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Bern Verwaltungsgericht 04.09.2020 200 2020 520

September 4, 2020·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,106 words·~11 min·4

Summary

Einspracheentscheid vom 8. Juni 2020

Full text

200 20 520 ALV SCP/FRN/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 4. September 2020 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Franzen A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 8. Juni 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sep. 2020, ALV/20/520, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1993 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 7. November 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Interlaken zur Arbeitsvermittlung an (Akten des RAV- Region Oberland [act. IIB] 132-133) und stellte am 25. November 2019 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten der Arbeitslosenkasse Interlaken [act. IIA] 99-102). Mit Schreiben vom 25. November 2019 (act. IIB 114) gab das RAV dem Versicherten Gelegenheit, den Nachweis von Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit einzureichen und/oder die fehlenden Arbeitsbemühungen zu begründen. Mit E-Mail vom 26. November 2019 (act. IIB 97-98) nahm der Versicherte Stellung. Am 12. Dezember 2019 (act. IIB 86-88) verfügte das RAV die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 11 Tage ab dem 7. November 2019 wegen zweitmalig ungenügender Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung. Zur Begründung führte es aus, während drei Monaten vor der Anmeldung (vom 7. August bis zum 6. November 2019) habe sich der Versicherte - im Hinblick auf die drohende Arbeitslosigkeit - um lediglich sieben neue Stellen beworben. Das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst (Beschwerdegegner) wies die dagegen erhobene Einsprache (Akten des Beschwerdegegners [act. II] 11-12) mit Entscheid vom 8. Juni 2020 (act. II 2-5) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3. Juli 2020 (Postaufgabe) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung. In der prozessleitenden Verfügung vom 7. Juli 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer mit 11 Einstelltagen sanktioniert worden sei, weil sein Arbeitsverhältnis als "Arbeit auf Abruf" qualifiziert worden sei und er deswegen während dieses Arbeitsverhältnisses dauer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sep. 2020, ALV/20/520, Seite 3 haft hätte Arbeitsbemühungen tätigen müssen. Der Beschwerdeführer somit zu Unrecht davon ausgehen dürfte, die Sanktion sei wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfügt worden, bilde doch der Zeitpunkt der Beendigung lediglich das Ende der dreimonatigen Beobachtungsfrist. Überdies entspreche die Eingabe des Beschwerdeführers den Mindestanforderungen nicht. Der Instruktionsrichter setzte dem Beschwerdeführer deshalb eine Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe. Dem kam der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Juli 2020 nach. Er wies darauf hin, dass er nach einem Missverständnis mit einer Mitarbeiterin von einem auf den anderen Tag von der App blockiert worden sei, weshalb es unmöglich gewesen sei, drei Monate im Voraus Bewerbungen zu machen. Der Beschwerdegegner schliesst mit Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sep. 2020, ALV/20/520, Seite 4 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 8. Juni 2020 (act. II 2-5). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 11 Tagen wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Antragstellung. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung von insgesamt 11 Tagen (vgl. E. 1.2 hiervor) unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosig-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sep. 2020, ALV/20/520, Seite 5 keit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526). 2.2 Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463). Einer versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). 2.3 Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwingend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden voraus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1 S. 367). 3. 3.1 Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen fehlender Arbeitsbemühungen vor Anspruchsstellung in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3.1.1 Bei der Prüfung der Arbeitsbemühungen vor der Anspruchsstellung (vgl. E. 2.1 hiervor) ist praxisgemäss (vgl. dazu das vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO] herausgegebene Kreisschreiben AVIG-Praxis ALE,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sep. 2020, ALV/20/520, Seite 6 [abrufbar unter <www.arbeit.swiss>, Rubrik: Arbeitgeber/Publikationen/ Kreisschreiben/ AVIG-Praxis], B314) auf die letzten drei Monate vor Anmeldung zum Leistungsbezug abzustellen. Vorliegend erfolgte die Anmeldung am 7. November 2019 (act. IIB 132-133) für einen Leistungsbezug ab diesem Zeitpunkt, womit die Arbeitsbemühungen zwischen dem 7. August und dem 6. November 2019 massgebend sind. Für diesen Zeitraum wies der Beschwerdeführer sieben Arbeitsbemühungen nach (act. IIB 95). Aktenkundig ist zusätzlich eine schriftliche Bewerbung vom 26. Oktober 2019 (act. IIB 99). 3.1.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in zwei Arbeitsverhältnissen auf Abruf stand. Einerseits mit der B.________ AG vom 25. April bis 2. November 2019 (act. IIB 115), dort war der Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unklar und andererseits mit der C.________ AG vom 16. Mai bis 31. Oktober 2019 (act. IIA 28-29), wobei der Beschwerdeführer dort selbst gekündigt hat (act. IIA 26 f.). Der Beschwerdegegner weist zutreffend darauf hin, dass die Beschäftigungen sehr abwechslungsreich und die Arbeitseinsätze sehr unregelmässig waren (vgl. act. II 3, act. IIA 56 ff.). Der Beschwerdeführer erhielt je nach verfügbaren Einsätzen stets neue auf wenige bzw. oft gar einzelne Tage befristete Einsatzverträge. Das Risiko einer (zumindest teilweisen) Arbeitslosigkeit musste ihm von Beginn an bewusst gewesen sein, denn bei einer Arbeit auf Abruf - wie der Beschwerdeführer seine Tätigkeit ausübte - besteht keine Garantie für einen bestimmten Beschäftigungsumfang (Entscheid des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2017, 8C_532/2017, E. 2.2). Der Beschwerdeführer war daher nach dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht grundsätzlich dauerhaft zur Tätigung von Arbeitsbemühungen verpflichtet (vgl. prozessleitende Verfügung vom 7. Juli 2020 Ziff. 1c). Diese Pflicht gilt denn auch ganz allgemein und grundsätzlich unbesehen der persönlichen Situation des Beschwerdeführers, namentlich seines Alters sowie der bereits ausgeübten Teilzeittätigkeiten, da eine versicherte Person sich so zu verhalten hat, wie wenn sie keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung erhalten könnte (vgl. E. 2.2 hiervor; AVIG- Praxis ALE, B311).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sep. 2020, ALV/20/520, Seite 7 3.1.3 Dass der Beschwerdeführer bei verschiedenen Jobportalen angemeldet war und mit seinen unregelmässigen und abwechslungsreichen Beschäftigungseinsätzen in den unterschiedlichen Branchen überleben konnte bzw. gemäss eigenen Angaben recht gut verdient hat (Eingabe vom 17. Juli 2020), ändert nichts daran, dass er aktiv und permanent zu persönlichen Arbeitsbemühungen verpflichtet war. Der Beschwerdegegner weist zutreffend darauf hin, dass ihm dies durchaus bekannt sein musste, wurde der Beschwerdeführer doch bereits in den dem angefochtenen Einspracheentscheid vorangegangenen Jahren mehrfach wegen ungenügender oder fehlender Arbeitsbemühungen in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt (Beschwerdeantwort S. 4, vgl. act. IIA 144, vgl. Akten des Beschwerdeführers [act. I] Übersicht über bisherige Einstellungen). Die ausgewiesenen Arbeitsbemühungen sind deshalb ungenügend. Auch wenn in der Praxis quantitativ in der Regel durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat als genügend erachtet werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528), sind die vorliegenden sieben Arbeitsbemühung samt schriftlicher Bewerbung vom 26. Oktober 2019 (act. IIB 95, 99) bereits mit Blick auf die im Rahmen der Wiedereingliederungsvereinbarung vom 25. November 2019 (act. IIB 108-110) für die Zukunft vorgesehenen sieben Stellenbewerbungen pro Monat quantitativ klar nicht ausreichend. Der Beschwerdeführer setzt sich mit seinen Erwerbsvorstellungen bewusst einem höheren Risiko der Beschäftigungslosigkeit aus, welches er nicht (vollumfänglich) auf die Arbeitslosenversicherung abwälzen kann. 3.1.4 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer aufgrund ungenügender Arbeitsbemühungen im hier massgebenden dreimonatigen Zeitraum vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 3.2 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 11 Einstelltagen. 3.2.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sep. 2020, ALV/20/520, Seite 8 für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 3.2.2 Der Beschwerdegegner hat 11 Einstelltage verfügt und damit die Sanktion eher im oberen Bereich des leichten Verschuldens festgesetzt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Dies erscheint angesichts der klarerweise ungenügenden Arbeitsbemühungen während einer Frist von drei Monaten trotz Vertrautheit des Beschwerdeführers mit dem Verfahren der Arbeitslosenversicherung sowie mit Blick auf das - für das Verwaltungsgericht nicht verbindliche (vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198) - „Einstellraster“ in der AVIG- Praxis ALE (D79 Ziff. 1./1.A/3) angemessen. Ein Eingreifen in das der Verwaltung zukommende Ermessen (vgl. E. 3.2.1 hiervor) ist nicht angezeigt. 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht nur grundsätzlich, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die gegen den Einspracheentscheid vom 8. Juni 2020 erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sep. 2020, ALV/20/520, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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