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Bern Verwaltungsgericht 23.07.2020 200 2020 310

July 23, 2020·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,912 words·~15 min·4

Summary

Einspracheentscheid vom 4. März 2020

Full text

200 20 310 EL LOU/FRN/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 23. Juli 2020 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Franzen A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 4. März 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2020, EL/20/310, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1955 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit Januar 2008 Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Invalidenrente in variierender Höhe (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilagen [AB] 13, 25, 27, 32). Per April 2019 erreichte sie das ordentliche AHV-Alter. Mit Verfügung vom 22. März 2019 (AB 58) nahm die AKB eine Neuberechnung des EL-Anspruchs der Versicherten vor. Hiergegen erhob diese Einsprache (AB 62 S. 1), wobei sie geltend machte, die monatliche Rente der B.________ von Fr. 1'000.-sei im September 2018 das letzte Mal ausbezahlt worden. Mit zwei Verfügungen vom 5. April 2019 (AB 59, 60) setzte die AKB den EL-Anspruch der Versicherten infolge Meldung des Wegfalls der monatlichen Rentenbeträge der B.________ rückwirkend ab 1. Februar 2019 neu fest. Am 12. April 2019 erhob die Versicherte Einsprache (AB 63 S. 7) und beantragte eine rückwirkende Neuberechnung des EL-Anspruchs ab 1. Oktober 2018 unter Berücksichtigung des Wegfalls der Erwerbsunfähigkeitsrente sowie der korrekten Mietzinsausgaben, ohne hälftigen Abzug für ihren Mitbewohner. Mit Entscheid vom 4. März 2020 (AB 72) wies die AKB die Einsprache ab.

B. Dagegen erhob die Versicherte am 27. April 2020 (Poststempel) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie eine rückwirkende Neuberechnung der EL- Auszahlungen von Oktober 2018 bis Februar 2019. Mit prozessleitender Verfügung vom 28. April 2020 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdegegnerin auf, bis am 28. Mai 2020 eine Beschwerdeantwort einzureichen. Mit Eingabe vom 20. Mai 2020 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Fristverlängerung bis am 26. Juni 2020, was vom Instruktionsrichter bewilligt wurde. Mit Beschwerdeantwort, datiert vom 26. Juni 2020 (Eingang beim Verwaltungsgericht am 3. Juli 2020), schloss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2020, EL/20/310, Seite 3 die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde unter Beilage eines Mietvertrages vom 7. April 2014, eines Untermietvertrages vom 6. August 2018 sowie Korrespondenz mit der Beschwerdeführerin vom 13. Februar 2019 (in den Gerichtsakten). Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Juli 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeantwort am 3. Juli 2020 und damit nach verlängerter Frist vom 26. Juli 2020 eingegangen ist. Mit Eingabe vom 10. Juli 2020 teilte die Beschwerdegegnerin unter Beilage verschiedener Unterlagen mit, die Beschwerdeantwort sei fristgerecht erstellt worden. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Da es sich bei der vom Instruktionsrichter angesetzten Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort um eine richterliche Frist handelt, die (mehrfach) verlängert werden kann, ist die Beschwerdeantwort zu berück-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2020, EL/20/310, Seite 4 sichtigen und kann offen bleiben, ob sie fristgerecht beim Verwaltungsgericht eingegangen ist. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 4. März 2020 (AB 72). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL für die Zeit ab 1. Februar 2019 und in diesem Zusammenhang der Zeitpunkt der Berücksichtigung der wegfallenden Rente der B.________ sowie die Anrechnung des Wohnmietzinses. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41) und dass einzig die wegfallende Rente von Fr. 12'000.-- pro Jahr sowie die Differenz bei der Anrechnung des Wohnmietzinses streitig ist, erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2020, EL/20/310, Seite 5 kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören ferner die Renten, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sowie Familienzulagen (Art. 11 Abs. 1 lit. d sowie f und h ELG). 2.3 Zu den anerkannten Ausgaben gehören u.a. der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nachnoch eine Rückzahlung zu berücksichtigten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Dabei werden für alleinstehende Personen als jährlicher Höchstbetrag Fr. 13’200.-- anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG). 2.3.1 Für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete sind die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend (Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL- Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Die Mietzinsaufteilung ist auch dann vorzunehmen, wenn ein Teil der Wohnung oder des Einfamilienhauses untervermietet ist (Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Rz. 3231.03).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2020, EL/20/310, Seite 6 Das gemeinsame Wohnen gibt bereits grundsätzlich Anlass für eine Mietzinsaufteilung zu gleichen Teilen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 21. Februar 2019, 9C_242/2018, E. 4.1). 2.3.2 Die Bestimmung von Art. 16c ELV erweist sich als eine sachgerechte Regelung, die auf einer überzeugenden Auslegung des Gesetzes beruht, geht es doch darum, die indirekte Mitfinanzierung von Personen, die nicht in die Leistungsberechnung eingeschlossen sind, zu verhindern. Daher ist als Grundregel immer dann eine Aufteilung des Gesamtmietzinses vorzunehmen, wenn sich mehrere Personen den gleichen Haushalt teilen (BGE 141 V 255, E. 3.2). Der Verordnungsgeber hat aber auch erkannt, dass eine Aufteilung nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen kann. Abs. 2 der Verordnungsbestimmung lässt deshalb Ausnahmen in Sonderfällen zu, was durch den Begriff "grundsätzlich" ausgedrückt wird (BGE 127 V 10 E. 5d S. 16 und E. 6c S. 17). Von der Aufteilung zu gleichen Teilen ist etwa dann abzuweichen, wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt (WEL, Rz. 3231.04; vgl. auch BGE 142 V 299 E. 3.2.1 S. 304, 127 V 10 E. 2b S. 12). Zu einer anderen und – ausnahmsweise – auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung kann sodann Anlass geben, wenn das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder moralischen Pflicht beruht (URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 176 ff.). 2.4 Gemäss Art. 24 ELV hat der Anspruchsberechtigte, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine EL ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten unverzüglich Mitteilung zu machen. 2.5 Die jährliche EL ist bei Eintritt einer voraussichtlich längeren Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). In diesem Fall ist die jährliche EL bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2020, EL/20/310, Seite 7 des Monats, in dem diese eingetreten ist, neu zu verfügen (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV). 3. 3.1 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin am 7. April 2014 als alleinige Mieterin einen Mietvertrag über eine 3.5-Zimmerwohnung bei einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'860.-- (Mitzins Fr. 1'660.-- + Nebenkosten akonto Fr. 200.--) abgeschlossen (in den Gerichtsakten). Weiter besteht ein Untermietvertrag vom 6. August 2018 (in den Gerichtsakten), in welchem sich C.________ per 15. August 2018 als Untermieter eines möblierten Zimmers mit separatem Badezimmer zuzüglich Mitbenützung von Entreé mit kleiner Küche und Waschküche gegenüber der Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines monatlichen Mietzinses von Fr. 890.-- (Mietzins Fr. 690.-- + Nebenkosten Fr. 200.--) verpflichtete. Abweichend von dieser privatrechtlichen Regelung hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Regelfall gemäss Art. 16c Abs. 2 ELV eine Aufteilung nach Köpfen vorgenommen (vgl. E. 2.3.1 hiervor) und bei den Mietausgaben der Beschwerdeführerin die Hälfte des Mietzinses gemäss (Haupt-) Mietvertrag vom 7. April 2014 in Abzug gebracht (vgl. AB 59 S. 6, 60 S. 6; Fr. 1'860.-- x 12 / 2 = Fr. 10'980.-- ). Im Folgenden ist zu prüfen, ob mit dem abgeschlossenen Untermietvertrag eine Sachverhaltskonstellation vorliegt, welche eine Abweichung von der hier grundsätzlich hälftigen Aufteilung des Mietzinses gebietet (vgl. E. 2.3.2 hiervor). 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Untermieter könne nicht anteilmässig die Hälfte bezahlen und da es wichtig sei, dass sie vermieten könne, übernehme sie alle weiteren Kosten wie Internet, TV und TV Box, damit das Zimmer nicht zu teuer werde. Der Untermieter bewohne ein möbliertes Zimmer, welches ca. 18 m2 umfasse mit separatem Bad. Sie selber bewohne die Galeriewohnung, die ca. 40 m2 gross sei. Das Entrée und die Küche würden gemeinsam benutzt (AB 63 S. 7). Die Beschwerdegegnerin weist zu Recht darauf hin (Beschwerdeantwort S. 3), dass grundsätzlich nur Mietkosten für jenen Teil der Wohnung berücksichtigt werden, der nicht untervermietet ist. Bei der Berechnung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2020, EL/20/310, Seite 8 nicht untervermieteten Wohnungsanteils sind einzig die individuell genutzten Zimmer zu berücksichtigen, nicht jedoch die der Gemeinschaft dienenden und tatsächlich gemeinschaftlich genutzten Wohnungsteile (z.B. Küche; MÜLLER, a.a.O., Art. 10 N. 163). Die Beschwerdeführerin beansprucht zwar flächenmässig den grösseren Teil der Wohnung für sich (ca. 40 m2 versus ca. 18 m2), indem der Untermieter über ein eigenes Bad verfügt und ihm die Mitbenützung von anderen Räumen zusteht jedoch nicht den grössten Teil der Wohnung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Überdies ist nicht ersichtlich und wird auch nicht ausdrücklich geltend gemacht, dass das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder moralischen Pflicht beruhen würde (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Es liegt damit keine Sachverhaltskonstellation vor, die die Abweichung von der hier grundsätzlich hälftigen Aufteilung des Mietzinses gebietet. 3.3 Soweit die Beschwerdeführerin in der Einsprache vom 12. April 2019 auf die von der D.________ einmalig übernommene Nebenkostenabrechnung des Jahres 2018 in der Höhe von Fr. 800.-- verweist (AB 63 S. 7), kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn bei den Nebenkosten ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG; MÜLLER, a.a.O., Art. 10 N. 186). Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die Hälfte des Mietzinses in Abzug gebracht. 4. 4.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Lebensversicherung bei der B.________ per 30. September 2018 abgelaufen ist (AB 62 S. 4). Es ist unbestritten und aufgrund der Akten belegt, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin erst mit Schreiben vom 13. Februar 2019 (in den Gerichtsakten, S. 2) über den Wegfall der Rente in der Höhe von monatlich Fr. 1'000.-- informiert hat. Bei gebotener Aufmerksamkeit hätte die Beschwerdeführerin erkennen können, dass sie den Wegfall der Rente unverzüglich bei der Beschwerdegegnerin hätte melden müssen. Die Beschwerdeführerin wurde mehrfach auf die Meldepflicht aufmerksam gemacht. So enthielt bereits die Anmeldung zum Bezug von EL (AB 1) einen Hinweis,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2020, EL/20/310, Seite 9 dass jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sofort und unaufgefordert der AHV-Zweigstelle zu melden sei. Sodann wurde sie in den Verfügungen der vorangegangenen Jahre an die ihr obliegende Meldepflicht erinnert (u.a. AB 25 S. 2, 46 S. 2). Die Hinweise auf die Meldepflicht waren jeweils eindeutig und unmissverständlich. Diesbezüglich führte die Beschwerdeführerin auf S. 1 des Schreibens vom 13. Februar 2019 aus, vielleicht habe sie zu lange gewartet, um alle Daten neu zu berechnen und somit Hilfe zu holen. Sie gestand damit implizit ein, den Wegfall der Rente in Verletzung ihrer Meldepflicht nicht rechtzeitig mitgeteilt zu haben (Art. 24 ELV, vgl. E. 2.4 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat die EL in der Folge per 1. Februar 2019 – auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde – neu verfügt. Eine rückwirkende Anrechnung ist nicht möglich, da eine Nachzahlung ausgeschlossen ist (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV; vgl. E. 2.5 hiervor). 4.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Anmeldung zum Bezug von EL im 2013 die Angaben zur Versicherung bei der B.________ – Beginn und Ablauf sowie Versicherungssumme – bei der Beschschwerdegegnerin eingereicht hat (AB 11). Die Beschwerdeführerin zeigt sich deshalb mit dem Zeitpunkt der erfolgten Anpassung der EL per 1. Februar 2019 nicht einverstanden und macht geltend, dass der Wegfall der Rente bereits ab Oktober 2018 zu berücksichtigen sei. Sie habe die Angaben zur Lebensversicherung bei der Kostenübernahme durch die IV-Stelle hinterlegen müssen (Beschwerde S. 1 f., AB 63 S. 7). Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich geltend macht, …, ihre langjährige Kontaktperson bei der AHV-Zweigstelle …, sei darüber informiert gewesen, dass die Rente wegfalle (Beschwerde S. 1 f., AB 63 S. 7), ist dies zunächst konträr zur eingestandenen Meldepflichtverletzung (vgl. E. 4.1 hiervor) und die Beschwerdeführerin vermag daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Sollte sie sich zumindest sinngemäss auf einen allfälligen Vertrauensschutz berufen, der unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebietet (vgl. BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480), ist dies unbehelflich. Das Wissen von … um den Rentenanspruch bzw. deren Wegfall ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2020, EL/20/310, Seite 10 bindet die Beschwerdeführerin nicht von ihrer Meldepflicht. Im Rahmen der Massenverwaltung können die EL-Behörden nicht selbst sämtliche Dossiers kennen und bewirtschaften. Es ist nicht ihre Aufgabe, in jedem einzelnen Fall nach sich nachträglich verändernden Tatsachen – wie beispielsweise einem wegfallenden Renteneinkommen – zu forschen. Hierfür ist die Behörde schon aus Praktikabilitätsgründen auf die Mitwirkung der versicherten Person angewiesen: Zwar nimmt der Versicherungsträger und somit vorliegend auch die AHV-Zweigstelle … – als organisatorischer Teil der Beschwerdegegnerin – die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2009 IV Nr. 4 S. 7 E. 4.2.2). Die Mitwirkungspflicht einer Partei erstreckt sich denn auch insbesondere auf Tatsachen, welche diese besser kennt als die Verwaltung und welche diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (SVR 2018 EL Nr. 4 S. 9 E. 2.1). Die Beschwerdeführerin hätte vom Wegfall der Rente unverzüglich Mitteilung machen müssen (Art. 24 ELV; vgl. E. 2.4 hiervor). Der Beschwerdegegnerin ist im vorliegenden Fall kein behördliches Fehlverhalten vorzuwerfen. Die Anpassung der EL per Februar 2019 ist somit in keiner Weise zu beanstanden. 5. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. März 2020 (AB 72) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2020, EL/20/310, Seite 11 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ (samt Eingabe vom 10. Juli 2020) - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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