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Bern Verwaltungsgericht 12.10.2020 200 2020 347

October 12, 2020·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,704 words·~14 min·4

Summary

Einspracheentscheid vom 7. Mai 2020

Full text

200 20 347 AHV SCI/BOC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. Oktober 2020 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Bossert A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 7. Mai 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2020, AHV/20/347, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1962 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 25. Februar 2020 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin) als Selbstständigerwerbender ab dem 1. Februar 2020 für eine Mandatstätigkeit als … / …, … an (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 14). Am 28. Februar 2020 liess der Versicherte das Einzelunternehmen "B.________" im Handelsregister eintragen (AB 1). Weiter nahm der Versicherte am 24. März 2020 eine Anmeldung für die Corona Erwerbsersatzentschädigung als Selbstständigerwerbender vor (AB 12). Nachdem die Corona Erwerbsersatzentschädigung durch die AKB aufgrund fehlenden Anschlusses an die AKB bzw. aufgrund fehlender Anmeldung als Selbstständigerwerbender am 16. April 2020 abgelehnt worden war, erliess die AKB nach der erneuten Einreichung der Anmeldung als Selbstständigerwerbender (AB 10 f.) am 22. April 2020 eine Verfügung betreffend das Beitragsstatut des Versicherten (AB 8). Darin wurde festgehalten, bezüglich der Tätigkeit für die C.________ AG in … und die Tätigkeit für die D.________ in … gelte der Versicherte als Unselbstständigerwerbender. Die C.________ AG und die D.________ hätten für den Versicherten die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen. Dagegen erhoben sowohl der Versicherte als auch die D.________ Einsprache (AB 6 f.). Mit Einspracheentscheid vom 7. Mai 2020 (AB 3) hob die AKB die Verfügung vom 22. April 2020 (AB 8) über die sozialversicherungsrechtliche Stellung des Versicherten für die D.________ auf und schrieb das Einspracheverfahren als gegenstandslos geworden ab. Bereits am 29. April 2020 hatte die AKB den Anspruch auf eine Corona Erwerbsersatzentschädigung verneint, dies unter Verweis auf die Verneinung der selbstständigen Erwerbstätigkeit (AB 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2020, AHV/20/347, Seite 3 B. Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Mai 2020 (AB 3) erhob der Versicherte am 9. Mai 2020 Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sei die selbstständige Erwerbstätigkeit anzuerkennen und die Corona Erwerbsersatzentschädigung auszuzahlen. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Mai 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Rechtsmittelfrist noch laufe und dass der angefochtene Einspracheentscheid auch der D.________ zugestellt worden sei. Weitere prozessleitende Verfügungen ergingen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert mitzuteilen, welche der von ihm eingereichten Unterlagen das Verfahren im Zusammenhang mit der D.________ beträfen. Diese Unterlagen würden später unter Umständen auch der D.________ zugestellt. Weiter wurde festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin ausgeführt habe, dass eine Auskunft bei der D.________ ergeben habe, dass der Beschwerdeführer weder in vertraglicher Beziehung zur D.________ gestanden habe noch Zahlungen erfolgt seien, weshalb die Verfügung aufgehoben und das Einspracheverfahren abgeschrieben worden sei. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert darzulegen und zu belegen, dass er entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin für die D.________ tätig gewesen sei bzw. in unmittelbarer Zukunft tätig (geworden) wäre. Nachdem sich der Beschwerdeführer nicht innert Frist geäussert hatte, wurde ihm mit prozessleitender Verfügung vom 15. Juni 2020 eine Nachfrist gesetzt. Mit per Post eingereichter E-Mail vom 1. Juli 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, es sei keine Trennung der Informationen bezüglich seiner ehemaligen Arbeitgeberin und der jetzigen und zukünftigen Verbindung der D.________ notwendig. Mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die Zustellung der Beschwerdeantwort an den Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme erfolgte mit prozessleitender Verfügung vom 11. August 2020, welche dem Gericht mit dem Vermerk "nicht abgeholt" wieder retourniert wurde. Am 21. August 2020 erfolgte ein Versand der prozessleitenden Verfügung vom 11. August 2020 mit gewöhnlicher Post.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2020, AHV/20/347, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Weiter sind die Bestimmungen über die Frist (Art. 60 ATSG) eingehalten. Was die Formvorschriften (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) betrifft, ist Folgendes festzuhalten: 1.1.1 Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten (Art. 61 lit. b ATSG). Genügt die Beschwerde den Anforderungen von Art. 61 lit. b ATSG nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Die Bestimmung, wonach die Beschwerde ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten muss, soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn dies der Beschwerde insgesamt entnommen werden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2020, AHV/20/347, Seite 5 kann. Insbesondere muss zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, was die Beschwerde führende Person verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein. Die Behauptung allein, die Begründung der Vorinstanz sei zum grössten Teil unrichtig und entspreche nicht den Tatsachen, stellt keine rechtsgenügliche Begründung dar. Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefochtenen Entscheid genügt ebenfalls nicht. Fehlt der Antrag oder die Begründung überhaupt, so liegt keine rechtsgenügliche Beschwerde vor (BGE 123 V 335 E. 1a S. 336; ZAK 1988 S. 519 E. 1 und 2). 1.1.2 Die Beschwerde vom 9. Mai 2020 stellt letztlich nichts anderes als eine Kopie der Einsprache (vgl. AB 7) dar. Die Beschwerde ist nicht hinreichend begründet (vgl. E. 1.1.1 hiervor). Der Beschwerdeführer hat, obwohl instruktionsrichterlich ausdrücklich hierzu aufgefordert und ermahnt (vgl. prozessleitende Verfügung vom 18. Mai 2020), sich nicht zu den massgeblichen Fragen (im Sinne der Verbesserung der Beschwerde) geäussert. Es muss also die Frage gestellt werden, ob auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann. Wie es sich damit verhält, kann letztlich jedoch offen gelassen werden, da die Beschwerde bei materieller Prüfung abzuweisen ist. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 7. Mai 2020 (AB 3). Streitig ist der Abschreibungsbeschluss der Beschwerdegegnerin bezüglich des Beitragsstatus des Beschwerdeführers im Verhältnis zur D.________. Dabei ist die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid im Ergebnis auf das Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung mangels hinreichendem Rechtsschutzinteresse gar nicht mehr eingetreten (vgl. E. 3.2.1 hiernach). 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege, gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide sowie gegen Abschreibungsverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b - d GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2020, AHV/20/347, Seite 6 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich u.a. danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. 2.2 Bei Versicherten, die mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausüben, ist jedes Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen Charakter zu überprüfen, dies sogar dann, wenn die verschiedenen Erwerbstätigkeiten in ein und derselben Firma ausgeübt werden (BGE 144 V 111 E. 6.1 S. 114, 122 V 169 E. 3b S. 172). Die Tatsache, dass eine beitragspflichtige Person bereits einer Ausgleichskasse als selbstständigerwerbende angeschlossen ist, hat daher für die Qualifikation eines Entgelts AHVrechtlich keine Bedeutung. Ebenso wenig vermag umgekehrt die Tatsache, dass eine beitragspflichtige Person bereits mit einer Ausgleichskasse als unselbstständige abrechnet, die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens aus einer weiteren Tätigkeit zu präjudizieren (BGE 123 V 161 E. 4a S. 167). 2.3 Bei Ablehnung des Gesuchs einer versicherten Person um Anschluss und Registrierung als Selbstständigerwerbender hat die Ausgleichskasse eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Dieser Entscheid ist rechtsgestaltender Natur im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a oder c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2020, AHV/20/347, Seite 7 (VwVG; SR 172.021) und nicht bloss ein reiner Feststellungsentscheid (BGE 132 V 257 E. 2.4.2 S. 263 und E. 2.5 S. 264). 2.4 Verfügungen über paritätische Beiträge sind grundsätzlich dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zu eröffnen, weil beide gleichermassen durch die Verfügung betroffen sind. Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen, wenn der Verwaltung die Zustellung von Verfügungen an die Arbeitnehmer nicht zugemutet werden kann. Dies gilt nicht nur, wenn das Beitragsstatut oder die Natur der einzelnen Zahlung streitig ist, sondern auch bei nachträglichen Lohnerfassungen, wenn umstritten ist, ob bestimmte Vergütungen zum massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG gehören (BGE 113 V 1 E. 2 S. 3 und E. 4a S. 5; RKUV 1996 U 236 S. 32 E. 3b, 1990 U 106 S. 280 E. 3b). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer hat von der Beschwerdegegnerin verlangt, er sei bezüglich der von ihm geltend gemachten Tätigkeiten gegenüber der D.________ als Selbstständigerwerbender aufzunehmen. 3.1.1 In der Anmeldung für Selbstständigerwerbende vom 25. Februar 2020 wurde als Auftraggeber/Kunde einzig die C.________ AG genannt (AB 14). Für dieses Unternehmen hat der Beschwerdeführer einen Mandatsvertrag vorgelegt (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 2). Für die D.________ fehlt ein Vertrag, es liegt alleine eine Honorarrechnung über Fr. 1'000.-- den Monat Februar 2020 betreffend vor (AB 12). Die Beschwerdegegnerin hat die Tätigkeit gegenüber der D.________ deshalb anlässlich des Erlasses ihrer Verfügung als solche eines Handelsreisenden erachtet und in der Folge deswegen den Anschluss als Selbstständigerwerbender mit Verfügung vom 22. April 2020 abgelehnt (AB 8). Diese Verfügung wurde zutreffend auch der D.________ zugestellt (AB 9). 3.1.2 Am 26. April 2020 erhob der Beschwerdeführer Einsprache (AB 7). Sie entspricht der späteren Beschwerde. Die D.________ ihrerseits hat am

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2020, AHV/20/347, Seite 8 28. April 2020 gegen die ihr zugestellte Verfügung Einsprache erhoben (AB 6). Die Vorwürfe des Beschwerdeführers, es sei an ihm vorbei unzulässigerweise mit der D.________ Kontakt aufgenommen worden (vgl. Beschwerde S. 2), sind haltlos. Die Verfügung vom 22. April 2020 (AB 8) war auch der D.________ zu eröffnen, da diese von diesem Entscheid ebenfalls betroffen war (vgl. E. 2.4 hiervor) und ihr somit auch ein Einspracherecht zustand (analoge Anwendung von Art. 59 ATSG [UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 52 N. 86]). 3.2 3.2.1 Die D.________ hat in ihrer Einsprache ausgeführt (AB 6), der Beschwerdeführer sei kein Angestellter der D.________, er arbeite nicht für die D.________ und habe keinen Vertrag unterschrieben, er habe auch keine Gelder erhalten. Mit dieser Sachverhaltsdarstellung der D.________ wurde die Annahme der Beschwerdegegnerin für ein aktuelles Interesse am Erlass einer Verfügung im Zusammenhang mit dem Beitragsstatut die D.________ betreffend widerlegt. Die D.________ hat denn auch nicht nur eine aktuelle Geschäftsbeziehung ausgeschlossen, sondern auch keine solche in Aussicht gestellt. Auch wenn die Beschwerdegegnerin entgegen dem Charakter des Einspracheverfahrens als Teil des Verwaltungsverfahrens vom Wortlaut her mit ihrem Einspracheentscheid insoweit nicht korrekt verfügt hat, als sie die Verfügung aufgehoben und die Sache als gegenstandslos bezeichnet hat, so ist doch klar, dass sie ihre zunächst materiell begründete (abweisende) Feststellungsverfügung die D.________ betreffend in dem Sinne durch einen formellen Einspracheentscheid ersetzt hat, als sie auf die Anmeldung die D.________ betreffend im Sinne eines Prozessentscheids nicht eingetreten ist. Dies ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen abzuweisen. 3.2.2 Nichts daran ändert die vom Beschwerdeführer mit der Anmeldung eingereichte, (nicht unterzeichnete) angebliche Rechnung an die D.________ betreffend angebliche Mandate im Monat Februar 2020 (AB 12), notabene ausgestellt auf den nichtexistierenden 30. Februar 2020. Die D.________ selbst hat bestätigt, dass sie keine Leistungen erbracht hat,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2020, AHV/20/347, Seite 9 was angesichts dieser Ausgangslage absolut glaubhaft ist. Nichts ändert weiter der erst im vorliegenden Verfahren eingereichte Mailverkehr mit einem Mitarbeiter der D.________ (BB 14) und eine weitere angebliche Rechnung an die D.________ vom 7. April 2020 (AB 15). Dass diese Rechnung bezahlt worden wäre, ist nicht belegt. Gemäss diesen Unterlagen wurde mit dem Beschwerdeführer in der Folge zwar für den 20. Mai 2020 ein Termin vereinbart, anlässlich welchem überhaupt erst eine allfällige Zusammenarbeit besprochen werden sollte. Dabei wurde aber seitens der D.________ zusätzlich auf die Homepage www. … .ch und die … hingewiesen, die gemäss den dortigen Angaben eine Voraussetzung ist, damit der Beschwerdeführer überhaupt gegenüber der D.________ tätig werden könnte (vgl. Art. … der Verordnung vom … über …. […; SR …]). Angesichts dieser Ausgangslage bleibt es dabei, dass die Beschwerdegegnerin am 7. Mai 2020 zu Recht auf die Anmeldung die D.________ betreffend nicht eingetreten ist. Sollte sich die Situation die D.________ betreffend im Nachgang zur Besprechung vom 20. Mai 2020 tatsächlich massgeblich geändert haben, so wird es dem Beschwerdeführer freistehen, unter Vorlage der (offensichtlich seitens der D.________ vorgesehenen und verlangten) schriftlichen vertraglichen Absprachen erneut an die Beschwerdegegnerin zu gelangen. Dabei kann vorliegend offen bleiben, ob und inwieweit der Beschwerdeführer eine Tätigkeiten im …- bzw. … zufolge der ihn betreffenden strafrechtlichen Verurteilung (vgl. Urteil dieses Gerichts betreffend den Beschwerdeführer im Verfahren ALV/2016/706 vom 17. Oktober 2016, E. 3.4) überhaupt ausüben dürfte (vgl. Art. …). Der Beschwerdeführer selbst hat, obwohl hierzu auch im vorliegenden Verfahren aufgefordert (vgl. prozessleitende Verfügung vom 18. Mai 2020), keine Unterlagen eingereicht, die ein Geschäftsverhältnis mit der D.________ belegen würden. Somit bleibt es bei der bereits in Erwägung 3.2.1 hiervor festgehaltenen Abweisung der Beschwerde im Sinne der Erwägungen. 4. 4.1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2020, AHV/20/347, Seite 10 4.1.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mitwirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Rekursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). 4.1.2 Das vorliegende Verfahren wurde seitens des Beschwerdeführers mutwillig geführt. Der Beschwerdeführer hatte im Verwaltungsverfahren eine angebliche Rechnung eingereicht (AB 12), wohingegen die absolut glaubwürdige Aussage der D.________ dahin lautet, dass sie in keinem vertraglichen Verhältnis zum Beschwerdeführer steht (AB 6) und dementsprechend auch mindestens bis zum 20. Mai 2020 (vgl. E. 3.2.2 hiervor) kein Selbstständig- oder Unselbstständigerwerbendenverhältnis zu ihr bestanden haben kann. Obwohl mit prozessleitender Verfügung vom 18. Mai 2020 gerichtlich aufgefordert, hat der Beschwerdeführer schliesslich nichts vorgelegt, was den Eindruck, dass es sich bei der angeblichen Rechnung (AB 12) um ein ohne entsprechende Grundlage erstelltes Dokument handelt, auch nur ansatzweise zu widerlegen geeignet wäre. Vor diesem Hintergrund sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, festgelegt auf Fr. 500.--, aufzuerlegen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2020, AHV/20/347, Seite 11 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - D.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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