200 19 861 EL KNB/ISD/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 15. November 2019 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Isliker A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin in Sachen B.________ betreffend Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2019, EL/19/861, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Gemäss dem angefochtenen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (nachfolgend: Ausgleichskasse) vom 9. Oktober 2019 wurde mit Verfügung vom 13. August 2019 der Anspruch von B.________ (nachfolgend: Versicherte) auf Ergänzungsleistungen (EL) neu festgesetzt. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 11. September 2019 Einsprache und machte geltend, dass der Versicherten zu hohe EL ausgerichtet würden und ein Verzichtsvermögen bei der Berechnung der EL zu berücksichtigen sei. Die Ausgleichskasse trat in der Folge mit Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2019 mangels einer Vertretungsvollmacht bzw. zufolge Fehlens eines schutzwürdigen eigenen Interesses von A.________ nicht auf die Einsprache ein. Mit Eingabe vom 8. November 2019 (Postaufgabe) erhebt A.________ Beschwerde und beantragt sinngemäss, es sei das Pensionskassenkapital der Versicherten bei der Berechnung zu berücksichtigen. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, die Berechnung der EL sei fehlerhaft. Sie handle nicht als bevollmächtigte Vertreterin der Versicherten, jedoch erwarte sie als Steuerzahlerin – unabhängig von der konkret betroffenen Versicherten – von der Ausgleichskasse eine korrekte Berechnung der EL. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheides – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2019, EL/19/861, Seite 3 Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2019 wurde einzig über die nicht vorhandene Vertretungsvollmacht sowie das Fehlen eines persönlichen schutzwürdigen Interesses der Beschwerdeführerin befunden und es erfolgte dementsprechend ein Nichteintretensentscheid. Dies bildet daher den Anfechtungs- und Streitgegenstand und vorliegend das einzige Verfahrensthema. Soweit die Beschwerdeführerin zusätzlich eine materielle Neuberechnung des EL-Anspruchs verlangt, beschlägt dies nicht den Anfechtungsgegenstand, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist. Als Sachurteilsvoraussetzung verlangt Art. 59 ATSG, dass die Beschwerde führende Person durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses für das kantonale Verfahren ist materiellrechtlich gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren (BGE 138 V 292 E. 3 S. 294; SVR 2017 FZ Nr. 1 S. 1 E. 2.1). Diesem Erfordernis kommt dann eine ganz besondere Bedeutung zu, wenn nicht der Verfügungsadressat im materiellen Sinn, sondern ein Dritter (Drittbeschwerdeführer) den Entscheid anficht (BGE 127 V 80 E. 3a aa S. 82). Hier haben die Legitimationsanforderungen die Funktion, die Popularbeschwerde auszuschliessen, weshalb bei der Bejahung der Beschwerdelegitimation von Drittbeschwerdeführern Zurückhaltung geboten ist (SVR 2000 IV Nr. 14 S. 42 E. 2b). Erforderlich ist ein spezifisches Rechtsschutzinteresse, welches nur bejaht wird, wenn der Dritte ein unmittelbares und konkretes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat oder eine spezifische, besonders nahe Beziehung zur Streitsache für sich in Anspruch nehmen kann (BGE 133 V 188 E. 4.3.3 S. 192). Das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses ist in gleicher Weise im Rahmen des Einspracheverfahrens erforderlich, ansonsten ein Nichteintretensentscheid zu erfolgen hat. Die Beschwerdeführerin hält in der Beschwerde ausdrücklich fest, dass sie über keine Vollmacht der Versicherten verfüge, sondern mit ihrer Beschwerde vielmehr als „Steuerzahlerin“ für eine genaue Überprüfung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2019, EL/19/861, Seite 4 der EL einstehe. Folglich handelt es sich bei der vorliegenden Beschwerde offenkundig um eine – nicht von einem Verfügungsadressaten stammende – Drittbeschwerde „contra Adressat“ (vgl. dazu auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015 Art. 59 N. 18 f.), sodass die Beschwerdeführerin für die Einsprachelegitimation bezüglich der von den Parteien referenzierten EL-Verfügung vom 13. August 2019 über ein persönliches unmittelbares und konkretes Rechtsschutzinteresse verfügen muss. Die Beschwerde – wie auch die zugrundeliegende Einsprache – ist gemäss ihrer unmissverständlichen Formulierung nicht auf ein individuelles Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin selbst gerichtet; eine spezifische, besonders nahe Beziehung zur EL-Verfügung vom 13. August 2019 fehlt klarerweise. Die Beschwerdeführerin wendet sich vielmehr im Sinne einer unzulässigen Popularbeschwerde gegen die EL-Verfügung vom 13. August 2019. Die Ausgleichskasse ist demzufolge mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2019 mangels eines persönlichen schutzwürdigen Interesses und somit fehlender Einsprachelegitimation zu Recht nicht auf die Einsprache von A.________ eingetreten. Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin durch die EL-Verfügung vom 13. August 2019 offensichtlich nicht beschwert. Der vorliegend angefochtene Nichteintretensentscheid vom 9. Oktober 2019 ist folglich korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist (vgl. viertes Lemma hiervor). Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich die Durchführung eines Schriftenwechsels (Umkehrschluss aus Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]; vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 69 N. 8). Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2019, EL/19/861, Seite 5 Es sind weder Verfahrenskosten zu erheben noch ist eine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (samt Kopie der Beschwerde vom 7. November 2019 inkl. Beilagen) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.