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Bern Verwaltungsgericht 21.07.2020 200 2020 214

July 21, 2020·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,356 words·~12 min·4

Summary

Einspracheentscheid vom 17. Februar 2020

Full text

200 20 214 EL FUE/LUB/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. Juli 2020 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 17. Februar 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2020, EL/20/214, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1961 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht mit Wirkung ab 1. Januar 2018 bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von gesamthaft 40 % (Einschränkung im Erwerb: 48.94 %) eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Januar 2019, IV/2018/549, und Verfügung der IV- Stelle Bern vom 18. April 2019; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 6, 18 S. 14-28). Im April 2019 meldete sich die Versicherte zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (act. II 1). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 (act. II 15) setzte die AKB den Anspruch auf Ergänzungsleistungen per 1. Januar 2018 fest, wobei sie ein Mindesteinkommen für Teilinvalide von Fr. 16‘622.-- als Einnahme berücksichtigte. Daran hielt sie auf Einsprache hin (act. II 18) mit Entscheid vom 17. Februar 2020 (act. II 19) fest. B. Mit Eingabe vom 12. März 2020 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerde. Sie beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 17. Februar 2020 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Januar 2018 ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens neu festzulegen und auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2020, EL/20/214, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 17. Februar 2020 (act. II 19). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2018 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob im Rahmen der Anspruchsberechnung der Ergänzungsleistungen ein Mindesteinkommen für Teilinvalide in der Höhe von jährlich Fr. 16'622.-- (Fr. 25'933.-- [Mindesteinkommen gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. a der Verordnung über die EL zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 {ELV; SR 831.301} i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung {ELG; SR 831.30}] ./. Fr. 1‘000.-- [Freibetrag; Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG], davon 2/3) zu berücksichtigen ist (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. III und S. 4 oben). Die richterliche Beurteilung hat sich daher praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2020, EL/20/214, Seite 4 1.3 Verfügungen und Einspracheentscheide über Ergänzungsleistungen entfalten in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das betreffende Kalenderjahr (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 257 f.; zuletzt bestätigt mit Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. Januar 2019, 9C_480/2018, E. 2.3). Der beanstandete Punkt betrifft die Jahre 2018-2020, was hinsichtlich des anrechenbaren Einkommens einen Betrag von Fr. 16'622.-- pro Kalenderjahr ausmacht und den Anspruch auf Ergänzungsleistungen in diesem Umfang verringert. Der Streitwert liegt damit über dem Betrag von Fr. 20'000.--, womit die Zuständigkeit bei einer Kammer liegt. Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV). Für invalide Personen unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem IV-Grad von 40 bis unter 50 % (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 50 bis unter 60 % (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2020, EL/20/214, Seite 5 den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 60 bis unter 70 % (lit. c). Nach der Rechtsprechung sind die schematischen Lösungen der Vorschriften von Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV nur anwendbar bei teilinvaliden Personen oder Witwen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder übermässig erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, die Arbeitsmarktsituation, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204). 2.3 Nach der Rechtsprechung ist es nicht Sache der für die Festsetzung der Ergänzungsleistungen zuständigen Organe, den nach Massgabe der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Erwerbsunfähigkeit ermittelten IV-Grad zu überprüfen. Abgesehen davon, dass die Durchführungsstellen der Ergänzungsleistungen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Invalidität verfügen, gilt es zu vermeiden, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird. Die Ergänzungsleistungs-Organe und das Sozialversicherungsgericht haben sich mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 141 V 343 E. 5.7 S. 350; 140 V 267 E. 2.3 S. 270; 117 V 202 E. 2b S. 205; Entscheid des BGer vom 11. Mai 2009, 9C_190/2009, E. 3.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2020, EL/20/214, Seite 6 Die strenge Bindung der Ergänzungsleistungs-Organe an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung gilt unbesehen davon, ob die Verfügung der IV-Stelle inhaltlich richtig oder (zu Gunsten oder zu Ungunsten des Versicherten) falsch ist (Entscheid des BGer vom 13. Dezember 2017, 9C_710/2017, E. 3.2 mit Hinweis). Davon ausgenommen ist eine vor Erlass der Verfügung oder des Einspracheentscheides eingetretene gesundheitliche Veränderung, welche – unter Umständen – berücksichtigt werden darf, auch wenn sie der Verwaltung zum Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheides noch nicht bekannt oder noch nicht überwiegend wahrscheinlich war und damit nicht Gegenstand dieser Entscheide bildete (Entscheid des BGer vom 6. Februar 2008, 8C_172/2008, E. 7.1). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die tatsächliche Verwertbarkeit der verbliebenen medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt sei nicht gegeben. Ein potentieller Arbeitgeber könne sie nicht fix in den Arbeitsprozess einplanen, da es mit Sicherheit zu schwindelbedingten Ausfällen komme, diese Ausfälle aber in zeitlichem Auftreten und Dauer nicht kalkulierbar seien. Auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt wirke sich eine solche Unkalkulierbarkeit der Einsetzbarkeit bzw. der Absenzen als "Killerkriterium" bei der Stellenbesetzung aus. Dass sie für potentielle Arbeitgeber aufgrund der unsicheren/unzuverlässigen zeitlichen Einsetzbarkeit und den zu erwartenden vielen Arbeitsplatzabsenzen eben nicht interessant sei, zeige sich an ihren erfolglosen Arbeitsbemühungen (im Jahr 2017), welche sie im Rahmen der Bezugsdauer bei der Arbeitslosenversicherung erbracht habe (vgl. Beschwerde S. 5). Zusätzlich zur gesundheitlichen Problematik komme das Alter hinzu. Sie sei im Dezember 2019 58 Jahre alt geworden. Es sei einschlägig bekannt, dass auch gesunde Personen über 55 Jahre bei Stellenverlust massive Probleme hätten, wieder eine neue Anstellung zu finden, was erst recht bei einer 58-jährigen, gesundheitlich angeschlagenen Frau zu gelten habe. Das BGer habe diese Tatsache im Urteil vom 18. April 2019, 9C_515/2019 (recte: 9C_515/2018), den Ergänzungsleistungsan-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2020, EL/20/214, Seite 7 spruch betreffend, als relevant beurteilt und die Altersgrenze dabei sogar auf 50 Jahre festgelegt (vgl. Beschwerde S. 6). 3.2 Zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführerin der Beweis gelingt, dass kein Einkommensverzicht vorliegt, weil die Resterwerbsfähigkeit auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist. 3.3 Die in der Beschwerde gelten gemachten gesundheitlichen Aspekte – die periphere vestibulo-cochleäre Funktionsstörung links sowie der Tinnitus (vgl. Beschwerde S. 4 unten) – waren bereits im Rahmen der Invaliditätsbemessung durch das hiesige Gericht zu beurteilen (VGE IV/2018/549 E. 3.1 und E. 3.2.3; act. II 18 S. 21 ff.) und können im Ergänzungsleistungs-Verfahren nicht erneut (und allenfalls unterschiedlich) beurteilt werden. Mithin liegt kein Ausnahmefall im Sinne einer von der IV-Stelle (bzw. hier: vom Verwaltungsgericht) nicht berücksichtigten gesundheitlichen Veränderung vor. Weitere Abklärungen im Verfahren der Ergänzungsleistungen sind nicht nötig, insbesondere ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes weder geltend gemacht – die Beschwerdeführerin hält einzig fest, dass sich die gesundheitliche Situation seit 2017 nicht verbessert habe (vgl. Beschwerde S. 6 oben) – noch erstellt (vgl. E. 2.3 hiervor). Ferner stellen die genannten gesundheitlichen Beschwerden gerade keinen invaliditätsfremden Grund dar, der die Vermutung von Art. 14a Abs. 2 ELV umzustossen vermöchte (BGE 140 V 267 E. 2.2, vgl. auch JÖHL/USINGER-EGGER, SBVR, 3. Aufl. S. 1822; Rz. 3424.06 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zu AHV und IV [WEL]). Vielmehr bildeten sie den Grund dafür, dass das angerufene Gericht beim Invalideneinkommen einen Abzug vom Tabellenlohn zuerkannte (VGE IV/2018/549 E. 3.2.3), womit es sich um einen IV-spezifischen Aspekt handelt. Folglich ist der IV-Grad von 40 % bzw. die Einschränkung im Erwerb von 48.94 % massgeblich (act. II 18 S. 18 f.) und damit von der grundsätzlichen Zumutbarkeit einer Teilerwerbstätigkeit auszugehen. 3.4 Invaliditätsfremde Aspekte, welche eine Einkommenserzielung verhindern, wie insbesondere die Arbeitsmarktsituation, sind nicht dargetan. Aktuelle Nachweise dafür, dass die Beschwerdeführerin effektiv keine Stelle finden kann, liegen nicht in den Akten. Die im Jahr 2017 getätigten Arbeitsbemühungen (act. II 18 S. 37 ff.) vermögen diesen Nachweis nicht zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2020, EL/20/214, Seite 8 erbringen, handelte es sich gemäss den Formularen "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" ab Januar 2017 sowie den Absageschreiben doch vorwiegend um Spontanbewerbungen, die nicht als ernsthafte und intensive Arbeitsbemühungen qualifiziert werden können (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 18. August 2006, P 2/06, E. 3.2). Die Beschwerdeführerin kann die Vermutung von Art. 14a Abs. 2 ELV auch nicht mit dem Verweis auf ihr fortgeschrittenes Alter umstossen. Inwiefern die Beschwerdeführerin deswegen nicht in der Lage gewesen sein soll, ab 2018 einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachzugehen, legt sie nicht konkret dar. Eine Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens darf in den Berechnungen der Ergänzungsleistungen bis zum vollendeten 60. Altersjahr erfolgen (vgl. E. 2.2 hiervor). Dass die Beschwerdeführerin kurz vor dieser Altersgrenze steht, stellt per se indessen keinen Grund dar, von einer Anrechnung abzusehen, wäre die Terminierung in Art. 14a Abs. 2 ELV doch sonst ihres Sinnes entleert. Nichts zu ihren Gunsten kann die Beschwerdeführerin mit dem Verweis auf BGer 9C_515/2018 ableiten. Das BGer statuiert darin keine generelle Unverwertbarkeit ab einer Altersgrenze von 50 Jahren. Vielmehr bestätigte dieses die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens bei einer 57 Jahre alten Leistungsansprecherin mit einer Resterwerbsfähigkeit von 60 % sowie geltend gemachter 19jähriger Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und ungenügenden Deutschkenntnissen (BGer 9C_515/2018, E. 3.2 f.). Ausserdem ist die Situation des Ehemannes der dortigen Leistungsansprecherin auch nicht mit derjenigen der Beschwerdeführerin vergleichbar. Dieser verfügte über keine Berufsbildung, war mehrere Jahre abwesend vom Arbeitsmarkt und dessen IV-Grad betrug 66 %, wogegen vorliegend der IV-Grad lediglich 40 % bzw. 48.94 % im Erwerb beträgt (act. II 18 S. 18 f.) und die Beschwerdeführerin gemäss Lebenslauf Lehren im … sowie in … absolviert hat und über mehrjährige berufliche Erfahrungen bis Ende des Jahres 2017 ausweisen kann. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin über Kenntnisse mehrerer Sprachen, teils in Wort und Schrift, verfügt (act. II 20 S. 49-51). Unter diesen Umständen ist – bei fehlenden ernsthaften und intensiven Arbeitsbemühungen – eine altersbedingte Unmöglichkeit der Realisierung eines Erwerbseinkommens ebenfalls nicht nachgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2020, EL/20/214, Seite 9 3.5 Nach dem Dargelegten ist die Vermutung, dass die Beschwerdeführerin ihre Resterwerbsfähigkeit tatsächlich nutzen kann, nicht umgestossen. Folglich hat die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen richtigerweise ab Januar 2018 ein hypothetisches Mindesteinkommen berücksichtigt, dessen betragliche Höhe zu Recht unbestritten ist. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Februar 2020 (act. II 19) ist damit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2020, EL/20/214, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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