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Bern Verwaltungsgericht 19.11.2020 200 2020 516

November 19, 2020·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,910 words·~10 min·6

Summary

Einspracheentscheid vom 2. Juni 2020

Full text

200 20 516 ALV ACT/SVE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 19. November 2020 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ vertreten durch B.________ AG, MLaw C.________ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse syndicom Looslistrasse 15, Postfach 382, 3027 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 2. Juni 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2020, ALV/20/516, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1990 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) kündigte mit Schreiben vom 30. August 2019 (Akten der Arbeitslosenkasse syndicom [syndicom bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 88 i.V.m. AB 81 Ziff. 10) ihr Arbeitsverhältnis mit D.________ per Ende November 2019 sowie mit Schreiben vom 25. September 2019 (AB 129) dasjenige mit der E.________ per Ende Dezember 2019. Am 13. Dezember 2019 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (AB 103-104) und beantragte gleichentags Arbeitslosenentschädigung (AB 113). Mit Schreiben vom 22. Januar 2020 (AB 121-122) und E-Mail vom 5. Februar 2020 (AB 96) forderte die syndicom die Versicherte auf, zu den durch sie selbst erfolgten Auflösungen der Arbeitsverhältnisse Stellung zu nehmen, woraufhin sich die Versicherte am 29. Januar 2020 (AB 97-98) und 10. Februar 2020 (AB 105-106) äusserte. Mit Verfügung vom 20. Februar 2020 (AB 117-119) stellte die Syndicom die Versicherte wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 45-48, 53) wies sie mit Entscheid vom 2. Juni 2020 (AB 37-40) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________ AG, MLaw C.________, mit Eingabe vom 1. Juli 2020 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 2. Juni 2020 sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen und es seien der Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2020 die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter seien die auferlegten Sanktionen bzw. die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf maximal 15 Tage zu reduzieren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2020, ALV/20/516, Seite 3 Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 2. Juni 2020 (AB 37-40). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 31 Tagen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2020, ALV/20/516, Seite 4 1.3 Bei 31 Einstelltagen und einem versicherten Verdienst von monatlich Fr. 5'997.-- (vgl. AB 107) liegt der Streitwert unter 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit erfasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der versicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323 E. 1). Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein, wobei die Zumutbarkeit zum Verbleiben strenger beurteilt wird als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 238; ARV 2009 S. 265 E. 2.2; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. Juni 2017, 8C_66/2017, E. 2 und E. 4.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2020, ALV/20/516, Seite 5 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin parallel zwei Beschäftigungen nachging. Einerseits arbeitete sie ab April 2018 auf Abruf ("nach Auftrag") für das D.________ (AB 85 Ziff. 6) und andererseits ab September 2018 zunächst befristet (AB 126, 127) sowie ab April 2019 unbefristet (AB 125) als Heilpädagogin für die E.________. Die Anstellung beim D.________ kündigte sie im August 2019 per 30. November 2019 (AB 88 i.V.m. AB 81 Ziff. 10) und diejenige bei der E.________ im September 2019 per 31. Dezember 2019 (AB 129), wobei sie in den Kündigungsschreiben jeweils keinen Kündigungsgrund angab (vgl. AB 88, 129). 3.2 Die Beschwerdeführerin brachte im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin (vgl. AB 96, 121-122) vor, sie habe beim D.________ gekündigt, weil sie - trotz geringer Auslastung - sehr flexibel und werktags zwischen 08.00 Uhr und 22.00 Uhr habe erreichbar sein müssen, d.h. auch während der Zeit, in welcher sie für die E.________ gearbeitet habe, Telefonate in Bezug auf die Tätigkeit beim D.________ habe entgegennehmen müssen. Zudem habe sie ihr Arbeitspensum bei der E.________ auf 80 % erhöht, womit es ihr nicht mehr möglich gewesen sei, beiden Tätigkeiten vollumfänglich nachzukommen (AB 105). Die Kündigung der Anstellung bei der E.________ sei dagegen erfolgt, weil sie ihre physische und psychische Gesundheit habe schützen müssen: Aufgrund des permanenten Drucks dieser anforderungsreichen Stelle habe sie regelmässig Überstunden machen müssen, was - zusammen mit dem dreistündigen Arbeitsweg - zu deutlich eingeschränkten Erholungsphasen geführt habe; zudem sei sie fast täglich mit Gewaltsituationen konfrontiert worden (AB 97-98). Die Arbeitsverhältnisse seien ihr damit nicht zumutbar gewesen, weshalb sie diese gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIG habe auflösen dürfen (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 10). 3.2.1 Die beiden Arbeitsverhältnisse waren zwar durchaus belastend gewesen, insbesondere wegen der in der Beschwerde erwähnten ständigen Rufbereitschaft (S. 4 Ziff. 7) resp. weil die Beschwerdeführerin jeweils nicht wissen konnte, ob sie bezüglich ihrer Tätigkeit für das D.________ kontaktiert würde, sowie auch aufgrund der Gewaltsituationen im Rahmen ihrer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2020, ALV/20/516, Seite 6 Tätigkeit für die E.________ (Ziff. 8). Jedoch waren diese beiden Stellen nicht gesundheitlich unzumutbar. So liegen keine Arztberichte in den Akten, wonach die beiden Stellen aus medizinischen Gründen derart unzumutbar gewesen seien, dass eine Kündigung notwendig gewesen sei, bevor die Beschwerdeführerin einen neuen Arbeitsplatz in Aussicht hatte. Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, erachtete denn auch im rückwirkend erstellten Arztzeugnis vom 24. Dezember 2019 (AB 90-91) eine Kündigung einzig als "sinnvoll" und bat gleichzeitig um keine Kürzung der Leistungspflicht (Ziff. 6). Die Beschwerdeführerin erhöhte zudem ihr Pensum bei der E.________ von 60 % per 1. April 2019 (AB 125) auf 80 %, womit auch sie selbst offensichtlich nicht von einer Unzumutbarkeit in Bezug auf die beiden Stellen ausging. Im Übrigen hatte sie bereits am 22. Juni 2019 ihren letzten Einsatz für das D.________ (AB 82 Ziff. 14). 3.2.2 An der Zumutbarkeit ändert auch der insgesamt dreistündige Arbeitsweg (Beschwerde S. 5 Ziff. 8) nichts, denn ein solcher ist gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. f AVIG, wonach erst ein Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg als unzumutbar gilt, ohne Weiteres zumutbar. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass dieser Arbeitsweg aus medizinischen Gründen nicht möglich sei. 3.3 Somit waren die beiden Arbeitsverhältnisse zumutbar, womit eine selbstverschuldete Kündigung i.S.v. Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG vorliegt, weshalb die Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist. 4. Zu prüfen bleibt damit die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 31 Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2020, ALV/20/516, Seite 7 Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Bei der mit Verfügung vom 20. Februar 2020 (AB 117-119) festgesetzten und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Juni 2020 (AB 37-40) bestätigten Einstelldauer von 31 Tagen geht die Beschwerdegegnerin von einem schweren Verschulden im untersten Grenzbereich aus (vgl. Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV; E. 4.1 hiervor) und trägt den Umständen angemessen Rechnung. Denn wenn - wie hier - eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben wird, liegt ein schweres Verschulden gemäss Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV vor. Es besteht kein triftiger Grund, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen (vgl. E. 4.1 hiervor) und die verfügte Einstelldauer von 31 Tagen ist zu bestätigen. Anders als in der Verfügung vom 20. Februar 2020 (AB 117-119), in welcher der Beginn der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf den 1. Januar 2020 festgesetzt wurde und welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2020 (AB 37-40) bestätigte, ist der Beginn auf den 1. Februar 2020 festzusetzen. Insoweit liegt ein blosses Versehen vor, welches kein gerichtliches Eingreifen erforderlich macht. 4.3 Nach dem Dargelegten ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sowohl grundsätzlich als auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2020, ALV/20/516, Seite 8 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ AG, MLaw C.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Arbeitslosenkasse syndicom - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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