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Bern Verwaltungsgericht 03.07.2020 200 2019 925

July 3, 2020·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,969 words·~25 min·3

Summary

Verfügung vom 6. November 2019

Full text

200 19 925 IV ACT/COC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. Juli 2020 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 6. November 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2020, IV/19/925, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1966 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 8. Mai 2013 unter Hinweis auf eine mittelschwere bis schwere reaktive Depression bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 1). Nach medizinischen und erwerblichen Erhebungen wies die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 24. Juli 2014 (AB 40) mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens ab. Die dagegen erhobene Beschwerde (AB 41 S. 3 ff.) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 9. Februar 2015, IV/2014/863 (AB 48), ab. Dieses Urteil blieb unangefochten. Am 3. Februar 2018 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine schwere Depression und akzentuierte Persönlichkeitszüge erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (AB 53). Daraufhin führte die IVB weitere medizinische und erwerbliche Erhebungen durch, insbesondere veranlasste sie eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Expertise vom 28. April 2019; AB 92.1). Mit Vorbescheid vom 5. Juli 2019 (AB 95) stellte die IVB die Abweisung des Leistungsbegehrens mangels einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte Einwand (AB 97). Am 6. November 2019 verfügte die IVB wie im Vorbescheid angekündigt und wies den Anspruch auf Leistungen der IV ab (AB 99). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 9. Dezember 2019 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 6. November 2019 sei aufzuheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2020, IV/19/925, Seite 3 2. Dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen, mindestens aber eine halbe Rente ab 1. August 2018 und in Zukunft, zuzusprechen. 3. Es sei ein gerichtliches Gutachten, insbesondere zu den Fragen der gesundheitlichen Einschränkungen sowie von Bestand und Bedeutung der psychosozialen Belastungsfaktoren, einzuholen. unter Kosten- und Entschädigungsfolge Mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2020 schloss die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine undatierte Stellungnahme von Dr. med. C.________, welche der Beschwerdegegnerin am 11. Februar 2020 zuging (AB 111.1), auf Abweisung der Beschwerde. Am 20. März 2020 ging eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Gericht ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2020, IV/19/925, Seite 4 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 6. November 2019 (AB 99). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der IV. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Dabei beanstandet er, dass der Gutachter die von ihm gestellten Zusatzfragen nicht beantwortet habe (Beschwerde S. 9 Ziff. 15). 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Bei Gutachten beinhaltet diese Gewährung des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit, sich nachträglich zum Gutachten wie auch zur Person des Gutachters zu äussern und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen (BGE 125 V 332 E. 4b S. 337). Nach der Rechtsprechung gelten die mit BGE 137 V 210 eingeführten rechtsstaatlichen Anforderungen bei polydisziplinären Gutachten, u.a. bezüglich der Partizipationsrechte, sinngemäss auch bei mono- und bidisziplinären Begutachtungen (BGE 139 V 349 E. 5.4 S. 357). Weil hier die zufallsbasierte Zuweisung zu einer Gutachterstelle nicht zur Anwendung gelangt, ist die Beachtung der Verfahrensgarantien bei mono- und bidisziplinären Expertisen umso wichtiger (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 18. November 2014. 8C_557/2014, E. 5.2.1). Zu diesen Garantien gehört namentlich das Recht der versicherten Person zur vorgängigen Fra-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2020, IV/19/925, Seite 5 gestellung im Form von Zusatzfragen (vgl. Entscheid des BGer vom 26. November 2018, 9C_595/2018, E. 4.3.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 349 E. 5.1, 5.2.3 und 5.4 S. 354 ff.). 2.3 Es trifft zu, dass Dr. med. C.________ im Gutachten vom 28. April 2019 (AB 92.1) die vom Beschwerdeführer am 9. November 2018 gestellten (AB 84 S. 1) und von der Beschwerdegegnerin integral in den Fragenkatalog aufgenommenen Zusatzfragen (AB 85 S. 8) nicht berücksichtigt und insbesondere nicht beantwortet hat. Die Beschwerdegegnerin hat diesen Mangel auch auf Einwand des Beschwerdeführers hin (AB 97 S. 2 Ziff. 6) nicht behoben bzw. den Gutachter nicht zur Beantwortung der Zusatzfragen angehalten. Damit hat die Verwaltung die Partizipationsrechte des Beschwerdeführers offensichtlich verletzt (vgl. E. 2.2 hiervor). Weil die Beschwerdegegnerin Dr. med. C.________ die besagten Zusatzfragen jedoch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens unterbreitet und der Gutachter im Februar 2020 zu diesen Stellung genommen hat (AB 111.1 S. 9 f.), ist der Mangel jedoch geheilt worden. 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 3.2 3.2.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2020, IV/19/925, Seite 6 wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). 3.2.2 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6 S. 308). 3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3.4 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2020, IV/19/925, Seite 7 SR 831.201], vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Dies gilt analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 4. 4.1 Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 3. Februar 2018 (AB 53) eingetreten ist. Folglich ist die Eintretensfrage vom Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Ferner kann die Frage, ob zwischen der leistungsabweisenden Verfügung vom 24. Juli 2014 (AB 40) und der hier angefochtenen Verfügung vom 6. November 2019 (AB 99) eine anspruchsbegründende Veränderung der erheblichen Tatsachen eingetreten ist (vgl. E. 3.4 hiervor), offen gelassen werden, da so oder anders – wie nachfolgend dargelegt wird – kein Anspruch auf IV-Leistungen besteht. Damit kann namentlich offen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2020, IV/19/925, Seite 8 bleiben, ob – entsprechend der Auffassung in der Beschwerde (S. 10 Ziff. 19 und S. 12 f. Ziff. 26 ff.) und anders als im Jahr 2014 (vgl. VGE IV/2014/863 S. 11 E. 4.4) – neu ein von den psychosozialen Belastungen losgelöster, eigenständiger psychischer Gesundheitsschaden vorliegt und darin ein Revisionsgrund zu erblicken ist. Diesbezüglich bleibt jedoch darauf hinzuweisen, dass allein die Tatsache, dass neu von einer Chronifizierung der depressiven Störung ausgegangen wird (Eingabe vom 19. März 2020 S. 2 Ziff. 3), klarerweise keinen Revisionsgrund darstellt. Denn einerseits wird damit nur das Andauern der Problematik für mehr als zwei Jahre umschrieben (vgl. SCHLEIFER/KIESER/GAMMA/DITTMANN/EB- NER/ROTA/HÄTTENSCHWILER/MAGER/WALTER/SEIFRITZ/LIEBRENZ, Der Begriff der Therapieresistenz bei unipolaren depressiven Störungen aus medizinischer und aus rechtlicher Sicht – eine Standortbestimmung im Nachgang zu BGE 9C_13/2016, HAVE 2017, S. 266 ff., S. 269 f.) und andererseits hat bereits Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Gutachten vom 28. Dezember 2013 von einer Chronifizierung der depressiven Störung gesprochen (AB 25.1 S. 13 oben). 4.2 Bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit finden sich in den Akten insbesondere folgende Angaben: 4.2.1 Der Beschwerdeführer war vom 28. August bis am 12. September 2014 in den psychiatrischen Diensten E.________ hospitalisiert. Im – im Rahmen des Beschwerdeverfahrens von der Beschwerdegegnerin eingeholten – Austrittsbericht vom 29. September 2014 (AB 108) wurden Anpassungsstörungen mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.2) diagnostiziert (S. 1). Der Beschwerdeführer habe sich beim Eintritt belastet, verzweifelt und den Problemen ausgeliefert gezeigt. Zudem habe er von einer Leere berichtet. Im Verlauf sei er zunehmend optimistischer geworden, wobei die Angst und Unsicherheit darüber, was noch auf ihn zukomme, geblieben seien. Beim Austritt habe er nach wie vor über ein emotionales „auf und ab“ berichtet. Er habe sich aber grundsätzlich besser gefühlt und mehr Antrieb und Energie gehabt (S. 3). 4.2.2 Der Beschwerdeführer war vom 28. März bis 6. April 2017 in der Klinik F.________ hospitalisiert. Im – im Beschwerdeverfahren eingereichten – Austrittsbericht vom 11. Mai 2017 (Beschwerdebeilage [BB] 4) wurde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2020, IV/19/925, Seite 9 eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) diagnostiziert (S. 1). Der Beschwerdeführer sei in den Gesprächen niedergestimmt, traurig und erschöpft gewesen und habe unter Konzentrationsproblemen gelitten. Er habe eine starke Erschöpfung geschildert. Der Kampf um die Tochter habe ihm alle Kraft geraubt. Von suizidalen Gedanken und Impulsen habe er sich glaubhaft distanziert. Eine Rückenschmerzattacke habe ihn sehr beeinträchtigt, weshalb er beschlossen habe kurzfristig auszutreten, um sich die Beschwerden bei seinem Chiropraktor behandeln zu lassen (S. 3). Im weiteren Verlauf war der Beschwerdeführer vom 19. Juni bis 1. September 2017 erneut in der Klinik F.________ hospitalisiert. Im Bericht vom 19. September 2017 (AB 55) wurden eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) und akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) diagnostiziert. Der Beschwerdeführer leide unter zunehmenden depressiven Symptomen mit Kraftlosigkeit, Erschöpfung, Konzentrationsminderung, Antriebslosigkeit, negativen Gedanken mit sozialem Rückzug sowie Überforderung (S. 1). 4.2.3 Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 12. April 2018 (AB 64) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige, rezidivierende Depression (ICD-10 F33.11). Der Gesundheitszustand sei stationär. Es bestünden ein verminderter Antrieb, Schlafstörungen, wiederkehrende Gedanken an Suizid und eine Konzentrationsschwäche. Zudem sei der Beschwerdeführer grübelnd und anklagend. Die rezidivierenden depressiven Episoden hätten einen chronischen Verlauf angenommen und veränderten sich trotz Therapie nicht (S. 2). Der Psychiater attestierte von September 2017 bis auf weiteres eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3). 4.2.4 Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), diagnostizierte im Aktenbericht vom 15. August 2018 (AB 76) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), vor dem Hintergrund ängstlichvermeidender Persönlichkeitsanteile (ICD-10 Z73.10; S. 4). Die Stresstoleranz, die Konzentrationsfähigkeit, die Fähigkeit zur Verantwortungsüber-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2020, IV/19/925, Seite 10 nahme, die Konfliktfähigkeit, die Durchsetzungsfähigkeit und die Entscheidungsfähigkeit seien eingeschränkt. Zudem sei die Motivation des Beschwerdeführers fraglich. Als Ressourcen führte der RAD-Psychiater den Abschluss des Trennungskonflikts mit Scheidung 2018 und den entkräfteten Arbeitsplatzkonflikt im Jahr 2013 auf. Der Beschwerdeführer könne unter Berücksichtigung der funktionellen Einschränkungen mit einer anzustrebenden Präsenzzeit von 60% in seiner angestammten Tätigkeit arbeiten (S. 5). Im Längsschnitt sei aufgrund der objektiven Befunde keine relevante Veränderung des Gesundheitsschadens zu konstatieren. Vorübergehend sei es zu einer Verschlechterung der depressiven Störung mit Hospitalisation vom 19. Juni bis 1. September 2017 gekommen (S. 6). 4.2.5 Dr. med. C.________ diagnostizierte im Gutachten vom 28. April 2019 (AB 92.1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), und akzentuierte Persönlichkeitszüge mit passiv-aggressiver, klagsamer, narzisstischer und emotional-instabiler Komponente (ICD-10 F73.1 [recte: Z73.1]; S.11 f. Ziff. 6). Auf dem Boden der diagnostizierten Störungen bestünden an einem Arbeitsplatz Konzentrationsstörungen und Einschränkungen der Aufnahmefähigkeit, Überforderung bei emotional-instabiler Affektivität, zu befürchtende Konflikte am Arbeitsplatz, Energiemangel sowie Suizidgedanken. Als Ressource bestehe eine gute psychosoziale Fähigkeit. Der Beschwerdeführer habe zudem einige Kollegen, welche er regelmässig sehe. Er verbringe seine Wochenenden bei seiner Freundin und deren Kindern, mit denen er sich gut verstehe. Der Beschwerdeführer könne die Alltagsarbeiten alleine und vollständig verrichten. Der Tagesablauf zeige auch subjektive Lebensfreude. Im Längsschnitt habe er ausreichend Energie und Interesse, auch wenn er immer wieder depressiv einbreche (S. 17 Ziff. 7.4). Die Belastungen hätten in den letzten Jahren abgenommen. Die Scheidung sei weitgehend „verdaut“. Die Beziehung zur Tochter sei noch immer angespannt. Weiter sei der Beschwerdeführer überzeugt, für immer 100% arbeitsunfähig zu sein. Dabei zeige er eine deutliche Krankheitsüberzeugung, aber auch eine gewisse querulatorische Tendenz. Eine Persönlichkeitsstörung sei nicht gegeben. Eine solche sei nicht vereinbar mit dem Curriculum Vitae und der Kindheitsanamnese, welche durchaus auch eine tragfähige Beziehung zu den Eltern beinhaltet ha-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2020, IV/19/925, Seite 11 be (S. 18). Weiter attestierte der Gutachter in der angestammten Tätigkeit eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit seit Februar 2017. In einer angepassten Tätigkeit (klar strukturiert, ruhige emotional spannungsfreie Atmosphäre, ohne permanenten Zeitdruck, ohne Anforderung an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen, mit wohlwollender Arbeitsatmosphäre) bestehe eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit seit März 2017 (S. 19 Ziff. 8). Auf Ersuchen der Beschwerdegegnerin nahm Dr. med. C.________ im Rahmen des Beschwerdeverfahrens im Februar 2020 nochmals Stellung (AB 111.1). Beschwerdeweise werde ihm entgegengehalten, er habe gewisse Dinge falsch verstanden oder nicht gewürdigt. Alle diese Dinge stünden im Zusammenhang mit der chronischen Depression. Diese sei doch eindeutig diagnostisch und auch in ihrer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gewertet worden (S. 8). Laut Berichten der Klinik F.________ aus dem Jahr 2017 habe damals eine schwere depressive Episode bestanden. Heute liege nur eine mittelgradige Episode vor. Daraus sei eine Verbesserung des psychischen Zustandes zu schliessen. Dies stehe sicher in Verbindung mit der entschärften Belastungssituation. Die Chronifizierung der Depression wirke sich insofern auf den Wiedereinstieg ins Berufsleben aus, als ein solcher bei reduzierter Arbeitsfähigkeit (50%) möglich sei. Akzentuierte Persönlichkeitszüge belasteten den Beschwerdeführer und führten zusammen mit der depressiven Entwicklung zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Das eröffnete Strafverfahren habe zu einer Belastung mit negativen Folgen für die Arbeitsfähigkeit geführt. Inzwischen habe der Beschwerdeführer dies jedoch weitgehend verarbeiten können. Weiter führte der Gutachter aus, eine genaue Entwicklung der Arbeitsfähigkeit seit 2014 könne mit Sicherheit nicht nachgezeichnet werden. In den Jahren 2014 und 2017 sei der Beschwerdeführer hospitalisiert gewesen und es habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 9). Danach sei keine Hospitalisation mehr erfolgt, sodass von einer Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten in wohlwollender Atmosphäre von 50% ab April 2017 – und nicht wie im Gutachten angegeben ab März 2017 – auszugehen sei. Für die angestammte Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100% seit mindestens 2017 (S. 10).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2020, IV/19/925, Seite 12 4.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.4 Dr. med. C.________ hat sich in seiner ärztlichen Beurteilung in Kenntnis der medizinischen Vorakten sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen auseinandergesetzt und seine Schlussfolgerungen insbesondere gestützt auf seine eigene Untersuchung getroffen. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand nachvollziehbar begründet. Somit erfüllt das Gutachten vom 28. April 2019 (AB 92.1) samt Stellungnahme von Februar 2020 (AB 111.1) – jedenfalls was Befunderhebung und Diagnostik betrifft – die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 4.3 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Der Gutachter hat ausführlich begründet, dass der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradigen Episode, und an

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2020, IV/19/925, Seite 13 akzentuierten Persönlichkeitszügen mit passiv-aggressiver, klagsamer, narzisstischer und emotional-instabiler Komponente leidet (AB 92.1 S. 11 f. Ziff. 6). Diese Einschätzung ist nicht nur für sich allein nachvollziehbar und überzeugend, sondern sie findet aus diagnostischer Sicht Rückhalt in den vorliegenden Akten. So attestierten der behandelnde Psychiater Dr. med. G.________ und der RAD-Psychiater Dr. med. H.________ namentlich eine mittelgradige rezidivierende Depression (AB 64 S. 2 Ziff. 3, 76 S. 4 unten). Darauf ist abzustellen. 4.4.1 Die gegen die Einschätzung von Dr. med. C.________ beschwerdeweise vorgebrachte Kritik verfängt nicht. Zum einen sprechen die Berichte der psychiatrischen Dienste E.________ von 29. September 2014 (AB 108) und der Klinik F.________ vom 11. Mai 2017 (BB 4), welche dem Experten zumindest im Rahmen des Gutachtens vom 28. April 2019 (AB 92.1) nicht vorlagen (Beschwerde S. 4 Ziff. 12a), nicht gegen die Zuverlässigkeit der Einschätzung des Gutachters, da sich dieser in seiner Stellungnahme von Februar 2020 überzeugend (wenn auch kurz) mit diesen Berichten auseinandergesetzt und dargelegt hat, warum den Beurteilungen in diesen Berichten nicht ohne weiteres gefolgt werden kann (AB 111.1 S. 5). Zum anderen ist nicht ersichtlich, inwiefern das Schreiben der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2019 (BB 10) ein wesentliches Element enthalten sollte, das der Gutachter nicht berücksichtigt hätte. Die monierten Ungenauigkeiten im Rahmen der Anamneseerhebung (Beschwerde S. 5 ff. lit. c ff.) sind offensichtlich nicht geeignet, die Einschätzungen des Gutachters in Zweifel zu ziehen; es ist vielmehr zu berücksichtigen, dass ein Experte auf die während der Exploration gemachten Angaben abstellen muss. Ebenso führt die Nichtberücksichtigung der Installation einer Psychiatriespitex (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 12b) nicht dazu, dass das Gutachten den Beweiswert in medizinischer Hinsicht verliert, da dies offensichtlich keine Auswirkung auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit hat, wie der Stellungnahme von Dr. med. C.________ von Februar 2020 implizit entnommen werden kann (AB 111.1 S. 7 lit. b und S. 8 Mitte). 4.4.2 Zu klären bleibt die rechtliche Relevanz der von Dr. med. C.________ diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung, gegen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2020, IV/19/925, Seite 14 wärtig mittelgradige Episode, und der akzentuierten Persönlichkeitszüge und dabei insbesondere die Massgeblichkeit der attestierten 100%-igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit resp. der attestierten 50%-igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (AB 92.1 S. 11 f. Ziff. 6, S. 19 Ziff. 8; vgl. E. 3.2.2 hiervor). Im Rahmen der Kategorie „funktioneller Schweregrad" (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298) ist zunächst der Komplex „Gesundheitsschädigung" zu beurteilen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298). Zum Indikator Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome ist festzuhalten, dass gemäss psychiatrischem Gutachter eine mittelgradige depressive Symptomatik gegeben ist (AB 92.1 S. 11 Ziff. 6; vgl. auch S. 10 f. Ziff. 4.3.2). Damit erweisen sich die diagnoserelevanten Befunde nicht als sonderlich ausgeprägt. Betreffend den Indikator „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz" (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.) ist zu bemerken, dass die Behandlung in der Klinik F.________ im Sommer 2017 zu einer leichten Verbesserung führte (AB 55 S. 3 Mitte), weshalb keine Behandlungsresistenz erwiesen ist. Zur Eingliederung hielt der Experte fest, es bestehe eine mangelhafte Kooperation, der Beschwerdeführer habe schlicht beschlossen, nicht mehr zu arbeiten (AB 92.1 S. 16 Ziff. 7.2). Eine massgebende Komorbidität (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 ff.) besteht nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die Persönlichkeit des Beschwerdeführers ein Leistungsvermögen ausschlösse, sind nicht ersichtlich, zumal der Gutachter das Bestehen einer Persönlichkeitsstörung unter Berücksichtigung des Lebenslaufs und der Kindheitsanamnese explizit ausgeschlossen hat (AB 92.1 S. 15 unten und S. 18 unten; BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302). Der Komplex sozialer Kontext (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) zeigt, dass der Beschwerdeführer über mobilisierbare Ressourcen verfügt. Er wird insbesondere durch seine Lebenspartnerin unterstützt (vgl. dazu auch deren Schreiben vom 4. Dezember 2019; BB 10). Zudem bestehen – wenn auch nicht ausgeprägte – Kontakte zu Geschwistern und Kollegen (AB 92.1 S. 15 Mitte und S. 17 Ziff. 7.4; Beschwerde S. 7 lit. i). Des Weiteren sind in der Kategorie „Konsistenz" in Bezug auf die Einschränkung des Aktivitätsniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.) Ungleichmässigkeiten ersichtlich, wie auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2020, IV/19/925, Seite 15 der Experte einleuchtend darlegte (AB 92.1 S. 16 Ziff. 7.3). Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinem Tagesablauf und seinen sozialen Kontakten zeigen, dass die Einschränkungen sich nicht konsistent manifestieren. So hat er gegenüber dem Gutachter angegeben, verschiedene Hobbies (..., Arbeiten am ..., ...arbeiten, ..., ...) zu haben. Zudem geht er ..., ..., trifft sich ein bis zwei Mal in der Woche mit der Mutter und verbringt die Wochenenden mit seiner Lebenspartnerin (AB 92.1 S. 9 lit. f). Zwar ist dabei zu berücksichtigen, dass gemäss Angaben der Lebenspartnerin diesbezüglich gewisse Einschränkungen bestehen. So habe der Beschwerdeführer im letzten Jahr nur ein bis zwei Mal einen ... unternommen. Ferner seien die erwähnten Arbeiten am ... und ... nicht sehr umfassend (BB 10 S. 1 f.). Das geltend gemachte Aktivitätsniveau lässt sich jedoch nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit von 50% in einer angepassten Tätigkeit vereinbaren. Der ebenfalls zur Kategorie Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304) gehörende Indikator „behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck" ist als erfüllt zu betrachten, nachdem der Beschwerdeführer seit Jahren therapeutische Optionen in Anspruch nimmt, wobei jedoch namentlich aufgrund der niedrigen Therapiefrequenz von ein bis zwei Mal im Monat (AB 59; vgl. auch AB 92.1 S. 7 lit. b und Beschwerde S. 11 Ziff. 21) nicht von einem sonderlich ausgeprägten Leidensdruck auszugehen ist. Demnach lassen die zu berücksichtigenden Indikatoren nicht den Schluss auf invalidisierende Funktionseinbussen im rechtlichen Sinne zu. In der Folge ist die von Dr. med. C.________ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100% in der angestammten Tätigkeit resp. von 50% in einer angepassten Tätigkeit als rechtlich nicht massgebend zu beurteilen, ohne dass das Administrativgutachten aus medizinischer Sicht dadurch seinen Beweiswert verliert (vgl. Entscheid des BGer vom 26. November 2018, 8C_480/2018, E. 5.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 50 E. 4.3 S. 53 f.). 4.4.3 Weiter ist gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten kein invalidisierender somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen. Entsprechendes wird auch nicht geltend gemacht. 4.5 Zusammenfassend besteht weder aus psychiatrischer noch aus somatischer Sicht ein invalidisierender Gesundheitsschaden. Der Sachver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2020, IV/19/925, Seite 16 halt ist somit gestützt auf die vorliegenden Akten hinreichend erstellt, weshalb – entgegen dem Antrag in der Beschwerde (S. 2; vgl. auch S. 9 Ziff. 16) – auf weitere Beweiserhebungen zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Da keine Invalidität im Rechtssinne (vgl. E. 3.1 hiervor) vorliegt, besteht kein Anspruch auf Leistungen der IV. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben. Vorliegend ist keine vom Unterliegerprinzip abweichende Verlegung der Verfahrenskosten vorzunehmen (SVR 2019 IV Nr. 93 S. 317 E. 5.4.3), zumal ohne weiteres davon auszugehen ist, dass die erfolgte – im vorliegenden Beschwerdeverfahren jedoch geheilte – Verletzung der Partizipationsrechte nicht kausal war für die am 9. Dezember 2019 erhobene Beschwerde (vgl. aber sogleich). Demnach sind die gerichtlich auf Fr. 800.-- festgesetzten Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.-- entnommen. Die Restanz von Fr. 200.-- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Vorliegend besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss dem auch im kantonalen Verfahren geltenden allgemeinen Verfahrensgrundsatz, wonach unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2020, IV/19/925, Seite 17 sie verursacht (Verursacherprinzip), kann es sich jedoch rechtfertigen, die verantwortliche Partei zur Leistung einer Parteientschädigung an die (in der Sache unterliegende) Gegenpartei zu verpflichten, wenn deren rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt wurde und diese Verletzung zu nennenswerten Kosten führte, die ohne die Gehörsverletzung nicht angefallen wären (vgl. SVR 2019 IV Nr. 93 S. 316 f. E. 5.4.3). Vorliegend führte die erfolgte Verletzung der Partizipationsrechte (vgl. E. 2.3 hiervor) insofern zu nennenswerten Kosten, als aufgrund der von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort eingeholten Stellungnahme von Dr. med. C.________ von Februar 2020 (AB 111.1) das Erstellen einer Stellungnahme notwendig war. Deshalb hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die im Zusammenhang mit der Eingabe vom 19. März 2020 angefallenen Kosten zu ersetzen. Angesichts des in der Kostennote vom 28. April 2020 geltend gemachten Aufwands von drei Stunden für die besagte Eingabe und unter Berücksichtigung der diesbezüglich angefallenen (nicht separat ausgewiesenen) Auslagen und der entsprechenden Mehrwertsteuer wird die Parteientschädigung gerichtlich auf pauschal Fr. 850.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.-- entnommen. Die Restanz von Fr. 200.-- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten für den Aufwand der Eingabe vom 19. März 2020, gerichtlich bestimmt auf Fr. 850.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2020, IV/19/925, Seite 18 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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