200 20 26 ALV FUR/SHE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 27. April 2020 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 22. November 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2020, ALV/20/26, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1962 geborene A.________ nachfolgend (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitete zuletzt als Angestellter bei der C.________ GmbH (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (nachfolgend AVA oder Beschwerdegegner [act. II] 198, 201-202). Am 27. Juni 2019 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an (act. II 182-183) und am 1. Juli 2019 stellte er den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juli 2019 (act. II 188-191). Mit Verfügung vom 17. September 2019 (act. II 116-119) bejahte das AVA die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten und anerkannte seine Anspruchsberechtigung ab 1. Juli 2019, sofern auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. In der Folge wurden dem Versicherten rückwirkend ab Juli 2019 Arbeitslosentaggelder ausgerichtet (act. II 75-76, 82-83). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2019 (act. II 69-73) bestätigte das AVA einen versicherten Verdienst von Fr. 1‘332.-- und lehnte einen Anspruch sowohl auf kontrollfreie Bezugstage vom 20. Juli bis zum 3. August 2019 wie auch auf Ausbildungszulagen ab August 2019 ab, wogegen der Versicherte Einsprache erhob (act. II 50-51, 57-58). Mit Entscheid vom 22. November 2019 (act. II 37-41) wies das AVA die Einsprachen in Bezug auf den Anspruch auf kontrollfreie Bezugstage und die Ausrichtung von Ausbildungszulagen für den Sohn D.________ ab. Bezüglich des versicherten Verdienstes entschied es, diesen nach Erhalt eines rechtskräftigen Urteils betreffend die Streitigkeit zwischen dem Versicherten und seinem ehemaligen Arbeitgeber (vgl. u.a. act. II 122-124) durch die Zahlstelle Bern neu prüfen zu lassen. B. Mit Eingabe vom 10. Januar 2020 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, hiergegen Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Entscheid vom 22. November 2019 sei aufzuheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2020, ALV/20/26, Seite 3 2. Der Beschwerdegegner sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer auch in der Zeit nach dem 1. August 2019 die Ausbildungszulagen bzw. den entsprechenden Zuschlag gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) zu entrichten. 3. Eventualiter: die Akten seien an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2020, ALV/20/26, Seite 4 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 22. November 2019 (act. II 37-41). Streitig und zu prüfen ist vorliegend einzig der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausbildungszulagen für seinen Sohn D.________ ab August 2019 bzw. den entsprechenden Zuschlag gemäss Art. 22 Abs. 1 AVIG und diesbezüglich insbesondere, ob Letzterer ab August 2019 in einer Ausbildung im Sinne von Art. 49bis Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) stand. Nicht angefochten (Beschwerde S. 3 Ziff. 1) und deshalb nicht mehr streitig (BGE 125 V 413 E. 1b S. 414 f.) ist die Höhe des versicherten Verdienstes sowie der Anspruch auf kontrollfreie Bezugstage. 1.3 Bei einem monatlichen Zuschlag von Fr. 200.45 für Ausbildungszulagen nach Art. 22 Abs. 1 AVIG (vgl. act. II 83) und einer in Frage kommenden Bezugsdauer von unter einem Jahr (14. August 2019 bis 30. Juni 2020 [Akten des Beschwerdeführers {act. I} 3) liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).] 2. 2.1 Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt (Art. 21 AVIG). Ein volles Taggeld beträgt 80% des versicherten Verdienstes. Der Versicherte erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die er Anspruch hätte, wenn er in einem Arbeitsverhältnis stände (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 AVIG). 2.2 Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 des Bundesgesetzes vom 24.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2020, ALV/20/26, Seite 5 März 2006 über die Familienzulagen [Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2]). 2.2.1 Die Familienzulagen nach diesem Gesetz umfassen: a) die Kinderzulage: sie wird ab dem Geburtsmonat des Kindes bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet; ist das Kind erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG), so wird die Zulage bis zum vollendeten 20. Altersjahr ausgerichtet; b) die Ausbildungszulage: sie wird ab dem Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. 1 FamZG). Ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage besteht gemäss Art. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung; FamZV; SR. 836.21) für Kinder, die eine Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) absolvieren. 2.2.2 Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG beauftragt den Bundesrat, den Begriff der Ausbildung zu regeln, was dieser mit den auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49bis und 49ter AHVV getan hat. Unter den Begriff der Ausbildung fallen danach ordentliche Lehrverhältnisse sowie Tätigkeiten zum Erwerb von Vorkenntnissen für ein Lehrverhältnis, aber auch Kursund Schulbesuche, wenn sie der berufsbezogenen Vorbereitung auf eine Ausbildung oder späteren Berufsausübung dienen. Bei Kurs- und Schulbesuchen sind Art der Lehranstalt und Ausbildungsziel unerheblich, soweit diese im Rahmen eines ordnungsgemässen, (faktisch oder rechtlich) anerkannten Lehrganges eine systematische Vorbereitung auf das jeweilige Ziel bieten. Danach gilt nur als Bestandteil der Ausbildung, wenn zwischen diesem und dem Berufsziel ein Zusammenhang besteht. Die systematische Vorbereitung erfordert, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2020, ALV/20/26, Seite 6 pro Woche ausmacht. Der effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen. Wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl Kurslektionen besucht (z.B. 4 Lektionen abends) und daneben zur Hauptsache arbeitet (ohne Ausbildungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb nachgeht, vermag den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer nachzuweisen (BGE 140 V 314 E. 3.2 S. 316). 3. Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Sohn D.________ stehe auch in der Zeit nach dem 31. Juli 2019 in Ausbildung, womit er (Beschwerdeführer) Anspruch auf einen Ausbildungszulagenzuschlag gemäss Art. 22 Abs. 1 AVIG habe. Dabei beruft er sich insbesondere auf BGE 140 V 314 E. 4.3.3 S. 319 f. Den Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden, präsentierte sich der Sachverhalt in BGE 140 V 324 doch anders als im vorliegenden Fall: Zwar handelt es sich in beiden Fällen um Jugendliche, welche die Lehrabschlussprüfung nicht bestanden und mit dem ehemaligen Lehrbetrieb keine Vertragsverlängerung vereinbaren konnten. Im Fall von BGE 140 V 314 wurde anstelle einer Verlängerung des Lehrverhältnisses oder eines neuen einjährigen Lehrvertrags bei einem neuen Unternehmen ein als Praktikum betitelter Anstellungsvertrag vereinbart. Der Vertragsinhalt orientierte sich sowohl bei der Aufteilung zwischen praktischer Arbeit und Berufsschule als auch beim (bis zum Erhalt des Fähigkeitszeugnisses) festgesetzten Verdienst an einem ordentlichen Lehrverhältnis: der Repetent besuchte die Berufsschule nicht nur für einen halben Tag oder ein paar einzelne Lektionen, sondern entsprechend dem normalen Schulpensum eines Lernenden, welcher an vier Tagen im Betrieb mitarbeitet und am fünften Tag in die Berufsschule geht. Das Bundesgericht kam zum Schluss, die Feststellung der Vorinstanz, er habe einerseits mit der ganztägigen Präsenzzeit in der Schule und einem ebensolchen Aufwand an Vor- und Nachbereitung, Hausauf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2020, ALV/20/26, Seite 7 gaben und Prüfungsvorbereitung, andererseits durch den Ausbildungsanteil im Betrieb den gemäss Rz. 3359 der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erforderlichen Ausbildungsaufwand von 20 Stunden pro Woche erreicht, sei nicht offensichtlich unrichtig. Daher sei – so da Bundesgericht – gemäss Rz. 3360 der RWL von einem überwiegenden Ausbildungsaufwand auszugehen (E. 4.3.3). Im vorliegenden Fall liegt im Wesentlichen ein anderer Sachverhalt vor. Der Sohn des Beschwerdeführers stand bis zum 31. Juli 2019 in einem Lehrverhältnis (act. II 321-322). Die theoretische Lehrabschlussprüfung bestand er nicht (act. II 194), in den praktischen Fächern erreichte er genügende Leistungen (vgl. u.a. Beschwerde S. 3 Ziff. 2). Seit dem 1. August 2019 besucht er sechs Unterrichtslektionen pro Woche in der ... Berufsschule (act. I 3). Da eine Weiterbeschäftigung bzw. Fortführung des Lehrverhältnisses beim bisherigen Lehrbetrieb nicht möglich war, suchte er eine Arbeits- /Praktikums- oder Lehrstelle zu 60-80% bzw. erklärte sich gegenüber der Arbeitslosenversicherung bereit, eine Stelle zu 80% einzunehmen. Er meldete sich daher bei Letzterer zum Arbeitsvermittlung sowie zum Bezug von Taggeldern an, welche er auch bezieht/bezog (act. II 158, act. I 4, Beschwerde S. 3 Ziff. 2 f.). Damit steht fest, dass der Sohn des Versicherten nach Ende Juli 2019 keiner Arbeit nachging, geschweige denn einer mit Ausbildungscharakter, d.h. einer systematischen Vorbereitung auf den zu wiederholenden Berufsabschluss im Sinne der Absolvierung eines weiteren Lehrjahres, und er daneben lediglich sechs Lektionen der Berufsschule besucht. Damit ist der geforderte gesamte minimale Ausbildungsaufwand von mindestens 20 Stunden pro Woche (vgl. E. 2.2.2 hiervor) vorliegend bei weitem nicht erfüllt, d.h. der Sohn des Beschwerdeführers widmet sich zeitlich nicht überwiegend dem Ausbildungsziel bzw. betreibt nicht einen überwiegenden Ausbildungsaufwand, wie dies im Sachverhalt von BGE 140 V 314 der Fall war. Damit hat der Beschwerdeführer ab August 2019 keinen Anspruch mehr auf Ausbildungszulagen für seinen Sohn D.________ bzw. den entsprechenden Zuschlag gemäss Art. 22 Abs. 1 AVIG. Dass sein Sohn ein geringes Einkommen erzielt, ohne Lehrstelle ist und den praktischen Teil der Lehrabschlussprüfung bestanden hat (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 5 f.), ändert daran nichts.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2020, ALV/20/26, Seite 8 4. Aufgrund des Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. November 2019 (act. II 37-41) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde deshalb abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2020, ALV/20/26, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.