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Bern Verwaltungsgericht 24.02.2020 200 2019 915

February 24, 2020·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,067 words·~15 min·4

Summary

Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2019

Full text

200 19 915 EL KOJ/ISD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 24. Februar 2020 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Isliker A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, EL/2019/915, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1962 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog ab dem 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2016 Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Rente der Invalidenversicherung in variierender Höhe (vgl. Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 14, 17, 29, 31, 35, 41 f., 44, 49, 51, 54, 58, 73 bzw. 84). Im Zusammenhang mit der Nachzahlung einer Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge zuzüglich Kinderrenten ab April 2013 (vgl. AB 80, 83) setzte die AKB den EL-Anspruch des Versicherten rückwirkend ab jenem Zeitpunkt neu fest (AB 85 f.). Dabei ermittelte sie für die Zeit von April 2013 bis Dezember 2014 einen Zuvielbezug von EL von Fr. 9‘290.-- (AB 85/2) sowie für die Zeit von Januar 2015 bis Dezember 2016 einen solchen von Fr. 2‘504.-- (AB 86/2), wobei sie anstelle einer Rückforderung die Beträge mit der Rentennachzahlung verrechnete. Die direkt an die Krankenversicherung C.________ (nachfolgend: C.________) ausbezahlten Prämienverbilligungen in der Höhe der Durchschnittsprämie wurden via das Amt für Sozialversicherungen (ASV) von der C.________ zurückgefordert. Die C.________ wiederum stellte dem Versicherten am 8. Juni bzw. 14. September 2017 die zwischen Januar 2015 und Dezember 2016 zurückbezahlten kantonalen Prämienverbilligungsbeiträge in Rechnung (AB 88/16 und 88/14 f.). B. Am 13. Juli 2018 stellte der Versicherte bei der AKB ein Härtefall-Gesuch gemäss Art. 27 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfallund die Militärversicherung (EG KUMV; BSG 842.11), gemäss welchem auf die von ihm und seinen Familienangehörigen zurückgeforderten Prämienverbilligungen für die Jahre 2015 und 2016 zu verzichten sei (AB 93/1-3). Darauf trat die AKB am 18. Februar 2019 mit einem als Nichteintretensentscheid bezeichneten Entscheid nicht ein. Die hiergegen vom Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, EL/2019/915, Seite 3 führer am 22. Februar 2019 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern anhängig gemachte Beschwerde (vgl. AB 100) leitete der Einzelrichter mit Zwischenentscheid vom 11. Juni 2019, EL/19/161, infolge funktionaler Unzuständigkeit zur Durchführung eines Einspracheverfahrens an die AKB weiter (vgl. AB 112/1-4). In der Folge hielt die AKB mit Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2019 (AB 118) am Nichteintreten auf das Härtefallgesuch aufgrund sachlicher Unzuständigkeit fest. C. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, mit einer am 9. Dezember 2019 persönlich überbrachten Eingabe Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei auf das Härtefallgesuch vom 13. Juli 2018 einzutreten. 2. Für den Fall, dass die vorliegende Beschwerde gutgeheissen und das Härtefallgesuch rechtskräftig abgelehnt wird, sei die Vorinstanz zur Bezahlung des Verzugszinses von 5% vom 23. Januar 2018 bis zum Datum des rechtskräftigen Entscheids bezüglich des Eintretens auf das Härtefallgesuch zu verpflichten. Gleichzeitig teilte er mit, eine Beschwerde werde nochmals mit der Post zugestellt, wobei die dort enthaltenen Beilagen falsch und zurück zu schicken seien (vgl. Aktennotiz vom 9. Dezember 2019). Am 11. Dezember 2019 ging beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern die angekündigte, vom 6. Dezember 2019 datierende Beschwerde ein, woraufhin gleichentags mit prozessleitender Verfügung die dazugehörigen Beschwerdebeilagen gestützt auf dessen Ersuchen an den Vertreter des Beschwerdeführers retourniert wurden. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2019 wies der Beschwerdeführer auf ein redaktionelles Versehen in der Beschwerde vom 6. Dezember 2019 hin. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, EL/2019/915, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2019 (AB 118). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Härtefallgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (vgl. BGE 117 V 121 E. 1 S. 122, 116 V 265 E. 2a S. 266). Massgebend ist in diesem Zusammenhang der Sachverhalt bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus materielle Anträge stellt (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2), ist dies unzulässig und entbehrt eines Anfechtungsgegenstandes (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1), weshalb in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, EL/2019/915, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Zu den anrechenbaren Ausgaben gehört unter anderem auch ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, wobei der Pauschalbetrag der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen hat (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG; vgl. auch Art. 54a der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301). 2.2 Personen, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben und die übrigen versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllen, haben grundsätzlich Anspruch auf Verbilligung der Prämie in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (vgl. Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] bzw. Art. 14 Abs. 1 EG KUMV. Die Höhe der Prämienverbilligung für Personen, die Ergänzungsleistungen beziehen, ist in Art. 12 der kantonalen Krankenversicherungsverordnung vom 25. Oktober 2000 (KKVV; BSG 842.111.1) geregelt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, EL/2019/915, Seite 6 2.3 2.3.1 Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat (Art. 21 Abs. 1 ELG). Die Kantone bezeichnen die Organe, die für die Entgegennahme der Gesuche und für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständig sind. Sie können die kantonalen Ausgleichskassen, nicht aber die Sozialhilfebehörden mit diesen Aufgaben betrauen (Art. 21 Abs. 2 ELG). Gemäss Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG; BSG 841.31) ist der Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) übertragen. 2.3.2 Der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung ist nach Art. 10 Abs. 3 lit. d in Abweichung von Art. 20 ATSG gemäss dem seit dem 1. Januar 2012 in Kraft stehenden Art. 21a ELG (vgl. aber die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. März 2010 [AS 2011 3523; BBl 2009 6617 6631]) direkt dem Krankenversicherer auszuzahlen (vgl. auch Rz. 4210.03 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen: BGE 145 V 84 E. 6.1.1 S. 87, 144 V 195 E. 4.2 S. 198; SVR 2019 IV Nr. 43 S. 138 E. 3). 2.3.3 Nach Art. 21 EG KUMV wird der Vollzug der Prämienverbilligung durch die zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK; seit dem 1. Januar 2020 Direktion für Inneres und Justiz [Art. 21 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung {Organisationsgesetz, OrG; BSG 152.01} i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. c und Art. 11 Abs. 3 des Dekrets des grossen Rats des Kantons Bern über die Aufgaben der Direktionen und der Staatskanzlei und die Direktionsbezeichnungen {ADSD; BSG 152.010}]) durchgeführt (Abs. 1), wobei die Prämienverbilligungen von Personen, welche Leistungen der Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen zur AHV-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, EL/2019/915, Seite 7 oder zur IV-Rente beziehen, durch die Gemeinden, die unterstützenden Behörden oder die Ausgleichskasse des Kantons Bern ausgerichtet werden können (Abs. 2). Für den Vollzug des Versicherungsobligatoriums in der Krankenversicherung, der Prämienverbilligung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sowie der Ergänzungsleistungen zur AHV und zur IV, soweit die Aufgaben nicht durch die Gesetzgebung der Ausgleichskasse des Kantons Bern oder der IV-Stelle des Kantons Bern übertragen worden sind, innerhalb der JGK bzw. DIJ (seit dem 1. Januar 2020) ist das Amt für Sozialversicherungen (ASV) zuständig (Art. 1 Abs. 1 lit. l i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 16 Abs. 1 lit. d und i der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Justiz- Gemeinden- und Kirchendirektion [Organisationsverordnung JGK, OrV JGK; seit 1. Januar 2020 Organisationsverordnung DIJ, OrV DIJ; BSG 152.221.131]) Für den Vollzug der Verbilligung von Prämien in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung stellt namentlich die AKB dem ASV kostenlos die folgenden Daten der Empfängerinnen und Empfänger von Ergänzungsleistungen zur AHV und zur IV zur Verfügung: Name, Vorname, Adresse, Zivilstand, AHV-Nummer, den Beginn und das Ende der Anspruchsberechtigung auf Ergänzungsleistungen zur AHV und zur IV sowie den Betrag, um den die Prämie zu verbilligen ist (Art. 22 Abs. 2 EG KUMV bzw. Art. 21 Abs. 1 KKVV). 2.4 2.4.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11). 2.4.2 Der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung ist vom Krankenversicherer zurückzufordern (Rz. 4610.05 und 4660.02 WEL). Die Rückforderung des jährlichen Pauschalbetrages für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, EL/2019/915, Seite 8 die obligatorische Krankenpflegeversicherung, welcher dem Krankenversicherer ausbezahlt wurde, kann nicht erlassen werden, weil das Erfordernis der grossen Härte nicht erfüllt ist (Rz. 4653.06 WEL). Die Rückerstattung der Prämienverbilligung hat an das kantonale Amt für Sozialversicherungen (ASV) zu erfolgen (Art. 17b Abs. 1 KKVV). 2.4.3 Im kantonalen Recht sieht Art. 27 Abs. 1 EG KUMV vor, dass ungerechtfertigt bezogene Verbilligungsbeiträge zurückzuerstatten sind. Auf die Rückforderung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn die Rückerstattung für die betroffene Person wirtschaftlich eine Härte bedeutet (Art. 27 Abs. 3 EG KUMV; zum Begriff der wirtschaftlichen Härte vgl. Art. 18a KKVV). 3. 3.1 Aus der kantonalen gesetzlichen Zuständigkeitsordnung (vgl. E. 2.3.1 hiervor) folgt, dass die Beschwerdegegnerin einzig dann für die Beurteilung des Härtefallgesuchs des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2018 (AB 93/1-3) zuständig sein kann, soweit EL betroffen sind. Andernfalls, das heisst namentlich hinsichtlich Prämienverbilligung, ist hingegen das ASV zuständig (vgl. E. 2.3.3 hiervor). 3.1.1 Mit Rückforderungs- und Verrechnungsverfügungen vom 28. April 2017 (AB 85 f.) forderte die Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. April 2013 bis 31. Dezember 2016 zu viel bezogene EL zurück und verrechnete diese mit einer Nachzahlung von Rentenleistungen aus beruflicher Vorsorge. Diese Verfügungen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. das parallele Verfahren BV/19/753, E. 3.2.3; vgl. auch Beschwerde S. 4/B/1. und demgegenüber die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2019, S. 2). Gestützt auf die rechtskräftigen Rückforderungs- und Verrechnungsverfügungen vom 28. April 2017 (AB 85 f.) verneinte die Abteilung Prämienverbilligung und Obligatorium des ASV als zuständige Durchführungsstelle (vgl. E. 2.3.3 hiervor) mit Verfügung vom 21. Februar 2018 rückwirkend ab dem 1. August 2015 einen Anspruch des Beschwerdeführers und seiner

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, EL/2019/915, Seite 9 Familie auf Prämienverbilligung; auf das Härtefallgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2017 (AB 88/5-7) trat sie mangels Zuständigkeit nicht ein (vgl. AB 91/5). Hinsichtlich des verneinten EL-Anspruchs ab dem 1. August 2015 erwuchs die Verfügung unangefochten in Rechtskraft (vgl. AB 92). Eine vom Beschwerdeführer gegen den Nichteintretensentscheid vom 21. Februar 2018 erhobene Einsprache wies das AVS mit Einsprache- Verfügung vom 11. April 2018 ab (AB 92/2-5); ein in der Folge angehobenes Beschwerdeverfahren vor der JGK wurde per 19. September 2018 sistiert (AB 107/4). 3.1.2 Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer namentlich in dem vom Härtefallgesuch vom 13. Juli 2018 betroffenen Zeitraum (vgl. AB 93/2) vom 1. August 2015 bis 31. Dezember 2016 keinen Anspruch auf EL hatte (vgl. AB 86/1), was von ihm auch nicht bestritten wird. Insoweit fehlt es gleichzeitig an einem materiellen Anknüpfungspunkt für eine sachliche Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin. 3.2 Es gilt zu beachten, dass die Eingabe des Beschwerdeführers zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2018 (AB 93/1-3) einen Zeitraum beschlägt, für welchen auch EL zurückgefordert wurden (vgl. E. 3.1.1 hiervor bzw. AB 86/2). Eine Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin würde demzufolge betreffend Erlass von rechtskräftig zurückgeforderten EL bestehen (vgl. E. 2.3.1 i.V.m. E. 2.4.1 hiervor). Voraussetzung hierfür ist, dass überhaupt ein Erlassgesuch gemäss Art. 25 ATSG gestellt wurde. Es verbleibt somit zu prüfen, ob die – im vorliegenden Verfahren einzig massgebende – Eingabe vom 13. Juli 2018 (AB 93/1-3) als ein derartiges Erlassgesuch zu qualifizieren ist. 3.2.1 Der Beschwerdeführer hält im Rahmen der Beschwerde allgemein fest, dass Art. 25 Abs. 1 ATSG auch im Rahmen der EL zur Anwendung gelange, womit er sinngemäss geltend zu machen scheint, er habe ein Erlassgesuch gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG gestellt. 3.2.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (vgl. statt vieler Entscheid des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2019, 9C_300/2019, E. 1.2 mit Hinweis;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, EL/2019/915, Seite 10 BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622, 137 II 313 E. 1.3 S. 317, 136 V 131 E. 1.2 S. 136; SVR 2017 IV Nr. 67 S. 208, 9C_19/2017 E. 1.2; MERKLI/AESCHLI- MANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 11). 3.2.3 In der Eingabe vom 13. Juli 2018 (AB 93/1-3) hielt der der Beschwerdeführer mehrfach ausdrücklich fest, es handle sich um ein Gesuch gemäss Art. 27 Abs. 3 EG KUMV (AB 93/1, 93/2 Ziff. II/1. bzw. 93/3 Ziff. III/1.) und nahm wiederholt Bezug auf die Rückforderungsverzichts- Voraussetzungen eines wirtschaftlichen Härtefalles gemäss Art. 27 Abs. 3 EG KUMV i.V.m. Art. 18a KKVV. Demgegenüber äusserte er sich zu keinem Zeitpunkt in irgendeiner Art und Weise zu der Erlassvoraussetzung des gutgläubigen Leistungsbezugs (Art. 25 Abs. 1 ATSG; zum Begriff des guten Glaubens: BGE 138 V 218 E. 4 S. 220, 120 V 319 E. 10a S. 335; SVR 2019 IV Nr. 6 S. 18 E. 3.1). Dies spricht – namentlich auch mit Blick auf die juristisch bewanderte Vertretung des Beschwerdeführers – klar gegen ein auch nur sinngemässes Gesuch um Erlass nach Art. 25 Abs. 1 ATSG (betreffend rechtskräftig zurückgeforderter EL). Damit erübrigen sich Weiterungen hinsichtlich der Frage des gutgläubigen Leistungsbezugs respektive Erlasses, zumal hier ohnehin einzig die Eintretensfrage zu beurteilen ist (vgl. E. 1.2 hiervor). 3.2.4 Die (vorliegend massgebende) Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2018 (AB 93/1-3) ist gestützt auf ihre eindeutige Bezeichnung als «Gesuch Härtefall gemäss Art. 27 Abs. 3 EG KUMV» sowie die darin enthaltene, ebenfalls auf einen Verzicht auf die Rückforderung der Prämienverbilligung gestützt auf Art. 27 Abs. 3 EG KUMV i.V.m. Art. 18a KKVV gerichtete Begründung folglich als Härtefallgesuch i.S.v. Art. 27 Abs. 3 EG KUMV zu qualifizieren. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Prämienverbilligungen aufgrund des Bezugs von Ergänzungsleistungen als jährlicher Pauschalbetrag dem Krankenversicherer ausbezahlt wurde (vgl. E. 2.3.2 hiervor), da dies lediglich eine Auszahlungs- bzw. Vergütungsmodalität beschlägt, die in keinem direkten Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Gesuch steht. Zur Beurteilung des Härtefallgesuchs betreffend die Prämienverbilligung für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, für deren Vollzug das ASV sachlich zuständig ist (vgl. E. 2.3.3 hiervor; vgl. auch Beschwerdebeilage 10/2 Ziff. III/1.3) –

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, EL/2019/915, Seite 11 wie von der Beschwerdegegnerin zutreffenden im angefochtenen Einspracheentscheid (AB 118/4 Ziff. 2.4) bzw. in der Beschwerdeantwort (Ziff. 2.5) festgehalten – war die Beschwerdegegnerin sachlich nicht zuständig (vgl. E. 2.3.3 und 3.1 hiervor). Sie trat demzufolge – entgegen der in der Beschwerde, namentlich unter Verweis auf die vom AVS vertretene Auffassung (vgl. Beschwerde S. 4 f.) – zu Recht nicht auf das Härtefallgesuch gemäss Art. 27 Abs. 3 EG KUMV ein. 3.3 Zusammenfassend war die Beschwerdegegnerin zur materiellen Beurteilung des auf Art. 27 Abs. 3 EG KUMV i.V.m. Art. 18a KKVV gestützten Härtefallgesuchs vom 13. Juli 2018 (AB 93/1-3) sachlich nicht zuständig, weshalb sie mit Verfügung vom 18. Februar 2019 und dem dieselbe bestätigenden Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2019 (AB 118) zu Recht nicht darauf eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausführungen zum vor der JGK bzw. DIJ (seit dem 1. Januar 2020) hängigen Verfahren sind hier angesichts des unterschiedlichen Anfechtungsobjekts wie auch mit Blick auf die funktionelle Zuständigkeitsregelung nicht geboten. 4. 4.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, EL/2019/915, Seite 12 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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