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Bern Verwaltungsgericht 01.12.2020 200 2020 307

December 1, 2020·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,428 words·~12 min·8

Summary

Einspracheentscheid vom 25. November 2019

Full text

200 20 307 EL WIS/PRN/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 1. Dezember 2020 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Prunner A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 25. November 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2020, EL/20/307, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1930 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit April 2015 Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV (vgl. Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 15, 20, 27, 29, 34). Im Rahmen einer im Januar 2019 eingeleiteten periodischen Revision von Amtes wegen (AB 38) reichte die Versicherte diverse Unterlagen bei der AKB ein (AB 40 ff.). In der Folge berechnete die AKB den EL-Anspruch der Versicherten neu und forderte mit Rückerstattungsverfügung vom 6. Juni 2019 aufgrund von nicht gemeldeten Mietzinseinnahmen aus der Vermietung der Liegenschaft in … seit 1. Mai 2017 zu viel bezogene EL für den Zeitraum vom 1. Mai 2017 bis 28. Februar 2019 in der Höhe von Fr. 12'000.-- zurück (AB 52). Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch ihren Sohn B.________ (vgl. AB 3), am 18. Juni 2019 Einsprache und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Erlass der Rückforderung (AB 54). Mit Entscheid vom 25. November 2019 wies die AKB die Einsprache ab. Das Erlassgesuch werde entgegengenommen und nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens bearbeitet (AB 55). B. Am 13. Dezember 2019 reichte die Versicherte, weiterhin vertreten durch ihren Sohn B.________, bei der AKB eine als „Einsprache und Erlassgesuch“ gegen den Einspracheentscheid vom 25. November 2019 bezeichnete Eingabe ein und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Neuberechnung der EL ab Mai 2017 und den Erlass des Betrages für die Mietzinseinnahmen vom 1. Februar 2018 bis dato. Zur Begründung wurde vorgebracht, die Steuererklärung für das Jahr 2017 sei im Februar 2018 gemeinsam mit dem damals neu ausgestellten Tarifausweis bei der zuständigen AHV-Zweigstelle zur Anpassung der EL eingereicht worden. Ausgehend von der Einhaltung der Mitwirkungspflicht ab Februar 2018 entstehe ein Betrag von Fr. 5'776.-- für zu viel bezogene EL.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2020, EL/20/307, Seite 3 Am 24. April 2020 leitete die AKB diese Eingabe als Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiter. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Mai 2020 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Prüfung der Eintretensvoraussetzungen bleibe vorbehalten. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 1.1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Auch die Bestimmungen über die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. 1.1.2 Zu prüfen bleibt die Einhaltung der Beschwerdefrist. Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2020, EL/20/307, Seite 4 ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist als gewahrt (Art. 39 Abs. 2 ATSG). Vorliegend gelangte die Beschwerdeführerin, vertreten durch B.________, am 13. Dezember 2019 (Poststempel auf Kopie des Briefumschlages) mit einer als „Einsprache und Erlassgesuch gegen den Einspracheentscheid in Sachen A.________, … vom 25.11.2019“ betitelten Eingabe an die Beschwerdegegnerin. Diese Eingabe leitete die Beschwerdegegnerin am 24. April 2020 (Poststempel) mit der Bitte um Einleitung eines Beschwerdeverfahrens unter Anerkennung der Eingabe vom 13. Dezember 2019 als fristgerechte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 25. November 2019 an das Verwaltungsgericht weiter. Aufgrund eines Fehlers sei die Eingabe vom 13. Dezember 2019 nicht an das Verwaltungsgericht weitergeleitet worden; vielmehr seien sämtliche Dokumente an den Vertreter der Beschwerdeführerin versandt worden (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 2 f.). Dieser habe ihnen nun sämtliche Originale wieder zukommen lassen, wobei er jedoch nicht mehr im Besitze des Zustellbriefumschlages gewesen sei. Da die Eingabe vom 13. Dezember 2019 fristgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG) bei der AKB eingegangen ist und diese die Eingabe im Rahmen ihrer Weiterleitungspflicht (Art. 30 ATSG) – wenn auch aufgrund eines internen organisatorischen Fehlers erst rund vier Monate nach Erhalt – an die zuständige Stelle bzw. das Verwaltungsgericht weitergeleitet hat, gilt die Beschwerdefrist als gewahrt (Art. 39 Abs. 2 ATSG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 25. November 2019 (AB 55). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für den Zeitraum vom 1. Mai 2017 bis 28. Februar 2019 zu Recht Fr. 12'000.-- für zu viel ausgerichtete EL zurückgefordert hat. Nicht Streitgegenstand bildet ein allfälliger Erlass der besagten Rückforderung, weshalb auf die entspre-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2020, EL/20/307, Seite 5 chenden Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht näher eingegangen wird (vgl. jedoch die Ausführungen in E. 3.5 hiernach). 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Dazu gehören auch Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Der Ertrag des unbeweglichen Vermögens umfasst Miet- und Pachtzinsen, Nutzniessung, Wohnrechte sowie den Mietwert der eigenen Wohnung, sofern dieser nicht schon im Erwerbseinkommen enthalten ist (Rz. 3433.01 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Wegleitung über die EL zur AHV und IV [WEL] in den am 1. Januar 2019 und 1. Januar 2020 in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2020, EL/20/307, Seite 6 Kraft gestandenen Fassungen; zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 145 V 84E. 6.1.1 S. 87). 2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). 2.3 Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Zudem kann eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) eine Rückerstattung bereits bezogener Ergänzungsleistungen nach sich ziehen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV). Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistung zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und vermindernden Tatsachenänderungen (Art. 25 ELV) zu berücksichtigen. 2.4 Eine Rückerstattung von Ergänzungsleistungen hat unabhängig von einem allfälligen Verschulden, insbesondere unabhängig von einer Meldepflichtverletzung der leistungsempfangenden Person oder ihres Vertreters, zu erfolgen. Sowohl die prozessuale Revision als auch die Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen, in materieller Hinsicht nicht gerichtlich beurteilten EL-Verfügung erfolgt im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Diese übereinstimmende Zielsetzung ruft bei beiden Rückkommenstiteln nach einer verschuldensunabhängigen rückwirkenden (ex tunc) EL-Aufhebung oder -Herabsetzung (SVR 1998 EL Nr. 9 S. 22 E. 6a). 2.5 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2020, EL/20/307, Seite 7 Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Unter der Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat", ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs, was – unter anderem – voraussetzt, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs rechtmässig verfügt (bzw. im Beschwerdefall gerichtlich befunden) wurde (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525; SVR 2017 BVG Nr. 7 S. 29 E. 5.1, 2011 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.2.1). 3. 3.1 Es ist aktenkundig und unbestritten, dass die seit September 2014 in einem Heim lebende (vgl. AB 1) Beschwerdeführerin seit 1. Mai 2017 Mietzinseinnahmen für die Wohnung in … – an welcher sie ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht hat (vgl. AB 11, S. 2 f.) – erzielt (AB 40, S. 5; 45, S. 6 und 9), diese Einnahmen bei der EL-Berechnung in der hier massgebenden Zeit vom 1. Mai 2017 bis 28. Februar 2019 nicht berücksichtigt worden sind (vgl. AB 27, S. 9; 29, S. 7; 31; 34, S. 8; 36 sowie E. 2.1 hiervor), die EL in dieser Periode folglich zu hoch ausfielen (vgl. AB 54, S. 1 und Beschwerde) und die Beschwerdeführerin die zu viel geleisteten bzw. zurückgeforderten EL damit unrechtmässig bezogen hat. Angesichts der nicht berücksichtigten Mietzinseinnahmen waren die ursprünglichen EL-Verfügungen betreffend den Zeitraum vom 1. Mai 2017 bis 28. Februar 2019 (AB 29, S. 1 ff.; 34, S. 1 ff.) zweifellos unrichtig und deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung. Damit sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) erfüllt, und es liegt ein Rückkommenstitel vor. Der zu viel bezogene Betrag ist demzufolge zurückzuerstatten (vgl. E. 2.2 hiervor). Es bleibt festzuhalten, dass eine Rückerstattung von EL unabhängig von einem allfälligen Verschulden, insbeson-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2020, EL/20/307, Seite 8 dere unabhängig von einer Meldepflichtverletzung der leistungsempfangenden Person oder ihres Vertreters, zu erfolgen hat. Sowohl die prozessuale Revision als auch die Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen, in materieller Hinsicht nicht gerichtlich beurteilten EL-Verfügung erfolgt im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Diese übereinstimmende Zielsetzung ruft bei beiden Rückkommenstiteln nach einer verschuldensunabhängigen rückwirkenden (ex tunc) EL-Aufhebung oder -Herabsetzung (vgl. E. 2.4 hiervor). Ob – neben dem Rückkommenstitel der Wiedererwägung – eine Meldepflichtverletzung vorliegt, muss damit im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geklärt werden (vgl. E. 2.3 hiervor). Diese Frage ist allenfalls in einem späteren Verfahren betreffend den Erlass der zurückgeforderten Leistungen von Bedeutung (vgl. dazu E. 3.5 hiernach). 3.2 Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Neuberechnungen sind weder bestritten noch geben sie zu Bemerkungen Anlass, weshalb die ermittelte Rückerstattungsforderung in der Höhe von insgesamt Fr. 12'000.-- (AB 52, S. 3) auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist (vgl. BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). 3.3 Soweit die Beschwerdeführerin beschwerdeweise vorbringt, sie habe im Februar 2018 gemeinsam mit dem damals neu ausgestellten Tarifausweis die Steuererklärung für das Jahr 2017 – in welcher die durch die Vermietung generierten Mietzinseinnahmen ersichtlich seien – bei der zuständigen AHV-Zweigstelle eingereicht, kann ihr nicht gefolgt werden. Gemäss den vorliegenden Akten wurde der AHV-Zweigstelle am 22. März 2018 allein der Tarifausweis (für die EL massgebenden Heimkosten) vom 8. bzw. 13. März 2018 zugestellt (AB 33). Eine Steuererklärung für das Jahr 2017 wurde (bis heute) nicht eingereicht bzw. befindet sich nicht in den Akten der Beschwerdegegnerin. Die beweispflichtige Beschwerdeführerin hat denn auch bereits in der Einsprache vom 18. Juni 2019 selber eingestanden, nicht belegen zu können, dass sie die Steuererklärung des Jahres 2017 im Frühjahr 2018 bei der Beschwerdegegnerin eingereicht hat (AB 54, S. 1). Die Veranlagungsverfügung für das Jahr 2017 (Kantons- und Gemeindesteuern 2017), die Steuererklärung für das Jahr 2018 und das ausgefüllte Formular „Anmeldung für Ergänzungsleistungen [EL] zur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2020, EL/20/307, Seite 9 AHV/IV“ vom 15. März 2019, in welchen die Mietzinseinnahmen jeweils aufgeführt sind, wurden der Beschwerdegegnerin (erst) am 18. März 2019 eingereicht (AB 40, 45). 3.4 Nach dem hiervor (E. 3.3) Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin erstmals am 18. März 2019 im Rahmen des von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens von den Mietzinseinnahmen seit 1. Mai 2017 erfahren hat (vgl. AB 40 ff.). Mit Rückerstattungsverfügung vom 6. Juni 2019 hat die Beschwerdegegnerin die einjährige Verwirkungsfrist folglich eingehalten (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.5 Zusammenfassend war die Rückforderung der zu Unrecht geleisteten EL für den Zeitraum vom 1. Mai 2017 bis 28. Februar 2019 in der Höhe von insgesamt Fr. 12'000.-- rechtens. Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. November 2019 (AB 55) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Betreffend das Gesuch um Erlass der Rückforderung bleibt festzuhalten, dass ein solches bereits von der Beschwerdegegnerin entgegengenommen wurde (vgl. AB 55, S. 2 Ziff. 2.3; Beschwerdeantwort, S. 4) und nach rechtskräftiger Erledigung des vorliegenden Verfahrens durch diese geprüft wird (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG und Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 [ATSV; SR 830.11]). 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2020, EL/20/307, Seite 10 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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