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Bern Verwaltungsgericht 24.02.2020 200 2019 753

February 24, 2020·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,349 words·~17 min·4

Summary

Klage vom 26. September 2019

Full text

200 19 753 BV KOJ/ISD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 24. Februar 2020 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Isliker A.________ vertreten durch B.________ Kläger gegen D.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ Beklagte E.________ Beigeladene betreffend Klage vom 26. September 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, BV/2019/753, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1962 geborene A.________ (Versicherter bzw. Kläger) bezieht eine Invalidenrente zuzüglich Kinderrenten aus beruflicher Vorsorge von der D.________, ... (D.________ bzw. Beklagte). Nachdem die E.________ (E.________ bzw. Beigeladene) mit E-Mail vom 20. Januar 2017 (Beilage zur Klageantwort [act. IIA] 1) um eine Aufstellung aller seit Juli 2012 ausbezahlten Renten gebeten hatte, teilte die D.________ der E.________ mit Schreiben vom 22. März 2017 (act. IIA 2) mit, dass infolge einer neuen Koordinationsberechnung des Rentenanspruchs ab dem 1. April 2013 ein Nachzahlungsanspruch zugunsten des Versicherten von total Fr. 42‘055.50 bestehe. Gleichzeitig bat die D.________ die E.________, einen Verrechnungsantrag oder ein vom Versicherten unterschriebenes Gesuch um Drittauszahlung zuzustellen. Ohne Gegenbericht bis am 30. April 2017 werde der Betrag von Fr. 42‘055.50 direkt an den Versicherten ausbezahlt. Mit Schreiben vom 24. April 2017 (act. IIA 3) stellte die E.________ der D.________ einen Verrechnungsantrag zu. Mit zwei Rückforderungs- und Verrechnungsverfügungen vom 28. April 2017 (Klagebeilage [act. I] 3 = Akten der Beigeladenen, erstes Dossier [act. III] 85 f.) teilte die E.________ dem Versicherten mit, die gesetzlichen Bestimmungen würden sie verpflichten, zu viel bezogene Ergänzungsleistungen (EL) zurückzufordern und die Verrechnung mit Vorsorgeleistungen der D.________ ermöglichen. Daher werde die Rückforderung von zu viel bezogener EL zwischen April 2013 und Dezember 2014 von Fr. 9‘290.-- bzw. zwischen Januar 2015 und Dezember 2016 von Fr. 2‘504.--, total mithin Fr. 11‘794.--, mit der Rentennachzahlung der D.________ verrechnet. In der Folge zahlte die D.________ die um die Verrechnungsforderung reduzierten Rentenbetreffnisse an den Versicherten aus. Nachdem der Versicherte im Februar 2019 von der D.________ die Bezahlung von Fr. 11‘794.-- verlangt hatte (vgl. dazu act. I 4; Klageantwort Ziff. 10), nahm die D.________ mit der E.________ Kontakt auf und verlangte ihrerseits mit E-Mail vom 3. April 2019 (Akten der Beigeladenen, zweites Dossier [act. IIIA] 103) die Rückzahlung des Verrechnungsbetrags.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, BV/2019/753, Seite 3 Mit Schreiben vom 15. April 2019 (act. IIA 4) teilte die E.________ der D.________ mit, dass die zwei Verrechnungsverfügungen vom 28. April 2017 (act. III 85 f.) unangefochten in Rechtskraft erwachsen seien, weshalb der Verrechnungsbetrag nicht an die D.________ zurückerstattet werde. Die D.________ teilte dem Versicherten in der Folge mit Schreiben vom 24. April 2019 (act. IIA 6) mit, über die Rückforderung sowie Verrechnung im Umfang von Fr. 11‘794.-- mit den Nachzahlungen der D.________ habe die E.________ mit Verrechnungsverfügungen vom 28. April 2017 rechtskräftig befunden, was sich der Versicherte entgegenhalten zu lassen habe. B. Mit Eingabe vom 26. September 2019 erhob der Versicherte, kostenlos vertreten durch B.________, Klage gegen die D.________ und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 11‘794.-- zu bezahlen. Mit Klageantwort vom 10. Dezember 2019 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Beiladung der E.________ im Verfahren. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Dezember 2019 wurde die E.________ im vorliegenden Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Stellungnahme vom 9. Januar 2020 schloss die Beigeladene auf Abweisung der Klage. Mit Eingabe vom 20. Januar 2020 reichte der Kläger eine nachträgliche Stellungnahme mit der Referenz 200 19 915 EL (recte: 200 19 753 BV) ein, in welcher er an seinem Antrag bzw. seinen Ausführungen festhielt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, BV/2019/753, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 26. September 2019 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder – wie hier – die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Die Beklagte hat ihren Sitz in Bern (vgl. Handelsregisteramt des Kantons Bern < https://be.chregister.ch>, besucht am 7. Februar 2020); damit ist das angerufene Verwaltungsgericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Namentlich ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und die am Verfahren Beteiligten sind partei- sowie prozessfähig. Auf die Klage ist daher einzutreten. 1.2 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 84 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beklagte dem Kläger den Betrag von Fr. 11‘794.-- zu bezahlen hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, BV/2019/753, Seite 5 1.3 Ausgehend vom klägerischen Rechtsbegehren beträgt der Streitwert Fr. 11‘794.-- und liegt damit unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). 2. 2.1 Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, die Beklagte habe ihm zustehende Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 11'974.-- zu Unrecht mit einer EL-Rückforderung der Beigeladenen verrechnet (Klage Ziff. 1). Die Verrechnungsverfügungen der Beigeladenen vom 28. April 2017 (act. III 85 f.), auf welche sich die Beklagte stütze, seien nie versandt worden und habe er nie erhalten, weshalb diese ihm nicht als rechtskräftig entgegengehalten werden könnten. Weiter bestehe keine Möglichkeit, Leistungen der beruflichen Vorsorge mit EL-Rückforderungen zu verrechnen. Die Verrechnungsverfügungen vom 28. April 2017 (act. III 85 f.) seien daher nichtig (Klage Ziff. 3; Stellungnahme des Klägers vom 20. Januar 2020 Ziff. 2 ff.). 2.2 Die Beklagte bringt demgegenüber vor, die Verrechnungsverfügungen vom 28. April 2017 (act. III 85 f.) seien unangefochten in Rechtskraft erwachsen und es bestünden keine Hinweise, die gegen deren tatsächlich erfolgte Zustellung sprechen würden (Klageantwort Ziff. 12-16). Selbst im Fall einer mangelhaften Eröffnung müsse der Kläger sich diese Verfügungen entgegenhalten lassen, da er sie auch nachträglich nicht angefochten habe (Klageantwort Ziff. 17 f.). Eine Nichtigkeit der Verrechnungsverfügungen vom 28. April 2017 (act. III 85 f.) sei nicht anzunehmen (Klageantwort Ziff. 19).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, BV/2019/753, Seite 6 2.3 Es ist somit nachfolgend zu prüfen, ob die Verrechnungsverfügungen vom 28. April 2017 (act. III 85 f.) dem Beschwerdeführer zugestellt worden respektive in (formelle) Rechtskraft erwachsen sind, sowie, ob hinsichtlich der vorgenommenen Verrechnung von Vorsorgeleistungen mit einer EL-Rückforderung ein Nichtigkeitsgrund vorliegt. 3. 3.1 3.1.1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, wobei der betroffenen Person aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung kein Nachteil erwachsen darf (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Der Begriff der Verfügung bestimmt sich mangels näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]; BGE 132 V 93 E. 3.2 S. 98; vgl. auch Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 34 und 38 VwVG). 3.1.2 Im Sozialversicherungsverfahren bestehen keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen zustellen sollen. Aus dem Schweigen des Gesetzes in diesen und anderen verwaltungsrechtlichen Materien über die Art der Zustellung leitet das Bundesgericht grundsätzlich ab, dass es den Behörden freigestellt ist, auf welche Art sie ihre Verfügungen versenden. Die Eröffnung muss bloss so erfolgen, dass sie dem Adressaten ermöglicht, von der Verfügung oder der Entscheidung Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603; SVR 2019 UV Nr. 24 S. 90 E. 5). Für die Ausgleichskassen sieht indessen Rz. 7003 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Kreisschreibens über die Übernahme der Posttaxen und Postgebühren in den Bereichen Brief- und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, BV/2019/753, Seite 7 Paketpost sowie Post-Zahlungsverkehr (KSPF; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen: BGE 145 V 84 E. 6.1.1 S. 87, 144 V 195 E. 4.2 S. 198; SVR 2019 IV Nr. 43 S. 138 E. 3) i.V.m. mit dessen Anhang 1 grundsätzlich vor, dass Rückerstattungsforderungen mit A-Post oder B-Post zugestellt werden. 3.1.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Fehler bei der Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Eine fehlerhafte Postzustellung ist allerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliegt, ist daher abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 604; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 2. Juni 2015, 9C_90/2015, E. 3.2). 3.1.4 Anordnungen der Verwaltung, die über einen abgeschlossenen Sachverhalt befinden, werden, weil sie insofern mit gerichtlichen Urteilen vergleichbar sind, urteilsähnliche Verfügungen genannt. Der Umstand, dass urteilsähnliche Verfügungen einen zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt regeln, hat zur Folge, dass sie mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft auch nur bezüglich dieses Sachverhalts rechtsbeständig werden (BGE 124 V 150 E. 7a S. 152). Verfügungen, die einen zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt regeln, werden mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft nur bezüglich dieses Sachverhalts rechtsbeständig. Eine entscheiderhebliche Änderung des Sachverhalts analog Art. 17 ATSG ist daher nicht erforderlich, damit für nachfolgende Beitragsperioden von der vorherigen Festlegung abgewichen werden kann. Ist die ursprüngliche Verfügung rechtsfehlerhaft, so hindert deren Beständigkeit die Verwaltung nicht daran, den Sachverhalt inskünftig rechtskonform zu würdigen. In Grenzfällen, in denen die Rechtsfehlerhaftigkeit nicht klar zutage tritt, ist der Sachverhalt indessen auch für die Zukunft nur mit Zurückhaltung anders zu würdigen (BGE 124 V 150 E. 7a S. 152; Entscheid des BGer vom 30. Juni 2010, 9C_86/2009, E. 3.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, BV/2019/753, Seite 8 3.2 3.2.1 Die Verrechnungsverfügungen vom 28. April 2017 (act. III 85 f.) wurden gemäss ihrer Adresszeile mit der regulären (A- oder B-) Post versandt (vgl. E. 3.1.2 hiervor). Ein entsprechender postalischer Zustellnachweis liegt daher unbestrittenermassen nicht vor. Je eine Kopie der Verrechnungsverfügungen vom 28. April 2017 ging gemäss dem Verteiler der Verfügungen an die Beklagte (act. III 85/3 bzw. 86/3) – dies inklusive eines Einzahlungsscheines (vgl. act. I 3/4 und 3/9). Entgegen der Ansicht des Klägers (Klage Ziff. 2) ist nicht davon auszugehen, dass die besagten Verrechnungsverfügungen nie versandt bzw. zugestellt worden sind. Denn die Beklagte teilte der Beigeladenen nach vorangegangener E-Mail- Korrespondenz zwischen dem 19. Dezember 2016 und dem 20. Januar 2017 (vgl. act. III 80) mit Schreiben vom 22. März 2017 (act. III 83) mit, dass sie ohne Gegenbericht der Beigeladenen bis am 30. April 2017 betreffend Verrechnung den Betrag von Fr. 42‘055.50 direkt an den Kläger auszahlen werde. In der Folge tat die Beigeladenen zwar bereits mit Schreiben vom 24. April 2017 (AB III 87) ihren Verrechnungswillen kund, bezifferte die Forderung jedoch erstmals mit den Verfügungen vom 28. April 2017 (act. III 85 f.). Damit die Beklagte die Verrechnungsforderung von der ursprünglichen Rentennachzahlung abziehen konnte, musste sie somit die Verrechnungsverfügungen vom 28. April 2017 (act. III 85 f.) vor ihrer Auszahlung erhalten haben; die tatsächliche Zustellung der Verfügungen an die Beklagte ist damit erstellt. Unter diesen Umständen erscheint es sodann nicht plausibel, dass die Verrechnungsverfügungen lediglich der Beklagten, nicht jedoch dem Kläger zugestellt wurden, da beide korrekt im jeweiligen Verteiler der Verfügungen aufgeführt waren (vgl. act. III 85/3 und 86/3) und der Versand von EL-Verfügungen gemäss den unbestrittenen Ausführungen der Beklagten (vgl. Klageantwort Ziff. 16) als Massengeschäft automatisiert erfolgt. 3.2.2 Soweit der Kläger demgegenüber behauptet, die Verrechnung sei nicht gestützt auf die Verrechnungsverfügungen vom 28. April 2017 (act. III 85 f.), sondern vielmehr aufgrund des Schreibens der Beigeladenen vom 24. April 2017 (act. III 87) erfolgt, kann dem bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil diesem Schreiben keine bezifferte Verrechnungsforderung zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, BV/2019/753, Seite 9 entnehmen ist. Insoweit wäre die Beklagte ohne den vorgängigen Erhalt der Verrechnungsverfügungen und den darin verfügten Verrechnungsforderungen gar nicht in der Lage gewesen, die per Valuta 4. Mai 2017 (vgl. act. IIIA 103) ausgerichtete Rentennachzahlung entsprechend zu reduzieren. Mit dem Schreiben vom 24. April 2017 stellte die Beigeladene einzig den Verrechnungsantrag, wobei sie gleichzeitig eine Immatrikulationsbestätigung an die Beklagte zustellte (vgl. act. III 82 und 126). Dem Kläger wurde ferner eine Kopie des Schreibens der Beklagten vom 22. März 2017 zugestellt, in dem ein Totalbetrag zu seinen Gunsten in der Höhe von Fr. 42‘055.50 aufgeführt war (vgl. act. IIA 2/2), was von ihm nicht bestritten wurde. Nachfolgend wurde ihm unbestrittenermassen lediglich ein Betrag von Fr. 30‘261.50 (Fr. 42‘055.50 ./. Fr. 11‘794.--) ausgerichtet. Wie die Beklagte zu Recht darauf hinweist (Klageantwort Ziff. 16 am Ende), spricht der Umstand, dass sich der Kläger gegen die gekürzte Rentennachzahlung nicht zur Wehr setzte, dafür, dass er vorgängig von den Verrechnungsverfügungen vom 28. April 2017 und namentlich vom Verrechnungsbetrag Kenntnis erhalten hatte. 3.2.3 Insgesamt ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Kläger die Verrechnungsverfügungen vom 28. April 2017 (act. III 85 f.) zugestellt wurden respektive er zumindest die Möglichkeit hatte, von deren Inhalt Kenntnis zu erlangen. Sodann gilt es zu beachten, dass der Kläger die besagten Verfügungen zu keinem Zeitpunkt angefochten hat, das heisst auch dann nicht, als er davon aufgrund des Nichteintretensentscheides der Beigeladenen vom 18. Februar 2019 (vgl. act. IIA 5/1) zweifelsfrei Kenntnis hatte. Insoweit ist selbst im Falle eines allfälligen ursprünglichen Eröffnungsmangels nicht ersichtlich, dass dem Kläger hieraus ein Nachteil entstanden wäre. Damit ist erstellt, dass die Verrechnungsverfügungen vom 28. April 2017 (act. III 85 f.) in (formelle) Rechtskraft erwachsen sind (vgl. E. 3.1.4 hiervor). 3.3 Die Beklagte reduzierte die Rentennachzahlung von Fr. 42‘055.50 zu Gunsten des Klägers gestützt auf die rechtskräftigen Verrechnungsverfügungen vom 28. April 2017 (act. III 85 f.) um Fr. 11‘794.-- und überwies den letzteren Betrag an die Beigeladene (vgl. act. IIIA 103/1, E-Mail der Beklagten vom 3. April 2019). Dem Kläger ist in diesem Zusammenhang

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, BV/2019/753, Seite 10 zuzustimmen, dass für die erfolgte Verrechnung von Rentenleistungen der beruflichen Vorsorge mit der EL-Rückerstattungsforderung weder eine gültige Abtretung noch eine hinreichende gesetzliche Grundlage bestanden hat. Dies wird von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt (vgl. act. IIIA 103; Klageantwort Ziff. 12). Indessen stützte sich die – wenn auch grundsätzlich – unzulässige Verrechnung der BV-Rentenleistungen mit der EL-Rückerstattungsforderung auf rechtskräftige Verrechnungsverfügungen (zur Frage der Nichtigkeit vgl. E. 4 hiernach) und hatte in finanzieller Hinsicht zur Folge, dass eine Rückforderung der zu viel bezogenen EL gegenüber dem Kläger selber hinfällig wurde. Ein materieller Schaden ist ihm demzufolge nicht entstanden. 4. 4.1 Der Kläger macht sodann sinngemäss geltend, die Verrechnungsverfügungen vom 28. April 2017 (act. III 85 f.) seien aufgrund der fehlenden rechtsgeschäftlichen bzw. gesetzlichen Grundlage für die gestützt darauf vorgenommene Verrechnung der Rentennachzahlung der beruflichen Vorsorge mit der EL-Rückerstattungsforderung nichtig. 4.2 Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, und sie werden durch Nichtanfechtung bzw. bei verspäteter Anfechtung rechtsgültig (Entscheid des BGer vom 23. Februar 2018, 8C_677/2017, E. 5.2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung besteht bei Kassenverfügungen eine Vermutung für die Rechtsgültigkeit. Eine Verfügung darf nur dann als nichtig und unwirksam angesehen werden, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die allfällige Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet würde (BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275, 132 II 342 E. 2.1 S. 346). Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich schwerwiegende Verfahrensfehler sowie die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde in Betracht; dagegen haben inhaltliche Mängel nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge (BGE 118 Ia 336 E. 2a S. 340), so etwa, wenn die Verfügung als praktisch wirkungslos, unsinnig oder unsittlich zu qualifizieren ist (AHI 1995 S. 33

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, BV/2019/753, Seite 11 E. 4a). Ebenso ist eine Verfügung nichtig, die einen unmöglichen Inhalt hat, bei der die Fehlerhaftigkeit an ihr selbst zum Ausdruck kommt, bei tatsächlicher Unmöglichkeit des Vollzugs oder wenn sie unklar oder unbestimmt ist (SVR 2015 IV Nr. 33 S. 106 E. 5.2.1). Die Nichtigkeit einer Verfügung ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten (BGE 129 V 485 E. 2.3 S. 488; SVR 2015 IV Nr. 33 S. 107 E. 5.2.1). Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes kann in jedem Stadium des Verfahrens, auch in einem weiteren, damit eng zusammenhängenden Verfahren, festgestellt werden (BGE 115 Ia 1 E. 3 S. 4; ARV 1990 S. 146 E. 3). 4.3 Zwischen den Parteien ist grundsätzlich zu Recht unbestritten, dass für die von der Beigeladenen am 28. April 2017 (act. 85 f.) verfügte Verrechnung ihrer EL-Rückerstattungsforderung mit der Rentennachzahlung aus beruflicher Vorsorge der Beklagten weder eine gültige Abtretung noch eine hinreichende gesetzliche Grundlage bestanden hat (Klage Ziff. 3; act. IIIA 103; Klageantwort Ziff. 12; siehe auch E. 3.3 hiervor). Hierbei handelt es sich offenkundig um einen inhaltlichen Fehler, weshalb mit der Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen Nichtigkeit anzunehmen ist. Eine derartige Konstellation ist mit Blick auf die ungenügende Grundlage für die hier vorgenommene Verrechnung nicht gegeben, zumal der Rückerstattungsanspruch der Beigeladenen unbestritten ist und die vorgenommene Verrechnung – wie die Beklagte zu Recht geltend macht (vgl. Klageantwort Ziff. 19) – materiell bzw. finanziell gerade auch für den Kläger zum richtigen Ergebnis führte. Ein besonders schwer wiegender Mangel im Sinne der Rechtsprechung liegt damit nicht vor. Die Beklagte hat sich bei der Auszahlung der vermeintlichen Verrechnungsforderung auf die Rechtmässigkeit der Verrechnungsverfügungen vom 28. April 2017 (act. 85 f.) verlassen und ist daher im Interesse der Rechtssicherheit in ihrem Vertrauen zu schützen. Andernfalls würde letztendlich eine nicht rechtfertigbare Bereicherung des Klägers zulasten der Beklagten bzw. der Beigeladenen resultieren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, BV/2019/753, Seite 12 5. Zusammenfassend sind die Verrechnungsverfügungen vom 28. April 2017 (act. III 85 f.) als Grundlage für die vorgenommene Verrechnung der Rentennachzahlung mit der EL-Rückerstattungsforderung in (formelle) Rechtskraft erwachsen. Deren Nichtigkeit ist zu verneinen. Damit hat sich der Kläger die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung entgegenhalten zu lassen, weshalb im Zusammenhang mit der Rentennachzahlung für den Zeitraum zwischen April 2013 und Ende Dezember 2016 keine Restschuld der Beklagten gegenüber dem Kläger besteht. Die Klage ist folglich abzuweisen. 6. 6.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]). Die obsiegende Beklagte hat als Sozialversicherungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, BV/2019/753, Seite 13 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Klägers - Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ z.H. der Beklagten (samt der nachträglichen Eingabe des Klägers vom 20. Januar 2020) - E.________ (samt der nachträglichen Eingabe des Klägers vom 20. Januar 2020) - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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