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Bern Verwaltungsgericht 08.09.2023 200 2020 506

September 8, 2023·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,656 words·~23 min·4

Summary

Verfügung vom 17. Juni 2020

Full text

200 20 506 AHV MAK/FRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. September 2023 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Franzen A.________ AG vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons E.________ Beschwerdegegnerin in Sachen D.________ betreffend Verfügung vom 17. Juni 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2023, AHV/20/506, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1965 geborene D.________ (sel., Versicherter) war seit 2003 als ... tätig und dadurch bei der A.________ AG (A.________ bzw. Beschwerdeführerin) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Er wurde am TT. MM 2006 in ... erschossen (Akten der A.________ [act. IA] 66, 75). Die A.________ leistete ab dem 1. Juli 2006 Hinterlassenenrenten nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) an die in ... wohnhafte Witwe des Versicherten und ihre fünf gemeinsamen Kinder (Verfügung vom 5. Dezember 2008 [act. IA 86 f.]). Im Jahr 2010 reisten die Witwe und drei der fünf Kinder in die Schweiz ein und stellten ein Asylgesuch (act. IA 189). Mit der Zuweisung an den Kanton E.________ übernahm das Sozialamt F.________ deren Einkommensund Vermögensverwaltung. Am 18. Mai 2010 reichte der von der Witwe bevollmächtigte G.________ bei der Ausgleichskasse des Kantons E.________ eine AHV-Anmeldung ein (act. IA 185 ff.). Diese sprach den in der Schweiz wohnhaften Hinterbliebenen per 1. Mai 2010 Hinterlassenenrenten nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) zu (Verfügung vom 22. Oktober 2010 [act. IA 164 ff.]). Die beiden übrigen Kinder reisten im Jahr 2012 in die Schweiz nach. Die Ausgleichskasse des Kantons E.________ sprach ihnen per 1. September 2012 Hinterlassenenrenten zu (Verfügung vom 22. Oktober 2012; act. IA 167 ff.). Die A.________ machte am 2. November 2015 per E-Mail gegenüber dem Sozialamt F.________ auf die Erforderlichkeit einer AHV-Anmeldung aufmerksam und bat um Rückmeldung (act. IA 115); soweit aktenkundig, ist eine solche nicht erfolgt. Mit E-Mail vom 8. Juli 2018 (act. IA 150) teilte die Beiständin der ältesten Tochter H.________ der A.________ mit, deren AHV-Rente werde eingestellt, weil der Lehrvertrag im Juli auslaufe. In der Folge berechnete die A.________ die UV-Renten neu und forderte wegen bislang unterbliebener Berücksichtigung der Hinterlassenenrenten der AHV vom Sozialamt F.________ einen Betrag von Fr. 117'326.65 zurück (Verfügung vom 16. August 2019 [act. IA 218]). Eine dagegen erhobene Einspra-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2023, AHV/20/506, Seite 3 che (act. IA 241) wies die A.________ mit Entscheid vom 18. März 2020 (act. IA 246) ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Sozialamts F.________ (act. IA 248) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons E.________ mit Urteil S 2020 57 vom 3. März 2022 gut, indem es den Einspracheentscheid vom 18. März 2020 aufhob (Akten der Ausgleichskasse des Kantons E.________ [act. II] 101). Mit Urteil vom 16. November 2022, 8C_235/2022, wies das Bundesgericht (BGer) die von der A.________ erhobene Beschwerde ab (act. II 111). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Rückforderungsverfügung sei ergangen, als die – ab Kenntnis des Rückforderungstatbestands laufende – einjährige Verwirkungsfrist bereits abgelaufen gewesen sei (E. 5.3).

B. Am 11. Dezember 2019 hatte die A.________ bei der Ausgleichskasse des Kantons E.________ (Beschwerdegegnerin) ein Staatshaftungsbegehren mit einer Schadenersatzforderung in Höhe von Fr. 258’368.95 eingereicht (act. IA 243). Mit Verfügung vom 17. Juni 2020 wies die Ausgleichskasse des Kantons E.________ die Rückforderung (recte: den Schadenersatzanspruch) vollumfänglich ab (act. IA 251). C. Hiergegen erhob die A.________, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 29. Juni 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und stellte die folgenden Anträge: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2020 sei aufzuheben und die Haftung der Ausgleichskasse des Kantons E.________ sei gestützt auf Art. 78 ATSG zu bestätigen. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Fr. 258'368.95 nebst Zins von 5 % ab 12. Dezember 2020 aus Überentschädigung zu bezahlen. 3. Die Verfahrensbeteiligten I.________, ihre minderjährigen Kinder J.________ (TT.MM.JJJJ), K.________ (TT.MM.JJJJ), L.________ (TT.MM.JJJJ), M.________ (TT.MM.JJJJ) sowie die inzwischen voll-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2023, AHV/20/506, Seite 4 jährige H.________ (TT.MM.JJJJ) und der Kanton E.________, vertreten durch das Sozialamt F.________ seien beizuladen. 4. Das beim Verwaltungsgericht des Kantons E.________, ..., mit Beschwerde des Kantons E.________ vom 13. Mai 2020 gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdeführerin vom 18. März 2020 angehobene Verfahren (S 20 57) sei mit dem vorliegenden Verfahren in Bern vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern zu vereinigen. Unter Kostenfolge und Entschädigungsfolge Mit Stellungnahme vom 8. Juli 2020 stellte der Kanton E.________, Sozialamt F.________, folgende Anträge: 1. Es sei von einer Verfahrensvereinigung mit dem beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern hängigen Verfahren betreffend die Beschwerde des Kantons E.________ vom 13. Mai 2020 gegen den Einspracheentscheid der A.________ vom 18. März 2020 (Verfahrensnummer S 20 57) abzusehen. 2. Eventualiter sei die Beschwerde der A.________ vom 29. Juni 2020 gegen die Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons E.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons E.________ zu überweisen und es seien die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons E.________ zu vereinigen. 3. Der Kanton E.________, I.________ und ihre minderjährigen Kinder sowie ihre inzwischen volljährige Tochter H.________ seien nicht beizuladen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Mit prozessleitender Verfügung vom 3. August 2020 wies die Instruktionsrichterin den Antrag auf Vereinigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht des Kantons E.________ mit demjenigen vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab. Zudem sistierte sie das vorliegende Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons E.________. Am 14. August 2020 ging beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Vernehmlassung der Beschwerdeführerin vom 13. August 2020 im vor dem Verwaltungsgericht des Kantons E.________ hängigen Verfahren ein. Am 12. April 2022 liess die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern das Urteil S 2020 57 des Verwaltungsgerichts des Kantons E.________ vom 3. März 2022 zukommen. Des Weiteren teilte sie mit, sie habe dagegen Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht und beantrage, das vorliegende Verfahren sei bis zum Entscheid des Bundesge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2023, AHV/20/506, Seite 5 richts weiterhin zu sistieren. Die Instruktionsrichterin hiess diesen Antrag mit prozessleitender Verfügung vom 29. April 2022 gut. Am 8. Dezember 2022 ging beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern eine Eingabe der Beschwerdeführerin ein, samt Urteil BGer 8C_235/2022, betreffend den Rückforderungsanspruch. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Dezember 2022 hob die Instruktionsrichterin die Sistierung des vorliegenden Verfahrens auf und setzte der Beschwerdegegnerin Frist bis 27. Februar 2023 zum Einreichen einer Beschwerdeantwort. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 14. April 2023 bzw. Duplik vom 17. Mai 2023 bestätigten die Parteien ihre Anträge. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Über Ersatzforderungen aus Verantwortlichkeit entscheidet die zuständige Behörde durch Verfügung (Art. 78 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Ein Einspracheverfahren wird nicht durchgeführt (Art. 78 Abs. 4 Satz 2 ATSG). Gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügungen. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Da

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2023, AHV/20/506, Seite 6 auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 17. Juni 2020 (act. IA 251). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Schadenersatz in der Höhe von Fr. 258'368.95 sowie Zins von 5 % ab 12. Dezember 2020 hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2. 2.1 Gemäss Art. 78 Abs. 1 ATSG haften für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zugefügt wurden, die öffentlichen Körperschaften, privaten Trägerorganisationen oder Versicherungsträger, die für diese Organe verantwortlich sind. Die zuständige Behörde entscheidet durch Verfügung über Ersatzforderungen (Art. 78 Abs. 2 ATSG). Für das Verfahren nach Abs. 1 (und 3) gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes. Die Art. 3 - 9, 11, 12, 20 Abs. 1, 21 und 23 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (VG; SR 170.32) sind sinngemäss anwendbar (Art. 78 Abs. 4 ATSG). Als geschädigte ʺDrittpersonʺ i.S.v. Art. 78 Abs. 1 ATSG kommt auch eine andere Sozialversicherung in Frage. Die Beschwerdeführerin ist somit aktivlegitimiert (Entscheid des BGer vom 11. Dezember 2012, 8C_81/2012, E. 3; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 78 N. 30). Die Beschwerdegegnerin ist gemäss Art. 78 Abs. 1 ATSG als Versicherungsträ-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2023, AHV/20/506, Seite 7 ger, der für seine Organe verantwortlich ist, passivlegitimiert und auch zuständig zum Erlass der Verfügung (KIESER, a.a.O., Art. 78 N. 83). 2.1.1 Art. 78 Abs. 1 ATSG statuiert eine Kausalhaftung und verlangt mithin kein Verschulden des Organs bzw. des Funktionärs. Hingegen muss ein Kausalzusammenhang zwischen der widerrechtlichen Handlung und dem Schaden bestehen. Widerrechtlichkeit im Sinne der Bestimmung setzt die Verletzung einer Gesetzesbestimmung zum Schutz der Interessen Dritter voraus, ohne dass es dafür einen Rechtfertigungsgrund gibt (Art. 3 Abs. 1 VG i.V.m. Art. 78 Abs. 4 ATSG; Entscheid des BGer vom 24. Januar 2017, 8C_283/2016, E. 4.1, und 21. Januar 2013, 8C_194/2012, E. 5.1, KIESER, a.a.O., Art. 78 N. 52 und 63). 2.1.2 Schaden ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts die ungewollte Verminderung des Reinvermögens. Er kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen und entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte, bzw. den Einkünften, die nach dem schädigenden Ereignis tatsächlich erzielt worden sind, und denjenigen, die ohne dieses Ereignis zugeflossen wären (BGE 132 III 321 E. 2.2.1 S. 323 f.). 2.1.3 Der adäquate Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn die schädigende Handlung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach den allgemeinen Lebenserfahrungen geeignet ist, den tatsächlich eingetretenen Erfolg herbeizuführen oder jedenfalls zu begünstigen (KIESER, a.a.O., Art. 78 N. 70). 2.1.4 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt, so kann die zuständige Behörde die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden (Art. 4 VG). Die adäquate Kausalität kann ausgeschlossen, d.h. unterbrochen werden, wenn eine andere, gleichzeitig auftretende Tatsache (höhere Gewalt, das Verschulden oder die Handlung eines Dritten oder des Geschädigten) einen besonderen Umstand darstellt oder so ausserordentlich stark erscheint, dass damit nicht zu rechnen war. Die Unvorhersehbarkeit der konhttps://www.swisslex.ch/doc/unknown/ae874ead-f2e3-4473-8656-7bd6f3489c0e/citeddoc/8710aeac-5912-472d-b110-102cba207345/source/document-link

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2023, AHV/20/506, Seite 8 kurrierenden Handlung genügt als solche nicht, um den adäquaten Kausalzusammenhang zu unterbrechen; es ist zusätzlich erforderlich, dass die entsprechende Handlung von solcher Bedeutsamkeit ist, dass sie sich als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des betreffenden Geschehens aufdrängt und alle anderen Faktoren, die zu seiner Herbeiführung beigetragen haben, namentlich das Verhalten des Schädigers, verdrängt (Entscheid des BGer vom 21. Januar 2013, 8C_194/2012, E. 6.1; BGE 133 V 14 E. 10.2 S. 23 f.). 2.1.5 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Gemäss aArt. 20 Abs. 1 VG (in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2019 geltenden Fassung) i.V.m. aArt. 60 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220 [in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2019 geltenden Fassung]) erlischt die Haftung des Bundes, wenn der Geschädigte sein Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle nach zehn Jahren seit dem Tage der schädigenden Handlung des Beamten. Mit anderen Worten gilt zum einen eine relative Verwirkungsfrist von einem Jahr laufend ab Kenntnis des Schadens sowie eine zehnjährige absolute Verwirkungsfrist laufend ab dem Tag der schädigenden Handlung des Beamten (KIESER, a.a.O., Art. 78 N. 108). 2.2 Gemäss Art. 32 Abs. 1 ATSG geben die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden den Organen der einzelnen Sozialversicherungen auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall kostenlos diejenigen Daten bekannt, die erforderlich sind für: a.) die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen; b.) die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge; c.) die Festsetzung und den Bezug der Beiträge; d.) den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte. Unter den gleichen Bedingungen leisten die Organe der einzelnen Sozialversicherungen einander Verwaltungshilfe (Art. 32 Abs. 2 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2023, AHV/20/506, Seite 9 2.3 2.3.1 Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (Art. 49 Abs. 4 ATSG). Der erste Satz dieser Bestimmung schützt die Interessen Dritter. Auch eine unmittelbare quantitative Auswirkung auf die Leistungspflicht genügt, um ʺBerührtseinʺ zu begründen (BGE 144 V 29 E. 3 S. 31). 2.3.2 Gemäss Art. 68 Abs. 3 lit. c der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101] ist die Rentenverfügung den Parteien zuzustellen, insbesondere dem zuständigen Unfallversicherer, sofern dessen Leistungspflicht berührt ist. 2.4 Gemäss Rz. 2002 des Kreisschreibens über das Meldesystem und das Verrechnungswesen zwischen AHV/IV und obligatorischer Unfallversicherung (KSVUV, gültig ab 1. April 2004) wird das Meldeverfahren im Einzelfall grundsätzlich vom Unfallversicherer eingeleitet, indem dieser beim zuständigen AHV/IV-Durchführungsorgan (Ausgleichskasse, IV-Stelle) mit Formular 318.283.01 die Durchführung eines Meldeverfahrens beantragt. Vor dem Eintreffen eines solchen Antrags haben weder die Ausgleichskasse noch die IV-Stelle gegenüber dem Unfallversicherer tätig zu werden (Ausnahme Rz. 2003). Geht aus einer Anmeldung zum Bezug von Leistungen der IV oder von Hinterlassenenrenten hervor, dass Leistungen der UV bezogen werden und hat der Unfallversicherer noch keinen Antrag im Sinne von Rz. 2002 eingereicht, so teilt die IV-Stelle bzw. die Ausgleichskasse dem Unfallversicherer mit Formular 318.283.01 mit, dass eine Anmeldung zum Bezug von Leistungen der IV bzw. von Hinterlassenenrenten eingereicht wurde und fragt an, ob die Durchführung eines Meldeverfahrens beantragt wird. Das Meldeverfahren ist nur durchzuführen, wenn diese Anfrage positiv beantwortet wird (Rz. 3003 KSVUV). 2.5 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2023, AHV/20/506, Seite 10 zelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Das Gericht weicht jedoch insoweit von Weisungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125). 2.6 Hat der nach UVG Rentenberechtigte Anspruch auf eine Rente der IV oder der AHV, so wird ihm eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht in Abweichung von Art. 69 ATSG der Differenz zwischen 90 % des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag. Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der IV oder der AHV angepasst (Art. 20 Abs. 2 UVG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin verlangt von der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 258'368.95 (zuzüglich Zins), da die Beschwerdegegnerin fehlerhaft gearbeitet habe. Die Fehlerhaftigkeit bestehe in unzureichender Durchführung der Verwaltungshilfe gemäss Art. 32 Abs. 2 ATSG. Namentlich habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, gemäss Rz. 2003 KSVUV bei der Beschwerdeführerin anzufragen, ob das Meldeverfahren durchzuführen sei. Zudem seien der Beschwerdeführerin die Rentenverfügungen nicht eröffnet worden (Beschwerde S. 8 f. Ziff. 6). In der Folge habe die Beschwerdeführerin während Jahren keine Kenntnis von den AHV-Renten und somit auch keinen Anlass gehabt, die Rentenleistungen gemäss UVG im Sinne von (tieferen) Komplementärrenten neu zu berechnen (Beschwerde S. 9 f. Ziff. 7). Es seien daher zu hohe Leistun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2023, AHV/20/506, Seite 11 gen erbracht worden, die – gemäss inzwischen rechtskräftigem Urteil BGer 8C_235/2022 – infolge verspäteter Geltendmachung verwirkt und somit nicht zurückgefordert werden könnten (Beschwerde S. 6, 10). 3.2 Die Beschwerdeführerin bezifferte die Schadenersatzforderung – zu viel ausgerichtete UV-Renten ab dem 1. Mai 2010 – auf Fr. 258'368.95 (zuzüglich Zins). Die Summe ist aus der mit dem Staatshaftungsbegehren vom 11. Dezember 2019 (act. IA 243) eingereichten Aufstellung ersichtlich (act. IA 242). Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die aktuell zur Verfügung gestellten Unterlagen genügten nicht für eine umfassende Überprüfung des Betrags. Mit Blick auf das Ergebnis kann offen bleiben, ob dies zutrifft (vgl. E. 3.5.6 hiernach). 3.3 Weiter ist zu prüfen, ob eine widerrechtliche Handlung erfolgt ist. Auf dem Anmeldeformular vom 18. Mai 2010 hatte der Vertreter der Hinterbliebenen, G.________, vermerkt, dass die Beschwerdeführerin Leistungen erbringt (act. IA 191, Ziff. 4.6). Dies war der Beschwerdegegnerin somit bekannt. Unbestrittenermassen hat sie der Beschwerdeführerin jedoch die Rentenverfügungen vom 22. Oktober 2010 und 22. Oktober 2012 (act. IA 164 ff., 167 ff.) nicht eröffnet und damit gegen Art. 49 Abs. 4 ATSG und Art. 68 Abs. 3 lit. c AHVV (vgl. E. 2.3.1 f. hiervor) verstossen. Mithin steht auch die Widerrechtlichkeit ihrer Handlungsweise als Versicherungsträgerin fest. 3.4 Was die Frage nach der Verletzung des KSVUV (vgl. E. 2.4 hiervor) angeht, ist festzuhalten, dass den Unfallversicherer gestützt auf Rz. 2002 eine Meldepflicht trifft. Die Beschwerdeführerin – die von der bereits erfolgten AHV-Meldung vom 18. Mai 2010 durch G.________ keine Kenntnis hatte – ist jedoch untätig geblieben. Somit ist eine Meldepflichtverletzung zu bejahen. Auf dem Anmeldungsformular ist allerdings vermerkt, dass die Beschwerdeführerin Leistungen erbringt (act. IA 191 Ziff. 4.6), die Beschwerdegegnerin hätte der Beschwerdeführerin somit mitteilen müssen, dass eine Anmeldung erfolgt sei und hätte anfragen müssen, ob die Durchführung des Meldeverfahrens beantragt werde (Rz. 2003). Dies ist nicht erfolgt. Insofern haben beide Parteien gegen das im KSVUV Vorgesehene verstossen. Ob der Verstoss der Beschwerdegegnerin gegen das KSVUV als widerrechtliches Handeln zu qualifizieren ist, kann offen blei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2023, AHV/20/506, Seite 12 ben, da bereits mit der Verletzung von Art. 49 Abs. 4 ATSG und Art. 68 Abs. 3 lit. c AHVV (vgl. E. 3.3 hiervor) die Widerrechtlichkeit gegeben ist. 3.5 Das widerrechtliche Verhalten der Beschwerdegegnerin (insbesondere die unterlassene Eröffnung der Verfügungen trotz entsprechendem Vermerk in der Anmeldung vom 18. Mai 2010 [act. IA 191, Ziff. 4.6]) hat den Eintritt des Schadens überwiegend wahrscheinlich herbeigeführt oder zumindest begünstigt. Im Weiteren ist zu prüfen (vgl. E. 3.5.2 ff. hiernach), ob die Beschwerdeführerin durch ihr eigenes Verhalten ein Verschulden trifft, das geeignet ist, den Kausalzusammenhang zwischen den Versäumnissen der Beschwerdegegnerin und dem geltend gemachten Schaden zu unterbrechen (Art. 4 VG; vgl. E. 2.1.4 hiervor). 3.5.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Nach dem Untersuchungsgrundsatz hat die Behörde somit den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. In diesem Sinne war bzw. ist die Beschwerdeführerin verpflichtet, die Ansprüche des Versicherten bzw. dessen Hinterbliebenen zu ermitteln. Unter anderem hat sie zu prüfen, ob ungekürzte Renten oder Komplementärrenten geschuldet sind. Ob dies zutrifft, muss fortlaufend geprüft werden, zumal bei Dauerschuldverhältnissen der massgebende Sachverhalt jederzeit ändern kann. Den Akten ist diesbezüglich Folgendes zu entnehmen: 3.5.2 Nach dem Tod des Versicherten am TT. MM 2006 lebten dessen Witwe und Waisen zunächst weiterhin in ... . Gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG sind Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht gegenüber der AHV nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. Eine anderslautende zwischenstaatliche Vereinbarung zwischen der Schweiz und ..., die dieser Bestimmung vorginge, besteht nicht. Solange sie in ... wohnhaft waren, hatten die Hinterbliebenen des Versicherten somit keinen Anspruch auf Leistungen der AHV. Hingegen erbrachte die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2006 Hinterlassenenrenten nach UVG (act. IA 86 f.). Am 18. Mai 2010 teilte der Bevollmächtigte, G.________, der Beschwerdeführerin mit, dass die Anspruchsberechtigten nun in der Schweiz leben (act. IA 100) und hier

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2023, AHV/20/506, Seite 13 Leistungen der Asylsozialhilfe beziehen (vgl. E-Mail von G.________ vom 31. August 2010 [act. IA 105 f.], aus der hervorgeht, dass die Anspruchsberechtigten vom Kanton E.________, Sozialamt F.________, unterstützt werden; sowie die bestätigende Antwort der Beschwerdeführerin vom selben Tag, dass die Rentenzahlungen künftig auf ein Konto der Finanzverwaltung des Kantons E.________ fliessen; ausserdem Korrespondenz der Beschwerdeführerin mit dem Sozialamt F.________ per E-Mail und regulärer Post [act. IA 108 ff.]). Dass der Bevollmächtigte am 18. Mai 2010 im Namen der Hinterbliebenen auch eine AHV-Anmeldung eingereicht hatte (act. IA 193), erfuhr die Beschwerdeführerin nicht. Aus dem Umstand, dass die Witwe und Waisen ihres Versicherten vom Sozialamt F.________ unterstützt wurden, musste der Beschwerdeführerin aber klar sein, dass Letztere sämtliche Ansprüche der Versicherten aus Sozialversicherungsrecht geltend zu machen haben, namentlich auch solche gestützt auf AHV-Recht. Ohne der Frage weiter nachzugehen, und insbesondere ohne nachzufragen, ob eine AHV-Anmeldung erfolgt sei, richtete die Beschwerdeführerin weiterhin ungekürzte Hinterlassenenrenten aus. Erst im Jahr 2015 wurde sie aktiv und machte mit E-Mail vom 2. November 2015 (act. IA 115) das Sozialamt F.________ auf die Erforderlichkeit einer AHV-Anmeldung aufmerksam: ʺKönnen Sie das bitte vornehmen und uns zu gegebener Zeit über den Entscheid orientieren?ʺ Eine diesbezügliche Rückmeldung des Sozialamts F.________ ist nicht aktenkundig, ebenso wenig, dass die Beschwerdeführerin beim Sozialamt F.________ erneut nachgefragt hätte. Auch als die Beschwerdeführerin aus der E-Mail der Beiständin vom 8. Juli 2018 erfahren hatte, dass die Tochter H.________ eine AHV-Rente bezieht (act. IA 150), hat die Beschwerdeführerin zunächst nichts unternommen. Erst sieben Monate später, am 12. Februar 2019 (nachdem sie am 29. Januar 2019 von einer IV-finanzierten Wiedereingliederungsmassnahme der Tochter H.________ Kenntnis erhalten hatte [act. IA 154]), hat sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin nach den Unterlagen betreffend AHV-Renten erkundigt (act. IA 159). Den zwischenzeitlich noch nicht (durch Ablauf der absoluten, fünfjährigen Frist) verwirkten Anteil des Rückforderungsanspruchs hat sie sodann erst mit Verfügung vom 16. August 2019 (act. IA 218) geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt war die einjährige relative Verwirkungsfrist (die am 1.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2023, AHV/20/506, Seite 14 August 2018 zu laufen begonnen hatte) bereits abgelaufen, die Rückforderung infolgedessen ausgeschlossen (Entscheid des BGer 8C_235/2022, E. 5.3). 3.5.3 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Verfügung u.a. damit, die Beschwerdeführerin hätte im Rahmen ihrer ʺaktiven Rolleʺ nach erfolgter Einreise der Hinterbliebenen in die Schweiz bei der Ausgleichskasse zumindest telefonisch nachfragen müssen, ob diese Leistungen erbringe. Hingegen habe die Beschwerdeführerin ohne weitere Abklärungen durchgehend ungekürzte Leistungen erbracht. Der Kausalzusammenhang sei durch das Verhalten der Beschwerdeführerin unterbrochen worden (act. IA 251 S. 2 Ziff. 4 f.). Zwar gab es etliche Hinweise, dass die Hinterbliebenen des Versicherten neben den Renten der UV auch solche der AHV beziehen könnten (vgl. Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2023 S. 3 f. zu Art. 7). Diesen ist die Beschwerdeführerin nicht nachgegangen, obschon es ihr ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, bei der Beschwerdegegnerin oder (erneut) beim Sozialamt F.________ nachzufragen. Sie durfte sich auch nicht darauf verlassen, im Fall einer Auszahlung von AHV-Renten würden ihr die entsprechenden Verfügungen eröffnet, zumal sie auch – in Unkenntnis der bereits erfolgten Anmeldung durch G.________ – die ihr obliegende Meldung gemäss Rz. 2002 des KSVUV versäumt und den Organen der AHV somit ihrerseits keinen Anlass zur Eröffnung ihrer Rentenverfügungen gegeben hatte. 3.5.4 An die Intensität eines anderen Ereignisses (etwa in Form eines Selbstverschuldens des Geschädigten) zur Unterbrechung des Kausalverlaufs werden hohe Anforderungen gestellt (vgl. E. 2.1.4 hiervor). Die Beschwerdeführerin ging zwar den Hinweisen, wonach die Hinterbliebenen neben den Renten der UV auch solche der AHV beziehen könnten, nicht nach. Wie dargelegt, ist dies im Rahmen der Schadensbildung als bedeutsam einzustufen. Angesichts des Versäumnisses der Beschwerdegegnerin – unterlassene Eröffnung der Rentenverfügungen trotz entsprechendem Vermerk in der Anmeldung vom 18. Mai 2010 (act. IA 191, Ziff. 4.6) – kommt jedoch allein dieser Vorgehensweise der Beschwerdeführerin inner-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2023, AHV/20/506, Seite 15 halb des Geschehensablaufs nicht die Intensität einer Handlungsweise zu, die geeignet ist, den adäquaten Kausalzusammenhang zu unterbrechen. 3.5.5 Hinzu kommt allerdings, dass die Beschwerdeführerin es versäumte, den Rückforderungsanspruch im Umfang des noch nicht absolut verwirkten Anteils von (mutmasslich) Fr. 117'326.65 rechtzeitig geltend zu machen, und dass dieser in der Folge ebenfalls verwirkte (Entscheid des BGer 8C_235/2022, E. 5.3). Da sich der Betrag der zu viel ausgerichteten UV- Rentenleistungen um die Höhe des Rückforderungsanspruchs reduziert hätte, soweit die Beschwerdeführerin rechtzeitig reagiert hätte, ist in ihrem Verhalten (Unterlassen) ein Umstand im Sinne von Art. 4 VG zu erblicken; mithin läge ein im Rahmen der Schadenersatzbemessung zu berücksichtigender Herabsetzungsgrund vor (vgl. TOBIAS JAAG, in: SCHIND- LER/TANQUEREL/TSCHANNEN/UHLMANN [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band I/3, Staats- und Beamtenhaftung, 3. Aufl. 2017, N. 171 und Fn. 542). 3.5.6 Zu prüfen bleibt die Rechtzeitigkeit des Schadenersatzbegehrens. Diese wird seitens der Beschwerdegegnerin bestritten (Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2023, S. 4 f. zu Art. 8). Entscheidend für den Fristenlauf ist der Zeitpunkt, in dem die Beschwerdeführerin Kenntnis von allen wesentlichen Elementen des Schadens hatte bzw. diese in groben Zügen abschätzen konnte (vgl. BGE 126 III 161 E. 3 S. 163; ROBERT K. DÄPPEN, in: WIDMER LÜCHINGER/OSER [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht, 2020, Art. 60 N. 7). Am 15. Februar 2019 (Eingangsstempel) trafen die Rentenverfügungen der Beschwerdegegnerin aus den Jahren 2010, 2012 und 2018 bei der Beschwerdeführerin ein (act. IA 162 ff.). Die Beschwerdeführerin hatte jedoch bereits aufgrund der E-Mail der Beiständin vom 8. Juli 2018 (act. IA 150) einen Hinweis auf einen möglichen Schadenersatzanspruch erhalten, zumal der Rückforderungsanspruch für die zwischen dem 1. Mai 2010 und dem 30. April 2015 erbrachten – zu hohen – Rentenleistungen zu diesem Zeitpunkt offensichtlich bereits verwirkt war, und diesbezüglich die Höhe des Schadens bereits feststand. Dies gilt nicht nur für die Leistungen an die Tochter des Versicherten, um die es in der E-Mail vom 8. Juli 2018 ging, sondern für die Leistungen an sämtliche Hinterbliebenen, zumal die Ausrichtung von AHV-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2023, AHV/20/506, Seite 16 Renten an die übrigen Familienmitglieder bei der vorliegenden Ausgangslage naheliegend ist, wie das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Rückforderung erkannte. Das Bundesgericht hat sodann eine Abklärungsfrist von drei Wochen als angemessen beurteilt (BGer 8C_235/2022, E. 5.1 [act. II 111]). Es ist kein Grund ersichtlich, bezüglich des Schadenersatzanspruchs eine andere Abklärungsfrist einzuräumen als für die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs. Der Fristenlauf für die einjährige relative Verjährungsfrist gemäss Art. 78 Abs. 4 ATSG i.V.m. aArt. 20 Abs. 1 VG und aArt. 60 Abs. 1 OR (vgl. E. 2.1.5 hiervor) hatte somit am 1. August 2018 begonnen und infolgedessen geendet, bevor die Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2019 den Schadenersatzanspruch geltend machte. 3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass insoweit, als ein Schadenersatzanspruch grundsätzlich gegeben ist, dieser im Zeitpunkt der Einreichung des Schadenersatzbegehrens bei der Beschwerdegegnerin am 11. Dezember 2019 (act. IA 243) infolge Ablaufs der einjährigen relativen Frist bereits verwirkt war. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4. 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG; KIESER, a.a.O, Art. 78 N. 103). 4.2 Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2023, AHV/20/506, Seite 17 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons E.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Der Streitwert im Sinne von Art. 51 ff. BGG liegt über Fr. 30'000.-- .

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