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Bern Verwaltungsgericht 20.07.2020 200 2020 375

July 20, 2020·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,274 words·~11 min·4

Summary

Einspracheentscheid vom 13. Mai 2020 (Referenz: 436352)

Full text

200 20 375 AHV KOJ/SHE/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. Juli 2020 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Schnyder A.________ GmbH handelnd durch B.________, Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 13. Mai 2020 (Referenz: 436352)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2020, AHV/20/375, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 18. März 2019 stellte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB oder Beschwerdegegnerin) der A.________ GmbH (nachfolgend Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin) eine Differenzrechnung für AHV- /IV-/EO-Beiträge, ALV-Beiträge, Beiträge an die Familienausgleichskasse, Verwaltungskostenbeiträge, alles betreffend die Zeitspanne vom 1. Januar bis zum 31. März 2019, sowie Mahngebühren für das Jahr 2018 in einem Gesamtbetrag von Fr. 340.40 zu (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 29), wogegen die Arbeitgeberin, handelnd durch B.________, einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH, am 19. März 2019 (AB 28) opponierte. Da der Betrag in der Folge trotz zweimaliger Mahnung am 6. und 21. Mai 2019 (AB 26 f.) nicht beglichen wurde, stellte die AKB am 14. Juni 2019 (AB 25) beim Betreibungsamt ... ein Betreibungsbegehren für die besagte Forderung zuzüglich 5% Verzugszins seit dem 1. April 2019 auf einem Betrag von Fr. 320.40. Nachdem gestützt auf den hierauf erlassenen Zahlungsbefehl Nr. ... vom 19. Juni 2019 (AB 24/1) kein Rechtsvorschlag erhoben wurde (AB 24/2), stellte die AKB am 6. August 2019 (AB 23) beim Betreibungsamt ... ein Begehren um Fortsetzung der Betreibung (Pfändung) im Umfang von Fr. 373.70. Mangels pfändbaren Vermögens und zukünftigen Einkommens wurde das Betreibungsverfahren beendet und der AKB am 6. August 2019 (AB 21) ein Verlustschein über Fr. 423.70 ausgestellt. Am 10. Dezember 2019 (AB 19) stellte die AKB der Arbeitgeberin eine Schlussrechnung für das Jahr 2019 über Fr. 1'828.30 zu. Da der Betrag in der Folge trotz mehrmaliger Mahnung vom 14. und 29. Januar 2020 (AB 13, 16) nicht bezahlt wurde, stellte die AKB am 21. Februar 2020 (AB 12) beim Betreibungsamt ... ein Betreibungsbegehren über ausstehende Beiträge für das Jahr 2019 im Umfang von Fr. 2'252.-- zuzüglich 5% Verzugszins ab dem 11. Dezember 2019 auf einem Betrag von Fr. 2'128.70. Gegen den hierauf erlassenen Zahlungsbefehl Nr. ... vom 25. Februar 2020 (AB 11/1) erhob die Arbeitgeberin Rechtsvorschlag (AB 11/2). Mit Veranlagungsverfügung vom 5. Mai 2020 (AB 4) setzte die AKB die Lohnbeiträge für das Jahr 2019 inkl. Mahngebühren, Betreibungsspesen, Verzugszinsen und Verlustscheinkosten auf Fr. 2'252.-- fest, zuzüglich Betreibungskosten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2020, AHV/20/375, Seite 3 von Fr. 73.30 und Verzugszinsen von 5% ab dem 11. Dezember 2019 auf einem Betrag von Fr. 2'128.70. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 3) wies sie mit Entscheid vom 13. Mai 2020 (AB 2) ab. B. Mit Eingabe vom 16. Mai 2020 liess die Arbeitgeberin, handelnd durch B.________, hiergegen Beschwerde erheben. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 13. Mai 2020 (AB 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2020 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 30. Juni 2020 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2020, AHV/20/375, Seite 4 Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 13. Mai 2020 (AB 2). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der mit Verfügung vom 5. Mai 2020 (AB 4) veranlagten Lohnbeiträge. Weiter ist die Frage der Rechtsöffnung zu beurteilen. 1.3 Bei einem Forderungsbetrag von Fr. 2'252.-- zuzüglich Betreibungskosten von Fr. 73.30 und Verzugszinsen von 5% ab dem 11. Dezember 2019 auf einem Betrag von Fr. 2'128.70 liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG). Der Ausgleichskasse haben Arbeitgeber monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme Fr. 200‘000.-- nicht übersteigt, vierteljährlich die Beiträge zu zahlen (Art. 34 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Im laufenden Jahr haben die Arbeitgeber periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt (Art. 35 Abs. 1 AHVV). 2.2 Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind von der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2020, AHV/20/375, Seite 5 Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen (Art. 34a Abs. 1 AHVV). Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von Fr. 20.-- bis Fr. 200.-aufzuerlegen (Art. 34a Abs. 2 AHVV). Beiträge, die auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt werden, sind ohne Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden können (Art. 15 Abs. 1 AHVG). 2.3 Gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. c AHVV haben Arbeitgeber unter anderem auf auszugleichenden Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung leisten, Verzugszinsen ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse zu entrichten. Der Satz für die Verzugs- und der Vergütungszinsen beträgt 5% im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). 2.4 Setzt die Ausgleichskasse geforderte Beiträge in Betreibung, ohne vorgängig verfügt zu haben, und erheben die Beitragspflichtigen Rechtsvorschlag, so hat die Ausgleichskasse nachträglich zu verfügen. Die Verfügung muss auf die hängige Betreibung Bezug nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich ganz oder für einen bestimmten Betrag aufheben (Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]; Rz. 6016 und 6017 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV]). Sobald diese nachträglich erlassene Verfügung (bzw. der Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts; Rz. 6019 WBB) formell in Rechtskraft erwachsen ist, kann ohne Durchführung des Rechtsöffnungsverfahrens direkt die Fortsetzung der Betreibung verlangt werden (Rz. 6018 WBB; vgl. zum Ganzen auch BGE 119 V 329 E. 2b S. 331). Die Verwaltungsbehörde hat demnach in ihrer Verfügung nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung des Versicherten zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu befinden (BGE 119 V 329 E. 2b S. 331). Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte (SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2020, AHV/20/375, Seite 6 3. Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, ab März 2019 seien keine Beschäftigten mehr bei ihr tätig gewesen. Obwohl sich in den Akten eine Kündigung für die einzige Arbeitnehmerin per 28. Februar 2019 befindet (AB 31), gab die Arbeitgeberin am 3. Dezember 2019 (AB 14) indessen selbst an, die besagte Arbeitnehmerin sei während des ganzen Jahres 2019 angestellt gewesen und der massgebende Jahreslohn betrage Fr. 14'777.10. Darauf ist abzustellen. Zudem hat die Beschwerdeführerin selbst am 10. März 2020 (AB 9) der Beschwerdegegnerin mittgeteilt, der Angestellten sei im "Dezember 2019" gekündigt worden, was sie am 7. April 2020 (AB 7) bestätigte. Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet war, für ihre Angestellte für das ganze Jahr 2019 Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen; entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 2) hat die Beschwerdegegnerin nie festgestellt, eine Beitragspflicht bestehe nur für die Monate Januar bis März 2019. Bei der Rechnung vom 4. März 2020 (recte: 2019; AB 32) handelt es ich um eine Akontorechnung die ersten drei Monate 2019 betreffend. Die Beitragsausstände betreffend das Beitragsjahr 2019 sind durch die Akten hinreichend dokumentiert. Die Höhe der Beiträge wird durch die Beschwerdeführerin nicht bestritten und diese ist auch vom angerufenen Gericht nicht zu beanstanden, zumal deren Berechnung auf der von der Beschwerdeführerin selbst gemeldeten Jahreslohnsumme von Fr, 14'777.10 (AB 14) beruht. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe im Jahr 2019 nie eine Abrechnung erhalten, weswegen sie keine Zahlung hätte tätigen können (Beschwerde S. 1 Ziff. 2 und Eingabe vom 30. Juni 2020 S. 2 Ziff. 4), kann ihr nicht gefolgt werden, zumal ihre Ausführungen offensichtlich den Akten widersprechen. Die Akontorechnung vom 4. März 2019 (AB 32) hat sie mit Bestimmtheit erhalten, zumal sie hiergegen mit Schreiben vom 6. März 2019 (AB 31) opponierte. Auch die Differenzrechnung betreffend Lohnbeiträge vom 18. März 2019 (AB 29) ist offensichtlich der Beschwerdeführerin zugegangen, da in der Folge bei der Beschwerdegegnerin ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 19. März 2019 (AB 28) einging, worin diese die Bezahlung verweigerte. Spätestens mit der Zustellung des Zahlungsbefehls am 21. Juni 2019 (AB 24/2) betreffend des von der Beschwerdegeg-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2020, AHV/20/375, Seite 7 nerin eingeleiteten Betreibungsverfahrens (AB 25) wurde die Beschwerdeführerin über die ausstehende Zahlung der Lohnbeiträge informiert. Gegen den Zahlungsbefehl Nr. ... erhob sie keinen Rechtsvorschlag. Weiter ist erstellt, dass ihr der diesbezügliche Verlustschein Nr. ... vom 6. August 2019 (AB 21) über Fr. 423.70 zugestellt wurde, zumal sie in ihrem Schreiben vom 3. Dezember 2019 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern hierauf Bezug nimmt (vgl. Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 19. Dezember 2019 [AB 17]), womit sie ein weiteres Mal über die Beitragsausstände informiert wurde. Selbst wenn sie den Kontoauszug vom 6. August 2019 (AB 23) und die Schlussrechnung vom 10. Dezember 2019 (AB 19.) tatsächlich nicht umgehend erhalten haben sollte, so doch die Zahlungserinnerung vom 14. Januar 2020 (AB 16), da die Beschwerdeführerin hierauf der Beschwerdegegnerin am 16. Januar 2020 (AB 15) schriftlich antwortete; gleich verhält es sich mit dem Mahnschreiben vom 29. Januar 2020 (AB 13; vgl. Antwortschreiben der Beschwerdeführerin vom 26. Februar 2020 [AB 10]). Zudem wurde die Beschwerdeführerin mit der Zustellung des Zahlungsbefehls Nr. ... vom 25. Februar 2020 (AB 11) betreffend das von der Beschwerdegegnerin am 21. Februar 2020 (AB 12) eingeleitete weitere Betreibungsverfahren erneut über ihre ausstehenden Zahlungen in Kenntnis gesetzt. Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin mehrmals ausreichend über Höhe und Bestand der von der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellten Beitragsforderungen informiert wurde. Zusätzlich zu den erwähnten Beiträgen fordert die Beschwerdegegnerin Mahngebühren im Betrag von Fr. 40.-- (AB 40; vgl. auch Art. 34a Abs. 1 und 2 AHVV sowie E. 2.2 hiervor), Betreibungsspesen von Fr. 33.30 und Verlustscheinkosten von Fr. 44.45, beide Beträge betreffend das abgeschlossene Betreibungsverfahren Nr. ... (AB 21, 24), Verzugszinsen von Fr. 5.55 (AB 21) sowie Verzugszinsen von 5% ab 11. Dezember 2019 (AB 19; vgl. auch Art. 41bis Abs. 1 lit. c sowie Art. 42 Abs. 2 AHVV sowie E. 2.3 hiervor). Deren Bestand und Höhe sind durch die einschlägigen Verordnungsbestimmungen sowie die Akten erstellt und nicht zu beanstanden. Weiter sind im Zusammenhang mit der Betreibung Nr. ... (AB 11) des Betreibungsamtes ... Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls (AB 11)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2020, AHV/20/375, Seite 8 im Umfang von Fr. 73.30 entstanden. Die Betreibungskosten sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 SchKG) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen. Es ist nicht Sache der Verwaltung diese Kosten zu verfügen. Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens und es braucht dafür keine Rechtsöffnung erteilt zu werden (SVR 2006 KV Nr. 1 S. 2 E. 4.1; RKUV 2004 S. 465 E. 5.3.2). Schliesslich ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 5. Mai 2020 (AB 4), wonach der Rechtsvorschlag nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist ohne formelle Rechtsöffnung als aufgehoben gelte, nicht zu beanstanden und entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. E. 2.4 hiervor). 4. Aufgrund des unter E. 3 hiervor dargelegten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Mai 2020 (AB 2) als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes ... erhobene Rechtsvorschlag (AB 4) bleibt im Umfang von Fr. 2'252.-- nebst Zins von 5% seit dem 11. Dezember 2019 auf einem Betrag von Fr. 2'128.70 aufgehoben und der Beschwerdegegnerin ist in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 5. 5.1 Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine erhoben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2020, AHV/20/375, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes ... erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 2'252.-- nebst Zins von 5% seit dem 11. Dezember 2019 auf Fr. 2'128.70 aufgehoben und der Beschwerdegegnerin wird in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ GmbH - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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