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Bern Verwaltungsgericht 13.07.2020 200 2020 387

July 13, 2020·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,026 words·~5 min·4

Summary

Verfügung vom 1. April 2020

Full text

200 20 387 IV JAP/PRN/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. Juli 2020 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Prunner A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 1. April 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2020, IV/20/387, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: - Mit Verfügung vom 1. April 2020 verneinte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) bei einem Invaliditätsgrad von 39% den Rentenanspruch von A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer; Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 122). Im Verwaltungsverfahren war der Versicherte durch die C.________ (Vollmacht vom 21. Januar 2020 [AB 111]) bzw. durch die B.________ (Substitutionsvollmacht vom 22. Januar 2020 [AB 116, S. 3]) vertreten. - Am 25. Mai 2020 (Poststempel) hat der Versicherter, vertreten durch die B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern gegen die Verfügungen der IVB vom 1. April 2020 Beschwerde erhoben. Die angefochtene Verfügung sei der B.________ an ihr ehemaliges Domizil in … versendet worden. Mit Wirkung vom 11. Februar 2020 habe sie ihr Domizil nach … verlegt. Die damalige Verfügung habe die B.________ nicht erreicht. Allerdings sei ein zweites Original der Verfügung an die damalige Vertreterin, die C.________ versendet worden, über die indes zum fraglichen Zeitpunkt bereits der Konkurs eröffnet gewesen sei; die Sendung sei retourniert worden. Mit Schreiben vom 22. April 2020 habe die IVB die Verfügung vom 1. April 2020 mit einfacher Post erneut der C.________ in Liquidation zugestellt. Diese Sendung sei der B.________ gleichentags, nämlich unter dem Datum des 23. April 2020 ausgehändigt worden, was den dreissigtägigen Fristenlauf ausgelöst habe. Die dreissigtägige Beschwerdefrist sei unter heutiger Postaufgabe gewahrt. - Mit prozessleitender Verfügung vom 27. Mai 2020 wurde das Verfahren auf die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde beschränkt. Zudem wurde die Verwaltung aufgefordert, dem Verwaltungsgericht ein Nachforschungsbegehren der Post einzureichen, welches Aufschluss über die Zustellung bzw. den Zustellversuch der angefochtenen Verfügung an die C.________ en liquidation (welche ihre Rechtspersönlichkeit durch die Konkurseröffnung vom 20. Januar 2020 nicht eingebüsst hat; vgl. SHAB-Publikation vom 30. Januar 2020, Beschwerdebeilage [BB] 3) sowie die B.________ gibt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2020, IV/20/387, Seite 3 - Am 3. Juni 2020 ging beim Verwaltungsgericht eine Eingabe der Beschwerdegegnerin samt Sendungsverfolgungen der Schweizerischen Post (Track and Trace) der Verfügung vom 1. April 2020 an die B.________ und an die C.________ ein. - Mit prozessleitender Verfügung vom 5. Juni 2020 machte der Instruktionsrichter Ausführungen zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde und gab den Parteien Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. - Mit Eingabe vom 11. Juni 2020 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dem Beweisergebnis des Verwaltungsgerichts folgend, habe die Beschwerde als nicht rechtzeitig eingereicht zu gelten, weshalb darauf nicht einzutreten sei. - Am 25. Juni 2020 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme. - Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Artikel 38 bis 41 ATSG sind sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG). Fällt die Eröffnung einer anfechtbaren Verwaltungsverfügung in den Stillstand der Fristen, beginnt die Beschwerdefrist an dem auf das Ende des Stillstandes folgenden Tag zu laufen (BGE 131 V 305 E. 4.2.3 S. 310 und E. 4.4 S. 311). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 38 Abs. 2bis ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen di-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2020, IV/20/387, Seite 4 plomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). - Aus der postalischen Sendungsnachverfolgung (Track and Trace; in den Gerichtsakten) ergibt sich, dass die an die B.________ adressierte und per Einschreiben versandte Verfügung vom 1. April 2020 (AB 121) am Samstag, 4. April 2020, am Schalter der Poststelle … abgeholt worden ist. Unbesehen der Sitzverlegung per 7. Februar 2020 nach … (vgl. SHAB-Publikation vom 14. Februar 2020, BB 4) wurde die angefochtene Verfügung somit der B.________ am 4. April 2020 zugestellt. Das an die C.________ adressierte und ebenfalls eingeschrieben versandte Exemplar der Verfügung vom 1. April 2020 (AB 122) wurde als nicht abgeholt an die Beschwerdegegnerin retourniert (in den Gerichtsakten). Diesbezüglich greift die Zustellfiktion i.S.v. Art. 38 Abs. 2bis ATSG, womit die Zustellung am siebten Tag der Abholfrist – mithin per 9. April 2020 – als erfolgt gilt. Am 20. Januar 2020 wurde über die C.________ en liquidation der Konkurs eröffnet (vgl. BB 3), wodurch sie ihre Rechtspersönlichkeit jedoch nicht verlor. - Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss der Verordnung vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19 [SR 173.110.4]) vom 21. März bis 19. April 2020 begann die 30-tägige Rechtsmittelfrist (Art. 60 Abs. 1 ATSG) am 20. April 2020 zu laufen und endete am Dienstag, 19. Mai 2020. Die Beschwerdeerhebung vom 25. Mai 2020 ist damit klar verspätet erfolgt, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. - Diese einfache Verfahrenserledigung gilt als besonderer Umstand gemäss Art. 108 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), der es rechtfertigt, keine Verfahrenskosten zu erheben. - Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2020, IV/20/387, Seite 5 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 25. Mai 2020 wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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