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Bern Verwaltungsgericht 18.05.2020 200 2020 28

May 18, 2020·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,027 words·~15 min·4

Summary

Verfügung vom 26. November 2019

Full text

200 20 28 IV WIS/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 18. Mai 2020 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 26. November 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2020, IV/20/28, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1991 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) leidet am Geburtsgebrechen Ziff. 184 (Dystrophia musculorum progressiva und andere congenitale Myopathien) gemäss Anhang zur Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (GgV; SR 831.232.21; Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB oder Beschwerdegegnerin; act. II] 173.1/116) bzw. an einer spinalen Muskelatrophie (Typ II; Akten der IVB [act. IIB] 489/9). Am 27. September 1992 wurde er bei der IVB zum Leistungsbezug für Minderjährige (act. II 173.1/116) und am 23. Juli 2016 für Erwachsene (Akten der IVB [act. IIA] 343) angemeldet. In der Folge bezog er diverse Leistungen der Invalidenversicherung für Minderjährige wie auch für Erwachsene (act. II 1 ff., act. IIA 301 ff. und act. IIB 471 ff.). Insbesondere erteilte die IVB im Jahr 2011 Kostengutsprache für die leihweise Abgabe eines Elektrorollstuhls (act. II 178) sowie für die orthopädische Rückenbettung (act. II 185), jeweils inkl. Anpassungen und Zubehör. B. Im Juli 2019 (act. IIB 489) beantragte der Versicherte bei der IVB die Neuversorgung mit einem Elektrorollstuhl Permobil F5 Corpus VS mit Rückenbettung und weiterem Zubehör. Diese holte beim C.________ eine fachtechnische Beurteilung vom 8. Oktober 2019 (act. IIB 500/3) ein und erteilte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. IIB 503) mit Verfügung vom 26. November 2019 (act. IIB 509) Kostengutsprache für die leihweise Abgabe eines Elektrorollstuhls Permobil F5 Corpus VS im Betrag von Fr. 32‘586.40 mit orthopädischer Sitzbettung im Betrag von Fr. 4‘990.60. Die Voraussetzungen für die Aufricht- und Liftfunktion seien nicht erfüllt. Die Sonderanfertigung des Rahmens für die Befestigung der Rückenbettung sei bereits in der Offerte für die orthopädische Sitzbettung eingeschlossen. C.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2020, IV/20/28, Seite 3 Mit Eingabe vom 10. Januar 2020 erhob der Versicherte, vertreten durch seinen Bruder B.________, hiergegen Beschwerde. Er beantragt, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, zusätzlich zu den bereits zugesprochenen Kosten, die Kostenposition „Stehfunktion“ entsprechend den Unterlagen des Fachhändlers aufzuteilen und sämtliche Kosten, welche die Beschwerdegegnerin bei einer Versorgung ohne Stehfunktion tragen würde, zu übernehmen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit dem Auftrag, den Kostenpunkt der Stehfunktion aufzuteilen und bezüglich des Unterpunktes „Beinstützen- Fussauflagen“ unter Berücksichtigung der medizinischen Indikation auf eine Kostenübernahme zu prüfen und anschliessend neu zu verfügen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2020 auf Abweisung der Beschwerde. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2020, IV/20/28, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 26. November 2019 (act. IIB 509), mit welcher die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Elektrorollstuhl im Sinne einer Folgeversorgung (vgl. Mitteilungen vom 7. Juni und 5. September 2011 [act. II 178, 185]) bejaht und den Umfang des Zubehörs festgelegt hat. Unbestritten ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf die leihweise Abgabe des Rollstuhls Permobil F5 Corpus VS im Betrag von Fr. 32‘586.40 mit orthopädischer Sitzbettung im Betrag von Fr. 4‘990.60. Streitig und zu prüfen ist nachfolgend einzig, ob der Beschwerdeführer Anspruch hat auf die Sonderanfertigung Beinstützen-Fussauflagen (Beinstützen mit elektrischem Längenausgleich 200 mm) gemäss der Kostenposition 70.393.000 des ergänzenden Kostenvoranschlag der D.________ AG vom 6. Januar 2020 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 5) im Betrag von Fr. 3‘502.40 (vgl. Beschwerde S. 2 ff. Bst. B und Replik S. 1 f.). 1.3 Aufgrund des unter E. 1.2 hiervor Dargelegten liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2020, IV/20/28, Seite 5 die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu diesen Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Ziel ist es, die Autonomie der invaliden Person zu fördern, indem sie auf Grund dieser Hilfsmittel die alltäglichen Lebensverrichtungen wie Körperpflege etc. selbstständig vornehmen und sich am gesellschaftlichen Leben beteiligen kann, etwa in Form des Zugangs zur Um- und Aussenwelt, der Ausübung einer medizinisch angezeigten und somit schützenswerten sportlichen Betätigung oder der Benützung von speziellen Kommunikationsgeräten (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. Januar 2011, 8C_262/2010, E. 2.1). Aus Art. 21 Abs. 2 IVG fliesst jedoch kein Rechtsanspruch darauf, dass Behinderte so selbstständig wie eine nichtbehinderte Person leben können (Entscheid des BGer vom 14. Dezember 2010, 9C_197/2010, E. 5). 2.2 Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidg. Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung vom 29. November 1976 des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2020, IV/20/28, Seite 6 (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). 3. 3.1 Den Akten ist im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in der ärztlichen Verordnung zur Abgabe eines Rollstuhls vom 6. Mai 2019 (act. II 489/9) eine spinale Muskelatrophie Typ II. Es bestehe eine generalisierte Muskelschwäche, die Mobilität sei in allen Bereichen eingeschränkt, der Versicherte sei nicht geh- und stehfähig und die Funktion der Finger links sei wenig erhalten (S. 9). Was die Sitzposition betreffe, sei er stark eingeschränkt bzw. immobil; er könne seine Position nur geringfügig oder gar nicht ändern (Ziff. 2.1). Es bestünden eine Hypästhesie (Ziff. 2.2) und eine schwere Rumpfataxie. Wegen Letzterer könne der Versicherte nur mit Hilfe oder Abstützung sitzen (Ziff. 2.3). Weiter liege eine schwere Skoliose vor (S. 10 Ziff. 2.4) und der Rumpftonus sei stark verändert (Ziff. 2.5). Der Rumpf sei instabil (müsse gehalten/fixiert werden; Ziff. 2.6), die Kopf-/Halskontrolle stark vermindert (keine selbstständige Kopfkontrolle; Ziff. 2.7), sein Kopf/Hals immobil (Ziff. 2.8). Was die oberen Extremitäten betreffe, seien die Kraft aufgehoben (Plegie; Ziff. 3.1) und der Tonus stark vermindert/erhöht (Ziff. 3.2). Die Gelenksmobilität sei stark eingeschränkt (Ziff. 3.3) und es bestünden eine Hypästhesie (Ziff. 3.4) sowie eine schwere Ataxie (Ziff. 3.5). Kontrakturen lägen in einer Muskelgruppe vor (Ziff. 3.6). Was die unteren Extremitäten betreffe, seien deren Kraft aufgehoben (Plegie; Ziff. 4.1) und der Tonus stark erhöht/vermindert (Ziff. 4.2). Die Gelenksmobilität sei leicht eingeschränkt (S. 11 Ziff. 4.3) und es lägen eine Hypästhesie (Ziff. 4.4) sowie eine schwer Ataxie vor (Ziff. 4.5). Zudem bestünden Kontrakturen in einer Muskelgruppe (Ziff. 4.6). Im Übrigen bestehe ein erhöhtes Dekubitus-Risiko (S. 12 Ziff. 7.5). Der Elektrorollstuhl erhalte und verbessere die Lebensqualität (Ziff. 8.1 f.), fördere

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2020, IV/20/28, Seite 7 die Selbstständigkeit (Ziff. 8.3) und vermindere die Progredienz der Haltungsinsuffizienz (Ziff. 8.4). 3.1.2 In der fachtechnischen Beurteilung des C.________ vom 8. Oktober 2019 (act. IIB 500/3) wird im Wesentlichen ausgeführt, durch die Stehfunktion am Elektrorollstuhl könne der Versicherte das Stehtraining selbstständig durchführen, und es könne auf zusätzliche Transfers verzichte werden. Regelmässiges Stehen habe gute Auswirkung auf den Kreislauf, die Lungenventilation und verhindere Kontrakturen. Beim letzten Spitalaufenthalt sei der Versicherte von ärztlicher Seite wieder darauf hingewiesen worden, dass das Stehtraining unumgänglich und täglich durchzuführen sei. Da er das 20. Lebensjahr erreicht habe, bestehe kein Anspruch auf medizinische Massnahmen und die integrierte Stehfunktion könne nicht als Behandlungsgerät gemäss Rz. 1215 der KSME empfohlen werden. Nach Rz. 1018 des vom BSV erlassenen Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) würden Hilfsmittel, die in der Liste der HVI mit einem * bezeichnet seien, nur gutgesprochen, wenn sie notwendig seien für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, Tätigkeit im Aufgabenbereich, oder Schule/Ausbildung. Weil dies beim Versicherten aktuell nicht zutreffe, könne die mit Tarifposition 70.353.000 offerierte Stehfunktion nicht zur Finanzierung empfohlen werden. 3.1.3 Im ergänzenden Kostenvoranschlag der D.________ AG vom 6. Januar 2020 (act. I 5) wird bezüglich Tarifposition 70.393.000 „Sonderanfertigung: Beinstützen-Fussauflagen“ (Beinstütze mit elektrischem Längenausgleich 200 mm) ausgeführt, der Versicherte benötige die elektrische Höhenverstellbarkeit der Fussplatten, damit er den Gesäss-Druck und den Druck bei der Oberschenkelauflage variieren könne. Ziehe er die Fussbretter nach oben, erhöhe sich der Gesässdruck. Senke er sie ab, werde das Gesäss entlastet und der Druck gehe auf die Oberschenkel. Dadurch könne er eine Druckentlastung erzeugen und so das Dekubitusrisiko reduzieren. Weiter sei zu beachten, dass der Versicherte jeden Tag mehr als 12 Stunden im Rollstuhl sitze. Es sei für ihn sehr wichtig, dass er diese Verstellfunktion auf dem neuen Rollstuhl auch wieder habe. Gemäss ärztlicher Verordnung zur Abgabe eines Rollstuhls sei die Beinstütze mit elektrischem Längenausgleich gerechtfertigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2020, IV/20/28, Seite 8 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Mit der angefochtenen Verfügung vom 26. November 2019 (act. IIB 509) lehnt die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Aufricht- und Liftfunktion ab. Dabei stützt sie sich auf die fachtechnische Beurteilung des C.________ vom 8. Oktober 2019 (act. IIB 500) zur Stehfunktion ab (vgl. E. 3.1.2 hiervor). Die Beurteilung des C.________ entspricht dem Sachverhalt und den rechtlichen Vorgaben. Sie wurde von einer qualifizierten Person verfasst, die Kenntnis der hier massgebenden Verhältnisse hatte und erfüllt die von der Rechtsprechung an den Beweiswert eines derartigen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). Vom Beschwerdeführer wird ausdrücklich anerkannt, dass die Beschwerdegegnerin nicht alle Positionen der Stehfunktion zu übernehmen hat (vgl. Beschwerde S. 1 Hauptantrag, S. 4 und Replik S. 1 f.). Allerdingst macht er geltend, sie habe die Kosten für einen Rollstuhl mit Sonderanfertigung „Beinstützen-Fussauflagen“ gemäss Tarifposition 70.393.000 der korrigierten und angepassten Offerten der D.________ AG vom 6. bzw. 8. Januar 2020 (act. I 5 f.) im Umfang von Fr. 3‘502.40 (inkl. Mehrwertsteuer) zu übernehmen. Der Bericht der C.________ äussert sich – aus damaliger Sicht verständlicherweise – nicht zur Sonderanfertigung „Beinstützen- Fussauflagen“. Der Beschwerdeführer macht im Beschwerdeverfahren geltend, die Beinstützten seien medizinisch indiziert und die Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin bei einer Versorgung ohne Stehfunktion gerechtfertigt. Die Standardausrüstung des Elektrorollstuhls verfüge zwar über eine Beinstütze mit einem geringen Längenausgleich (Beinstützen Kniewinkel einstellbar, elektrisch; Tarifposition 70.152.000), was jedoch nicht genüge, um seinen enormen Bedarf an Druckausgleich zu decken. Er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2020, IV/20/28, Seite 9 sitze mindestens 14 Stunden (normalerweise 16 Stunden) am Tag in einem Elektrorollstuhl, ohne diesen jemals zu verlassen. Eine regelmässige Druckveränderung seiner Sitzfläche sei für die Erhaltung und den Schutz des Körpergewebes im Sitzbereich und zur Dekubitus-Prophylaxe unerlässlich. Um diese Druckveränderungen vorzunehmen, benötige er an seinem Elektrorollstuhl eine Funktion, welche diese Veränderungen mechanisch ausführe (Beschwerde S. 2 f.). In der Offerte der D.________ AG vom 6. Januar 2020 (act. I 5) wird denn auch ausgeführt, er benötige die elektrische Höhenverstellbarkeit der Fussplatten, damit er den Gesässdruck und den Druck bei der Oberschenkelauflage variieren könne. Dadurch könne er eine Druckentlastung erzeugen und so das Dekubitusrisiko reduzieren. Gemäss der Verordnung von Dr. med. E.________ vom 6. Mai 2019 (act. IIB 489/9) besteht beim Beschwerdeführer ein erhöhtes Dekubitusrisiko (S. 12 Ziff. 7.5). Gestützt auf die vorliegenden Akten lässt sich die Frage, ob zum Anspruch auf eine einfache und zweckmässige Versorgung des Beschwerdeführers mit einem Elektrorollstuhl auch die zusätzliche Position „Beinstützen-Fussauflagen“ gemäss dem Tarifposten-Nr. 70.353.000 gehört, jedoch nicht schlüssig beantworten. Insbesondere fehlt hierzu eine fachtechnische Stellungnahme des C.________, worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinweist (Replik S. 3). Aber auch die medizinischen Akten erlauben diesbezüglich keine Beurteilung dieser Frage. Somit erweist sich der massgebende Sachverhalt als nicht hinreichend abgeklärt und es erübrigen sich weitere Ausführungen zu den diesbezüglichen Vorbringen der Parteien, ob die Anspruchsvoraussetzung für die vom Beschwerdeführer beantragte Sonderanfertigung Beinstützen-Fussauflagen (Kostenposition 70.393.000) im Umfang von Fr. 3‘502.40 vorliegend gegeben sind oder nicht. Die angefochtene Verfügung vom 26. November 2019 (act. IIB 509) ist deshalb aufzuheben und die Akten zur Veranlassung der nötigen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. An diesem Ergebnis ändert der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 3) einen Elektrostuhl mit Stehfunktion – und damit auch eine Beinstütze mit elektrischem Längenausgleich – bereits selber angeschafft hat, nichts. Soweit die Beschwerdegegnerin vorbringt, der „ergänzende Kostenvoranschlag“ Nr. 43156 vom 6. Januar 2020 sei erst nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2020, IV/20/28, Seite 10 Erlass der angefochtenen Verfügung verfasst und mit der Beschwerde ins Recht gelegt worden, womit er grundsätzlich nicht (mehr) beachtlich sei, und die D.________ AG nehme darin eine rechtliche Fallbeurteilung und damit ein Rollenwechsel vom „Hilfsmittel-Lieferant zum Parteivertreter“ vor (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 11 und Duplik S. 3 Ziff. 8), ist ihr nicht zu folgen. Wie der Beschwerdeführer zu Recht darauf hinweist (vgl. Duplik S. 2), dient der Kostenvoranschlag vom 6. Januar 2020 (act. I 5) einer Verdeutlichung und Erklärung, wie sich die Kosten für den Elektrostuhl zusammensetzen und weshalb die Sonderanfertigung „Beinstützen- Fussauflagen“ notwendig ist. Unerheblich ist, dass der Beschwerdeführer die Übernahme dieser Kosten erstmals nach Erlass der angefochtenen Verfügung geltend gemacht hat (act. IIB 518 f.) 3.4 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 26. November 2019 (act. IIB 509) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Sinne des Eventualbegehrens aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen treffe und hiernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Eine Kostenauferlegung an den Beschwerdeführer, wie dies in der Duplik (S. 3 Ziff. 8) beantragt wird, rechtfertigt sich im vorliegenden Fall nicht. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2020, IV/20/28, Seite 11 4.2 Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat nach konstanter Praxis trotz seines (teilweisen) Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 26. November 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2020, IV/20/28, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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