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Bern Verwaltungsgericht 05.06.2020 200 2019 922

June 5, 2020·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,631 words·~18 min·4

Summary

Einspracheentscheid vom 8. November 2019

Full text

200 19 922 AHV FUE/BRO/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. Juni 2020 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Brunner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 8. November 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2020, AHV/19/922, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1987 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 3. Mai 2019 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) als selbstständigerwerbende ... auf Abruf (…) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2019 an (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 10). Die AKB forderte daraufhin den Markenlizenzvertrag zwischen C.________ (Lizenzgeberin) und der Versicherten vom 11. bzw. 13. Oktober 2018 ein, mit dem der Versicherten als Lizenznehmerin das Recht zur Nutzung der Marke D.________ eingeräumt wurde (AB 8 f.). Mit Verfügung vom 9. Juli 2019 (AB 5) qualifizierte die AKB die Tätigkeit als ... auf Abruf für die D.________ GmbH (D.________) ab 1. Januar 2019 als unselbstständige Erwerbstätigkeit und stellte die Abrechnungspflicht der erwähnten Unternehmung als Arbeitgeberin in Bezug auf die Versicherte fest. Diese Verfügung eröffnete die AKB sowohl der Versicherten als auch der D.________. Eine dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache (AB 4) wies die AKB mit Entscheid vom 8. November 2019 (AB 1) ab. Dieser wurde ebenfalls sowohl der Versicherten als auch der D.________ eröffnet. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________, am 9. Dezember 2019 Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Der Einspracheentscheid der AHV-Zweigstelle der Stadt Bern vom 8. November 2019 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdeführerin sei für ihre Tätigkeit als ... auf Abruf (Bereiche …) als Selbstständigerwerbende zu anerkennen. 3. Es sei der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2020, AHV/19/922, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich (vgl. E. 1.2 sogleich) einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 8. November 2019 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist die beitragsrechtliche Qualifikation der Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die D.________ ab dem 1. Januar 2019. Nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet dagegen die beitragsrechtliche Qualifikation der über das private Netzwerk akquirierten Mandate (vgl. Mitbericht der AHV-Zweigstelle Bern zur Beschwerdeantwort S. 1). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2020, AHV/19/922, Seite 4 1.3 Die D.________, die seitens der Beschwerdegegnerin auf die Pflicht zur Abrechnung der paritätischen Beiträge aufmerksam gemacht wurde (AB 5 S. 2, 7 S. 2), hat sich am Verwaltungsverfahren nicht beteiligt. Es besteht vor diesem Hintergrund keine Veranlassung, sie im vorliegenden Verfahren beizuladen. 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.5 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Für den Fall, dass die zu beurteilende Tätigkeit beitragsrechtlich als unselbstständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren wäre, arbeitete die in der Schweiz wohnhafte Beschwerdeführerin und … Staatsangehörige (AB 10 S. 1 Ziff. 1.1) für ein … Unternehmen, womit ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit Bezug zu einem EU-Mitgliedsstaat vorläge. Der Rechtsstreit fiele daher in den Anwendungsbereich des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) und der Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere der für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO Nr. 883/2004; SR 0.831.109.268.1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) geändert wurde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2020, AHV/19/922, Seite 5 Namentlich bei Arbeitnehmenden gelten in der Regel allein die Rechtsvorschriften desjenigen Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben (sog. Prinzip der Alleinzuständigkeit einer Rechtsordnung nach Art. 11 Abs. 1 und das nach Art. 11 Abs. 3 lit. a VO Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 153a Abs. 1 AHVG und Art. 15 FZA geltende Beschäftigungsland- oder Erwerbsortprinzip [lex loci laboris]; BGE 144 V 127 E. 4.2.1.2 S. 130). Mithin richtet sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin als Selbstständige oder Unselbstständige zu qualifizieren ist, so oder anders allein nach Schweizerischem Recht. 2.2 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich u.a. danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. 2.3 2.3.1 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2020, AHV/19/922, Seite 6 jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 S. 112). 2.3.2 Von unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitgeber" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172). 2.3.3 Charakteristische Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie namentlich Unkosten, Verluste, Inkasso- und Delkredererisiko (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4.3; AHI 2003 S. 370 E. 3.3). 2.4 Bei Versicherten, die mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausüben, ist jedes Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen Charakter zu überprüfen, dies sogar dann, wenn die verschiedenen Erwerbstätigkeiten in ein und derselben Firma ausgeübt werden (BGE 144 V 111 E. 6.1 S. 114, 122 V 169 E. 3b S. 172). Die Tatsache, dass eine beitragspflichtige Person bereits einer Ausgleichskasse als selbstständigerwerbende angeschlossen ist, hat daher für die Qualifikation eines Entgelts AHVrechtlich keine Bedeutung. Ebenso wenig vermag umgekehrt die Tatsache, dass eine beitragspflichtige Person bereits mit einer Ausgleichskasse als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2020, AHV/19/922, Seite 7 unselbstständige abrechnet, die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens aus einer weiteren Tätigkeit zu präjudizieren (BGE 123 V 161 E. 4a S. 167). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin gelangte zum Schluss, die Tätigkeit für die D.________ stelle eine unselbstständige Erwerbstätigkeit dar. Die Beschwerdeführerin trete nicht im eigenen Namen, sondern über die Marke D.________ in Erscheinung. Eine direkte arbeitsorganisatorische Abhängigkeit liege zwar nicht vor, jedoch könne aufgrund der wirtschaftlichen und organisatorischen Verflechtung die Tätigkeit nicht als unabhängig bezeichnet werden. Zudem habe die Beschwerdeführerin keine namhaften Investitionen getätigt und weder Geschäftsräumlichkeiten gemietet noch Personal angestellt. Mit Ausnahme der Lizenzgebühren fielen keine Auslagen an. Somit trage sie quasi kein Unternehmerrisiko (AB 1 S. 2). Dem hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, dass sie im Geschäftsjahr 2019 für zwei unabhängige Auftraggeber je mehrere Mandate erledigt habe (Beschwerde S. 3 Ziff. 2). Einen der Auftraggeber habe sie über die Plattform der D.________, den anderen über ihr privates Netzwerk akquiriert (Beschwerde S. 4 Ziff. 6). Sie sei denn auch selber für ihre Auslastung besorgt (Beschwerde S. 4 Ziff. 7) und führe Vertragsverhandlungen persönlich und unterzeichne die Verträge in eigenem Namen (Beschwerde S. 5 Ziff. 8). Sie trete im Geschäftsverkehr – „ausgeschmückt“ mit dem Designmerkmal des …-Schriftzuges – in eigenem Namen auf (Beschwerde S. 5 Ziff. 7). Zudem führe sie die Mandate auf eigene Rechnung und trage das Inkassorisiko (Beschwerde S. 5 Ziff. 8). Mit Ausnahme der Fälle, bei denen der Kontakt zu den Auftraggebern über die D.________-Onlineplattform zustande komme, habe die Lizenzgeberin mit den Mandaten überhaupt nichts zu tun (Beschwerde S. 6 Ziff. 12). Die Aufträge erledige sie in der mit den Auftraggebern ungefähr definierten Zeitdauer. Ansonsten sei sie in der Arbeitserbringung völlig frei. Insbesondere bestehe kein Subordinationsverhältnis (Beschwerde S. 6 Ziff. 13). Zudem sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Kriterium der namhaften Investitionen und des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2020, AHV/19/922, Seite 8 damit zusammenhängenden Unternehmerrisikos bei Tätigkeiten, welche – wie vorliegend – keine kostspielige Infrastruktur und erheblichen personelle Mittel erforderten, für die Abgrenzung der selbstständigen von der unselbstständigen Erwerbstätigkeit nicht entscheidend (Beschwerde S. 6 f. Ziff. 14). 3.2 Zunächst ist zu wiederholen, dass ausschliesslich das AHVrechtliche Beitragsstatut für die über die Plattform der D.________ akquirierten Mandate zu prüfen ist (vgl. E. 1.2 hiervor). Folglich zielen die Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie auch über private Netzwerke Aufträge akquiriert habe (Beschwerde S. 4 Ziff. 6) und die Lizenzgeberin mit diesen Mandaten überhaupt nichts zu tun habe (Beschwerde S. 6 Ziff. 12), an der Sache vorbei. 3.3 Aus den Akten erhellt, dass die Beschwerdeführerin mit der Inhaberin der Marke D.________ einen mit Markenlizenzvertrag betitelten Vertrag (AB 8 S. 2 ff.) eingegangen ist, der sie namentlich berechtigt, die Marke D.________ sowie eine Unterseite unter der Internetseite ….com als Plattform zur Vermarktung zu nutzen (AB 8 S. 2 § 1 Ziff. 1, § 2 Ziff. 1 und § 10 Ziff. 2). Als Gegenleistung hat sie eine Gebühr, zusammengesetzt aus einer fixen Lizenzgebühr sowie einem variablen Anteil in der Höhe von 10 % des Umsatzes für Kunden, die von der Lizenzgeberin vermittelt wurden, zu entrichten (AB 8 S. 3 § 4 Ziff. 1). Dabei tritt die Beschwerdeführerin unter dem Corporate Design der Marke auf und hat die Pflicht, die Vorgaben der Lizenzgeberin bezüglich Corporate Design und Corporate Identity in jeglicher Hinsicht einzuhalten (AB 8 S. 6 § 11 Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin hat bei Benutzung der Marke kenntlich zu machen, dass die Lizenzgeberin nicht Anbieterin der Dienstleistungen ist und die Beschwerdeführerin stellt die Lizenzgeberin im Innenverhältnis von etwaigen Ansprüchen Dritter aufgrund Schlecht- oder Nichterfüllung sowie im Falle der Verletzung fremder Markenrechte frei (AB 8 S. 4 § 6 Ziff. 6). Gemäss ihrem Internetauftritt (<www…..com>) bietet D.________ leistungsorientierte Dienstleistungen durch selbstständige … an. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin und die Lizenzgeberin nach dem Dargelegten offenkundig keinen Arbeitsvertrag eingehen wollten, ist für die AHV-rechtliche Qualifikation nicht ausschlaggebend (vgl. E. 2.3.1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2020, AHV/19/922, Seite 9 hiervor). Unmassgeblich ist ferner die zivilrechtliche Einordnung, d.h. die Frage, ob – wie die Beschwerdegegnerin annimmt (AB 1 S. 2) – ein Franchisevertrag vorliegt, müssen doch auch hier in jedem Einzelfall die allgemeinen Kriterien beigezogen werden (AHI-Praxis 1999 S. 146). Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten respektive ob die Beschwerdeführerin in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht von der D.________ abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Zu prüfen sind die einschlägigen Kriterien der Rechtsprechung zur Abgrenzung der selbstständigen von der unselbstständigen Erwerbstätigkeit (vgl. E. 2.3.2 f. hiervor). Im Einzelnen ergibt sich dazu folgendes: 3.3.1 Für eine selbstständige Tätigkeit spricht zunächst der Umstand, dass die Kunden, die über die Internetplattform weitervermittelt werden, mit der jeweiligen Lizenznehmerin einen Vertrag (Rahmenvertrag) eingehen (AB 10 S. 12 ff.), nicht aber mit der Lizenzgeberin. Die Lizenznehmerin ist gemäss Markenlizenzvertrag frei, ob sie die weitervermittelten Mandate annehmen oder ablehnen will (AB 8 S. 7 § 11 Ziff. 9). Nur wenn der Vertrag zustande kommt, schuldet die Lizenznehmerin der Lizenzgeberin die variable, umsatzabhängige Lizenzgebühr (AB 8 S. 3 § 4 Ziff. 1). Der Aspekt der Abschlussfreiheit darf jedoch nicht überbewertet werden, da dies dem Arbeitsvertragsrecht nicht unbekannt ist. Auch bei der unechten Arbeit auf Abruf steht dem Arbeitnehmer in Bezug auf einen einzelnen Einsatz ein Ablehnungsrecht zu (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 4. Oktober 2017, 4A_334/2017, E. 2.2). Für eine selbstständige Erwerbstätigkeit spricht ferner die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Honorare selber einfordert (vgl. AB 10 S. 17 ff.) und das Inkassorisiko trägt (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Letzteres ist aber insoweit zu relativieren, als die Ausfallquote „ausgesprochen gering“ sei und die Lizenzgeberin gemäss eigenen Angaben mit einem „seriösen Inkassoinstitut“ zusammenarbeitet, um das Ausfallrisiko der Lizenznehmer zu minimieren (www…..com; >…). 3.3.2 Gegen eine selbstständige Tätigkeit sprechen folgende Aspekte: Namhafte Investitionen (vgl. E. 2.3.3 hiervor) hat die Beschwerdeführerin nicht getätigt. Als Arbeitsplatz genügt ein Zimmer in ihrer Wohnung (Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2020, AHV/19/922, Seite 10 schwerde S. 3 Ziff. 3) mit Betriebsmitteln wie Laptop, Drucker, Monitor und Mobiltelefon (AB 10 S. 3 Ziff. 6.1; Beschwerde S. 3 Ziff. 3), die im Privathaushalt üblicherweise ohnehin vorhanden sind. Freilich hatte sie für folgende Kosten aufzukommen: Werbestartpaket in der Höhe von EUR 950.-- (exkl. MWSt.; AB 8 S. 5 § 10 Ziff. 7), Startschulung in der Höhe von EUR 750.-- netto und Folgeschulung in der Höhe von EUR 375.-- netto (AB 8 S. 5 § 10 Ziff. 8) und eine fixe Lizenzgebühr für zwei Jahre in der Höhe von EUR 5‘880.-- (d.h. monatlich EUR 245.--; AB 8 S. 3 § 4 Ziff. 2 und S. 7 § 14 Ziff. 1), was jedoch keine beträchtliche Investition darstellt, welche auf ein spezifisches Unternehmerrisiko im Sinne von E. 2.3.3 hiervor schliessen liesse. Daran ändert die Vereinbarung, dass bei einer Kündigung die Kosten nicht zurückbezahlt werden (AB 8 S. 8 § 14 Ziff. 2 und Ziff. 4), nichts (vgl. zum Ganzen auch Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 20. Juni 2003, H 24/03, E. 6.1). Ein eigentliches Unternehmerrisiko im Sinne von weiterlaufenden Fixkosten im Falle eines Wegfalls der entsprechenden Aufträge wie Personal- und Mietkosten (vgl. FREY/MOSIMANN/BOLLINGER, AHVG/IVG Kommentar, 2018, Art. 5 N. 3) trägt die Beschwerdeführerin nicht. Mit Ausnahme der hiervor genannten Kosten erschöpft sich ihr unternehmerisches Risiko demnach im Wesentlichen darin, dass geleistete Arbeit nicht oder nicht vollständig entschädigt wird. Insgesamt fehlt es somit an einem spezifischen Unternehmerrisiko, was an sich gegen eine selbstständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Lizenznehmerin der D.________ spricht. Die Beschwerdeführerin weist indes zu Recht auf die Rechtsprechung hin, wonach bei typischen Dienstleistungstätigkeiten wie der vorliegenden, für deren Ausübung häufig weder besondere Investitionen zu tätigen noch Angestelltenlöhne zu bezahlen sind, das Unternehmerrisiko als Unterscheidungsmerkmal gegenüber demjenigen der betriebswirtschaftlicharbeitsorganisatorischen Abhängigkeit vom Auftrag- oder Arbeitgeber in den Hintergrund zu treten hat und daher der Frage, ob eine arbeitsorganisatorische Integration in dessen Betrieb besteht, entscheidende Bedeutung zukommt. Unter diesem Aspekt ist festzustellen, dass die Lizenzgeberin grössten Wert auf einen einheitlichen Markenauftritt legt und die Beschwerdeführerin ins Geschäftskonzept und das standardisierte Erscheinungsbild der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2020, AHV/19/922, Seite 11 D.________ so eingebunden ist, dass sie im Wirtschaftsverkehr bzw. im Internet nicht im eigenen Namen in Erscheinung tritt (vgl. FREY/MOSIMANN/BOLLINGER, a.a.O., Art. 5 N. 3; Rz. 1019 der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML] des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV], Stand 1. Januar 2020), sondern über die Marke D.________: Eine eigene Homepage fehlt. Auf der Domain der Lizenzgeberin hat die Beschwerdeführerin eine standardisierte Unterseite als Landingpage (AB 8 S. 6 § 11 Ziff. 2) und wird auf ihrer Homepage (<www…..com>) als „Lizenznehmerin …“ aufgeführt. Im Geschäftsverkehr darf sie ausschliesslich die ihr zur Verfügung gestellte D.________ E-Mail- Adresse (…@....com) nutzen (AB 8 S. 1 und S. 6 § 11 Ziff. 5) und die personalisierten Visitenkarten und das übrige Werbematerial werden – zur Gewährleistung des einheitlichen Markenauftritts – durch die Lizenzgeberin konzipiert (AB 8 S. 5 § 10 Ziff. 4). Auch auf den Rahmenverträgen und Rechnungen (AB 10 S. 12 ff.) dominiert der Markenschriftzug. Die Beschwerdeführerin ist denn auch verpflichtet, das Corporate Design und die Corporate Identity „in jeder Hinsicht“ einzuhalten (AB 8 S. 6 § 11 Ziff. 1). Obwohl die Beschwerdeführerin – bezogen auf die Pflichten aus dem Markenlizenzvertrag – nicht an Arbeitszeiten gebunden und in der Wahl ihres Arbeitsortes frei ist, besteht faktisch doch ein nicht unerhebliches betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorisches Unterordnungsverhältnis (vgl. Rz. 1020 WML). So ist sie in Bezug auf die Qualität verpflichtet, sicherzustellen, dass ihre Dienstleistungen von gleichbleibender hoher Qualität sind (AB 8 S. 4 § 7 Ziff. 1) und hat zwecks Qualitätssicherung eine Start- und Folgeschulung zu besuchen (AB 8 S. 5 § 10 Ziff. 8). Die Lizenzgeberin ist berechtigt, die Arbeit der Beschwerdeführerin durch stichprobenweise Einholung von Kundenreferenzen oder Befragungen zur Kundenzufriedenheit zu kontrollieren (AB 8 S. 4 § 7 Ziff. 2) und bei Beanstandungen hinsichtlich Qualität hat sie nach Ablauf einer Frist für die Mängelbeseitigung ein Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages (AB 8 S. 4 § 7 Ziff. 3), ebenso bei schädigendem Verhalten (AB 8 S. 7 § 13 Ziff. 1). Weiteres Kontrollelement ist die vereinbarte Probezeit von acht Wochen (AB 8 S. 8 § 14 Ziff. 2). Zudem wirkt die Lizenzgeberin insoweit auf die Arbeit der Beschwerdeführerin ein, als sie die Kundenanfragen vorqualifiziert und die Kundendaten inklusive einem Kurzbriefing weiterleitet (AB 8 S. 6 § 10 Ziff. 10). Nimmt die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2020, AHV/19/922, Seite 12 schwerdeführerin Kunden nicht an, hat sie umgehend die Lizenzgeberin zu informieren (AB 8 S. 7 § 11 Ziff. 9). Anfragen von Kunden respektive Interessenten hat die Beschwerdeführerin innert nützlicher Frist zu beantworten (AB 8 S. 7 § 11 Ziff. 8). Der Beschwerdeführerin ist es untersagt, für Tätigkeiten als D.________ eine private E-Mail-Adresse zu verwenden (AB 8 S. 6 § 11 Ziff. 5). Die Beschwerdeführerin ist weiter gehalten, eine Zeiterfassungs-App zu nutzen (AB 8 S. 6 § 11 Ziff. 6). Ebenso hat sie der Lizenzgeberin Einsicht in ihre Buchführung zu gewähren (AB 8 S. 3 § 5 Ziff. 2) und untersteht einer Rapportpflicht hinsichtlich Umsatz und Forderungen (AB 8 S. 3 § 4 Ziff. 7). Obgleich die Stundenansätze rein formell zwischen den Kunden und der Lizenznehmerin ausgehandelt werden, scheint die Lizenzgeberin doch Einfluss auf die Honoraransätze zu nehmen, gibt sie doch selbst an, sie verfolge „zentralseitig eine konsequente Preispolitik“ und bereite die Lizenznehmer auf das Thema Preisverhandlung in der Startschulung intensiv vor (www…..com; >…). Mithin ist davon auszugehen, dass die Lizenzgeberin die zulässigen Honoraransätze oder zumindest die zulässige Bandbreite vorgibt, mithin die Lizenznehmerinnen diesbezüglich nur bedingt wirtschaftlich unabhängig sind. Schliesslich wird den Lizenznehmerinnen vertraglich ein Konkurrenzverbot auferlegt. Die Beschwerdeführerin darf die Dienstleistungen der Marke nicht unter anderem Namen anbieten und nicht für oder als Wettbewerber der Lizenzgeberin tätig werden (AB 8 S. 4 § 6 Ziff. 5). Auch dieses Element spricht für ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis (vgl. Rz. 1020 WML). 3.3.3 Zusammenfassend weist die Tätigkeit der Lizenznehmerin der D.________ sowohl Kriterien auf, die für eine selbstständige Erwerbstätigkeit sprechen, als auch solche, welche auf eine unselbstständige Beschäftigung hindeuten. Insgesamt aber, namentlich weil nach den vorstehenden Darlegungen nicht von einer eigentlichen betriebswirtschaftlicharbeitsorganisatorischen Unabhängigkeit ausgegangen werden kann, überwiegen diejenigen Merkmale, die auf eine unselbstständige Tätigkeit schliessen lassen. Damit ist der Einspracheentscheid vom 8. November 2019 (AB 1) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2020, AHV/19/922, Seite 13 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Soweit darauf einzutreten ist, wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt und Notar B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Mitzuteilen (R): - D.________ GmbH, C.________ Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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