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Bern Verwaltungsgericht 10.09.2020 200 2020 302

September 10, 2020·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,203 words·~11 min·4

Summary

Einspracheentscheid vom 11. März 2020

Full text

200 20 302 EL JAP/SCM/SCY/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 10. September 2020 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 11. März 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, EL/20/302, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1947 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog seit dem 1. November 2015 Ergänzungsleistungen (EL) zu einer Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; vgl. Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 14, 16, 23, 24, 29, 31, 37). Mit Verfügung vom 24. Juni 2019 (act. II 41) stellte die AKB die bisher ausgerichteten EL per 1. Juli 2019 ein, dies unter Hinweis auf eine Mitteilung des Versicherten vom 19. März 2019 (act. II 39/1-2), wonach er seinen Wohnsitz per 1. Januar 2019 in den Kanton Wallis verlegt habe. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 44) wies die AKB mit Entscheid vom 11. März 2020 (act. II 46) ab und erwog, dass aufgrund des Wohnsitzwechsels neu der Kanton Wallis für die Festsetzung und Ausrichtung der EL zuständig sei (act. II 46/2 Ziff. 2.3). B. Hiergegen erhob der Versicherte mittels Schreiben vom 20. April 2020 an die AKB, welche dasselbe am 22. April 2020 an das Verwaltungsgericht weiterleitete, Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Weiterausrichtung von EL durch den Kanton Bern. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, EL/2020/302, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Da der strittige Wohnsitz des Beschwerdeführers jedoch auch die materiell-rechtliche Frage der interkantonalen Zuständigkeit zur Festsetzung und Auszahlung der EL (Art 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]) beschlägt, liegt eine sogenannte doppelrelevante Tatsache vor. Hierüber ist ausnahmsweise nicht im Rahmen der Eintretensfrage, sondern des Sachentscheides zu befinden (BGE 135 V 373 E. 3.2 S. 378; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 58 N. 1). Die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 11. März 2020 (act. II 46). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch ab dem 1. Juli 2019 und dabei insbesondere die interkantonale Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin für die Festsetzung und die Auszahlung der EL.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, EL/20/302, Seite 4 1.3 Mit Blick darauf, dass ein Entscheid betreffend Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41) sowie die bis Ende Juni 2019 gestützt auf die Verfügung vom 18. Januar 2019 (act. II 37) ausgerichtete und in masslicher Hinsicht grundsätzlich unbestrittene EL, liegt der Streitwert jedenfalls unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 2.2.1 Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der EL ist der Kanton, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat (Art. 21 Abs. 1 ELG). 2.2.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach Art. 23 - 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, EL/2020/302, Seite 5 macht hat. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB; zum Ganzen BGE 133 V 309 E. 3.1 S. 312). Nicht massgeblich, sondern nur Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen (RKUV 2005 KV 344 S. 363 E. 3). 2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429). 3. 3.1 Zu prüfen ist insbesondere, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2019 seinen zivilrechtlichen Wohnsitz weiterhin im Kanton Bern hatte. Dies würde sowohl die Zuständigkeit des Kantons Bern zur Festsetzung und Auszahlung der EL (E. 2.2.1 hiervor) als auch die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts begründen (E. 1.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin führt an, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in den Kanton Wallis verlegt habe und deshalb die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin entfalle (Beschwerdeantwort S. 3). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Schriften in den Kanton Wallis verlegt hat, ist unbestritten. Fraglich ist jedoch, inwieweit eine Verlegung der Schriften hier den für die Fest-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, EL/20/302, Seite 6 setzung und die Auszahlung der EL massgeblichen zivilrechtlichen Wohnsitz (Art. 21 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 ATSG) beeinflusst. 3.2 Für die Bestimmung des zivilrechtlichen Wohnsitzes ist massgeblich, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet und wo sich die Person mit Absicht auf dauernden Verbleib aufhält (E. 2.2.2 hiervor). Dieser ist üblicherweise dort zu verorten, wo man schläft, die Freizeit verbringt, sich die meisten Effekten sowie Telefonanschluss und Postanschrift befinden (DANIEL STAEHELIN, in HONSELL/VOGT/WIEGAND [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, Art. 23 N. 6) Die Hinterlegung der Schriften an einem bestimmten Ort stellt ein blosses Indiz dar (vgl. URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 21 N. 876, 881; vgl. auch TUOR/SCHNYDER/SCHMID, in TUOR/SCHNYDER/SCHMID/JUNGO [Hrsg.], Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Aufl. 2015, § 10 N. 14). Es geht darum, festzustellen, wo eine Person ihre intensivsten familiären, gesellschaftlichen und beruflichen Beziehungen unterhält, wobei auf die gesamten Lebensumstände abzustellen ist (SARAH GUILLOD, in KREN KOSTKIEWICZ/WOLF/AMSTUTZ/FANKHAUSER [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar ZGB, 3. Aufl. 2016, Art. 23 N. 5). 3.3 Der Beschwerdeführer hat mehrfach mitgeteilt, dass er seine Schriften einzig und allein wegen der Nutzungsbewilligung für sein „Ferienhaus“, aufgrund der „Zweitwohnungsinitiative“ verlegt habe (vgl. act. II 42/1, 44/1, 47/6 Ziff. 2, 47/9 Ziff. 10). Die Verlegung der Schriften diente offensichtlich einem Sonderzweck, der nicht mit dem Willen, einen Wohnsitz für den dauernden Verbleib zu begründen, identisch ist. Auch die übrigen erkennbaren Umstände lassen auf den Lebensmittelpunkt im Kanton Bern schliessen. So lebt der Beschwerdeführer in ungetrennter Ehe mit seiner Frau in einer Eigentumswohnung in … (act. II 47/10 Ziff. 12.2) und verbringt durchschnittlich drei Wochenenden monatlich in … und nur eines in … (act. II 47/9 Ziff. 12). Die erwachsenen Kinder des Beschwerdeführers sind unweit von … im Kanton Bern bzw. im Kanton Neuenburg wohnhaft (act. II 47/9 Ziff. 11). Auch scheint nach der Verlegung der Schriften des Beschwerdeführers nach … per 1. Januar 2019 keine Änderung der Postadresse stattgefunden zu haben, da zahlreiche Korrespondenzen weiterhin von … geführt wurden (act. II 39/9, 39/12, 40/1, 47/4) und auch auf der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, EL/2020/302, Seite 7 Beschwerdeschrift jene Adresse aufgeführt ist (vgl. act. II 52/4). Die Absicht seine Postadresse in … zu belassen erklärte der Beschwerdeführer auch gegenüber der Beschwerdegegnerin (act. II 39/1 Ziff. 1). Der steuerrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers liegt aufgrund persönlicher Zugehörigkeit weiterhin im Kanton Bern (Art. 4 des kantonalen Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]; vgl. act. II 42/2). Schliesslich ist zu beachten, dass für die Niederlassung in einer Gemeinde im Kanton Wallis (nur) die Hinterlegung eines Heimatscheins (oder eines ähnlichen Zivilstandsdokumentes) zwingend vorgeschrieben ist (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1-3 des Gesetzes vom 14. November 2008 über die Einwohnerkontrolle des Kanton Wallis [SGS 176.1]). Es kann deshalb nicht schon aufgrund der Tatsache, dass die Gemeinde … die Verlegung der Schriften nicht beanstandet hat, geschlossen werden, dass der zivilrechtliche Wohnsitz tatsächlich in … liegt (vgl. Beschwerdeantwort S. 4). 3.4 Es ist damit überwiegend wahrscheinlich (vgl. E. 2.3 hiervor) erstellt, dass der Wohnsitz des Beschwerdeführers weiterhin im Kanton Bern liegt. Demnach ist die Beschwerdegegnerin für die Festsetzung und die Auszahlung der EL zuständig (Art. 21 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EG ELG; BSG 841.31] und Art. 30 Abs. 1 der kantonalen Einführungsverordnung vom 16. September 2009 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EV ELG; BSG 841.311]). Dieser Schluss stimmt im Übrigen auch mit der Beurteilung der Behörden des Kantons Wallis überein (act. II 47/2 f., 50/2-4), womit kein negativer Kompetenzkonflikt (mehr) besteht. Die mit der Wohnsitzverlegung begründete Einstellung der EL per Ende Juni 2019 war folglich unzulässig. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. März 2020 (act. II 46) ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Prüfung der materiellen Voraussetzungen eines EL- Anspruchs ab dem 1. Juli 2019 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Übrigen ist mit der Beantwortung der Frage, wo sich der zivilrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers befindet, auch erstellt, dass das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde örtlich zuständig ist (Art. 58 Abs. 1 ATSG; vgl. E. 1.1 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, EL/20/302, Seite 8 3.5 Anzufügen bleibt das Folgende: Indem der Beschwerdeführer nach eigenem Dafürhalten seinen Lebensmittelpunkt weiterhin in … hat und seine Schriften allein deshalb nach … verlegte, um die im Grundbuch angemerkte Nutzungsbeschränkung als Erstwohnung zu umgehen, könnte er sich gemäss Art. 22 ZWG strafbar gemacht haben. Weil die entsprechende Bestimmung des Nebenstrafrechts nicht ein Verbrechen, sondern lediglich ein Vergehen regelt (HAUSER/JÄGER, in WOLF/PFAMMATTER [Hrsg.], Handkommentar zum Zweitwohnungsgesetz [ZWG] – unter Einbezug der Zweitwohnungsverordnung [ZWV], 2017, Vorbemerkungen zu Art. 21 und 22 ZWG, N. 1 ff.), besteht keine Anzeigepflicht (Art. 302 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung; StPO; SR 312.0] i.V.m. Art. 48 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). Das vorliegende Urteil ist deshalb nicht der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region ..., zur Kenntnis zu bringen. 4. 4.1. In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2. Da der Aufwand der Beschwerdeführung nicht den Rahmen dessen überschritt, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207), hat der Beschwerdeführer trotz seines Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, EL/2020/302, Seite 9 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 11. März 2020 aufgehoben und festgestellt, dass der Kanton Bern für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständig ist. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie über den EL-Anspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Juli 2019 neu verfüge. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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