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Bern Verwaltungsgericht 28.05.2021 200 2020 505

May 28, 2021·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,108 words·~16 min·4

Summary

Verfügung vom 28. Mai 2020

Full text

200 20 505 IV WIS/PES/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 28. Mai 2021 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 28. Mai 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2021, IV/20/505, Seite 2 Sachverhalt: A. Im Oktober 2018 meldete sich der 1976 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bei der Invalidenversicherung für eine berufliche Integration/Rente an. Er habe bis zu seinem Unfall vom 15. August 2018 als … gearbeitet. Seither sei er bis auf weiteres zu 100% arbeitsunfähig. Er erhalte Leistungen der Suva. Hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigungen verwies er auf die Diagnoseliste der C.________ AG, wo er sich seit dem 17. August 2018 bis auf weiteres in Behandlung befinde (Antwortbeilage [AB] 1). Nachdem aufgrund der Berichte der C.________ AG eine bleibende inkomplette Paraplegie sub Th7 AIS B feststand (vgl. AB 19), stellte der Versicherte bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) Anträge auf entsprechende Hilfsmittel (vgl. AB 15 sowie AB 24 ff.), u.a. am 4. Februar 2019 einen Antrag auf Übernahme der Kosten für den invaliditätsbedingt notwendig gewordenen Umbau eines Autos. Den benötigten Umbau habe das D.________ der E.________ evaluiert und eine Offerte über Fr. 29'232.15 erstellt (AB 26). Die IV-Stelle beauftragte in der Folge die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte SAHB, Hilfsmittelzentrum F.________ (nachfolgend SAHB), mit einer fachtechnischen Abklärung des beantragten Autoumbaus (AB 27). Die entsprechende Beurteilung datiert vom 15. März 2019 (AB 32 S. 3 ff.). Nach entsprechendem Vorbescheid vom 10. April 2019 (AB 36) erteilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 4. Juni 2019 Kostengutsprache für invaliditätsbedingte Änderungen am Motorfahrzeug VW Passat Variant gemäss angepasstem Kostenvoranschlag Nr. 02019019 der Firma E.________ vom 30. Januar 2019 in Höhe von Fr. 25'000.--. Abänderungskosten über Fr. 25'000.-- würden nicht mehr als einfach und zweckmässig gelten (AB 40).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2021, IV/20/505, Seite 3 Am 11. September 2019 ging der IV-Stelle eine die invaliditätsbedingten Änderungen am VW Passat Variant des Versicherten betreffende Werkstattrechnung der D.________ vom 6. September 2019 über total Fr. 25'000.-- zu (AB 85 S. 2 ff.). Mit Schreiben vom 18. September 2019 reichte die D.________ der IV- Stelle einen Kostenvoranschlag vom 9. September 2019 für einen invaliditätsbedingten Mehraufwand am Fahrzeugumbau des VW Passat des Versicherten ein. Beim Erstellen der Rollstuhltransportbox sei klar geworden, dass diese aufgrund der Grösse des Rollstuhls der versicherten Person zu lang werde und die komplette Rückbank entfallen würde. Mit etwas mehr Zeit und Erfindergeist hätten sie eine Adaption erschaffen, mit welcher der Versicherte seine ganze Familie transportieren könne. Um einen Sitzplatz auf der Rückbank erhalten zu können, habe die Rollstuhlverladebox aus Platzgründen in einer Kurvenform in den Kofferraum des Fahrzeugs geführt werden müssen. Dies habe zu einem enormen Mehraufwand geführt, da eine solche Konstruktion noch nie von Nöten gewesen sei. Diese habe zuerst erarbeitet, konstruiert und in das Fahrzeug eingepasst werden müssen (AB 62 S. 1). In der von der IV-Stelle in der Folge hinsichtlich der Mehrkosten am 28. Oktober 2019 (vgl. AB 65) bei der SAHB in Auftrag gegebenen fachtechnische Abklärung vom 4. März 2020 (AB 75 S. 3 ff.) wurde als nachvollziehbar beurteilt, dass die Anpassungen aufgrund der geringen Platzverhältnisse im Fahrzeuginnenraum anspruchsvoll seien und es nun deshalb bei der Umsetzung zu Mehraufwendungen gekommen sei. Da man sich für die Anschaffung und den Umbau dieses Fahrzeugs entschieden habe, müssten die Mehrkosten im Betrag von Fr. 2'294.-- in Kauf genommen werden. Die entstandenen Mehrkosten hätten aus ihrer Sicht jedoch keinen Einfluss auf den Entscheid der Invalidenversicherung vom 4. Juni 2019, in welchem der versicherten Person mitgeteilt worden sei, dass Abänderungskosten über Fr. 25'000.-- nicht mehr als einfach und zweckmässig gelten würden und sich die Invalidenversicherung infolgedessen mit einem Betrag von Fr. 25'000.-- am Autoumbau beteiligen könne (AB 75 S. 4). Mit Schreiben vom 16. April 2020 teilte die IV-Stelle hierauf der D.________ mit, sie habe dem Versicherten mit Verfügung vom 4. Juni

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2021, IV/20/505, Seite 4 2019 den Maximalbetrag von Fr. 25'000.-- an einen Autoumbau zugesprochen. Umbauten über Fr. 25'000.-- würden nicht mehr als einfach und zweckmässig im Sinne der Gesetzgebung gelten. Auch wenn der Mehraufwand nachvollziehbar sei, könne sie keine weiteren Kosten für den Fahrzeugumbau übernehmen, da der Maximalbetrag ausgeschöpft sei (AB 79). Vertreten durch Rechtsanwalt B.________ beantragte der Versicherte hierauf am 5. Mai 2020 bei der IV-Stelle die Übernahme der Kosten für den Mehraufwand beim Autoumbau von Fr. 2'292.-- (recte: Fr. 2'294.--; AB 83). Mit Verfügung vom 28. Mai 2020 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten in Bezug auf die Mehrkostenübernahme für den durchgeführten Autoumbau im Betrag von Fr. 2'294.-- ab (AB 87). B. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 29. Juni 2020 Beschwerde mit den sinngemässen Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, ihm die Kosten von Fr. 2'294.-- für den Mehraufwand beim Fahrzeugumbau zu vergüten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen verbunden mit der Anordnung, eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerde zu erlassen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und es sei keine Parteientschädigung auszurichten. Erwägungen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2021, IV/20/505, Seite 5 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Mai 2020 (AB 87). Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Mehrkosten des invaliditätsbedingten Autoumbaus, welche aufgrund der Grösse des Rollstuhls der versicherten Person beim Erstellen und Einbau der Rollstuhltransportbox entstanden sind. 1.3 Bei strittigen Mehrkosten von Fr. 2'294.-- fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2021, IV/20/505, Seite 6 2.1 Gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG hat der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste im Sinne von Art. 21 Abs. 2 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). 2.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute Bundesgericht) hat entschieden, dass die Subdelegation der Rechtsetzungsbefugnisse an das EDI zulässig ist. Ferner hat es festgestellt, dass dem Bundesrat bzw. dem Departement bei der Umschreibung des Hilfsmittelanspruchs ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit zusteht. Das Departement ist insbesondere nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer eine invalide Person zur Eingliederung bedarf, in die Liste aufzunehmen (BGE 124 V 7 E. 5b aa S. 10). Der Bundesrat bzw. das Departement darf bei der Aufnahme von Hilfsmitteln in die Liste jedoch nicht willkürlich vorgehen, insbesondere nicht innerlich unbegründete Unterscheidungen treffen oder sonst wie unhaltbare, nicht auf ernsthaften sachlichen Gründen beruhende Kriterien aufstellen (BGE 105 V 23 E. 3b S. 28; SVR 2006 IV Nr. 9 S. 36 E. 2.2). 2.3 Das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit wird im Hilfsmittelrecht durch Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI zum Ausdruck gebracht, wonach nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2021, IV/20/505, Seite 7 ger Ausführung besteht; durch eine andere Ausführung verursachte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Die versicherte Person hat demnach in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Denn das Gesetz will die Eingliederung soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Sodann muss die einfache und zweckmässige Hilfsmittelversorgung zeitgemäss sein (BGE 143 V 190 E. 2.3 S. 193 und E. 7.3.2 S. 198). 2.4 Vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) festgesetzte, an sich zulässige Preislimiten dürfen den sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch nicht rechtswirksam beschränken. Die Anwendung der Preislimite darf insbesondere nicht dazu führen, dass der versicherten Person ein Hilfsmittel vorenthalten wird, das sich auf Grund ihres besonderen Eingliederungsbedürfnisses als notwendig erweist (BGE 130 V 163 E. 4.3.3 S. 173; SVR 2008 IV Nr. 12 S. 36 E. 4.1). 2.5 Als Hilfsmittel gelten laut Ziffer 10.05 HVI-Anhang auch die invaliditätsbedingten Abänderungen von Motorfahrzeugen. Da Ziffer 10.05 HVI- Anhang keinen Stern (*) enthält, ist eine erwerbliche Ausrichtung für einen diesbezüglichen Anspruch nicht vorausgesetzt, sondern es genügt, dass eine Abänderung für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder die Selbstsorge (sog. Sozialrehabilitation) notwendig ist (Art. 2 Abs. 1 HVI; vgl. E. 2.1 hiervor). Für den Umfang des Anspruchs auf Abänderungen an Motorfahrzeugen ist entscheidend, ob die behinderungsbedingt notwendige Anpassung im Vordergrund steht, ob die Vorkehr zur Erreichung eines in Art. 21 Abs. 1 oder 2 IVG umschriebenen Zwecks während längerer Zeit notwendig ist und ob die Erfordernisse der Einfachheit und Zweckmässigkeit des Hilfsmittels gegeben sind (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 18. April 2019, 9C_220/2018, E. 2.2) 2.6 Rechtsprechungsgemäss konkretisieren die vom BSV im Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) festgesetzten Limiten die gesetzlichen Erfordernisse der Einfachheit und Zweckmässigkeit des Hilfsmittels (Art. 21 Abs. 3 IVG). Gemäss Rz. 2098 KHMI kann in Bezug auf invaliditätsbedingte Abänderungen von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2021, IV/20/505, Seite 8 Motorfahrzeugen bei Abänderungskosten von mehr als Fr. 25'000.-- in der Regel nicht mehr von einer einfachen und zweckmässigen Versorgung ausgegangen werden. Diese Bestimmung ist verordnungs- und gesetzeskonform (BGE 131 V 167 E. 4.1.3 S. 172 und E. 4.4 S. 173). Die korrekte Rechtsanwendung setzt voraus, dass diese Kostengrenze zumindest im Grundsatz eingehalten wird. Es kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch vorkommen, dass die Kostengrenze überschritten wird und die Erfordernisse der Einfachheit und Zweckmässigkeit trotzdem erfüllt sind, etwa dort, wo das Hilfsmittel für eine spezielle Behinderung entwickelt worden ist (vgl. BGE 131 V 167 E. 3 S. 171; Entscheid des BGer vom 19. Mai 2015, 9C_308/2014, E. 4.5), wobei für die Übernahme von Mehrkosten eine besondere Begründung verlangt wird (vgl. BGer 9C_220/2018, E. 2.2). 3. 3.1 Die in der Eingabe vom 18. September 2019 der D.________ (AB 62) beschriebenen Arbeiten, die zu einem die Kostengutsprache über Fr. 25'000.-- vom 4. Juni 2019 (AB 40) um Fr. 2'294.-- übersteigenden Mehraufwand geführt haben, wurden weder im Kostenvoranschlag der D.________ vom 30. Januar 2019 (AB 62 S. 3 ff.) noch in der fachtechnischen Beurteilung der SAHB vom 15. März 2019 (AB 32 S. 3 ff.) beschrieben. Zu Recht unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer für seine privaten Angelegenheiten auf einen Einbau angewiesen ist, welcher Platz für den Kindersitz seiner Tochter lässt. Die ursprünglich offerierte Variante mit der Rollstuhltransportbox im Fond des Fahrzeugs erwies sich beim Erstellen der Transportbox als nicht möglich, da diese aufgrund der Grösse des Rollstuhls (der Beschwerdeführer misst 1.92 m; vgl. AB 32 S. 4) so lang wurde, dass die komplette Rückbank (und damit der notwendige Platz für den Kindersitz der Tochter) entfallen wäre (vgl. AB 62 S. 1). Um trotz der ungewöhnlichen Grösse der Rollstuhltransportbox einen Sitzplatz auf der Rückbank erhalten zu können, musste die Rollstuhltransportbox in einer Kurvenform in den Kofferraum des Fahrzeugs geführt werden, was zu einem enormen Mehraufwand geführt hat (vgl. AB 62 S. 1). Dieser auch gemäss Beurteilung der SAHB unstrittig notwendige Aufwand (vgl. AB 75

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2021, IV/20/505, Seite 9 S. 4) war bei Erlass der Verfügung vom 4. Juni 2019 (AB 40) noch nicht bekannt, ergab er sich doch erst aus der ungewöhnlichen Grösse des Rollstuhls des Beschwerdeführers, von der die D.________ im Zeitpunkt der Offertstellung am 30. Januar 2019 aktenkundig noch keine Kenntnis hatte (AB 26 S. 8). Im Rahmen der Verfügung vom 4. Juni 2019 (AB 40) konnte damit noch nicht geprüft werden, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Übernahme dieser Mehrkosten durch die Invalidenversicherung hat. Damit liegt entgegen der von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 13. August 2020, Ziff. 8 ff., vertretenen Ansicht keine res iudicata vor. Wie sich aus der Werkstattrechnung vom 6. September 2019 (AB 85 S. 2 ff.) ergibt, hätte der Fahrzeugumbau ohne den Mehraufwand bei der Rollstuhltransportbox, welcher durch die ungewöhnliche Grösse des Rollstuhls des Beschwerdeführers notwendig wurde (ursprüngliche Offerte für das Anfertigen, Anpassen und Montieren der Rollstuhltransportbox: Fr. 1'800.-- netto [AB 26 S. 7]; tatsächliche Kosten aufgrund des Mehraufwands: Fr. 4'602.-- netto [AB 85 S. 5 i.V.m. AB 62 S. 3]), innerhalb des verfügten Kostenrahmens von Fr. 25'000.-- erbracht werden können. Der erhebliche Mehraufwand beim Anfertigen, Anpassen und Montieren der Rollstuhltransportbox aufgrund der erst nachträglich bekannt gewordenen ungewöhnlichen Grösse des Rollstuhls des Beschwerdeführers stellt eine erhebliche neue Tatsache dar, über welche mit der Verfügung vom 4. Juni 2019 (AB 40) noch nicht befunden werden konnte. Die Verfügung vom 4. Juni 2019 steht einer Prüfung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für den über die Kostengutsprache von Fr. 25'000.-- hinaus aufgrund der neu bekannt gewordenen Tatsache der ungewöhnlichen Grösse des Rollstuhls des Beschwerdeführers entstandenen Mehraufwand somit nicht entgegen. Die Beschwerdegegnerin ist damit zu Recht auf das entsprechende Gesuch vom 5. Mai 2020 (AB 83) eingetreten. Ob sie es zu Recht abgewiesen hat (vgl. AB 87), ist nachfolgend zu prüfen. 3.2 Auf eine invaliditätsbedingte Abänderung von Motorfahrzeugen besteht auch dann Anspruch, wenn sie für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder die Selbstsorge notwendig ist (vgl. E. 2.5 hiervor). Dies ist im Falle des Beschwerdeführers unstrittig erfüllt. Auch zu Recht unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer für seine priva-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2021, IV/20/505, Seite 10 ten Angelegenheiten auf einen Einbau angewiesen ist, der Platz für seine Tochter lässt und zwar angesichts von deren Alter (Geburtsdatum: 23. Oktober 2017; AB 2 S. 3) zweifellos noch während längerer Zeit. Aufgrund der Beurteilung der SAHB vom 4. März 2020 ist davon auszugehen, dass dafür der strittige Mehraufwand für den Umbau des VW Passat Variant erforderlich war. Weiter ergibt sich aus deren Beurteilung, dass die Kosten in Bezug auf dieses Fahrzeug angemessen sowie zweckmässig waren. Es wird auch nichts vorgebracht, was gegen die Einfachheit des Umbaus des VW Passat Variant spricht. Aufgrund der in der Beschwerde beschriebenen Nutzung des Fahrzeugs ist zudem von einem vernünftigen Kosten-Nutzen- Verhältnis auszugehen. Somit sind die Erfordernisse der Notwendigkeit, der Einfachheit und der Zweckmässigkeit zu bejahen. Auch die Gesamtkosten von Fr. 27'294.-- erscheinen angemessen, wenn man berücksichtigt, dass die Situation des Beschwerdeführers mit einem Kind nicht ganz dem Regelfall entspricht und dass der Fr. 25'000.-- übersteigende Betrag dem erst nachträglich bekannt gewordenen Umstand geschuldet ist, dass aufgrund der ungewöhnlichen Grösse des Rollstuhls des Beschwerdeführers zur Erhaltung des Sitzplatzes der Tochter die Rollstuhltransportbox nicht wie vorgesehen im Fond montiert werden konnte, sondern neu in einer Kurvenform in den Kofferraum des Fahrzeugs geführt werden musste. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Mehrkosten des Fahrzeugumbaus im Betrag von Fr. 2'294.-- zu übernehmen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 4. 4.1 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2021, IV/20/505, Seite 11 (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die von Rechtsanwalt B.________ eingereichte Kostennote vom 23. September 2020 ist nicht zu beanstanden. Gestützt auf diese Kostennote wird die Parteientschädigung des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren auf Fr. 3‘248.45 (Honorar Fr. 2‘970.--, Auslagen Fr. 46.20, Mehrwertsteuer Fr. 232.25) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 28. Mai 2020 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verurteilt, die Mehrkosten des Fahrzeugumbaus im Betrag von Fr. 2'294.-- zu übernehmen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3‘248.45 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2021, IV/20/505, Seite 12 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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