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Bern Verwaltungsgericht 12.08.2020 200 2020 343

August 12, 2020·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,414 words·~12 min·4

Summary

Einspracheentscheid vom 31. März 2020

Full text

200 20 343 ALV KOJ/COC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. August 2020 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH-West, Postfach 3398, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 31. März 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2020, ALV/20/343, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1969 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war seit 1. März 2014 als … und … bei der C.________ AG tätig (Akten der Arbeitslosenkasse Unia [ALK Unia bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 298 f.). Nachdem die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2016 wegen gesundheitsbedingter Absenzen nach einem Arbeitsunfall beendet hatte (act. II 268, 281, 300), meldete sich der Versicherte bei der Arbeitslosenversicherung (ALV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 17. Januar 2017 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2017 (act. II 252 ff., 301 ff.). Dabei gab er an, im vollem Umfang resp. im Umfang von 50% einer Vollzeittätigkeit arbeiten zu wollen, wobei er zu 50% arbeitsfähig sei (act. II 252, 301). Daraufhin richtete die ALK Unia ab 1. Januar 2017 Taggelder in der Höhe von Fr. 133.80 auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 3'629.-- (vgl. u.a. act. II 229, 242, 257 f.) resp. ab 1. März 2018 Taggelder in der Höhe von Fr. 267.60 auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 7'258.-- (vgl. u.a. act. II 158, 161, 164) aus. Mit Schreiben vom 6. Juni 2019 (act. II 89) teilte die ALK Unia dem Versicherten mit, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass er für einige Monate sowohl bei der Arbeitslosenkasse ein ALV-Taggeld als auch von der Ausgleichskasse ein Taggeld der Invalidenversicherung (IV) bezogen habe, was zu einer Rückforderung der bereits ausgezahlten Arbeitslosenentschädigung führen könne. Gleichzeitig erhielt er Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Dieser Möglichkeit kam der Versicherte nicht nach. Mit Verfügung vom 19. Juni 2019 (act. II 75 ff.) forderte die ALK Unia zu viel ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung in der Zeit von 1. September 2017 bis 31. März 2018 im Betrag von Fr. 19'223.80 zurück. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 35 ff., 48 f.) wies die ALK Unia mit Entscheid vom 31. März 2020 (act. II 31 ff.) ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2020, ALV/20/343, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 15. Mai 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur neuen Berechnung des Rückforderungsbetrages. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde sowie auf Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids unter Berücksichtigung eines tieferen Rückforderungsbetrages von Fr. 17'994.45. Am 2. Juni 2020 edierte der Instruktionsrichter bei der IV-Stelle Bern die amtlichen Akten, welche in der Folge am 4. Juni 2020 beim Gericht eingingen. Mit Replik vom 4. Juni 2020 und Duplik vom 11. Juni 2020 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2020, ALV/20/343, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG; vgl. Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG und Art. 1 der Verordnung vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19; SR 173.110.4]) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 19. Juni 2019 (act. II 75 ff.) bestätigende Einspracheentscheid vom 31. März 2020 (act. II 31 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperioden September 2017 bis März 2018 im Betrag von Fr. 19'223.80, wobei die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Herabsetzung dieses Betrages auf Fr. 17'994.45 beantragt (Beschwerdeantwort S. 1 Ziff. I 2). Hinsichtlich dieser Reduktion der Rückforderung um Fr. 1'229.35, welcher sich der Beschwerdeführer nicht widersetzt (Replik S. 1), ist von einem gemeinsamen Antrag der Parteien auszugehen. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2020, ALV/20/343, Seite 5 2. 2.1 Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung von Leistungen ausser in den Fällen nach den Artikeln 55 und 59cbis Absatz 4 nach Art. 25 ATSG. 2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.2.1 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1). 2.2.2 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). Die prozessuale Revision kommt auch bei formlosen, rechtsbeständig gewordenen Leistungszusprechungen zur Anwendung (BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 107). 2.3 Eine versicherte Person, die Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum Renten oder Taggelder der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Bundesgesetzes

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2020, ALV/20/343, Seite 6 vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG; SR 834.1), der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung oder gesetzliche Familienzulagen erhält, ist zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet. In Abweichung von Art. 25 Abs. 1 ATSG beschränkt sich die Rückforderungssumme auf die Höhe der von den obgenannten Institutionen für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen (Art. 95 Abs. 1bis AVIG). 2.4 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 3. 3.1 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass dem Beschwerdeführer in der hier zu beurteilenden Zeitspanne vom 1. September 2017 bis 31. März 2018 einerseits Taggeldleistungen der ALV im Betrag von Fr. 19'223.80 (exkl. Reisekosten und Verpflegung; act. II 60 - 66, 75; vgl. auch act. II 164, 180, 184, 190, 202, 208, 212) und andererseits Taggeldleistungen der IV für eine berufliche Eingliederungsmassnahme (Umschulung) in der Höhe von Fr. 33'139.20 (act. II 81 und 94) entrichtet wurden. Zu prüfen ist, ob dieser Doppelbezug – entsprechend der Auffassung der Beschwerdegegnerin – unrechtmässig erfolgt ist und damit einen Rückforderungsgrund für die ausgerichteten Taggeldleistungen der ALV darstellt. 3.2 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung hat eine arbeitslose Person, wenn sie – wie hier – im Rahmen einer beruflichen Eingliederungsmassnahme IV-Taggelder bezieht, für dieselbe Zeitspanne keinen Anspruch auf ALV-Taggelder. Insofern gilt ein reines Prioritätsprinzip (BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2020, ALV/20/343, Seite 7 AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 18 unter Hinweis auf ARV 2002 S. 50 f.; vgl. auch UELI KIESER, Die Taggeldkoordination im Sozialversicherungsrecht, in: AJP 2000 S. 249 ff., S. 256; AVIG-Praxis ALE B255 [abrufbar unter: <www.arbeit.swiss>]). Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass der Beschwerdeführer auf die ihm während der Dauer der durchgeführten beruflichen Eingliederungsmassnahme ausgerichteten ALV-Taggelder keinen Anspruch hatte, weshalb dieser Bezug unrechtmässig erfolgt ist. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe ab Oktober 2017 ein reduziertes IV-Taggeld erhalten, da die IV-Stelle Bern bei der Berechnung des Taggeldes neben der Umschulung ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2'500.-- angerechnet habe, weshalb er zumindest teilweise arbeitslos gewesen sei und dementsprechend in der umstrittenen Zeitspanne Anrecht auf ALV-Taggelder gehabt habe (Beschwerde S. 3 Ziff. 10), ändert dies vorliegend nichts. Denn der Beschwerdeführer hat während der Dauer der Umschulung die für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verlangten Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit und der Vermittlungsfähigkeit nicht erfüllt. Zweck der beruflichen Massnahmen ist die Verbesserung der aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkten Erwerbsfähigkeit. Solche Massnahmen erreichen ihr Ziel normalerweise nur, wenn sie nicht vorzeitig abgebrochen werden. Daher sind die betreffenden Versicherten im Unterschied zu Arbeitslosen auch nicht verpflichtet, während der Durchführungsdauer regelmässig Stellen zu suchen und die beruflichen Massnahmen sofort abzubrechen, falls sie eine Arbeit finden sollten. Es besteht auch ein Unterschied zu Arbeitslosen, die auf eigene Initiative Kurse besuchen und diese jederzeit abbrechen können und wollen müssen, um den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht zu verlieren, mit andern Worten also vermittlungsfähig zu bleiben haben. Damit kann eine versicherte Person grundsätzlich keine ALV-Taggelder beziehen, solange sie in beruflichen Massnahmen der IV steht (vgl. zum Ganzen: ARV 2002 S. 50 f. E. 3c). Diese Begründung trifft im Übrigen auch zu, wenn die versicherte Person – wie hier – nur teilweise arbeitslos ist. Die weiteren Einwände des Beschwerdeführers namentlich im Zusammenhang mit der Höhe des IV-Taggeldes betreffen die Rechtmässigkeit der Verfügung der IV-Stelle Bern vom 10. November 2017 (Beschwerdebeilage [act. I] 6), mit welcher dem Beschwerdeführer ab Oktober 2017 ein gekürztes IV-Taggeld von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2020, ALV/20/343, Seite 8 Fr. 155.70 zugesprochen wurde. Diese Verfügung bildet jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, womit sich Weiterungen hierzu erübrigen. Und schliesslich bleibt festzuhalten, dass die Rückforderung auch mit Art. 95 Abs. 1bis AVIG (vgl. E. 2.3 hiervor) vereinbar ist, bezog der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum doch höhere Taggeldleistungen der IV als der ALV (vgl. E. 3.1 hiervor). 3.3 Weiter steht ausser Frage, dass die Ausrichtung der IV-Taggelder, von welcher die Beschwerdegegnerin erst im Rahmen einer nachträglichen Überprüfung erfahren hat (act. II 89, 115 ff.), hinsichtlich der vom 1. September 2017 bis 31. März 2018 formlos erbrachten ALV-Taggeldleistungen eine neue erhebliche Tatsache darstellt, deren Unkenntnis die Beschwerdegegnerin nicht zu vertreten hat, weshalb ein Zurückkommen auf die ausgerichteten Leistungen auf dem Wege der prozessualen Revision zulässig ist (vgl. E. 2.2.2 hiervor). 3.4 Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung der Rückforderung ist an sich nicht zu beanstanden. Da die IV-Taggelder – entgegen der Darlegung in der Abrechnung vom 19. Juni 2019 für März 2018 (act. II 61) – jedoch nur bis zum 25. März 2018 ausgerichtet wurden (act. II 81), hat der Beschwerdeführer im besagten Monat Anspruch auf fünf ALV-Taggelder. Damit ist die Höhe der Rückforderung – entsprechenden dem Antrag der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 1 Ziff. I 2) – von Fr. 19'223.80 um Fr. 1'229.35 (Akten der Beschwerdegegnerin [act. IIA] 1) auf Fr. 17'994.45 zu reduzieren. 3.5 Schliesslich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin den Doppelbezug nach Einholung eines Auszugs aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers im Februar 2019 bemerkt hat (act. II 155 ff.; vgl. auch act. II 32 Ziff. 4). Da sie – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. II 89) – am 19. Juni 2019 die Rückerstattung verfügt hat (act. II 75 ff.), ist der Rückforderungsanspruch innerhalb der gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG massgebenden (relativen) einjährigen Frist geltend gemacht worden. Ferner ist auch die (absolute) fünfjährige Verwirkungsfrist gewahrt,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2020, ALV/20/343, Seite 9 da es um Leistungen ab September 2017 geht. Der Rückforderungsanspruch ist mithin nicht verwirkt (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.6 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid insoweit abzuändern, als die Rückforderung auf Fr. 17'994.45 zu reduzieren ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen – wie hier – mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Entsprechend dem eher geringfügigen Obsiegen (Reduktion der Rückforderung um Fr. 1'229.35) ist dem Beschwerdeführer eine von der Beschwerdegegnerin zu ersetzende reduzierte Parteientschädigung von pauschal bzw. ermessensweise festgesetzten Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) zuzusprechen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2020, ALV/20/343, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse Unia vom 31. März 2020 insoweit abgeändert, als der Rückforderungsbetrag auf Fr. 17'994.45 reduziert wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Arbeitslosenkasse Unia - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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