung des Schlichtungsgesuches während eines drei Monate überschreitenden Zeitraums nicht zwingend eine Verletzung der Schadenminderungspflicht darstellen müsse. Indes ist dieses Urteil hier deshalb nicht einschlägig, weil die dortige Zeitspanne von der Aufforderung die Lohnausstände zu begleichen bis zur Anhebung eines arbeitsrechtlichen Prozesses mit drei Monaten und einigen Tagen (E. 4.3.2 f.) deutlich kürzer war. Von der Entstehung der Problematik bis zum Schlichtungsgesuch liegen etwas mehr als sechs Monate und von der Zahlungsaufforderung bis zum Schlichtungsgesuch rund fünf Monate (vgl. E. 4.1.5 hiervor). 4.2.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ein kostenpflichtiges Betreibungsverfahren über irgendeinen geschätzten Betrag wäre verfahrensökonomisch nicht sinnvoll und nicht zielführend gewesen (Beschwerde S. 7 f.), ist darauf hinzuweisen, dass dies vom Beschwerdegegner gar nicht verlangt bzw. dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten wurde. Vielmehr hat der Beschwerdegegner ganz allgemein eine Verletzung der Schadenminderungspflicht darin erkannt, dass nach der Eskalation vom 15. Februar 2018, als dem Beschwerdeführer und seinen Arbeitskollegen klar sein musste, dass der Lohn wohl nicht mehr bezahlt werden würde bzw. hierfür ein dezidiertes Vorgehen notwendig sein wird, erst am 22. August 2018 mit der Einreichung des Schlichtungsgesuches rechtlich gegen die Arbeitgeberin vorgegangen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, ALV/20/57, Seite 11 wurde (act. II 15-16; Beschwerdeantwort Ziff. 6). Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass eine Betreibung nicht möglich gewesen wäre, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits lange vor dem 22. August 2018 aktiv wurde. Der Arbeitsvertrag lag ihm und damit auch seiner Vertretung vor und die weiteren aus Sicht des Beschwerdeführers rechtserheblichen Tatsachen, nämlich eine ungerechtfertigte Entlassung mit fortdauerndem Lohnanspruch, waren ihm bekannt. Ein Schlichtungsgesuch hätte damit spätestens ab März 2018 eingereicht werden können, zumal er zu diesem Zeitpunkt bereits durch die B.________ gewerkschaftlich sachkundig vertreten war. Der Einwand des Beschwerdeführers, infolge wechselndem Wohnort, neuer Anstellung, eingeschränkter Kommunikation sowie fehlender Informatik-Kenntnisse und -Ausrüstung, habe die Fallbearbeitung mehr Ressourcen beansprucht, ändert daran nichts. Die Rechtsprechung verlangt eine beförderliche Geltendmachung der Ansprüche bzw. eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte (vgl. E. 3.4 hiervor). Der Beschwerdeführer hat sich daher das Handeln der Mitarbeiter B.________, die mit dem Einleiten notwendiger Schritte zuwarteten, als eigenes Verhalten anrechnen zu lassen. Gleiches gilt selbst dann, wenn der Beschwerdeführer selber das Schlichtungsgesuch tatsächlich am 9. Juli 2018 unterzeichnet haben sollte, die Rechtsvertretung dann aber bis zum 22. August 2018 zugewartet hat, um das Gesuch einzureichen. 4.2.3 Des Weiteren kann der Beschwerdeführer nichts aus der Subrogationsanzeige vom 2. Mai 2018 der ALK E.________ (act. III 146) – zu diesem Zeitpunkt war er bereits sachkundig vertreten – ableiten. Diese Anzeige bezog sich offensichtlich allein auf die Arbeitslosenentschädigung und nicht auf eine allfällige, darüber hinaus bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern (Art. 53 AVIG) geltend zu machende Insolvenzentschädigung. Nur die Arbeitslosenentschädigung ist damit von der Subrogation betroffen (Art. 29 Abs. 1 AVIG; vgl. E. 3.5 hiervor). Insoweit konnte der Beschwerdeführer mit der Insolvenzentschädigung zwar nur noch die Differenz zwischen Lohn und bereits ausgerichteter Arbeitslosenentschädigung geltend machen, ist jedoch nicht davon befreit,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, ALV/20/57, Seite 12 die Ansprüche gegenüber der Arbeitgeberin zu verfolgen. Dies war der Rechtsvertretung denn auch bekannt, hat sie doch darauf in ihrem Begleitschreiben zum Schlichtungsgesuch selbst hingewiesen (vgl. VGE ALV/2020/56 E. 4.2.3). 4.2.4 Schliesslich bleibt nicht nur aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht darauf hinzuweisen, dass Ansprüche erfahrungsgemäss umso eher durchgesetzt werden können, je rascher, d.h zeitnah, sie geltend gemacht werden. Anders als im vom Beschwerdeführer in den Schlussbemerkungen angeführten BGer 8C_820/2019 (vgl. E. 4.2.1 hiervor) stellt sich im vorliegenden Fall die Sachlage denn auch insoweit anders dar, als der Beschwerdeführer weitgehend Ansprüche geltend macht, die auf noch nicht erbrachten Arbeitsleistungen (Lohnanspruch während der vertraglichen Kündigungsfrist vom 16. Februar bis 31. März 2018) basierten. Weil in casu bereits das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses fraglich war (vgl. E. 4.1.1 f. hiervor), hätte der Beschwerdeführer denn auch seine Ansprüche sofort geltend machen müssen. Denn allein durch das Nichthandeln wächst das Risiko, dass dem Arbeitnehmer selbst wie auch der Versicherung ein Schaden entsteht, und genau dieses Risiko will die Schadenminderungspflicht ausschliessen oder zumindest minimieren. Weil der sachkundig vertretene Beschwerdeführer seine Ansprüche während rund sechs Monaten nicht im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens eingefordert hat, hat er gegenüber der Arbeitslosenversicherung seine Schadenminderungspflicht gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG mit Blick auf die hierzu ergangene Rechtsprechung (vgl. E. 3.4 hiervor) verletzt. 4.3 Demnach besteht kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung. Die gegen den Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2019 (act. II 13-17) erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, ALV/20/57, Seite 13 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, ALV/20/57, Seite 14 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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