200 19 761 KV WIS/SAW/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. April 2020 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Baumann A.________ Beschwerdeführer gegen Visana AG Juristischer Dienst, Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15 Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2020, KV/19/761, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1980 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war ab 1. September 2012 bei der Visana AG (Visana bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch krankenpflegeversichert (Akten der Visana, Antwortbeilage [AB] 12). Nach vergeblichen Inkassobemühungen (AB 24 f.; 28 ff.; 69 ff.) leitete die Visana wegen ausstehender Prämienbeiträgen für die Zeit von November 2015 (Restanz) bis April 2016 die Schuldbetreibung ein (AB 82). Mit Verfügung vom 13. Juli 2016 (AB 121) setzte sie ihre Forderung auf insgesamt Fr. 2'289.80 (Fr. 1'987.90 [Prämienausstände November 2015 bis April 2016] + Fr. 51.90 [Verzugszinsen von 5% ab 5. Januar 2016] + Fr. 50.-- [Mahnkosten] + Fr. 200.-- [Bearbeitungskosten]) fest und beseitigte den vom Versicherten gegen den Zahlungsbefehl erhobenen Rechtsvorschlag (AB 97). Mit Verfügung vom 15. Juli 2016 (AB 129) forderte die Visana die Prämien für die Monate Mai bis August 2016 in der Höhe von Fr. 1'918.80, zahlbar bis 22. August 2016, ein. Damit zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden und erhob gegen die Verfügungen vom 13. und 15. Juli 2016 Einsprache (AB 158). Am 27. Januar 2017 (AB 247) reichte er einen Nachweis einer Grenzgängerversicherung bei der B.________ AG (nachfolgend B.________), gültig ab 1. Juni 2016, ein (AB 246) und am 13. März 2017 bestätigte das Bürgerbüro C.________ (...) den Wohnsitzwechsel des Versicherten nach .... Mit Entscheid vom 4. Januar 2018 (AB 296) wies die Visana die Einsprache vom 1. September 2016 (AB 158) ab und bestätigte die angefochtenen Verfügungen. Im Weiteren entschied sie unter Hinweis auf Art. 7 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10), wonach der Wechsel eines Versicherers im Zeitpunkt der Verlegung des Wohnortes erfolgt, dass das Versicherungsverhältnis zwischen dem Versicherten und der Visana ununterbrochen vom 1. September 2012 bis zum 13. März 2017 Bestand gehabt habe. Ferner setzte sie die offenen Beträge für die Prämien von September 2016 bis 13. März 2017 im Umfang von Fr. 3'122.20 sowie für noch nicht bezahlte Kostenbeteiligungen von Fr. 423.70 fest. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (AB 322 und 324).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2020, KV/19/761, Seite 3 Mit Arrestgesuch vom 13. Juni 2018 (AB 388) beantragte die Visana, zur Deckung der ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sei über die Lohnguthaben des Versicherten Arrest zu legen. Am 14. Juni 2018 erging der Arrestbefehl (AB 409). Dagegen erhob der Versicherte am 30. Juni 2018 (AB 399) Einsprache. Nach durchgeführter Verhandlung wurde mit Entscheid des Zivilgerichts des Kantons ... vom 31. August 2018 (AB 406) der Arrest aufgehoben und festgehalten, dass der beim zuständigen Betreibungsamt hinterlegte Betrag zur Tilgung der Arrestforderung verwendet werden dürfe. Die vollumfängliche Tilgung der Arrestforderung erfolgte am 4. September 2018 (AB 410) und nach Intervention der Beschwerdegegnerin (AB 423) am 18. September 2018 (AB 429) mittels Schlussabrechnungen des Betreibungsamtes des Kantons .... Am 15. Februar 2019 zog der Versicherte eine beim Zivilgericht des Kantons ... eingereichte Klage betreffend Vertragsbeendigung zurück (vgl. Entscheid des Zivilgerichts des Kantons ... vom 28. Februar 2019, AB 448), und am 28. August 2019 zog er das bei der Schlichtungsbehörde ... eingereichte Schlichtungsgesuch betreffend „Klage auf ordnungsgemässe Vertragsbeendigung“ (AB 460) unter Vorbehalt der Wiedereinreichung beim zuständigen Gericht zurück (vgl. Verfügung der Schlichtungsbehörde ... vom 4. September 2019, AB 467). B. Am 28. September 2019 reichte der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern gegen die Visana eine als „Klage auf ordnungsgemässe Vertragsbeendigung“ betitelte Eingabe ein, welche er auf Ersuchen des Instruktionsrichters (vgl. prozessleitende Verfügung vom 2. Oktober 2019) am 10. Oktober 2019 ergänzte. Insbesondere macht er sinngemäss geltend, für die Zeit ab 1. Juni 2016 bis 13. März 2017 habe sowohl ein Versicherungsverhältnis mit der Visana als auch eine Grenzgängerversicherung bei der B.________ bestanden. Die Visana habe es trotz mehrfacher Aufforderung unterlassen, das Versicherungsverhältnis per 13. März 2017 mittels einer Aufhebungsbescheinigung zu beenden und habe ihm die Mög-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2020, KV/19/761, Seite 4 lichkeit einer entsprechenden Abrechnung und Rückvergütung zu viel bezahlter Prämien verweigert und verunmöglicht. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Oktober 2019 hielt der Instruktionsrichter fest, die Eingaben vom 28. September 2019 und 10. Oktober 2019 seien als Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde an die Hand zu nehmen. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Im Weiteren sei die Rechtskraft des Einspracheentscheides vom 4. Januar 2018 festzustellen und eventualiter seien die beteiligten Versicherungen betreffend die Umsetzung anzuweisen. In prozessualer Hinsicht macht sie geltend, die B.________ sei als Partei beizuladen, allen Parteien sei nach Einreichung der amtlichen Akten das rechtliche Gehör zu gewähren und die Parteien seien aufgrund der Umstände zu einer Verhandlung vorzuladen. Am 22. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung. Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG kann Beschwerde auch erhoben werden, wenn der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2020, KV/19/761, Seite 5 Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (BGE 130 V 90 E. 2 S. 92). 1.2 Zu einer Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbeschwerde ist berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass die Instanz, welche der Vorwurf trifft, in der ihr unterbreiteten Sache endlich entscheidet (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32 E. 5b aa). Der Beschwerdeführer ist vorliegend in seinen finanziellen Interessen betroffen und damit zur Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbeschwerde legitimiert (vgl. Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ebenfalls gegeben (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Da auch die Bestimmungen über die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind und die Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbeschwerde jederzeit erhoben werden kann (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 16. Februar 2009, 9C_1002/2008, E. 2.2), ist auf die Beschwerde grundsätzlich (vgl. E. 1.3 hiernach) einzutreten. 1.3 Gegenstand einer Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbeschwerde ist einzig die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung (vgl. RKUV 2000 KV 131 S. 246 E. 2c). Gemäss einem allgemeinen Grundsatz führt die Gutheissung einer Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbeschwerde ganz allgemein zur Rückweisung der Sache an die untätige Vorinstanz (SVR 2001 KV Nr. 38 S. 110 E. 2d). Nicht Streitgegenstand einer Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder -verzögerung bilden materielle Rechte und Pflichten (Entscheid des BGer vom 16. Februar 2009, 9C_1002/2008, E. 2.2). Es ist nicht Sache des kantonalen Gerichts, materiell zu entscheiden und erstmals den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2). Vorliegend streitig und zu prüfen ist – wie bereits in der prozessleitenden Verfügung vom 15. Oktober 2019 festgehalten wurde – allein der gegenüber der Beschwerdegegnerin erhobene Vorwurf der Rechtsverweigerung resp. -verzögerung und damit die Frage, ob diese pflichtwidrig untätig geblieben ist. Die darüber hinausgehenden Rechtsbegehren des Beschwer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2020, KV/19/761, Seite 6 deführers bezüglich Zinsforderungen, Rückerstattungen von Beiträgen oder Ausgleichsforderungen im Zusammenhang mit Gebühren der B.________ (vgl. Eingaben vom 28. September 2019, S. 1, und vom 22. Februar 2020, S. 1) betreffen das Versicherungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der B.________, weshalb diese Belange – wie nachfolgend ausgeführt wird (vgl. E. 3.2) – vom Beschwerdeführer direkt mit der B.________ zu klären sind und vorliegend nicht zum Streitgegenstand gehören. Auf die diesbezüglichen Rechtsbegehren ist somit nicht einzutreten. Gestützt darauf erübrigen sich auch die von der Beschwerdegegnerin gestellten prozessualen Rechtsbegehren um Beiladung der B.________ zum Verfahren und um Vorladung zu einer Verhandlung. 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 2. 2.1 In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). 2.2 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3). 2.3 Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist erlässt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2020, KV/19/761, Seite 7 verzögerung; BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2013 UV Nr. 31 S. 109 E. 4). 3. 3.1 Gestützt auf den rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 4. Januar 2018 (AB 296) steht fest, dass das Versicherungsverhältnis des Beschwerdeführers mit der Beschwerdegegnerin vom 1. September 2012 bis zum 13. März 2017 gedauert hat. Zudem ist unbestritten, dass die diesbezüglich offenen Forderungen der Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Arrestverfahren vollständig getilgt wurden (vgl. Entscheid des Zivilgerichts des Kantons ... vom 31. August 2018, AB 406, und Schlussabrechnungen des Betreibungsamtes des Kantons ... vom 4. und 18. September 2018, AB 410 und 429). 3.2 Gemäss den Eingaben des Beschwerdeführers vom 28. September 2019 und vom 10. Oktober 2019 hatte dieser in der Zeit ab Juni 2016 zusätzlich eine Grenzgängerversicherung bei der B.________ abgeschlossen und die entsprechenden Prämien bezahlt. Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin vor, diese habe es trotz mehrfacher Aufforderung unterlassen, die Konsequenzen aus der in der Zeit von Juni 2016 bis März 2017 vorgelegenen Doppelversicherung zu ziehen. Die Beschwerdegegnerin habe keine Aufhebungsbescheinigung des Versicherungsverhältnisses ausgestellt und die Voraussetzungen für eine Rückforderung der in dieser Zeit zu viel bezahlten Prämien nicht geschaffen. Dieser Vorwurf ist unbegründet. Am 10. September 2018 (AB 426) verlangte der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin eine „Ausstellung der Aufhebungsbescheinigung unserer Geschäftsbeziehung zur Umdatierung mitsamt Leistungskorrekturen des überschneidenden Zeitraumes“ sowie eine „Abrechnung der noch offenen stehenden Leistungseinreichungen aus 2015“. Auf diese Aufforderung hin bestätigte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Oktober 2018 (AB 445), dass das Arrestverfahren abgeschlossen wurde und die dementsprechenden Forderungen vollumfänglich getilgt sind. Ferner hielt die Beschwerdegegnerin darin fest, dass das Versicherungsverhältnis vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2020, KV/19/761, Seite 8 1. September 2012 bis zum 13. März 2017 gedauert und sie die notwendigen Massnahmen betreffend Doppelversicherung eigeleitet sowie umgesetzt hat. Es ist davon auszugehen, dass für die Beschwerdegegnerin die Angelegenheit mit Abschluss des Arrestverfahrens erledigt war, was sie dem Beschwerdeführer auf seine Aufforderung vom 10. September 2018 (AB 426) hin denn auch mit Schreiben vom 26. Oktober 2018 (AB 445) mitteilen wollte. Dass dieses Schreiben dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden konnte (vgl. AB 444), kann der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden, sendete sie dieses doch korrekterweise an die vom Beschwerdeführer zuletzt angegebene Korrespondenzadresse (AB 426). Danach, auch nicht nach Abschluss des Arrestverfahrens am 18. September 2018 (AB 429), erhielt die Beschwerdegegnerin keine weitere Korrespondenz mehr vom Beschwerdeführer, welche sie zu einem Handeln aufgefordert hätte. Damit steht fest, dass die Beschwerdegegnerin – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – nicht pflichtwidrig untätig geblieben ist, weshalb ihr von Vorneherein keine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung zur Last gelegt werden kann. Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, was die Beschwerdegegnerin nach dem Schreiben vom 26. Oktober 2018 (AB 445) zusätzlich hätte vorkehren sollen resp. müssen. Gestützt auf den rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 4. Januar 2018 (AB 296), welcher in Kopie ebenfalls der B.________ zugestellt worden ist, steht fest, dass das Versicherungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin vom 1. September 2012 bis zum 13. März 2017 gedauert hat. Betreffend die Doppelversicherung hat die Beschwerdegegnerin gemäss Schreiben vom 26. Oktober 2018 (AB 445) die notwendigen Massnahmen eingeleitet. Ausserdem ist in den Akten ein E-Mailverkehr vom 6. Dezember 2019 (AB Beilage 2) zwischen der B.________ und der Visana dokumentiert, in welchem die Visana bestätigt, dass der Beschwerdeführer vom 1. September 2012 bis zum 13. März 2017 bei ihr versichert gewesen ist. Forderungen aus Prämien und Kostenbeteiligungen bestehen unbestrittenermassen keine mehr (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2018, AB 445, und Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. September 2019, S. 2). Zudem macht der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren (vgl. Eingaben vom 28. September 2019 und 10. Oktober 2019 sowie vom 22. Fe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2020, KV/19/761, Seite 9 bruar 2020) auch nicht geltend, dass für die Zeit vom 1. September 2012 bis 13. März 2017 noch offene Leistungsabrechnungen bestehen würden, welche von der Beschwerdegegnerin noch nicht bezahlt worden seien. Zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin sind somit keine Fragen mehr offen, welche mittels Verfügung zu klären wären. Soweit das Vertragsverhältnis des Beschwerdeführers mit der B.________ betreffend, obliegt es dem Beschwerdeführer sich mit der B.________ auseinanderzusetzen und zu klären, wie mit den ab Juni 2016 bis März 2017 allenfalls bereits bezahlten Prämien oder mit noch offenstehenden Gebühren (vgl. Eingabe vom 22. Februar 2020, S. 6) zu verfahren ist, was der Beschwerdeführer offenbar denn auch bereits an die Hand genommen hat (vgl. E-Mail der B.________ vom 7. August 2018, AB 473, und Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 2019, S. 2). 3.3 Nach dem Dargelegten liegt keine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung vor. Die Beschwerde ist demnach offensichtlich unbegründet und abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Dem Beschwerdeführer ist bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2020, KV/19/761, Seite 10 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Visana AG, Juristischer Dienst (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Februar 2020) - Bundesamt für Gesundheit Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.