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Bern Verwaltungsgericht 27.07.2020 200 2020 294

July 27, 2020·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,204 words·~11 min·4

Summary

Einspracheentscheid vom 13. März 2020

Full text

200 20 294 EL FUR/REL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 27. Juli 2020 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Bischof A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 13. März 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2020, EL/20/294, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1950 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit ihrer Pensionierung am 1. September 2014 Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer AHV-Altersrente in variierender Höhe (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilagen [AB] 1, AB 16, AB 17, AB 19, AB 23, AB 25 und AB 27). Gestützt auf die im Rahmen einer periodischen Revision der EL (AB 29) einverlangten Unterlagen nahm die AKB eine Neuberechnung des EL-Anspruchs der Versicherten vor und forderte mit drei Verfügungen vom 4. Januar 2019 zu viel ausgerichtete EL im Umfang von Fr. 1‘380.– (betreffend den Zeitraum von September bis Dezember 2014 [AB 41]), von Fr. 8‘526.– (betreffend den Zeitraum von Januar 2015 bis Dezember 2016 [AB 42]) und von Fr. 1‘628.– (betreffend den Zeitraum von Januar 2017 bis November 2018 [AB 43]) zurück. Diese Verfügungen blieben unangefochten. Am 17. Januar 2019 stellte die Versicherte ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung der zu viel bezogenen EL (AB 45), welches die AKB mit Verfügung vom 24. April 2019 (AB 58) abwies. Die dagegen – zusammen mit B.________ – erhobene Einsprache (AB 59) wies die AKB mit Entscheid vom 13. März 2020 (AB 66) ebenfalls ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte – weiterhin vertreten durch B.________ – am 15. April 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und den Erlass der EL-Rückforderung im Umfang von insgesamt Fr. 11‘534.–. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2020, EL/20/294, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 13. März 2020 (AB 66). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückforderung der zu viel ausbezahlten EL für die Zeit von September 2014 bis November 2018 in der Höhe von insgesamt Fr. 11‘534.–. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20‘000.– (vgl. E. 1.2 hiervor), womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2020, EL/20/294, Seite 4 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17 E. 1.1). 2.3 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläubig. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). 2.3.1 Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2020, EL/20/294, Seite 5 tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2019 IV Nr. 6 S. 18 E. 3.1). 2.3.2 Liegt ein leicht erkennbarer Rechtsmangel vor, so kann die anfänglich fehlende Gutgläubigkeit nicht durch das Andauern der von der Verwaltung fälschlicherweise ausgerichteten Leistung wiederhergestellt werden (BGE 118 V 214 E. 2b S. 219; ARV 2002 S. 196 E. 3). 2.4 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). 2.5 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraussetzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53, Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Juni 2019, 8C_213/2019, E. 4.4). 3. 3.1 Unbestritten und erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Anmeldung im Jahr 2014 ihre gesamten Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge im Umfang von jährlich Fr. 11'115.– angegeben hat (vgl. AB 6 S. 3 und AB 10). In der Folge hat die Beschwerdegegnerin diesen Betrag zur Berechnung der EL für den Monat August 2014 auch berücksichtigt (AB 15 S. 3). Ab der Berechnung für die Monate September bis Dezember 2014 (AB 16 S. 6) wurde unter "Einkünfte" jedoch nur noch eine BVG-Rente von Fr. 6'145.– pro Jahr berücksichtigt. Diese Zahl bildete hiernach auch Grundlage für die Berechnungen der Jahre 2015 (AB 17 S. 6), 2016 (AB 19 und AB 22), 2017 (AB 24) und 2018 (AB 27). Erst anlässlich der periodischen Revision im September 2018 (AB 29) – anlässlich welcher die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2020, EL/20/294, Seite 6 schwerdeführerin ihre gesamten Einkünfte aus beruflicher Vorsorge erneut korrekt angab (vgl. AB 30 S. 7) – und der nachfolgenden Neuberechnung ab September 2018 wurde ein Betrag von Fr. 12'926.– berücksichtigt (AB 40 S. 5). Dass die Beschwerdeführerin aufgrund des nicht berücksichtigten Einkommens aus beruflicher Vorsorge vom September 2014 bis Dezember 2018 zu Unrecht EL bezogen hat, ist ebenfalls nicht bestritten. 3.2 Zu prüfen ist deshalb vorliegend einzig der Erlass der Rückforderung der zu viel ausbezahlten EL und dabei insbesondere, ob die Beschwerdeführerin die EL von September 2014 bis Dezember 2018 in gutem Glauben empfangen hat. Zu untersuchen ist dabei zunächst, ob das Verhalten der Beschwerdeführerin lediglich als eine leichte Fahrlässigkeit zu betrachten ist, womit die Gutgläubigkeit bejaht werden könnte, oder ob die Unterlassung einer sorgfältigen Prüfung und sofortigen Mitteilung als grobfahrlässig einzustufen ist, was eine Gutgläubigkeit ausschlösse. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (vgl. E. 2.3.1 vorstehend sowie Entscheid des BGer vom 26. November 2008, 8C_759/2008, E. 3.5 und). 3.3 Die Beschwerdeführerin machte sowohl in der Einsprache vom 13. Mai 2019 (AB 59) wie auch in der Beschwerde vom 15. April 2020 geltend, dass sie anlässlich der Anmeldung 11. August 2014 (AB 1) den Bezug der beiden BVG-Renten und damit auch ihre korrekten Einkünfte angegeben habe und der Berechnungsfehler der Beschwerdegegnerin unterlaufen sei. Dass danach zwischen der Verfügung für den Monat August 2014 (AB 15) und denjenigen für die Zeit ab September (AB 16, AB 17) ein materieller Unterschied bestanden habe, sei für sie als Laie nicht erkennbar gewesen. Selbst wenn dabei von einer Nachlässigkeit auszugehen sei, sei diese als leichtfahrlässig einzustufen. Sie habe damit gutgläubig gehandelt. 3.4 Die Beschwerdeführerin hat mit jeder Verfügung jeweils ein Berechnungsblatt für die Berechnung ihres EL-Anspruches erhalten (AB 15 S. 3, AB 16 S. 6, AB 17 S. 6, AB 19, AB 22, AB 24 und AB 27). Darauf waren unter "Einnahmen" neben der monatlichen Altersrente der AHV auch die jährliche BVG-Rente und deren Höhe ausgewiesen. Erstmals auf der Verfügung vom 12. Dezember 2014 betreffend den EL-Anspruch ab Septem-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2020, EL/20/294, Seite 7 ber 2014 (AB 16) war nur ein Betrag von Fr. 6'145.– pro Jahr und damit lediglich eine der beiden bezogenen BVG-Renten aufgeführt (vgl. E. 3.1 vorstehend). Bereits hier hätte die Beschwerdeführerin ohne weiteres erkennen können und müssen, dass es sich bei den berücksichtigten Einnahmen aus BVG nicht um den korrekten Betrag handeln konnte, zumal sie bei der Anmeldung die beiden entsprechenden Schreiben ihrer Pensionskasse (AB 10) eingereicht sowie auch in der beigelegten Steuererklärung 2013 (AB 6 S. 3) den gesamten jährlichen Betrag von Fr. 11'115.– (und damit beide BVG-Renten) angegeben hatte und damit um deren Höhe wusste. Dass einer Behörde wie der Beschwerdegegnerin im Rahmen im Rahmen der Massenverwaltung vereinzelt Fehler unterlaufen, ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kaum vermeidbar und untermauert die Sorgfaltspflicht der einzelnen Leistungsempfänger namentlich mit Bezug auf klar ersichtliche und leicht verständliche Berechnungselemente (Entscheid des BGer vom 3. März 2017, 8C_97/2017, E. 4.2 mit Hinweis auf Entscheid vom 18. Oktober 2010, 9C_605/2010, E. 3.4). Bei gebotener Aufmerksamkeit hätte die Beschwerdeführerin auch als Laie erkennen müssen, dass sich die EL aus einer Gegenüberstellung der Ausgaben und Einnahmen bemisst und dass die bezogene BVG-Rente demgemäss ein zentraler Faktor im Kontext des Leistungsanspruchs darstellt. Sie war zudem mehrfach auf die Meldepflicht aufmerksam gemacht worden. Wird das EL-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb ein darin enthaltener gravierender, leicht erkennbarer Fehler nicht gemeldet, ist der gute Glaube bereits deshalb regelmässig zu verneinen (Entscheide des BGer vom 20. August 2014, 9C_53/2014, E. 3.2 und vom 14. Juli 2008, 8C_391/2008, E. 4.4.1). 3.5 Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 15. April 2020 (S. 2 Ziff. 2) weiter vorbringt, dass sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation beim Erhalt der Verfügung vom 12. Dezember 2014 (AB 16) nicht in der Lage gewesen sei, deren Inhalt materiell zu prüfen, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2020 (S. 4 Ziff. 2.3) treffend ausführt, datiert der beigelegte Bericht des Hausarztes vom 3. April 2020 (Beschwerdebeilage 3) und befasst sich hauptsächlich mit dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Zur Situation im Zeitpunkt der hier zur Dis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2020, EL/20/294, Seite 8 kussion stehenden Verfügung vom 12. Dezember 2014 (AB 16) finden sich jedoch keine näheren Angaben. Zudem darf und soll vorliegend der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Eine gesundheitliche Einschränkung, die der Beschwerdeführerin eine mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführte Prüfung des EL-Berechnungsblattes verunmöglicht hätte, ist damit nicht ausgewiesen. 3.6 Zusammenfassend ist erstellt, dass der Bezug von zu hohen EL im Zeitraum von September 2014 bis November 2018 infolge der grobfahrlässigen Verletzung der Prüf- und Meldepflicht nicht in gutem Glauben erfolgte. Ein böswilliger oder gar arglistiger Leistungsbezug ist nicht erforderlich (vgl. E. 2.3.1 hiervor) und wird der Beschwerdeführerin überdies auch nicht vorgeworfen. Da bereits die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens entfällt, ist auf das kumulative Erfordernis der grossen Härte (vgl. E. 2.5 hiervor) nicht weiter einzugehen. 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. März 2020 (AB 60) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde vom 15. April 2020 abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2020, EL/20/294, Seite 9 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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