200 20 365 BV FUE/ZID/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 7. August 2020 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Zimmermann Personalvorsorgestiftung A.________ vertreten durch B.________ Klägerin gegen C.________ Beklagter betreffend Klage vom 15. Mai 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2020, BV/20/365, Seite 2 Sachverhalt: A. C.________ (Arbeitgeber bzw. Beklagter) ist zur Durchführung der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge für seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Personalvorsorgestiftung A.________ (A.________ bzw. Klägerin) angeschlossen (vgl. Bestätigung des Anschlusses vom 11. Mai 1999; Akten der A.________, Klagebeilage [KB] 2). Am 17. Juli 2019 wurden nach Einreichung der Lohnblätter/Lohnmeldungen der Jahre 2016 bis 2018 weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter rückwirkend in die Personalvorsorgestiftung aufgenommen (KB 8). Gestützt darauf wurden die Berechnungsgrundlagen für die Jahre 2016 bis 2019 angepasst (KB 9 - 12) und die hieraus (im Vergleich zu den bisher berechneten Beiträgen gemäss den jährlichen Beitragsdetails der Jahre 2016 bis 2019; KB 3 - 7) resultierenden Beitragsnachforderungen für die Periode Januar 2016 bis Juni 2019 im Totalbetrag von Fr. 16'938.90 mit "Abrechnung A.________" vom 24. Juli 2019 in Rechnung gestellt (KB 13). Diese blieben trotz zwei Zahlungserinnerungen (KB 14 f.) und einer Betreibungsandrohung (KB 16) unbeglichen. In der Folge stellte die A.________ für eine Forderung von Fr. 17'250.05 – bestehend aus Fr. 16'938.90 für ausstehende Beiträge (vgl. KB 13), Fr. 50.-- für Mahngebühren (vgl. KB 15) sowie Fr. 261.15 für aufgelaufene Verzugszinsen – nebst (laufendem) Zins zu 5 % auf Fr. 16'938.90 seit 22. November 2019 ein Betreibungsbegehren (KB 17). Gegen den am 30. November 2019 zugestellten Zahlungsbefehl Nr. ... des Betreibungsamtes D.________, erhob der Arbeitgeber am 3. Dezember 2019 (ohne Grundangabe) Rechtsvorschlag. Mit Schreiben vom 8. Januar 2020 forderte die A.________ den Arbeitgeber nochmals erfolglos auf, den ausstehenden Betrag unverzüglich zu begleichen, andernfalls Klage zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingereicht werde (KB 19).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2020, BV/20/365, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 15. Mai 2020 erhob die A.________, vertreten durch die B.________, Klage. Die Klägerin stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 17'092.20 (ausstehende Beiträge Fr. 16'938.90, Mahngebühr Fr. 50.--, Kosten Zahlungsbefehl Fr. 103.30) zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 16'938.90 seit dem 1. August 2019 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes D.________ sei aufzuheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. Der Versicherte verzichtete auf die Einreichung einer Klageantwort (vgl. prozessleitende Verfügung des Instruktionsrichters vom 20. Mai 2020). Am 6. Juli 2020 gab der Instruktionsrichter der Klägerin Gelegenheit, zur Beitragsforderung betreffend die Arbeitnehmerin E.________ Stellung zu nehmen, was sie mit Eingabe vom 15. Juli 2020 tat. Mit Verfügung vom 16. Juli 2020 wurde dem Beklagten die Eingabe der Klägerin vom 15. Juli 2020 (inkl. Beilagen) zur Kenntnisnahme zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Gericht eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Bei der eingeklagten Forderung (inkl. Mahnkosten sowie Verzugszins) handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einem Beitragspflichtigen und einer Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Gerichts gege-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2020, BV/20/365, Seite 4 ben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Weil auf dem ordentlichen Prozessweg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangt werden kann (Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]), ist das angerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöffnungsbegehrens zuständig. 1.2 Zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte Forderung von Fr. 17'092.20 für ausstehende Beiträge und Mahnkosten (inklusive Kosten Zahlungsbefehl) nebst Zins zu 5 % seit dem 1. August 2019 auf Fr. 16'938.90; weiter ist die Frage der Rechtsöffnung zu beurteilen. 1.3 Da der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein, wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). 2.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220; SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Nach Art. 66 Abs. 4 BVG überweist der Arbeitgeber die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung. Ist der Schuldner mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2020, BV/20/365, Seite 5 der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), sofern nicht ein höherer Verzugszins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 11. Dezember 2002, B 21/02, E. 6.1.1). 2.3 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vorsorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). Dementsprechend ist es Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Der eingeklagte Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Forderungsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. In diesem Zusammenhang verbietet es sich, dass das Berufsvorsorgegericht selber in den Akten nach denjenigen Positionen, die für die Beitragshöhe von Belang sind, forschen und eruieren muss, wie der Forderungsbetrag ermittelt wird (BGE 141 V 71 E. 5.2.2 S. 79). Anderseits obliegt es dem beklagten Arbeitgeber, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend sustanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2020, BV/20/365, Seite 6 3. 3.1 Mit dem per 1. Januar 1999 erfolgten Anschluss des Beklagten als Arbeitgeber an die Klägerin (KB 2) begann dessen Beitragspflicht (vgl. E. 2.1 hiervor; so denn auch Art. 24.1 Reglement 2016 bzw. Art. 25.1 Reglemente 2018 und 2020). Im Weiteren bestreitet der Beklagte zu Recht nicht und es steht in der Folge fest, dass er auch im hier massgebenden Zeitraum zwischen Januar 2016 und Juni 2019 der Klägerin angeschlossen und folglich grundsätzlich verpflichtet war, Beiträge zu leisten (vgl. Art. 24.3 und 31.3 Reglement 2016 bzw. Art. 25.3 und 32.3 Reglemente 2018 und 2020). Es bestehen sodann aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte, wonach die für den nämlichen Zeitraum geltend gemachte Beitragsforderung (Spar- und Risikobeiträge) in der Höhe von Fr. 16'938.90 (KB 13) nicht korrekt wäre. Echtzeitlich sind zunächst einzig für E.________ Beiträge für die Jahre 2016 (Fr. 6'796.80 gestützt auf einen Jahreslohn von Fr. 65'000.--; KB 3), 2017 (Fr. 1'340.40 gestützt auf einen Jahreslohn von Fr. 31'800.--; KB 5), 2018 (Fr. 7'681.20 gestützt auf einen Jahreslohn von Fr. 63'600.--; KB 6) und 2019 (Fr. 7'640.40 gestützt auf einen Jahreslohn von Fr. 63'600.--; KB 7) veranschlagt worden, welche nach der rückwirkenden Aufnahme weiterer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die Personalvorsorgestiftung im Sommer 2019 (KB 8) – mit Ausnahme für das Jahr 2019 (E.________ figuriert nicht mehr im entsprechenden Beitragsdetail; KB 12) – unverändert übernommen wurden (KB 9 ff.). Aufgrund des aktenkundigen Hinweises, wonach E.________ bloss bis Juli 2017 Arbeitnehmerin des Beklagten war (KB 8/2; was denn auch mit dessen Angaben in den Lohnblättern/Lohnmeldungen der Jahre 2016 und 2017 übereinstimmt [KB 8/11 ff.]), forderte der Instruktionsrichter die Klägerin mit prozessleitender Verfügung vom 6. Juli 2020 auf, zu der sie betreffenden Beitragsforderung pro 2018 (Fr. 7'681.20; KB 11) Stellung zu nehmen und entsprechende Beweismittel einzureichen. Mit Eingabe vom 15. Juli 2020 zeigte die Klägerin in nachvollziehbarer Weise auf, dass eine Korrektur der diesbezüglich zu viel in Rechnung gestellten Beiträge (Fr. 7'681.20) erfolgt ist (KB 23). Dem entsprechend weist das korrigierte Beitragsdetail 2018 noch einen Totalausstand von Fr. 6'587.70 (KB 22; statt wie bisher Fr. 14'268.90 [KB 11]) aus, welchen Betrag die Klägerin schon in der Abrechnung A.________ vom 24. Juli 2019 (KB 13) veranschlagt hat. Die weiteren Bei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2020, BV/20/365, Seite 7 tragsforderungen für die nachgemeldeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (KB 8) erweisen sich, soweit überprüfbar, ohne Weiteres als nachvollziehbar (KB 9 ff.). Der Beklagte hat die geltend gemachte Forderung soweit ersichtlich denn auch zu keinem Zeitpunkt beanstandet und sich weder im Betreibungsverfahren noch im vorliegenden Verfahren vernehmen lassen. Die Ausführungen der Klägerin sind folglich unwidersprochen geblieben und damit für das angerufene Gericht grundsätzlich massgebend (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.2 Was sodann die in Betreibung gesetzten Mahngebühren von Fr. 50.-- anbelangt (vgl. KB 15), fehlt es für deren Erhebung an einer reglementarischen Grundlage. Insoweit ist die Klage abzuweisen und folglich auch keine Rechtsöffnung zu erteilen. 3.3 Schliesslich macht die Klägerin für die nicht bezahlten Beiträge zu Recht Verzugszins geltend, woran nichts ändert, dass es auch hierfür an einer reglementarischen Grundlage fehlt, gelangen doch diesfalls die gesetzlichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. OR zur Anwendung (vgl. E. 2.1 hiervor sowie HANS-ULRICH STAUFFER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl. 2019, S. 300). Nach Art. 104 Abs. 1 OR beträgt der Verzugszins 5 %. Dieser ist, wie geltend gemacht, ab dem 1. August 2019 (vgl. Klage, S. 2 oben) geschuldet, da das Ende der Frist gemäss Art. 66 Abs. 4 BVG (vgl. E. 2.2 hiervor) als bestimmter Verfalltag im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR ausgestaltet ist (vgl. Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; 1. BVG-Revision] vom 1. März 2000, BBl 2000 S. 2699). 4. Nach dem Dargelegten ist der Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von Fr. 16'938.90 nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2019 zu bezahlen. Im Weitergehenden ist die Klage abzuweisen. Im gutzuheissenden Umfang ist der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes D.________, erhobene Rechtsvorschlag aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2020, BV/20/365, Seite 8 5. Nach Art. 68 Abs. 2 SchKG ist der Gläubiger berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten (hier Fr. 103.30 [vgl. KB 18]) vorab zu erheben. 6. 6.1 6.1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantonalen Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist auf Grund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen Person im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Verhalten im vorprozessualen Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, diese – bei materiell im Wesentlichen unbegründetem Standpunkt – mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwillig. Eine solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit geprägten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzögerungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf – ohne dass darin eine Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken wäre – durch Auferlegung von Gerichtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). 6.1.2 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin das Gericht nur deshalb anrufen musste, weil es der Beklagte unterlassen hat, die fälligen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2020, BV/20/365, Seite 9 BVG-Beiträge zu bezahlen und gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben hat. Dieses Recht steht dem Beklagten zwar von Gesetzes wegen zu, so dass ihm nicht allein dessen Ausübung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber hat ihm aber zum Nachteil zu gereichen, dass er gegenüber der Klägerin weder vor der Klageeinreichung noch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren irgendwelche Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung oder von Teilbeträgen derselben erhoben hat. In ständiger Praxis wertet das Gericht ein solches Verhalten als krasse und mutwillige Verletzung der Mitwirkungspflichten, die sich durch keinerlei schützenswerte Interessen rechtfertigen lässt und nicht mehr unter die Garantie des kostenfreien Verfahrens fällt (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 1992, BV 34333, und vom 15. Februar 2001, BV 58564; vgl. auch BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Dem Beklagten ist somit – zum wiederholten Mal (VGE BV/2019/772) – mutwilliges Prozessieren vorzuwerfen, was die Auferlegung der Verfahrenskosten, festgesetzt auf Fr. 1'000.--, rechtfertigt. 6.2 6.2.1 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das EVG hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist. Fehlt eine solche Vertretung, müssen zusätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn die Voraussetzungen für die Parteientschädigungsberechtigung einer unvertretenen Partei erfüllt sein (BGE 128 V 323). 6.2.2 Die Klägerin ist nicht anwaltlich, sondern durch die B.________ vertreten, weshalb zusätzlich zur (hier gegebenen) Mutwilligkeit die Voraussetzungen für die Parteientschädigungsberechtigung einer unvertretenen Partei erfüllt sein müssen (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Weil vorlie-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2020, BV/20/365, Seite 10 gend nicht von einem aufwändigen Verfahren gesprochen werden kann, ist der Anspruch auf eine Parteientschädigung zu verneinen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird C.________ verurteilt, der Personalvorsorgestiftung A.________ Fr. 16'938.90 nebst Zins zu 5 % ab 1. August 2019 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Im genannten Umfang wird der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes D.________, erhobene Rechtsvorschlag aufgehoben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beklagten zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Klägerin - C.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2020, BV/20/365, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.