200 19 906 IV FUE/COC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. Mai 2020 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 30. Oktober 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2020, IV/19/906, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1987 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde durch ihre Eltern im Februar 1994 unter Hinweis auf einen Entwicklungsrückstand bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 1 S. 2 ff.). Daraufhin wurden ihr insbesondere Sonderschulmassnahmen (AB 1 S. 32, S. 66 f., S. 74 f., S. 80 f., S. 93 f.), pädagogisch-therapeutische Massnahmen (AB 1 S. 26 f., S. 35 f., S. 37 f.) und eine erstmalige berufliche Ausbildung (IV-Anlehre im …; AB 1 S. 173 ff., S. 193; AB 45.92) gewährt. Im weiteren Verlauf sprach ihr die IV-Stelle des Kantons ... mit Verfügung vom 23. August 2007 (AB 1 S. 217 f.) bei einem – ausgehend von einem Status 100% Erwerb – ermittelten Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 78% ab dem 1. August 2006 eine ganze IV-Rente zu. Im Rahmen einer Revision von Amtes wegen (AB 11) führte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin), welche nach dem Umzug der Versicherten in den Kanton Bern für die Bearbeitung des Falles zuständig war (AB 1 S. 1), weitere Erhebungen durch. Dabei liess sie insbesondere einen Abklärungsbericht Haushalt erstellen (AB 25). Mit Verfügung vom 28. August 2013 (AB 30) reduzierte die IVB die laufende ganze IV-Rente bei einem in Anwendung der gemischten Methode (65% Erwerb und 35% Haushalt) ermittelten IV-Grad von 60% per 1. Oktober 2013 auf eine Dreiviertelsrente. Diese wurde revisionsweise bestätigt (Mitteilung vom 8. Juni 2018; AB 35; vgl. auch AB 37). Nachdem die Versicherte die IVB am 24. September 2018 über die Geburt ihres dritten Kindes informiert hatte (AB 36), führte Letztere eine weitere Rentenrevision von Amtes wegen durch (AB 46). Dabei liess sie insbesondere einen weiteren Abklärungsbericht Haushalt erstellen (AB 53). Mit Vorbescheid vom 27. Juni 2019 (AB 54) stellte die IVB bei einem in Anwendung der gemischten Methode (30% Erwerb und 70% Haushalt) ermittelten IV-Grad von 32% die Aufhebung der laufenden Dreiviertelsrente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats in Aussicht. Mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2020, IV/19/906, Seite 3 diesem Vorbescheid zeigte sich die Versicherte nicht einverstanden (AB 58). Nach Einholung einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes (AB 61) verfügte die IVB am 30. Oktober 2019 wie im Vorbescheid angekündigt und hob die bisher ausgerichtete Dreiviertelsrente auf Ende des der Eröffnung der Verfügung folgenden Monats (Ende November 2019) auf (AB 62). B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 29. November 2019 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ausrichtung der gesetzlich geschuldeten Leistungen. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2020, IV/19/906, Seite 4 gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 30. Oktober 2019 (AB 62). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und dabei insbesondere die revisionsweise Aufhebung der bisherigen Dreiviertelsrente per Ende November 2019. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem IV-Grad
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2020, IV/19/906, Seite 5 von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betätigungsvergleich]; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der IV-Grad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 144 I 21 E. 2.1 S. 23, 142 V 290 E. 4 S. 293). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2020, IV/19/906, Seite 6 (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.5 Ändert sich der IV-Grad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.5.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). 3. 3.1 Vorab ist zu prüfen, ob ein Revisionsgrund vorliegt. Zu vergleichen ist dazu der Sachverhalt zur Zeit der Verfügung vom 28. August 2013 (AB 30) mit demjenigen, der sich bis zur angefochtenen Verfügung vom 30. Oktober 2019 (AB 62) entwickelt hat (vgl. E. 2.5.2 hiervor). Da anlässlich der Rentenbestätigung vom 8. Juni 2018 keine umfassende materielle Prüfung durchgeführt wurde, ist die entsprechende Mitteilung (AB 35) in-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2020, IV/19/906, Seite 7 soweit unbeachtlich (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220 E. 2). 3.2 Im massgeblichen Zeitpunkt der Verfügung vom 28. August 2013 (AB 30) wurde die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige (65% Erwerbstätigkeit und 35% Haushalt) bemessen (vgl. AB 25 S. 5 Ziff. 4). Die angefochtene Rentenaufhebung basiert weiterhin auf der Annahme einer Teilerwerbstätigkeit im Gesundheitsfall, wobei neu von einem Status 30% Erwerbstätigkeit und 70% Haushalt ausgegangen wird (AB 53 S. 7 Ziff. 4). Die Veränderung des Status begründete die Beschwerdegegnerin mit der Geburt der Tochter der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 und des Sohnes im Jahr 2018 (AB 53 S. 3 ff. Ziff. 2.1 und 3.4). Diese Statusfestlegung wird von der Beschwerdeführerin bestritten. Sie macht geltend, sie würde im Gesundheitsfall an mindestens vier Tagen, d.h. zu einem 80% Pensum, einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Dabei wies sie insbesondere auf eine Bestätigung der Grosseltern hin, dass diese ihre drei Enkelkinder an drei Tagen in der Woche betreuen würden (Beschwerde S. 4; Akten der Beschwerdeführerin [BB] 3). Diesen Angaben kann jedoch nicht gefolgt werden. Anlässlich des Abklärungsgesprächs vom 2. Mai 2019 gab die Beschwerdeführerin an, sie würde eineinhalb oder drei Tage arbeiten, wobei sie aus finanziellen Gründen wahrscheinlich eher drei Tage arbeiten müsste. Nach Rücksprache mit ihrem Lebenspartner führte sie im Rahmen eines ergänzenden Telefongesprächs vom 6. Mai 2019 aus, sie müsste ein bis zwei Tage pro Woche arbeiten. Mit weniger Geld würde es auch gehen, aber ganz allein mit dem Einkommen des Lebenspartners wäre es zu wenig. Wie die Kinderbetreuung aussehen würde, konnte die Beschwerdeführerin dabei nicht konkret beantworten (AB 53 S. 6). Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Wesentlichen auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich des Telefongesprächs vom 6. Mai 2019 ab und ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall durchschnittlich eineinhalb Tage – was einem Pensum von 30% entspricht – einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Dies ist – entgegen der Auffassung in der Beschwerde – nicht zu beanstanden, weil die Angaben im Rahmen der Abklärung vom 2. Mai 2019 erheblich variierten („eineinhalb oder drei Tage", „eher drei Tage") bzw. offensichtlich nicht auf reiflichen bzw. gefes-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2020, IV/19/906, Seite 8 tigten Überlegungen basierten, wogegen die am 6. Mai 2019 telefonisch gemachten Angaben zur Statusfrage gestützt auf eine eingehende Besprechung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Lebenspartner beruhten, die ohne Zeitdruck möglich war und die unter Einbezug der finanziellen Aspekte sowie der Fragen rund um die Betreuung der drei Kinder erfolgte (AB 53 S. 6). Mithin ist davon auszugehen, dass die Angaben vom 6. Mai 2019 am ehesten dem subjektiven Entschluss der Beschwerdeführerin und ihres Lebenspartners entsprechen und ihnen damit höheres Gewicht beizumessen ist als den am Abklärungsgespräch vom 2. Mai 2019 gemachten Aussagen. Dasselbe hat für die beschwerdeweise geltend gemachten Angaben zu gelten, die Beschwerdeführerin würde mit einem 80%-Pensum arbeiten (Beschwerde S. 4), wobei diese Aussagen zudem von Überlegungen versicherungsrechtlicher Art geprägt gewesen sein dürften. Nach dem Dargelegten erweist sich im Übrigen der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe sich im Rahmen der Haushaltsabklärung nie richtig zur hypothetischen Erwerbstätigkeit äussern können (Beschwerde S. 4 Ziff. 3), als aktenwidrig. Damit ist ausgehend von einer Erwerbstätigkeit von eineinhalb Tagen von einem Status 30% Erwerb und 70% Haushalt auszugehen. Soweit die Beschwerdeführerin nunmehr neue finanzielle Berechnungen (mittels einer Tabelle zum Kindesunterhalt) ins Feld führt (Beschwerde S. 3 Ziff. 3; vgl. auch BB 4), spricht dies nicht gegen einen Erwerbsanteil von 30%. Zum einen enthält die eingereichte Tabelle (BB 4) Ausgaben, die offenkundig nicht gerechtfertigt sind, namentlich Fr. 200.-- für Telekommunikation/Mobiliarversicherung (S. 1 Ziff. 2), was denn auch z.B. im zivilprozessualen Grundbetrag bereits enthalten ist (vgl. lit. C Ziff. 1 des Kreisschreibens Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Januar 2011 i.V.m. Ziff. I/3 des Kreisschreibens Nr. B 1 des Obergerichts des Kantons Bern) sowie einen Zuschlag für auswärtiges Essen von Fr. 110.-- (S. 1 Ziff. 2), obschon der Lebenspartner das Mittagessen stets Zuhause einnimmt (AB 53 S. 4 Ziff. 2.1), oder jedenfalls nicht ohne Weiteres nachvollziehbar sind (Fr. 200.-- für weitere besondere Auslagen für Kinder; S. 1 Ziff. 2), womit das Manko effektiv um mehrere hundert Franken kleiner ausfallen dürfte. Zum anderen ist überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde eine Lehre absolviert hätte (AB 53 S. 4 Ziff. 3.4, wonach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2020, IV/19/906, Seite 9 sie gerne z.B. „Kindererzieherin“ geworden wäre) und somit mit einer Teilzeittätigkeit von 30% in etwa so viel hätte verdienen können, wie das effektive Manko ausmachen würde (z.B. im Bereich Kindererziehung/betreuung; vgl. LSE 2018, T17, Ziff. 53 [Betreuungsberufe], Frauen von 30- 49 Jahre, Fr. 5‘488.-- : 40 x 41.4 [Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 85 {Erziehung und Unterricht}] x 0.3 = Fr. 1‘704.--). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung der wirtschaftlichen Notwendigkeit einer Erwerbstätigkeit alleine keine entscheidende Bedeutung zukommt (Entscheide des BGer vom 19. Februar 2020, 8C_29/2020, E. 5.3.3, und vom 6. September 2017, 8C_406/2017, E. 4.3). 3.3 Nach dem Dargelegten ist neu von einem Status 30% Erwerbstätigkeit und 70% Haushalt auszugehen. Damit ist ein Revisionsgrund aufgrund der Statusänderung erstellt, weshalb der Rentenanspruch nachfolgend in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen, zu prüfen ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 4. Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 20% bis 30% im geschützten Rahmen aufweist (AB 53 S. 7 Ziff. 5.1). Dabei stütze sie sich – nachdem Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, in der undatierten Stellungnahme, welche der Beschwerdegegnerin am 4. Februar 2019 zuging (AB 50), einen unveränderten Gesundheitszustand attestiert hatte – namentlich auf die medizinischen Erhebungen der IV-Stelle des Kantons .... Anlässlich diesen diagnostizierte Dr. med. D.________, Fachärztin Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, im Bericht vom 22. Januar 2007 (AB 1 S. 191) insbesondere einen Status nach schwerer frühkindlicher Traumatisierung, eine posttraumatische Belastungsstörung mit intellektueller Einschränkung, eine http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=9C_721%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F117-V-198%3Ade&number_of_ranks=0#page198
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2020, IV/19/906, Seite 10 Anpassungsstörung mit affektiver Beeinträchtigung sowie eine Schreibund Rechenschwäche und attestierte eine 20% bis 30%-ige Arbeitsleistung bei 100%-iger Präsenz. Diese Beurteilung wurde von Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst, am 10. Mai 2007 als nachvollziehbar bezeichnet (AB 1 S. 202). Namentlich zu den intellektuellen Einschränkungen machte Dr. med. D.________ jedoch keine weiteren Ausführungen. Im Bericht der Kinderund Jugendpsychiatrischen Dienste F.________ vom 13. Dezember 2002 (AB 1 S. 86 f.) wurde eine unterdurchschnittliche Intelligenz mit einem IQ von 72 diagnostiziert. Ob der Beurteilung von Dr. med. D.________ vorliegend gefolgt werden kann, ist namentlich unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, wonach bei einem IQ von 70 und mehr ein invalidenversicherungsrechtlich massgeblicher Gesundheitsschaden verneint wird (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 7. Januar 2020, 9C_601/2019, E. 3.5.2; vgl. auch MEY- ER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 4 N. 83), zumindest fraglich. Diese Frage muss jedoch nicht abschliessend beurteilt werden, da selbst wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin und entsprechend dem unbestrittenen Vorgehen der Beschwerdegegnerin von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 20% bis 30% im geschützten Rahmen ausgegangen wird, ein rentenausschliessender IV- Grad resultiert (vgl. E. 5.3 hiernach). 5. Sodann sind die Einschränkungen im Bereich Haushalt zu prüfen (vgl. E. 2.3 hiervor). 5.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2020, IV/19/906, Seite 11 schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). 5.2 Der Abklärungsbericht Haushalt vom 25. Juni 2019 (AB 53) samt Stellungnahme vom 24. Oktober 2019 (AB 61) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung gemäss E. 5.1 hiervor und überzeugt. Die Feststellungen der fachkundigen Abklärungsperson basieren auf eigenen, vor Ort und in Anwesenheit der Beschwerdeführerin durchgeführten Erhebungen und berücksichtigen die bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen (AB 53 S. 7 Ziff. 5.1). Der Abklärungsbericht ist zudem hinsichtlich der Gewichtung der Tätigkeitsbereiche ausreichend detailliert und den Einschränkungen sowie den Angaben der Beschwerdeführerin wurde angemessen Rechnung getragen (AB 53 S. 8 ff. Ziff. 7.2). Dass bei zahlreichen Aufgaben im Haushalt die Hilfe des im gleichen Haushalt lebenden Lebenspartners der Beschwerdeführerin im Rahmen der Schadenminderungspflicht berücksichtigt worden ist (AB 53 S. 8 ff. Ziff. 7.2), ist nicht zu beanstanden und wird denn auch nicht bestritten. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht (Beschwerde S. 4 Ziff. 4), die Einschränkungen bei der Pflege und Betreuung von Kindern seien mit 15% zu tief bewertet worden (vgl. AB 53 S. 11), kann ihr nicht gefolgt werden. Insbesondere ist nicht plausibel, dass die Hilfe bei den Hausaufgaben zum hier massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30 f.) – die Kinder waren neun-, viereinhalb- und bald einjährig (AB 53 S. 3 Ziff. 2.1) – einen Grossteil der Kinderbetreuung einnimmt. Es besteht somit kein Anlass, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. Auf die Ergebnisse der Haushaltsabklärung ist deshalb beweisrechtlich abzustellen. Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Bereich Haushalt zu 8.5% eingeschränkt ist (AB 53 S. 11), was – ausgehend von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2020, IV/19/906, Seite 12 einem Status 30% Erwerbstätigkeit und 70% Haushalt – einer gewichteten Einschränkung von 5.95% (8.5% x 0.7 [Status]) entspricht. 5.3 Bei einer gewichteten Einschränkung von 5.95% im Bereich Haushalt (vgl. E. 5.2 hiervor) erübrigt sich die Durchführung eines zahlenmässigen Einkommensvergleichs für die Ermittlung der Invalidität im Erwerbsbereich. Selbst wenn die Einschränkung im Erwerbsbereich – unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin in der freien Wirtschaft nicht arbeitsfähig resp. im geschützten Rahmen zu 20% bis 30% arbeits- und leistungsfähig ist (vgl. E. 4 hiervor) – auf 100% resp. gewichtet 30% (100% x 0.3 [Status]) festgelegt wird, resultiert ein IV-Grad von gerundet 36% (5.95% + 30%; zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Es besteht folglich kein Anspruch (mehr) auf eine IV-Rente (vgl. E. 2.2 hiervor). 5.4 In Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) ist die bisherige Dreiviertelsrente per Ende November 2019 aufzuheben. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 6.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2020, IV/19/906, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.