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Bern Verwaltungsgericht 27.04.2021 200 2020 165

April 27, 2021·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,275 words·~16 min·4

Summary

Einspracheentscheid vom 24. Januar 2020

Full text

200 20 165 UV WIS/IMD/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. April 2021 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 24. Januar 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2021, UV/20/165, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1958 geborene A.________ (Beschwerdeführer) bezieht aufgrund einer am 12. September 2013 erlittenen Handgelenksverletzung seit dem 1. März 2016 eine Rente der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin); dies bei einem Invaliditätsgrad von 30 % (Akten der Suva [act. IIA] 1, 130, 137). Am 10. Juni 2018 stürzte er beim Kirschenpflücken von einem Baum und zog sich dabei eine sensomotorisch komplette Tetraplegie zu (Akten der Suva [act. II] 1, 8). In der diesbezüglichen Schadenmeldung vom 13. Juni 2018 (act. II 1) wurde angegeben, A.________ sei seit dem 2. April 2018 bei der C.________ GmbH (richtig: C.________ GmbH ... [Schweizerisches Handelsamtsblatt {SHAB} Nr. 41 vom 2. März 2015]; aktuell: C.________ GmbH ... in Liquidation [SHAB, Tagesregister-Nr. 804 vom 19.02.2020]) mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % angestellt. Die Suva als obligatorischer Unfallversicherer der C.________ GmbH ... tätigte diverse Abklärungen hinsichtlich ihrer Zuständigkeit bzw. der Versicherungsunterstellung von A.________. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 (act. II 55) verneinte sie ihre Leistungspflicht für den Unfall vom 10. Juni 2018 mangels Versicherungsdeckung. Die Suva hielt insbesondere fest, gestützt auf die Aktenlage sei nicht bewiesen, dass A.________ zum Zeitpunkt des Unfalls zu den auf der Schadenmeldung angegebenen Konditionen bei der C.________ GmbH ... tätig gewesen sei. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 62) wies sie mit Einspracheentscheid vom 24. Januar 2020 ab (act. II 90). B. Hiergegen erhob A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 27. Februar 2020 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid vom 24. Januar 2020 der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer für die Folgen des Nichtberufsunfalles

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2021, UV/20/165, Seite 3 vom 10. Juni 2018 sämtliche ihm zustehenden Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) rückwirkend ab dem 10. Juni 2018 auszurichten. 2. Eventualiter: Der Einspracheentscheid vom 24. Januar 2020 der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben und die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen, namentlich bezüglich der leistungsbegründenden Voraussetzungen für den infolge des Nichtberufsunfalles vom 10. Juni 2018 bestehenden Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen aus dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20), an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, verbunden mit der Anordnung, eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerderügen zu erlassen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 30. April 2020 bestätigte der Beschwerdeführer die gestellten Rechtsbegehren. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 7. Mai 2020 unter Verweis auf die bisherigen Ausführungen auf die Einreichung einer umfassenden Duplik. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2021, UV/20/165, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 24. Januar 2020 (act. II 90). Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für den Unfall vom 10. Juni 2018 und dabei insbesondere, ob für den Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt eine Versicherungsdeckung bei der Beschwerdegegnerin bestand. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG sind u.a. die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch nach den Bestimmungen des UVG versichert. Als Arbeitnehmer nach Art. 1a Abs. 1 UVG gilt, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt (Art. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). 2.2 Das UVG umschreibt den Begriff des Arbeitnehmers, an den es für die Unterstellung unter die obligatorische Versicherung anknüpft, nicht. Die Rechtsprechung hat im Sinne leitender Grundsätze als Arbeitnehmer gemäss UVG bezeichnet, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hiebei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2021, UV/20/165, Seite 5 zu müssen. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Arbeitnehmereigenschaft ist daher jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BGE 141 V 313 E. 2 S. 314; SVR 2020 UV Nr. 22 S. 86 E. 2.3 und 2.4, 2015 UV Nr. 7 S. 28 E. 7). 2.3 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2009 IV Nr. 4 S. 7 E. 4.2.2). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin gelangte nach Prüfung der vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren bzw. im Einspracheverfahren eingereichten Unterlagen zum Schluss, gestützt darauf sei das Bestehen eines Anstellungsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der C.________ GmbH ... zum Zeitpunkt des Unfalles vom 10. Juni 2018 nicht überwiegend wahrscheinlich (vgl. act. II 90 S. 3 Ziff. 3). Sie erachtete die vom Beschwerdeführer angerufenen Beweismittel als nicht plausibel resp. widersprüchlich (act. II 55 S. 1, 90 S. 3) und listete die von ihr festgestellten Widersprüchlichkeiten insbesondere bezüglich des Arbeitsvertrages (act. II 20 S. 1), der Lohnabrechnungen (act. II 20 S. 2 ff.) und der Stundenrapporte (act. II 20 S. 10 ff., 21 S. 3, 36 S. 1 f., 53 S. 3 ff.) in der Verfügung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2021, UV/20/165, Seite 6 11. Dezember 2018 (act. II 55) detailliert auf, worauf sie im hier angefochtenen Entscheid verwies (act. II 90 S. 3 Ziff. 2). 3.2 Es ist festzustellen, dass es sich bei der sich zwischenzeitlich in Liquidation befindenden C.________ GmbH ... um einen Familienbetrieb handelte. Das Unternehmen wurde am 25. Februar 2015 ins Handelsregister eingetragen (SHAB Nr. 41 vom 2. März 2015). Als Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift figurierte D.________, die Ehefrau des Beschwerdeführers (vgl. act. II 54 S. 16, Beschwerde, S. 8 oben). Laut Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin gehörte das Unternehmen seinem Sohn (act. II 38 S. 2) bzw. ist dieser ebenfalls für das Unternehmen tätig gewesen (Beschwerde, S. 8 oben). Der Beschwerdeführer verweist als Beweis für das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der C.________ GmbH ... zunächst auf den Arbeitsvertrag vom 30. März 2018 (act. II 20 S. 1) und auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 5. März 2018, 8C_473/2018, E. 5.4.1, wonach bei Vorliegen eines Arbeitsvertrages gemäss Art. 319 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber kaum je Zweifel bestehe, dass es sich um einen Arbeitnehmer gemäss UVG handle (Beschwerde, S. 6 Ziff. 1). Das Bundesgericht führte im zitierten Entscheid in der genannten Erwägung aus, gingen die Parteien des Vertrages übereinstimmend von einem Arbeitsvertrag aus, rechtfertige es sich mit Blick auf den Schutzcharakter des UVG nur ganz ausnahmsweise, namentlich wenn der Arbeitsvertrag erst nach dem Unfallereignis fingiert werde, die Arbeitnehmereigenschaft nach Art. 1a UVG zu verneinen. Aufgrund des Vergleichs der in den Akten dokumentierten Unterschriften ist zwar davon auszugehen, dass es sich bei der Unterschrift auf dem Arbeitsvertrag um die Unterschrift des Beschwerdeführers handelt (Vergleich mit Lohndeklaration 2017 vom 27. Mai 2018 [act. II 54 S. 2]), allerdings stimmt die Unterschrift auf dem Arbeitsvertrag exakt mit denjenigen auf den Lohnvorschuss-Quittungen vom 9., 18. und 23. April 2018 sowie vom 9., 15. und 23. Mai 2018 (act. II 20 S. 3-5, 7-9) angebrachten Unterschriften überein. Bei den Unterschriften auf den insgesamt sieben Dokumenten handelt es sich offensichtlich um Kopien. Die genauen Umstände der Erstellung dieser Dokumente und insbesondere

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2021, UV/20/165, Seite 7 des Anbringens der Unterschriften können offen bleiben, da bereits alleine aufgrund der Tatsache der übereinstimmenden Unterschriften erhebliche Zweifel an der Echtzeitlichkeit des Arbeitsvertrages vom 30. März 2018 bestehen und mit Blick auf die weiteren Umstände (vgl. die nachfolgenden Erwägungen) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) von einem fingierten Arbeitsvertrag auszugehen ist. 3.3 Den Lohnvorschuss-Quittungen vom 9., 18. und 23. April 2018 sowie vom 9., 15. und 23. Mai 2018 (act. II 20 S. 3-5, 7-9) kommt bereits aufgrund des hiervor dargestellten Umstandes, dass sie alle die exakt gleiche Unterschrift aufweisen, kein Beweiswert zu, womit sie keinen Lohnfluss zwischen der C.________ GmbH ... und dem Beschwerdeführer zu beweisen vermögen. Darüber hinaus ist auch nicht glaubwürdig, dass bereit im Verlauf der Monate April und Mai bekannt gewesen sein soll, dass der angeblich im Stundenlohn angestellte Beschwerdeführer Ende Monat jeweils exakt 120 Stunden Arbeit verrichtet haben wird. Für diese Stundenanzahl hat er jeweils Lohnvorschüsse erhalten (act. II 20 S. 2 und 6, Beschwerde S. 6 Ziff. 2). Daran ändert der Hinweis auf das – nicht datierte – Reglement der C.________ GmbH ... (act. II 36 S. 4) nichts, wonach Überstunden nicht in bar ausbezahlt, sondern mit Freitagen kompensiert würden, nichts. Selbst wenn – wofür es in den Akten keinen Beleg gibt – sich die Arbeitgeberin und der Beschwerdeführer darauf geeinigt hätten, dass der Beschwerdeführer jeweils maximal 120 Stunden pro Monat arbeiten darf, dürfte jeweils nicht vor Monatsende bekannt gewesen sein, ob der Beschwerdeführer diese Anzahl Stunden erreichen würde. Bezüglich der geltend gemachten Arbeitsstunden ist darüber hinaus auf die von der Beschwerdegegnerin aufgezeigten Widersprüche und nachträglichen Korrekturen in den eingereichten Stundenrapporten zu verweisen (vgl. act. II 55 S. 2), welche der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich des geltend gemachten Lohnflusses ebenfalls abträglich sind. 3.4 Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus der mit der Replik vom 30. April 2020 eingereichten, unvollständig ausgefüllten, weder datierten noch unterschriebenen Lohndeklaration pro 2018 gegenüber der Ausgleichskasse E.________ (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 8). Da dieses Dokument jedenfalls erst nach dem Unfall vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2021, UV/20/165, Seite 8 10. Juni 2018 erstellt wurde, können daraus keine Rückschlüsse bezüglich der hier streitigen Frage des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses mit der C.________ GmbH ... zu jenem Zeitpunkt gezogen werden. Dasselbe gilt für die Lohndeklaration pro 2018 gegenüber der Beschwerdegegnerin (act. I 9), für die Steuererklärung 2018 (act. I 10) sowie für die nicht datierte Anmeldung des Beschwerdeführers bei der Swiss Life AG zur beruflichen Vorsorge (act. II 21 S. 2); dieses Formular ist augenscheinlich erst am 27. Juni 2018 generiert worden. 3.5 Schliesslich ist die unter Hinweis auf einen Auszug aus dem Fragebogen betreffend Rentenrevision (act. I 7) aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführer habe der Beschwerdegegnerin bereits Wochen vor seinem Unfall mitgeteilt, dass er ab dem 1. April 2018 mit der C.________ GmbH eine Anstellung eingehen werde (Replik, S. 1), aktenwidrig: Der ausgefüllte, jedoch nicht datierte Revisionsfragebogen wurde der Beschwerdegegnerin vom Sohn des Beschwerdeführers erst am 12. Juli 2018 per E-Mail zugestellt (act. II 189). Der entsprechenden E-Mail angehängt waren zwei Lohnabrechnungen vom April 2018 und Mai 2018 (act. II 187, 190), auf welche auf – der mit der Replik vom 30. April 2020 nicht eingereichten (vgl. act. I 7) – Seite 3 des Revisionsfragebogens (act. IIA 188 S. 2) unter der Rubrik "Beilagen" hingewiesen wurde. Mit dem auf dem Revisionsformular enthaltenen Hinweis auf die vom 30. April bzw. 31. Mai 2018 datierenden Lohnabrechnungen ist der Behauptung, dieses Formular sei der Beschwerdegegnerin vor April 2018 zugestellt worden, der Boden entzogen. 3.6 Nach dem Dargelegten vermögen die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Argumente die aufgrund der gesamten Umstände (vgl. E. 2.2 hiervor) gezogenen Schlussfolgerungen der Beschwerdegegnerin nicht zu widerlegen. Demnach ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Unfalls vom 10. Juni 2018 in keinem Anstellungsverhältnis mit der C.________ GmbH ... stand und dementsprechend nicht über diese Arbeitgeberin bei der Beschwerdegegnerin versichert war.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2021, UV/20/165, Seite 9 4. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer allenfalls über die F.________ GmbH (zwischenzeitlich im Handelsregister gelöscht) Versicherungsschutz bei der Beschwerdegegnerin für den Unfall vom 10. Juni 2018 geniesst. 4.1 Die Unternehmung F.________ GmbH wurde am 10. April 2017 ins Handelsregister eintragen (SHAB Nr. 73 vom 13. April 2017). Der Beschwerdeführer war von Anfang an bis zum 10. August 2018 Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift (vgl. SHAB Nr. 156 vom 15. August 2018). Per 1. April 2017 nahm die Ausgleichskasse des Kantons E.________ eine Zwangserfassung der F.________ GmbH als Arbeitgeberin vor (Schreiben vom 7. Juli 2017 [act. II 54 S. 5]). Mit Schreiben vom 28. September 2017 (act. II 54 S. 14 f.) forderte die Beschwerdegegnerin die Gesellschaft auf, ihre Geschäftstätigkeit mittels geeigneter Unterlagen (Werkverträge, Kundenlisten, Bankbelege etc.) nachzuweisen und teilte mit, dass sie ohne vollständigen Nachweis der Geschäftstätigkeit keinen Versicherungsschutz gewähren könne. Nachdem die Gesellschaft dieser Aufforderung trotz Erinnerungsschreiben vom 7. Dezember 2017 nicht nachgekommen war, teilte die Beschwerdegegnerin ihr mit Schreiben vom 26. Januar 2018 (act. II 54 S. 13) mit, sie verzichte auf die Erfassung des Betriebs und damit auf die Gewährung des Unfallschutzes. Hierauf meldete sich der Beschwerdeführer am 1. Februar 2018 telefonisch bei der Beschwerdegegnerin und teilte mit, er und seine Frau hätten am 15. Januar 2018 die Arbeit aufgenommen und die F.________ GmbH sei nun aktiv. Seine Ehefrau arbeite im Bereich … zu 100 %, und er führe …- und …arbeiten in einem Pensum von 70 % durch. Es seien bereits Aufträge ausgeführt und Offerten erstellt worden. Er würde die benötigten Unterlagen zustellen (act. II 54 S. 11 f.). Die Beschwerdegegnerin räumte der F.________ GmbH daraufhin mit Hinweis auf die Säumnisfolgen eine weitere Frist ein, Unterlagen zur Prüfung der geschäftlichen Tätigkeit einzureichen (act. II 54 S. 9 f.). Auch diese Frist liess die F.________ GmbH bzw. der Beschwerdeführer als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer unbenutzt verstreichen, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 12. März 2018 (vgl. act. II 54 S. 3) wiederum mitteilte, sie verzichte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2021, UV/20/165, Seite 10 mangels Nachweises einer Geschäftstätigkeit auf die Erfassung des Betriebs. 4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 ATSG haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Indem sie der Beschwerdegegnerin, wie vorstehend dargestellt (vgl. E. 4.1), die notwendigen Unterlagen (Werkverträge, Kundenlisten, Bankbelege etc.) zum Nachweis der behaupteten Aufnahme der Geschäftstätigkeit trotz mehrfacher Aufforderung und Androhung der Nichtgewährung des Versicherungsschutzes (act. II 54 S. 9 f., 14 f.) nicht zugestellt hat, ist die F.________ GmbH ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der Aktenlage (vgl. dazu Art. 43 Abs. 3 ATSG) davon ausgegangen ist, die F.________ GmbH habe keine Geschäftstätigkeit aufgenommen, und in der Konsequenz auf die Erfassung des Betriebs sowie die Gewährung des Unfallschutzes verzichtet hat (vgl. act. II 54 S. 3 und 13). Hieran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der F.________ GmbH gegenüber der Ausgleichskasse des Kantons E.________ in der Lohndeklaration pro 2017 vom 27. Mai 2018 angegeben hat, ab Februar 2018 würden für zwei Mitarbeiter Löhne in der Höhe von je ca. Fr. 4'800.-- ausbezahlt (act. II 54 S. 1). Einerseits sind entsprechende Lohnzahlungen nicht belegt worden und andererseits hat die Gesellschaft der Ausgleichskasse des Kantons E.________ in der Lohndeklaration pro 2018 (act. II 63 S. 1 ff.) mitgeteilt, im Jahr 2018 seien keine beitragspflichtigen Löhne ausbezahlt worden. Eine Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers für die F.________ GmbH ist damit weder für den Unfallzeitpunkt noch für den vorhergehenden Zeitraum nachgewiesen und der Beschwerdeführer selbst hat eine solche auch fortlaufend in Abrede gestellt, womit er sich auch diesbezüglich nicht auf eine Versicherungsdeckung durch die Beschwerdegegnerin berufen kann. 5. Auf die beschwerdeweise beantragten ergänzenden Sachverhaltsabklärungen, insbesondere auf die Befragung der angerufenen Zeugen hin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2021, UV/20/165, Seite 11 sichtlich der drei Bestätigungen vom 23. Januar 2019 (zwei davon fälschlicherweise mit 23. Januar 2018 datiert [act. II 64 S. 1-3; act. I 4]) kann in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4) verzichtet werden. In den entsprechenden Bestätigungen haben die unterzeichneten Bauherren/Eigentümer angegeben, dass Herr D.________ von der C.________ GmbH bei der Renovierung bzw. Sanierung ihrer Häuser gearbeitet habe und sie ihn bei allen Visiten bzw. Sitzungen persönlich gesehen hätten. Es mag zwar zutreffen, dass die Zeugen den Beschwerdeführer auf den jeweiligen Baustellen angetroffen haben und er dort gearbeitet hat. Von einer Befragung der Zeugen sind hinsichtlich der hier streitigen Frage nach der Versicherungsdeckung des Beschwerdeführers jedoch keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Einerseits ist aufgrund des exakt gleichen Schriftbildes und des praktisch gleichlautenden Inhalts der drei Bestätigungen vom 23. Januar 2018 bzw. 2019 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese von derselben Person erstellt und den Zeugen lediglich zur Unterschrift vorgelegt worden sind. Andererseits dürfte für die Zeugen aufgrund der möglicherweise involvierten Unternehmen und der verwandtschaftlichen Verhältnisse ihrer Gesellschafter nicht durchschaubar gewesen sein, ob der Beschwerdeführer als Angestellter der C.________ GmbH ... oder in anderer Funktion auf den Baustellen gewesen ist. Unabhängig davon, ob er auf den Baustellen bei der Arbeit angetroffen worden ist, konnte der Beschwerdeführer weder ein Arbeitsverhältnis mit der C.________ GmbH ... noch eine Erwerbstätigkeit mit der F.________ GmbH oder einem anderen Arbeitgeber nachweisen bzw. mit echtzeitlichen Unterlagen belegen. 6. Im Ergebnis steht damit fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Unfalles vom 10. Juni 2018 über keinen Versicherungsschutz bei der Beschwerdegegnerin verfügte und diese ihre Leistungspflicht zu Recht ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2021, UV/20/165, Seite 12 neinte. Die gegen den Einspracheentscheid vom 24. Januar 2020 (act. II 90) erhobene Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. 7. 7.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Suva - Bundesamt für Gesundheit Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2021, UV/20/165, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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