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Bern Verwaltungsgericht 26.08.2020 200 2020 499

August 26, 2020·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·980 words·~5 min·4

Summary

Verfügung vom 28. Mai 2020

Full text

200 20 499 IV KNB/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 26. August 2020 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 28. Mai 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2020, IV/20/499, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Mit Verfügung vom 28. Mai 2020 wies die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) das Gesuch von A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) um Zusprache beruflicher Eingliederungsmassnahmen – konkret: Umschulung zur … EFZ – mit der Begründung ab, die Durchführung von IV-Eingliederungsmassnahmen sei aktuell aus gesundheitlichen Gründen nicht zielführend: Darüber hinaus hielt die IVB in der Verfügung das Folgende fest: "Eine Vermittlung in den freien Arbeitsmarkt ist nicht nur aufgrund der körperlichen Einschränkungen aktuell nicht möglich, sondern auch aufgrund der Probleme bei der Umsetzung übertragener Arbeiten, dem Umgang mit Kritik und negativen Rückmeldungen sowie der fehlenden Bereitschaft, betriebliche Prozesse und Dienstwege zu respektieren. Ein/e Arbeitgeber/in der freien Wirtschaft wird kaum Verständnis für diese Verhaltensweisen aufbringen. Eine Wiederaufnahme der Eingliederungsbemühungen ist daher erst dann möglich und zweckmässig, wenn der/die behandelnden Ärzte/Ärztinnen die Erarbeitung einer mindestens 50%igen Arbeitsfähigkeit, die für den Übertritt in eine Eingliederungsmassnahme des ersten Arbeitsmarktes erforderlich ist, als möglich erachten und Sie (ca. drei Monate) vor Einreichung des Gesuches eine psychiatrische Behandlung beginnen und Sie während des Zeitraumes der Massnahmendurchführung regelmässig und zuverlässig an dieser teilnehmen. Die Teilnahme an einer psychiatrischen Behandlung während der Durchführung von IV-Eingliederungsmassnahmen ist Ihnen gemäss Beurteilung vom 01.04.2020 des regional-ärztlichen Dienstes (sic!) zumutbar." 2. Die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, erhob mit Eingabe vom 26. Juni 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Mai 2020. Sie beantragte insoweit deren Aufhebung, als dass die Eingliederungsbemühungen erst dann wiederaufgenommen würden, wenn die Versicherte ca. drei Monate vor Einreichung eines entspre-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2020, IV/20/499, Seite 3 chenden Gesuches eine psychiatrische Behandlung beginne und sie während des Zeitraums der Massnahmendurchführung regelmässig und zuverlässig an dieser teilnehme (Beschwerde S. 2). 3. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung wird das Rechtsschutzinteresse verneint, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Begründung der angefochtenen Verfügung richtet, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird (BGE 115 V 416 E. 3b aa S. 417; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 98 E. 2.2). Somit ist einzig das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheids anfechtbar (SVR 2018 IV Nr. 30 S. 95 E. 1). Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs. Die Beantwortung der Frage, welche Teilfaktoren der Leistungszusprechung zugrunde gelegt wurden, dient demgegenüber in der Regel lediglich zur Begründung der Leistungsverfügung (BGE 106 V 92). Diese könnte nur dann zum Dispositiv gehören, wenn und insoweit sie Gegenstand einer Feststellungsverfügung ist. Da in jedem Fall nur das Dispositiv anfechtbar ist, muss bei der Anfechtung der Motive einer Leistungsverfügung im Einzelfall geprüft werden, ob damit nicht sinngemäss die Abänderung des Dispositivs beantragt wird. Sodann ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer allenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbestandteils hat (BGE 115 V 416 E. 3b aa S. 418). 4. Die Beschwerde vom 26. Juni 2020 zielt nicht auf eine Abänderung des Dispositivs (Abweisung des Leistungsgesuchs), vielmehr beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 28. Mai 2020 einzig hinsichtlich der in deren Begründung festgehaltenen "Auflage" betreffend allfälliger zukünftiger Leistungsgesuche (Aufnahme einer psychiatrischen Behandlung vor einer Neuanmeldung sowie regelmässige und zuverlässige Teilnahme an dieser während der Massnahmendurchführung). Diesbezüglich ist ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung der Verfügung zu verneinen, da diese "Auflage" keine rechtliche Wirkung zu entfalten vermag:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2020, IV/20/499, Seite 4 Der Beschwerdegegnerin steht es frei, die Beschwerdeführerin im Rahmen der Prüfung einer allfälligen Neuanmeldung unter Hinweis auf die Mitwirkungs- bzw. Schadenminderungspflicht und gegebenenfalls unter Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) aufzufordern, sich einer psychiatrischen Behandlung zu unterziehen, sofern deren Notwendigkeit und Zumutbarkeit aus fachärztlicher Sicht gegeben sind. Hingegen wird die Beschwerdegegnerin eine allfällige Neuanmeldung unabhängig davon zu prüfen haben, ob die Beschwerdeführerin sich vorgängig in eine psychiatrische Behandlung begeben hat. Insofern entsteht der Beschwerdeführerin durch die in der Verfügung vom 28. Mai 2020 ausserhalb des Dispositivs erwähnte "Auflage" kein Rechtsnachteil. Dementsprechend kann auf die Beschwerde vom 26. Juni 2020 nicht eingetreten werden. 5. Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1). 6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – kostenpflichtig. Vorliegend bildet nicht die Bewilligung oder Verweigerung einer IV-Leistung im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG Gegenstand des Beschwerdeverfahrens; zudem kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, weshalb umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (vgl. Art. 108 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2020, IV/20/499, Seite 5 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde vom 26. Juni 2020 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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