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Bern Verwaltungsgericht 19.11.2020 200 2020 277

November 19, 2020·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,435 words·~17 min·6

Summary

Klage vom 9. April 2020

Full text

200 20 277 BV SCP/ISD/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. November 2020 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Isliker A.________ vertreten durch Advokat B.________ Klägerin gegen Pensionskasse C.________ Beklagte betreffend Klage vom 9. April 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2020, BV/20/277, Seite 2 Sachverhalt: A. Die am … 1935 geborene A.________ (nachfolgend: Klägerin) bezog seit dem Tod ihres Ehegattens am … 1988 (Klageantwortbeilage [KAB] 1.2) neben einer Hinterlassenenrente der D.________ (D.________; KAB 3.1) und einer Witwenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) mit Wirkung ab … 1988 eine Witwen- bzw. Ehegattenrente aus beruflicher Vorsorge der E.________ (E.________; KAB 2, 4) respektive ab … 1995 von der Pensionskasse F.________ (F.________; vgl. AS 1995 533). Die Ehegattenrente wurde jeweils aufgrund von Überentschädigung gekürzt (vgl. KAB 4, 13 f., 18). Ab dem … 1997 bezog die Klägerin eine ordentliche AHV-Altersrente (Klage S. 4 Ziff. 7 lit. a). Die Pensionskasse C.________ (PK C.________ bzw. Beklagte) übernahm per … 2002 die aktiven Versicherten und Rentenbezüger der G.________ von der F.________ und richtete fortan die Ehegattenrente aus (Klageantwort S. 2 Ziff. 5; vgl. auch Klagebeilage [KB] 8 f.). Mit Schreiben vom … 2019 (KB 2) teilte die PK C.________ der Klägerin eine Neuberechnung des Rentenanspruchs mit Wirkung ab … 2002 mit, namentlich betreffend die vorgenommene Kürzung infolge Überentschädigung. Mangels Überentschädigung (vgl. KB 2/4) verzichtete die PK C.________ ab … 2019 auf eine Leistungskürzung und leistete gleichzeitig – unter Hinweis auf die reglementarischen Verjährungsbestimmungen (Art. 96 des Vorsorgereglements der Pensionskasse C.________ [nachfolgend: Vorsorgereglement; KB 10/33]) – für den Zeitraum vom … 2014 bis … 2019 eine Nachzahlung in der Höhe von Fr. 26'454.-- (KB 2/3 und 5). Mit Schreiben vom 18. November 2019 (KB 3) ersuchte die Klägerin die PK C.________ um Nachzahlung der unrechtmässig gekürzten Leistungen vor Februar 2014, was die PK C.________ am 26. November 2019 ablehnte (KB 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2020, BV/20/277, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 9. April 2020 erhob die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Klage gegen die PK C.________. Sie beantragt, die Beklagte sei kostenfällig zu verpflichten, ihr die im Zeitraum von 1. Juli 1997 bis 31. Januar 2014 vorgenommenen Kürzungen der Witwenrente zuzüglich 5 % Zins spätestens seit Klageeinreichung nachzubezahlen. Mit Klageantwort vom 14. Mai 2020 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage. Mit Replik vom 30. Juni 2020 respektive Duplik vom 28. Juli 2020 hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. Die Klägerin nahm sodann abermals mit Schlussbemerkungen vom 4. September 2020 Stellung. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 9. April 2020 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Dies gilt gestützt auf Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 BVG auch für den sogenannt überobligatorischen Bereich. Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2020, BV/20/277, Seite 4 kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder – wie hier – die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Die Beklagte hat ihren Sitz in Bern (vgl. Handelsregisteramt des Kantons Bern, <https://be.chregister .ch>); damit ist das angerufene Verwaltungsgericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig. Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Namentlich ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und die am Verfahren Beteiligten sind partei- sowie prozessfähig. Auf die Klage ist daher einzutreten. 1.2 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 84 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). Streitig und zu prüfen ist somit einzig, ob die Beklagte der Klägerin über die fünfjährige Verjährungsfrist (Art. 96 Abs. 3 Vorsorgereglement) hinaus, das heisst ab Beginn des aus eigenem Recht bestehenden Anspruchs auf eine AHV-Altersrente der am 26. Juni 1935 geborenen Klägerin (vgl. KAB 1.2) per 1. Juli 1997 (Art. 21 Abs. 1 lit. b AHVG i.V.m. lit. d Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderungen vom 7. Oktober 1984 [10. AHV-Revision]; so auch Klage S. 4 Ziff. 7 lit. a bzw. Klageantwort S. 4 Ziff. 14) bis 31. Januar 2014, die in Abzug gebrachten Kürzungsbeträge nachzuzahlen hat und in diesem Zusammenhang, ob die von der Beklagten vorgebrachte Verjährungseinrede zulässig ist (vgl. Klage S. 6 Ziff. 8; Klageantwort S. 4 Ziff. 11 f.). 1.3 Ausgehend vom klägerischen Rechtsbegehren auf Nachzahlung des zu Unrecht in Abzug gebrachten Differenzbetrags von monatlich zwischen rund Fr. 200.-- bis knapp Fr. 460.-- (vgl. Klage S. 4-6 Ziff. 7) für einen Leistungszeitraum von annähernd 17 Jahren und mit Blick darauf, dass sich bereits die Nachzahlung für den Zeitraum zwischen 1. Februar 2014 und 31. Januar 2019 auf Fr. 26'454.-- belief (KAB 22), übersteigt der Streitwert offenkundig den Betrag von Fr. 20'000.--. Die Beurteilung der Klage fällt folglich in die Zuständigkeit der Kammer bestehend aus drei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2020, BV/20/277, Seite 5 Richterinnen oder Richtern (Art. 57 Abs. 1 e contrario und Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). 2. 2.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 BVG hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen musste (lit. a), oder älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat (lit. b). Beim Tod eines Versicherten beträgt die Witwen- oder Witwerrente – vorbehältlich der Kürzung im Rahmen der Leistungskoordination (vgl. Art. 34a Abs. 1 BVG und Art. 24 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2, SR 831.441.1) – 60 % der vollen Invalidenrente, auf die der Versicherte Anspruch gehabt hätte (Art. 21 Abs. 1 BVG). Der Anspruch auf Leistungen für Witwen und Witwer erlischt mit der Wiederverheiratung oder mit dem Tod der Witwe oder des Witwers (Art. 22 Abs. 2 BVG). 2.2 2.2.1 Nach Art. 41 (i.V.m. Art. 49 Abs. 2 Ziff. 6) BVG verjähren Leistungsansprüche aus der obligatorischen und der weitergehenden beruflichen Vorsorge nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben (Abs. 1; sog. Rentenstammrecht, vgl. HANS-ULRICH STAUFFER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Die berufliche Vorsorge, 4. Aufl. 2019, Art. 41 S. 170). Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Art. 129-142 des Schwei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2020, BV/20/277, Seite 6 zerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) sind anwendbar (Abs. 2). Die einzelnen Rentenzahlungen stellen periodische Leistungen dar und unterliegen damit der fünfjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 41 Abs. 2 BVG (vgl. SVR 2008 BVG Nr. 14 mit Hinweisen). 2.2.2 Nach der Rechtsprechung zu Art. 41 BVG ist eine allfällige Verjährung vom Gericht nicht von Amtes wegen festzustellen. Ein entsprechender Einwand muss ausdrücklich geltend gemacht werden (BGE 129 V 237). 2.3 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 14. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1). 3. 3.1 Gestützt auf die Akten erstellt und zwischen den Parteien zu Recht unbestritten ist, dass die am … 1935 geborene Klägerin (vgl. KAB 1.2) ab …1997 eine ordentliche AHV-Altersrente bezog (vgl. E. 1.2 hiervor). Daneben bezog sie seit dem Tod ihres am … 1988 bei einem Unfall verstorbenen Ehegatten neben einer Hinterlassenenrente der D.________ (KAB 3) und einer AHV-Witwenrente (KAB 4.1) zusätzlich von der E.________ respektive danach von der F.________ eine Ehegattenrente (KAB 2; vgl. Klage S. 2 Ziff. 3 bzw. Klageantwort S. 2 Ziff. 2 ff.). Dabei wurde die Ehegattenrente von der E.________ gestützt auf Art. 13 Abs. 2 der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) vom 9. November 1987 über die E.________ (SR 172.222.11; in Kraft von 1. Januar 1988 bis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2020, BV/20/277, Seite 7 31. Dezember 1994) zufolge Überentschädigung gekürzt (vgl. KAB 4); ab dem 1. Januar 1995 erfolgte die Kürzung der Ehegattenrente wegen Überentschädigung sodann gestützt auf Art. 20 Abs. 3 der Verordnung vom 24. August 1994 über die Pensionskasse F.________ (Statuten der F.________; SR 172.222.1; in Kraft von 1. Januar 1995 bis 1. Juni 2003; AS 1995 533, 2004 301), so namentlich per 1. Januar 1997 (KAB 14) und per 1. Juli 1997 (KB 5; KAB 13). Die F.________ nahm sodann entsprechende Kürzungen wegen Überentschädigung mit Rentenbescheid vom 1. Januar 2000 (KB 6) und 1. Januar 2001 (KB 7) vor. Nachdem die Beklagte per … 2002 die aktiven Versicherten und Rentenbezüger der G.________ von der F.________ übernommen hatte, führte sie die Überentschädigungskürzung gemäss den Berechnungen der F.________ unverändert fort (Klageantwort S. 2 Ziff. 5). Im Rahmen einer Neuberechnung vom 7. April 2003 (KB 8) und 8. Januar 2004 (KB 9) wurde die Überentschädigungskürzung jeweils aufgrund des Teuerungsausgleichs neu berechnet. Seit 2004 leistete die Beklagte auf den laufenden Renten keinen Teuerungsausgleich mehr (Klageantwort S. 5 Ziff. 20; vgl. auch Art. 71 Vorsorgereglement, welcher lediglich die Möglichkeit eines Teuerungsausgleichs vorsieht). Anlässlich der rückwirkenden Neuberechnung des Rentenanspruchs ab 1. Januar 2002 leistete die Beklagte gemäss Schreiben vom 29. Januar 2019 (KB 2) unter Verweis auf die fünfjährige Verjährungsfrist für periodische Leistungen gemäss Art. 96 Abs. 3 Vorsorgereglement (KB 10/33; vgl. auch Art. 41 Abs. 2 BVG; Art. 129 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]) lediglich für den Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2019 eine Nachzahlung (KB 2; vgl. auch Klageantwort S. 4 Ziff. 12). 3.2 Die Klägerin macht geltend, hinsichtlich der von der BVG- Witwenrente abgezogenen Kürzungsbeträge für den Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis 31. Januar 2014 sei die Berufung auf die Verjährung missbräuchlich und der Einbehalt folglich nicht statthaft (Klage S. 6 ff. Ziff. 9 f.). Die Beklagte beruft sich demgegenüber auf die fünfjährige reglementarische bzw. gesetzliche Verjährung und bestreitet, nicht in gutem Glauben gehandelt zu haben (Klageantwort S. 4 Ziff. 12).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2020, BV/20/277, Seite 8 3.3 Vorab ist festzustellen, dass die Beklagte mit Schreiben vom 29. Januar 2019 (KB 2) die Korrektur der Kürzungsberechnung einerseits für zukünftige Leistungsansprüche ab 1. Februar 2019 vornahm und andererseits die unrechtmässig gekürzten Rentenbetreffnisse für den Zeitraum 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2019, entsprechend den Verjährungsbestimmungen gemäss Art. 96 Abs. 3 Vorsorgereglement (KB 10/33), in der Höhe von Fr. 26'454.-- nachbezahlte (KB 1/3). Diese Neuberechnung des Rentenanspruchs wird von der Klägerin ausdrücklich als korrekt anerkannt (Klage S. 4 Ziff. 7). Sodann ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die Mitberücksichtigung der AHV-Altersrente in der Überentschädigungsberechnung der BVG-Ehegattenrente zumindest seit der am 19. Dezember 2008 erfolgten Änderung der Rechtsprechung mit BGE 135 V 29 zu Unrecht erfolgte (vgl. dazu Klageantwort S. 5 Ziff. 21 f. und 25 in fine) und zu einer fehlerhaften Kürzung der Ehegattenrente führte. 3.4 Aus welchem Grund die Verjährungseinrede betreffend die umstrittenen Leistungsansprüche gegen Treu und Glauben verstossen soll, wie dies die Klägerin geltend macht (Klage S. 8 Ziff. 9; Replik, Art. 2, S. 4 f.), ist nicht ersichtlich, wie nachfolgend aufgezeigt wird. 3.4.1 Gemäss der Rechtsprechung ist Art. 2 Abs. 2 ZGB (i.S.v. Rechtsmissbrauch) nicht nur dann verletzt, wenn der Schuldner den Gläubiger arglistig dazu verleitet, nicht innert nützlicher Frist zu handeln, sondern auch dann, wenn er – ohne Arglist – ein Verhalten gezeigt hat, das den Gläubiger bewogen hat, rechtliche Schritte während der Verjährungsfrist zu unterlassen, und das die Säumnis des Gläubigers auch bei objektiver Betrachtungsweise als verständlich erscheinen lässt. Das Verhalten des Schuldners muss für das verspätete Handeln des Gläubigers kausal sein (in BGE 139 III 263 nicht publ. E. 3.2 des Entscheids vom 18. März 2013, 4A_702/2012; Entscheid des BGer vom 11. Dezember 2009, 4A_516/2009, E. 4.1 mit Hinweisen). Andererseits ist die Verjährungseinrede namentlich nicht schon deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Schuldner (allenfalls) weiss, dass der eingeklagte Anspruch zu Recht besteht (BGE 141 V 127 E. 2 S. 129 mit Hinweisen). Grundsätzlich vermag daher nur die aktive Verursachung der Fristversäumnis durch entsprechendes Verhalten des Schuldners die Gegeneinrede des Rechtsmissbrauchs zu rechtfertigen (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2020, BV/20/277, Seite 9 Entscheid des BGer vom 14. Mai 2010, 4A_590/2009, E. 5.1 mit Hinweisen). 3.4.2 Dass die Beklagte oder ihre Rechtsvorgängerinnen die Klägerin arglistig dazu verleitet hätten, in Bezug auf die Überentschädigungskürzung nicht innert nützlicher Frist zu handeln, wird von der Klägerin zu Recht nicht geltend gemacht. Ebenso wenig ist erstellt, dass die Beklagte je eine Zusicherung gemacht oder ein anderes (kausales) Verhalten gezeigt hätte, das die Klägerin dazu bewogen hätte, rechtliche Schritte während der Verjährungsfrist zu unterlassen. Mithin ist kein Verhalten der Beklagten erstellt, das die Erhebung der Verjährungseinrede als rechtsmissbräuchlich erscheinen liesse. 3.4.3 Soweit die Klägerin in den – gemäss eigener Darstellung wiederholt falschen – Überentschädigungsberechnungen zwischen Juli 1997 und Januar 2004 (vgl. dazu KB 6 ff.) ein fortgesetztes vertrauenserweckendes Verhalten der Beklagten respektive ihrer Rechtsvorgängerin erblickt (vgl. Klage S. 6 f. Ziff. 9), ist festzustellen, dass die Beklage wie auch vorher die F.________ sowohl die Überentschädigungsberechnungen als auch die jeweiligen betraglichen Kürzungen stets transparent offengelegt hatten (KB 6-9; KAB 13, 16-18). Gestützt auf diese Angaben wäre für die Klägerin denn auch ohne Weiteres zu erkennen gewesen, dass trotz einem aus eigenem Recht bestehenden Anspruch auf eine AHV-Altersrente ab dem … 1997 (vgl. E. 1.2 und 3.1 hiervor), diese Rente weiterhin vollständig in die Überentschädigungsberechnung miteinbezogen wurde, wodurch die BVG- Ehegattenrente augenscheinlich geringer ausfiel. Ebenso war eindeutig erkennbar, dass sich die monatliche Kürzung der BVG-Ehegattenrente ab Januar 2001 mehr als verdoppelte (vgl. KB 6/2 und 7/2). Unter diesen Umständen wäre es der Klägerin durchaus zumutbar gewesen, sich bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten bzw. auch nach den wiederholten Rentenanpassungen in den Jahren 2003 und 2004 (vgl. dazu KB 8 f.) bei der Beklagten nach den Gründen der andauernden respektive deutlich höheren Rentenkürzung zu erkundigen. Ein Fehlverhalten der Beklagten hinsichtlich der Dokumentation zu den vorgenommenen Überentschädigungskürzungen, welches nunmehr der Berufung auf die Verjährungseinrede entgegenstehen würde, ist somit nicht ersichtlich.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2020, BV/20/277, Seite 10 3.4.4 Sodann ist zu beachten, dass sich die Rechtslage im Zeitraum der verschiedenen Überentschädigungsberechnungen bis 2004 (vgl. KB 9) keineswegs als derart klar und eindeutig präsentierte, wie dies bei rückblickender Betrachtung den Anschein machen könnte. Diesbezüglich wies die Beklagte nachvollziehbar darauf hin, dass sie respektive zuvor auch die F.________ gestützt auf die vormalige Auslegung und Anwendungspraxis von Art. 24 BVV 2 auch nach Erreichen des ordentlichen Pensionsalters die Witwenrenten-Leistungen in die Leistungskoordination miteinbezogen haben (Klageantwort S. 4 Ziff. 17). Dabei kann sich die Beklagte auf die von ihr referenzierten Urteile des EVG vom 4. September 2001, B 14/01, und des BGer vom 29. Juni 2007, B 91/06, E. 3, in welchen das EVG bzw. das BGer wiederholt festhielten, dass bei der Überentschädigungsberechnung von Rentenleistungen aus beruflicher Vorsorge in Anwendung von Art. 24 Abs. 2 BVV 2 ausdrücklich nur Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnliche Leistungen ausgenommen seien. Eine weitergehende Einschränkung in dem Sinne, dass keine Kürzung der BVG-Leistungen infolge Bezugs einer AHV-Rente erfolgen könne, sei demgegenüber nicht vorgesehen (BGer B 91/06, E. 3.1 mit Verweis auf EVG B 14/01, E. 7). Auf diese Rechtsprechung ist das Bundesgericht erst am 19. Dezember 2008 mit BGE 135 V 29 zurückgekommen und hat seine bisherige Rechtsprechung dahingehend geändert, dass die AHV-Altersrente nicht mehr in der Überentschädigungsberechnung nach Art. 24 Abs. 2 BVV 2 miteinzubeziehen ist (a.a.O., Regeste, E. 4.4). Die zwischen 1997 und 2004 von der F.________ respektive der Beklagten gestützt auf Art. 24 Abs. 2 BVV 2 vorgenommenen Überentschädigungsberechnungen unter Miteinbezug (des vormaligen Witwenrentenanteils) der AHV-Altersrente der Klägerin stand unter diesen Umständen – entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung (Replik, S. 3 f Ziff. 6) – nicht im klaren Widerspruch zu einer vermeintlich eindeutigen Rechtslage bzw. Praxis. Die Beklagte durfte sich folglich hinsichtlich der umstritten Überentschädigungskürzung zwischen … 1997 bis 31. Dezember 2008 auf die reglementarische bzw. gesetzliche Verjährung (vgl. E. 2.2.1 hiervor; Art. 96 Abs. 3 Vorsorgereglement hiervor) berufen. 3.4.5 Betreffend den streitigen Leistungsanspruch zwischen 1. Januar 2009 und 31. Januar 2019, mithin nach der mit BGE 135 V 29 erfolgten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2020, BV/20/277, Seite 11 Änderung der Rechtsprechung, ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die vorgenommene Kürzung der Ehegattenrente zu Unrecht erfolgte (vgl. E. 3.2 hiervor). Indessen legte die Beklagte nachvollziehbar begründet dar, dass sie nach der letzten Rentenanpassung zufolge Teuerungsausgleich mit Mitteilung vom 8. Januar 2004 (KB 9) keinen Teuerungsausgleich auf laufende Renten mehr zugesprochen habe (vgl. E. 3.1 hiervor), was von der Klägerin nicht bestritten wird, weshalb sie keine grundsätzliche Veranlassung mehr zu einer periodischen oder vertieften Überprüfung des Rentenanspruchs gehabt habe (Klageantwort S. 5 Ziff. 24). Ebenso vermag die Klägerin keine sich aufgrund der konkreten Sachlage beruhende Verpflichtung der Beklagten zu einer (abermaligen) Überprüfung der Überentschädigungsberechnung darzulegen, zumal die Annahme einer solchen allein aufgrund der mit BGE 135 V 29 geänderten Rechtsprechung klar zu weit ginge. Schliesslich vermag die Klägerin auch nichts zu ihren Gunsten aus dem Entscheid des BGer vom 1. Februar 2010, 9C_339/2009 (= SVR 8-9/2010 BVG Nr. 31) abzuleiten. Im besagten Fall hatte die zuständige Pensionskasse von Beginn ihrer Leistungspflicht an unzweifelhaft Kenntnis davon, dass die versicherte Person zwei Kinder hatte, richtete die Kinderrenten jedoch erst nach der erfolgten direkten Information durch die versicherte Person aus, obwohl sie eine derart offensichtliche Tatsache wie die Existenz von Kindern selbst anlässlich einfacher Kontrollen unausweichlich hätte feststellen müssen (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 118 vom 2. Juni 2010, Rz. 750). Im Unterschied dazu stellt eine zu Unrecht vorgenommene Überentschädigungskürzung keinen derart offenkundigen Fehler dar, der bereits bei einer allgemeinen Kontrolle hätte festgestellt werden müssen. Hinzu kommt, dass die Beklagte die Überentschädigungskürzung von der F.________ übernommen und diese Praxis gutgläubig fortgeführt hatte (vgl. E. 3.4.4 hiervor), womit auch kein Wissen im Sinne der bewussten Kenntnis der – zumindest seit BGE 135 V 29 – unrechtmässigen Leistungskürzung vorlag. Insoweit besteht keine Grundlage für den Vorwurf einer absichtlichen Pflichtverletzung, welche die Berufung auf die reglementarische Verjährung als rechtsmissbräuchlich qualifizieren würde (vgl. STAUFFER, a.a.O., Art. 41 S. 174), sodass die Beklagte auch hinsichtlich der streitigen Leistungskürzungen zwischen 1. Januar 2009 und 31. Januar 2014 sich auf die Verjährungseinrede berufen durfte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2020, BV/20/277, Seite 12 3.5 Nach dem Dargelegten hat sich die Beklagte hinsichtlich der streitigen Rentenkürzungen im Zeitraum vor 1. Februar 2014 auf die reglementarischen bzw. gesetzlichen Verjährungsbestimmungen berufen hat. Die Klage erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin gemäss Art. 109 Abs. 1 VRPG (Umkehrschluss) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beklagte hat als Sozialversicherungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Advokat B.________ z.H. der Klägerin - Pensionskasse C.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2020, BV/20/277, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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