Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 03.08.2020 200 2020 275

August 3, 2020·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,889 words·~9 min·4

Summary

Verfügung vom 24. März 2020

Full text

200 20 275 IV FUR/SHE/MAJ/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 3. August 2020 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 24. März 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2020, IV/20/275, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1970 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im November 2014 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). In der Folge gewährte die IVB dem Versicherten Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsplatzerhalt (AB 37), veranlasste eine berufliche Abklärung in der Abklärungsstelle B.________ vom 12. September 2016 bis zum 11. Dezember 2016 (AB 59) und holte ein polydisziplinäres MEDAS-Gutachten ein (AB 42.1). Gestützt auf Letzteres verfügte sie am 14. Februar 2017 (AB 79) bei einem ermittelten IV-Grad von 15 % die Abweisung des Rentenanspruchs, was unangefochten blieb. Infolge der Begleitung des Versicherten bei der Stellensuche durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) teilte die IVB dem Versicherten mit Schreiben vom 10. April 2017 (AB 84) den Abschluss der Eingliederungsmassnahmen mit. Nachdem dieser sich mit Schreiben vom 1. September 2017 (AB 88) erneut bei der IVB für berufliche Massnahmen anmeldete, nahm diese die Arbeitsvermittlung wieder auf und erteilte von September 2017 bis Juli 2018 mehrere Kostengutsprachen (AB 89, 96, 115, 128, 139, 142). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 163) verfügte die IVB am 24. März 2020 (AB 166) den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit der Begründung, es sei trotz langer Unterstützung nicht möglich gewesen, den Versicherten in die freie Wirtschaft einzugliedern. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. April 2020 Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Verfügung vom 24. März 2020 sei aufzuheben und die Arbeitsvermittlung wieder aufzunehmen. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2020, IV/20/275, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts-pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 24. März 2020 (AB 166). Streitig und zu prüfen ist allein, ob der damit verfügte Abschluss der Arbeitsvermittlung zu Recht erfolgt ist. Soweit der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (vgl. Art. 14a IVG) oder anderweitige berufliche Massnahmen begehrt (z.B. einen Sprachkurs [vgl. Beschwerde S. 1]), stehen diese materiellen Ansprüche ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1), weshalb insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.3 Mit Blick darauf, dass es sich bei der streitigen Arbeitsvermittlung nicht um eine kostenintensive Massnahme handelt, liegt der Streitwert offensichtlich unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2020, IV/20/275, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). 2.2 Arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes und begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 IVG). Die im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Arbeitsvermittlung relevante Invalidität besteht darin, dass die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat (BGE 116 V 80 E. 6a; SVR 2006 IV Nr. 45 S. 164 E. 4.1.1). Zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit einer Arbeitsvermittlung muss ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG). Wo die fehlende berufliche Eingliederung im Sinne der Verwertung der bestehenden Arbeitsfähigkeit nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen ist, fällt die Arbeitsvermittlung nicht in die Zuständigkeit der IV, sondern allenfalls der Organe der Arbeitslosenversicherung (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 2. September 2008, 9C_16/2008, E. 1; vgl. auch MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 215 N. 6). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung ist sodann, dass die versicherte Person objektiv und subjektiv eingliederungsfähig ist (SVR 2006 IV Nr. 45 S. 164 E. 4.1.1). 2.3 Solange die Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Anspruch auf Arbeitsvermittlung grundsätzlich in zeitlicher Hinsicht nicht begrenzt, sondern besteht – dem Sinn dieser Massnahme entsprechend – bis zur erfolgrei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2020, IV/20/275, Seite 5 chen Eingliederung. Trotz dieses Grundsatzes unterliegt aber auch der Anspruch auf Arbeitsvermittlung dem Prinzip der Verhältnismässigkeit, d.h. die Arbeitsvermittlung ist nur solange zu erbringen, als der dafür notwendige Aufwand nicht unverhältnismässig ist. In dieser Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige Eingliederungsmassnahme darstellt, weshalb zur Anspruchsbegründung bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle genügt. Dieser Gesichtspunkt ist auch im Hinblick auf die Dauer des Anspruches massgebend. Die Gewährung der Arbeitsvermittlung wird allerdings dann unverhältnismässig, wenn von weiteren Bemühungen der Verwaltung keinerlei Erfolg erwartet werden kann, obwohl sich die IV-Stelle vorher intensiv bemüht hat (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 29. März 2005, I 776/04, E. 3.2; Entscheide des BGer vom 16. Dezember 2013, 8C_388/2013, E. 3.2.1, und vom 6. Mai 2008, 9C_494/2007, E. 2.2.2; SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, S. 431 f. N. 854; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., S. 216 N. 7; Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], gültig ab Januar 2014, Rz. 5001 ff.). 3. 3.1 Zunächst ist umstritten, ob der Versicherte die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung überhaupt erfüllt hat (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Rz 13 ff.). Für die Beurteilung dieser Frage stellt das Verwaltungsgericht auf den Sachverhalt ab, der sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung zugetragen hat (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). In der Gesamtbeurteilung des MEDAS-Gutachtens vom 22. Februar 2016 hielten die Begutachter fest, dass für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten sowie ausschliesslich gehend und stehend auszuübende Arbeiten und somit auch in der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers eine bleibend vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. In einer körperlich leichten, vorwiegend sitzenden, adaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeits-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2020, IV/20/275, Seite 6 und Leistungsfähigkeit von 100 % (AB 42.1/27 Ziff. 6.8). Angesichts der dokumentierten guten Motivation des Exploranden seien berufliche Massnahmen zur Eingliederung in eine adaptierte Tätigkeit dringend angezeigt. Dies werde bei ungenügenden Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers schwierig sein, sollte aber bei dem durchschnittlich intelligent erscheinenden Exploranden möglich sein (AB 42.1/27 Ziff. 6.7). Gestützt hierauf wies die IVB mit Verfügung vom 14. Februar 2017 (AB 79) einen Anspruch auf eine IV-Rente bei einem ermittelten IV-Grad von 15 % ab. Letzteren begründete die IVB ausschliesslich mit einem Abzug beim Invalideneinkommen von 15 % wegen statistisch relevanten und individuellen, einkommensbeeinflussenden Merkmalen (fehlende Ausbildung sowie Fehlen fundierter Sprachkenntnisse [vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Rz. 14]). Hierbei handelt es sich um sogenannte invaliditätsfremde Faktoren, welche bei der Frage der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind (vgl. AHI 2003 S. 270 E. 2c). Damit liegt beim Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, vorwiegend sitzenden, adaptierten Tätigkeit vor, ohne dass weitere Einschränkungen ersichtlich wären, was von diesem denn auch nicht bestritten wird. Insbesondere bestehen vorliegend auch keine aus invaliditätsbedingten Gründen erforderliche, speziellen Anforderungen an den Arbeitsplatz oder den Arbeitgeber (vgl. SVR 2006 IV Nr. 45 S. 164 E. 4.1.1). Mangels Kausalzusammenhanges zwischen dem Gesundheitsschaden und den Schwierigkeiten bei der Suche nach einer Arbeitsstelle fällt die Arbeitsvermittlung vorliegend nicht in die Zuständigkeit der IV (vgl. E. 2.2 hiervor). Dem Beschwerdeführer stehen auf dem ausgeglichenen hypothetischen Arbeitsmarkt genügend zumutbare Stellen offen, zu deren Finden spezifische Fachkenntnisse nicht notwendig sind, weshalb nach dem Gesagten kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die IV besteht. 3.2 Zu prüfen wäre weiter, ob die gewährte Arbeitsvermittlung mit Verfügung vom 24. März 2020 (AB 166) zu Recht eingestellt wurde. Mit der Begründung, trotz langer Unterstützung sei es nicht möglich gewesen, eine Eingliederung in die freie Wirtschaft zu realisieren (vgl. AB 166/1), macht die Beschwerdegegnerin implizit geltend, dass von weiteren Bemühungen kein Erfolg mehr erwartet werden kann und diese damit unverhältnismässig wären (vgl. E. 2.3 hiervor). Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdegegne-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2020, IV/20/275, Seite 7 rin den Beschwerdeführer bei seinen Bemühungen um eine definitive Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt seit Ende September 2017 (AB 89) intensiv unterstützt hat (vgl. AB 96, 115, 141 f). Ob zum Zeitpunkt der Einstellung der Arbeitsvermittlung (24. März 2020 [AB 166]) kein weiterer Erfolg mehr erwartet werden durfte (vgl. E. 2.3 hiervor), kann vorliegend offenbleiben, denn mangels Kausalzusammenhanges zwischen dem Gesundheitsschaden und den Schwierigkeiten des Beschwerdeführers bei der Suche nach einer Arbeitsstelle (vgl. E. 3.1 hiervor), erfüllte dieser die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 24. März 2020 (AB 166) ohnehin nicht. 3.3 Aufgrund des Dargelegten erweist sich die Verfügung vom 24. März 2020 (AB 166) als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.-- zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Die restlichen Fr. 300.-- sind dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteinentschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2020, IV/20/275, Seite 8 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Die restlichen Fr. 300.-- sind dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2020 275 — Bern Verwaltungsgericht 03.08.2020 200 2020 275 — Swissrulings