200 19 926 ALV LOU/SVE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. Juni 2020 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 8. November 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2020, ALV/19/926, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1983 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), ..., war vom 19. Dezember 2015 bis zum 31. Oktober 2018 bei der C.________ (nachfolgend C.________), als ... angestellt (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse, [bis zum 30. April 2019: beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse; nachfolgend Arbeitslosenkasse bzw. Beschwerdegegner; act. II] 216-229, 105). Sie meldete sich am 6. März 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Biel zur Arbeitsvermittlung an (act. II 127-128). Am 31. März 2019 stellte sie bei der Arbeitslosenkasse einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab April 2019 (act. II 211-215). Mit Verfügung vom 24. April 2019 (act. II 174-176) lehnte die Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab, da die Versicherte während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vor Antragsstellung in einem EFTA- bzw. EU- Mitgliedsstaat tätig gewesen sei und in der Schweiz noch nie gearbeitet habe und deshalb die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Arbeitslosenversicherung nicht erfülle. In Gutheissung der dagegen erhobenen Einsprache (act. II 163-165) wurde mit Entscheid vom 15. Juli 2019 (act. II 116-121) die Verfügung vom 24. April 2019 (act. II 174-176) aufgehoben, da es sich bei der Versicherten um eine unechte Grenzgängerin handle, weshalb für die Tätigkeit bei der C.________ eine Beitragszeit von 21 Monaten anerkannt werde. Mit Verfügung vom 23. August 2019 (act. II 96-98) legte die Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst gestützt auf das mit der C.________ vertraglich vereinbarte Unterhaltsgeld in der Höhe von EUR 1‘590.00 und nach Umrechnung mit dem Kurs von 1.1269 (Stand am 31. Dezember 2018 [vgl. act. II 99]) auf Fr. 1‘792.00 fest. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 82-87) wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 8. November 2019 (act. II 65-69) ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2020, ALV/19/926, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 10. Dezember 2019 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 8. November 2019 sei aufzuheben und der Beschwerdegegner sei zu verurteilen, den versicherten Verdienst der Beschwerdeführerin gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetz auf EUR 4‘436.55, ausmachend gemäss Umrechnungskurs per 31. Dezember 2018 Fr. 4‘998.45, festzusetzen und der Beschwerdeführerin gestützt darauf die ihr zustehenden Leistungen gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetz seit wann rechtens auszurichten. 2. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 11. Dezember 2019 auf, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entsprechend dem Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts zu präzisieren. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 reichte die Beschwerdeführerin ein vollständiges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2020, ALV/19/926, Seite 4 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 8. November 2019 (act. II 65-69). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des versicherten Verdienstes. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet (Art. 21 Satz 1 AVIG). Ein volles Taggeld beträgt 70 % oder 80 % des versicherten Verdienstes (Art. 22 AVIG). 2.2 Als versicherter Verdienst gilt der massgebende Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) i.V.m. Art. 7 der Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2020, ALV/19/926, Seite 5 ordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101), der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Darin eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 AVIG; BGE 144 V 195 E. 4.1 S. 198). Mit dem Rechtsbegriff „normalerweise“ sollen Einkünfte, die mit über ein normales Arbeitnehmerpensum hinausgehenden Beschäftigungen erzielt werden, für den versicherten Verdienst unbeachtlich bleiben. Entsprechend der Zweckbestimmung, nur für normale übliche Arbeitnehmertätigkeit Versicherungsschutz zu bieten, oder weil der eigentliche Grund ihrer Ausrichtung mit der Arbeitslosigkeit entfallen ist, sind Überzeit- und Überstundenentschädigung, vertraglich vereinbarte Schichtzulagen, Familienzulagen und Spesenentschädigungen etc. bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes nicht zu berücksichtigen. Ferner ist auch die Entschädigung für nicht bezogene Ferien bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes ausser Acht zu lassen. Hingegen zählen Treueprämien und Dienstaltersgeschenke im Sinne von vertraglich vereinbarten und tatsächlich ausbezahlten regelmässigen Zulagen zum versicherten Verdienst (BGE 144 V 195 E. 4.1 S. 198 und E. 4.4 S. 199). Entscheidend für die Zuordnung zum massgebenden Lohn ist der Charakter der Vergütung und nicht die von den Arbeitgebenden verwendete Bezeichnung (vgl. Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML; gültig ab 1. Januar 2019], Rz. 2003). Nach Art. 37 Abs. 1 AVIV bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Er bemisst sich gemäss Abs. 2 nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Abs. 1. Der Bemessungszeitraum beginnt gemäss Abs. 3, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist jedoch, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2020, ALV/19/926, Seite 6 Bei Lohnschwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzuführen sind, bemisst sich der versicherte Verdienst nach Abs. 1 - 3, jedoch höchstens aufgrund der vertraglich vereinbarten jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit (Abs. 3bis in der seit 1. April 2011 geltenden Fassung). 2.3 2.3.1 Nach Art. 8 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA]; SR 0.142.112.681) regeln die Vertragsparteien die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II; dieser bildet Bestandteil des Abkommens (Art. 15 FZA). Nach Art. 1 Abs. 1 des Anhangs II des FZA i.V.m. Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere folgende Verordnungen oder gleichwertige Vorschriften an (BGE 138 V 533 E. 2.1 S. 535): Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung Nr. 883/2004; SR 0.831.109.268.1; Grundverordnung [nachfolgend GVO]); die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung Nr. 987/2009; SR 0.831.109.268.11; Durchführungsverordnung [nachfolgend DVO]). 2.3.2 Die Koordinierungsverordnungen gelten unter anderem für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten (Art. 2 Abs. 1 GVO) und sind unter anderem anwendbar auf Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die Leistungen bei Arbeitslosigkeit betreffen (Art. 3 Abs. 1 lit. h GVO). 2.3.3 Gemäss Art. 6 GVO berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, sofern in der GVO nichts anderes bestimmt ist, dessen Rechts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2020, ALV/19/926, Seite 7 vorschriften: den Erwerb, die Aufrechterhaltung, die Dauer oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs, die Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften oder den Zugang zu bzw. die Befreiung von der Pflichtversicherung, der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung, von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten abhängig machen, soweit erforderlich die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten, als ob es sich um Zeiten handeln würde, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind. Gemäss Art. 12 Abs. 1 DVO wendet sich der zuständige Träger bei der Anwendung von Art. 6 GVO an die Träger der Mitgliedstaaten, deren Rechtsvorschriften für die betroffene Person ebenfalls gegolten haben, um sämtliche Zeiten zu bestimmen, die der Versicherte nach deren Rechtsvorschriften zurückgelegt hat. 2.3.4 Gemäss Art. 65 Abs. 2 GVO muss sich eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Der Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen (Art. 65 Abs. 3 GVO). Er erhält gemäss Art. 65 Abs. 5 lit. a GVO Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt. Bei der Anwendung von Art. 62 Abs. 3 der GVO, welcher auf Arbeitslose gemäss Art. 65 Abs. 5 lit. a GVO verweist, übermittelt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung unterlag, dem Träger des Wohnorts auf dessen Antrag hin unverzüglich alle Angaben, die für die Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, die in dem Mitgliedstaat erlangt werden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2020, ALV/19/926, Seite 8 können, in dem er seinen Sitz hat, erforderlich sind, insbesondere die Höhe des erzielten Entgelts oder Erwerbseinkommens (Art. 54 Abs. 2 DVO). 2.3.5 Steht einer Person nach der Grundverordnung ein Leistungsanspruch zu und liegen dem zuständigen Träger nicht alle Angaben über die Situation in einem anderen Mitgliedstaat vor, die zur Berechnung des endgültigen Betrags der Leistung erforderlich sind, so gewährt dieser Träger auf Antrag der betreffenden Person die Leistung oder berechnet den Beitrag vorläufig, wenn eine solche Berechnung auf der Grundlage der dem Träger vorliegenden Angaben möglich ist, sofern die Durchführungsverordnung nichts anderes bestimmt (Art. 7 Abs. 1 DVO). Sobald dem betreffenden Träger alle erforderlichen Belege oder Dokumente vorliegen, ist gemäss Art. 7 Abs. 2 DVO eine Neuberechnung der Leistung oder des Beitrags vorzunehmen. 2.4 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts - und der verfügenden Behörde - ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222). 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 19. Dezember 2015 bis zum 31. Dezember 2018 bei der C.________ als ... angestellt war (act. II 216-229, 105). Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 15. Juli 2019 (act. II 116-121) anerkannte der Beschwerdegegner die Eigenschaft der Beschwerdeführerin als unechte Grenzgängerin sowie eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2020, ALV/19/926, Seite 9 Beitragszeit von 21 Monaten (im Zeitraum vom 1. April 2017 bis 31. März 2019) i.S.v. Art. 6 GVO für die Tätigkeit bei der C.________ (vgl. E. 2.3.3 hiervor). 3.2 Streitig ist nunmehr die Höhe des versicherten Verdienstes, wobei gestützt auf Art. 37 Abs. 3 AVIV der Bemessungszeitraum von zwölf Monaten unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug am 31. Dezember 2018, dem Tag vor dem Eintritt des anrechenbaren Verdienstausfalls, beginnt, worin die Parteien übereinstimmen. Während der Beschwerdegegner von einem monatlichen versicherten Verdienst von Fr. 1‘792.00 (EUR 1‘590.00, umgerechnet mit einem Kurs von 1.1269 [Stand am 31. Dezember 2018 {vgl. act. II 99}]) ausgeht (act. II 65-69), ist dieser nach Ansicht der Beschwerdeführerin auf Fr. 4‘998.45 (EUR 4‘436.55 gemäss Umrechnungskurs am 31. Dezember 2018) festzusetzen (Beschwerde S. 8). 3.3 3.3.1 Die Beschwerdeführerin hat als vollarbeitslose Person entsprechend ihrem (während der gesamten hier fraglichen Zeit in der Schweiz liegenden) Wohnsitz beim Beschwerdegegner einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt, weshalb entsprechend Art. 65 Abs. 3 GVO die Anspruchsvoraussetzungen gemäss AVIG Anwendung finden (vgl. E. 2.3.5 hiervor). Als versicherter Verdienst gilt gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem Arbeitsverhältnis normalerweise erzielt wurde, wobei auch vertraglich vereinbarte Zulagen eingeschlossen sind, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (vgl. E. 2.2 hiervor). Bei unechten zurückkehrenden Grenzgängerinnen, als welche auch die Beschwerdeführerin mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 15. Juli 2019 (act. II 116-121) qualifiziert wurde, werden die ausländischen Verdienstdaten - falls keine oder ungenügende Angaben in PD U1 Ziff. 2.3 vorliegen - mittels U003 von der Arbeitslosenkasse beim ausländischen Träger angefordert (Kreisschreiben vom 1. Juni 2016 über die Auswirkungen der Verordnungen [EG] Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung [KS ALE 883; Stand 1. Juli 2019], Rz. F25). Nachdem sich dem Formular PD U1,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2020, ALV/19/926, Seite 10 Ziff. 2.3.1, keine Hinweise auf das Einkommen bzw. auf die Einkommensbestandteile entnehmen liessen (vgl. Formular PD U1 vom 6. Mai 2019 [act. II 166-169]), forderte der Beschwerdegegner dementsprechend bei der Agentur für Arbeit in ... (nachfolgend Agentur ...) mittels U003 (gestützt auf Art. 62 GVO und Art. 54 DVO) Informationen zum Einkommen ein (act. II 112-114). Da die Agentur ... gemäss ihrem Schreiben vom 20. August 2019 (act. II 100) keine Angaben zum Entgelt machen konnte, stützte sich der Beschwerdegegner für die Bestimmung des versicherten Verdienstes auf das monatliche Unterhaltsgeld gemäss Unterhaltsgeld-Berechnungsbogen in der Höhe von EUR 1‘590.00 (act. II 230) und errechnete unter Heranziehung des Umrechnungskurses gemäss letztem Arbeitstag (31. Dezember 2018; 1.1269) einen versicherten Verdienst in der Höhe von Fr. 1‘792.00 (act. II 99, 110). Abzustellen ist jedoch nicht auf den Lohn gemäss Arbeitsvertrag (vgl. act. II 216-230), sondern auf den effektiv ausbezahlten nach der Endabrechnung (act. I 5; vgl. BARBARA KUPFER-BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 161). 3.3.2 Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 15. Juli 2019 (act. II 116-121) anerkannte der Beschwerdegegner in der massgeblichen Rahmenfrist vom 1. April 2017 bis 31. März 2019 eine Beitragszeit von 21 Monaten. Er setzte in der Folge das Unterhaltsgeld auf EUR 1‘590.00 fest, was nach unbestrittenem und ausgewiesenem Umrechnungskurs vom 31. Dezember 2018 (1.1269 [act. II 99]) Fr. 1‘792.00 ergibt. Das Unterhaltsgeld ist ohne weiteres als Lohn zu qualifizieren, auch wenn darauf in der Schweiz keine sozialversicherungsrechtlichen Beiträge abgerechnet wurden; es ist denn auch nicht ersichtlich, was das Unterhaltsgeld - wenn nicht Lohn - sonst darstellen sollte. Daran ändert nichts, wenn die Beschwerdeführerin mit undatiertem Schreiben zum Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. II 211-215) geltend machte, das Unterhaltsgeld entspreche keinem Lohn (vgl. act. II 211), zumal dies nicht begründet wurde. Bei der Festsetzung des Unterhaltsgeldes bzw. Lohnes scheint der Beschwerdegegner ausser Acht gelassen zu haben, dass entsprechende Auszahlungen in der Höhe von EUR 1‘590.00 nur im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 15. Oktober 2018 erfolgt waren. Vom 19. De-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2020, ALV/19/926, Seite 11 zember 2015 bis zum 31. Dezember 2015 hingegen betrug der Lohn EUR 1‘381.00 und vom 16. Oktober 2018 bis zum 31. Dezember 2018 EUR 1‘740.00 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 5 S. 2). Der erste Lohnansatz in der Höhe von EUR 1‘381.00 entspricht dem Anfangslohn gemäss Entwicklungshelfer-Dienstvertrag von November/Dezember 2015 (act. II 216-229) und setzt sich aus einem Unterhaltsgeld von EUR 1‘242.00 und einer Zonenzulage von EUR 139.00 zusammen (act. II 228, vgl. act. I 5 S. 2). Die Zonenzulage ist unter diesen Umständen als Ortszulage und damit als Lohnbestandteil gemäss Art. 7 lit. b AHVV zu qualifizieren (vgl. BGE 144 V 195 E. 4.4 S. 199; WML Rz. 2002). Dies entspricht im Übrigen der Endabrechnung der C.________ vom 30. Januar 2019 (act. I 5) und hinsichtlich der zweiten Oktoberhälfte 2018 der Bescheinigung der C.________ vom 29. August 2018 (act. II 84). Diesen zufolge betrug das ausbezahlte Unterhaltsgeld für die erste Oktoberhälfte 2018 EUR 1‘590.00 und für die zweite Oktoberhälfte 2018 EUR 1‘740.00. Für die Monate Januar bis Dezember 2018 belief sich das Unterhaltsgeld inkl. Zonenzulage insgesamt auf EUR 19‘457.40 (act. I 5 S. 2 [EUR 14‘310.00 + EUR 769.30 + EUR 898.10 + EUR 3‘480.00]). Hinzu kommt das 13. Unterhaltsgeld (entsprechend dem 13. Monatslohn) in der Höhe von EUR 1‘621.50 (act. I 5 S. 2). Damit ist der im Jahr 2018 erzielte Lohn, bestehend aus Unterhaltsgeld inkl. Zonenzulage und 13. Monatslohn, auf EUR 21‘078.90 festzusetzen. Hinzu kommt sodann der Kaufkraftausgleich (vgl. Beschwerde S. 7), der als Teuerungszulage i.S.v. Art. 7 lit. b AHVV und damit als Lohnbestandteil einzustufen ist (vgl. BGE 144 V 195 E. 4.4 S. 199; WML, Rz. 2002) und für die erste Oktoberhälfte 2018 EUR 119.25 bzw. die zweite Oktoberhälfte EUR 130.50 (act. I 5 S. 2; vgl. act. II 84) beträgt. Ebenso ist der übrige ausbezahlte Kaufkraftausgleich für das Jahr 2018 hinzuzurechnen, welcher gemäss Endabrechnung (act. I 5 S. 2) EUR 1‘263.68 (inkl. die vorgängig erwähnten Anteile für Oktober 2018) beträgt. Die Wiedereingliederungsbeihilfe (vgl. Beschwerde S. 7) wurde der Beschwerdeführerin monatlich ausgerichtet und ging nicht über die normale Arbeitnehmertätigkeit hinaus, sondern war an die spezifische Tätigkeit im Ausland gebunden bzw. die damit einhergehenden Aufwände bei der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2020, ALV/19/926, Seite 12 Rückkehr vom Auslandeinsatz und bewegte sich neben dem Grundlohn im Rahmen der vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen (BGE 144 V 195 E. 4.4), weshalb sie zum versicherten Verdienst hinzuzurechnen ist. Die Wiedereingliederungsbeihilfe wird zwar in der Bescheinigung vom 29. August 2018 (act. II 84) auf EUR 275.00 pro Monat und im Dienstvertrag (act. II 216-229) auf monatlich EUR 205.00 (act. II 229) beziffert, indessen beträgt sie gemäss Abrechnung der C.________ vom 18. Dezember 2018 zur Wiedereingliederungshilfe (act. I 5 S. 4) für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2018 monatlich EUR 220.00. Von diesem Betrag ist auszugehen und folglich von einer Summe in der massgeblichen Zeit von total EUR 2‘640.00 (12 x EUR 220.00). Nach dem Gesagten belaufen sich die Lohnbestandteile in der massgeblichen Zeit auf insgesamt EUR 24‘982.58. 3.3.3 Gemäss Verzeichnis der Sach- und Geldleistungen (act. II 228-229) war der Beschwerdeführerin eine einmalige Ausstattungshilfe im Betrag von EUR 1‘533.00 (act. II 228) auszurichten. Ob eine solche tatsächlich ausgerichtet wurde, lässt sich der Endabrechnung (act. I 5) nicht entnehmen. Da diese jedoch offenkundig als Umzugsentschädigung aufgrund beruflich bedingten Wohnungswechsels zu qualifizieren ist, indem sie der Beschwerdeführerin als unechte Grenzgängerin (act. II 116-121; vgl. KS ALE 883, Rz. A29) gegebenenfalls ausgerichtet worden wäre, fiele sie unter den Begriff der Unkosten nach Art. 9 Abs. 1 AHVV (WML, Rz. 3003) und wäre folglich als Inkonvenienzentschädigung und damit ohnehin nicht als Lohnbestandteil einzustufen (vgl. BGE 144 V 195 E. 4.1 S. 198; E. 2.2 hiervor). 3.3.4 Den Akten lässt sich nicht entnehmen, wie es sich mit den Miet- und Nebenkosten verhält, die zwar in der Bescheinigung (act. II 84) als monatliche Leistung im Betrag von EUR 1‘100.00 aufgeführt werden, jedoch weder im Dienstleistungsvertrag (act. II 216-229) konkretisiert bzw. quantifiziert (vgl. act. II 228) noch in der Endabrechnung (vgl. act. I 5 S. 2) aufgeführt werden. Gemäss WML, Rz. 2002, sind zwar entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners (act. II 65-69) auch Zuschüsse des Arbeitgebers an die Wohnungsmiete dem massgebenden Lohn nach Art. 7 AHVV anzurechnen (vgl. Beschwerde S. 6). Indessen erwachsen Unkosten zusätzlich zu den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2020, ALV/19/926, Seite 13 üblichen Lebenshaltungskosten, welche in gleicher oder ähnlicher Weise auch ohne Erwerbstätigkeit anfallen und deshalb nicht als Lohn zu qualifizieren sind (vgl. WML Rz. 3002). Ob die Miet- und Nebenkosten vorliegend als Lohnbestandteil anzurechnen sind, kann anhand der Akten nicht abschliessend beurteilt werden und bedarf der weiteren Klärung durch den Beschwerdegegner. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, ob solche überhaupt ausgerichtet wurden. Auch dieser Punkt ist weiter zu klären. 3.3.5 Die Sozialversicherungsbeiträge (vgl. Beschwerde S. 7) werden in der Bescheinigung (act. II 84) mit EUR 806.04 aufgeführt, obschon der Beschwerdegegner der Ansicht ist, es seien keine Sozialversicherungs- oder sonstige Abzüge vorgenommen worden (act. II 65-69) und aus den Akten denn auch nicht ersichtlich ist, ob solche Beträge geleistet worden sind. Ebenso wenig ergibt sich aus den Akten, wie sich die besagten, in der Bescheinigung angegebenen Sozialversicherungsbeiträge zusammensetzen, was indessen mit Blick auf die Zuordnung als Lohnbestandteil oder als nicht zum massgebenden Lohn gehörender Bestandteil (vgl. etwa Art. 7 lit. p und Art. 8 Abs. 1 lit. a und b AHVV) von Bedeutung ist. Zudem ist unklar, ob und an wen solche Beträge bezahlt worden sind. Demnach sind auch hierzu weitere Abklärungen unabdingbar. Darüber hinaus erschliesst sich aus den Akten nicht, welcher Art die Versicherungsbeiträge (vgl. Beschwerde S. 7) sind, die der Beschwerdeführerin gemäss Bescheinigung (act. II 84) monatlich in der Höhe von EUR 385.00 ausgerichtet wurden (vgl. act. II 220 Ziff. 4). Folglich kann auch hinsichtlich dieser Versicherungsbeiträge nicht beurteilt werden, ob es sich um Lohnbestandteile handelt und sind weiterführende Abklärungen erforderlich. 4. Nach dem Dargelegten erweist sich der Sachverhalt als nicht rechtsgenüglich erstellt. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur anschliessenden neuen Festsetzung des versicherten Verdienstes an die Verwaltung zurückzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2020, ALV/19/926, Seite 14 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2017 KV Nr. 9 S. 43 E. 9.1). Die Kostennote vom 11. Februar 2020, mit welcher Rechtsanwältin B.________ einen Aufwand von 15 Stunden und 23 Minuten geltend macht, liegt mit Blick auf vergleichbare Fälle an der oberen Grenze, gibt indes gerade noch keinen Anlass für eine Korrektur. Folglich wird die Parteientschädigung auf Fr. 3‘388.95 festgesetzt (Aufwand von 15 Stunden und 23 Minuten, insgesamt ausmachend Fr. 3‘388.95, zuzüglich Auslagen von Fr. 70.-- sowie 7.7% Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 242.30). Diesen Betrag hat der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin zu ersetzen. 5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Interesse an der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin dahingefallen. Entsprechend ist das Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2020, ALV/19/926, Seite 15 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. November 2019 aufgehoben und die Sache an den Beschwerdegegner zurückgewiesen, damit er - nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen - den versicherten Verdienst neu festsetze. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3‘388.95 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.