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Bern Verwaltungsgericht 16.12.2019 200 2019 731

December 16, 2019·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,213 words·~16 min·4

Summary

Einspracheentscheid vom 12. September 2019

Full text

200 19 731 ALV KOJ/BRO/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. Dezember 2019 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Brunner A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 12. September 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2019, ALV/19/731, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1965 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog von Dezember 2015 bis Ende Juli 2017 Arbeitslosenentschädigung auf der Basis eines Beschäftigungsgrades von 70 % (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse [Arbeitslosenkasse bzw. Beschwerdegegnerin; vormals beco Berner Wirtschaft], Antwortbeilage [AB] 79-80, 158, 182, 244-247) und war im Rahmen von maximal 30 % selbstständig erwerbstätig (vgl. AB 20, 36, 68-69, 145-146, 199-201, 245). In Anwendung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2015 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA; SR 822.41) nahm die Arbeitslosenkasse einen Abgleich mit den Daten der AHV- Ausgleichskasse vor, woraufhin sie den Versicherten zur Stellungnahme zum verbuchten Einkommen im Monat Mai 2017 aufforderte (AB 39-40) und weitere diesbezügliche Abklärungen traf (vgl. AB 34-74). Mit Verfügung vom 9. August 2019 (AB 31-33) forderte sie vom Versicherten Taggelder im Betrag von Fr. 1‘568.75 zurück. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass der Versicherte entgegen seiner Auskunft auf dem Formular „Angaben der versicherten Person“ für den Monat Mai 2017 (AB 99-100), wonach er für keinen Arbeitgeber gearbeitet habe, 44 Lektionen in Stellvertretung als ... unterrichtet habe (AB 31). Eine hiergegen erhobene Einsprache des Versicherten (AB 20-21) wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 12. September 2019 (AB 15-18) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 17. September 2019 (Postaufgabe) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und auf die Rückforderung der Leistungen im Umfang von Fr. 1‘568.75 sei zu verzichten. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2019, ALV/19/731, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 12. September 2019 (AB 15-18). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode Mai 2017 im Betrag von Fr. 1‘568.75. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2019, ALV/19/731, Seite 4 2. 2.1 2.1.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer unter anderem ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 10 AVIG) und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 11 AVIG). 2.1.2 Eine arbeitslose, versicherte Person, welche innerhalb einer Kontrollperiode ein Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit (sog. Zwischenverdienst) erzielt, hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Art. 24 Abs. 3 AVIG). 2.1.3 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist nach Art. 31 Abs. 1 ATSG von den Bezügerinnen und Bezügern, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. 2.2 2.2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG). 2.2.2 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 5. Juli 2018, 8C_121/2017, E. 3.1). 2.2.3 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2019, ALV/19/731, Seite 5 der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). 2.2.4 Die prozessuale Revision ist gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG nur innerhalb der in Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.0.21) enthaltenen Fristen zulässig. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist eine relative 90-tägige Frist zu beachten, die mit der Entdeckung des Revisionsgrundes zu laufen beginnt. Zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, deren Lauf mit der Eröffnung des Entscheides einsetzt (BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 107; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63 E. 3). 2.2.5 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 2.3 2.3.1 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die (auch für die Arbeitslosenversicherung massgebende [vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG; BGE 119 V 156 E. 3a S. 158]) AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2019, ALV/19/731, Seite 6 ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 S. 112). 2.3.2 Charakteristische Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie namentlich Unkosten, Verluste, Inkasso- und Delkredererisiko (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4.3; AHI 2003 S. 370 E. 3.3). Selbstständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn die beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten werden (BGE 143 V 177 E. 3.3 S. 183). 2.3.3 Von unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitgeber" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2019, ALV/19/731, Seite 7 ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172). 3. 3.1 In tatsächlicher Hinsicht ist aktenkundig und zwischen den Parteien denn auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer im Monat Mai 2017 Taggelder der Beschwerdegegnerin bezog (AB 46a) und dabei auf dem entsprechenden Formular „Angaben der versicherten Person“ keinen Zwischenverdienst deklarierte (AB 99-100). Weiter ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer während der erwähnten Zeit des Taggeldbezuges an der B.________ und an der C.________ insgesamt 44 Lektionen als ... unterrichtete (AB 36-37, 49-52). Umstritten ist hingegen, ob er diese ...tätigkeit der Beschwerdegegnerin hätte melden müssen. Hierzu brachte der Beschwerdeführer einsprache- (AB 20-21) und beschwerdeweise vor, dass er diese im Rahmen seines Pensums als selbstständig Erwerbender, für welches er keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezog, geleistet habe (vgl. AB 20, 36, 68-69, 145-146, 199-201, 245; vgl. auch AB 158). 3.2 Der Argumentation des Beschwerdeführers kann bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil sein Teilpensum als selbstständig Erwerbender seinen eigenen Angaben zufolge eine Tätigkeit im Bereich ... / ..., ... und ... (AB 199) bzw. als ... (AB 68, 145) umfasste. Die hier interessierenden Stellvertretungen an einer ...- bzw. ... fallen offensichtlich nicht in diesen Bereich. Eine AHV-beitragsrechtliche Erfassung dieser Vertretungen im Rahmen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ist aufgrund der Akten denn auch nicht erstellt und diese sind, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, als unselbstständige Erwerbstätigkeiten zu qualifizieren. 3.2.1 Die unbestrittene Tatsache, dass der Beschwerdeführer teilweise selbstständigerwerbend tätig war (vgl. AB 20, 36, 68-69, 145-146, 199-201, 245), bleibt für die rechtliche Qualifikation seiner ...tätigkeit ohne präjudizielle Wirkung. Jedes Erwerbseinkommen ist einzeln dahingehend zu prüfen, ob es aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit stammt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2019, ALV/19/731, Seite 8 (vgl. auch BGE 144 V 111 E. 6.1 S. 114, 123 V 161 E. 4a S. 167). Ebenso wenig ist entscheidend, dass die ... gemäss aktenkundigen Gehaltsabrechnungen (AB 49-52) von unselbstständiger Erwerbstätigkeit ausgingen. Denn für die Beurteilung der Frage ist nicht die gewillkürte, sondern die tatsächliche Ausgestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen massgebend (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Demnach ist weiter unerheblich, dass der Beschwerdeführer – eigener Aussage zufolge (AB 36) – im Zeitpunkt des Ausfüllens des Formulars „Angaben der versicherten Person“ davon ausging, dass er die Sozialleistungen selber abrechnen werde. Gleiches gilt für das beschwerdeweise Vorbringen, wonach er keinen Anstellungsvertrag gehabt habe (vgl. auch Art. 320 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). 3.2.2 Grundsätzlich ist in unselbstständiger Stellung erwerbstätig, wer kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt und von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in wirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist (vgl. E. 2.3.1 hiervor; Rz. 1018 der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML] des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV]). Ein Unternehmerrisiko tragen Lehrkräfte der öffentlichen Schule offensichtlich nicht und die Kosten der Volksschulen, namentlich die Entlöhnung der Lehrpersonen, werden von der öffentlichen Hand übernommen (vgl. auch Art. 62 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 43 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 5 des kantonalen Gesetzes vom 19. März 1992 über die Volksschule [VSG; BSG 432.210]; Art. 1 ff. des kantonalen Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte [LAG; BSG 430.250]). Zudem sind die Lehrkräfte in die organisatorische Struktur einer Schule eingegliedert und an den Lehrplan (vgl. Art. 12 VSG) gebunden. Die Volksschulen – und dadurch auch die Lehrkräfte – werden durch die Schulkommission beaufsichtigt und von der Schulleitung geführt (vgl. Art. 34 Abs. 2 VSG). Die Tätigkeit einer Lehrkraft wird denn auch typischerweise in unselbstständiger Stellung ausgeübt und Honorare der Privatdozenten und ähnlich besoldeter Lehrkräfte gehören zum massgebenden Lohn gemäss Art. 7 lit. l der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101; vgl. FREY/MOSIMANN/BOLLINGER, AHVG/IVG Kommentar, Bundesgesetze über die Alters- und Hinterlassenenversiche-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2019, ALV/19/731, Seite 9 rung, die Invalidenversicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] mit weiteren Erlassen, 2018, Art. 5 AHVG N. 4; vgl. auch Entscheid des BGer vom 25. Oktober 2007, 9C_238/2007, E. 3.3; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 14. April 2003, H 276/02, E. 3.2). Unter diese Bestimmung fallen nach Rz. 4010 der WML, welche als Verwaltungsordnung eine – für das Gericht nicht verbindliche – Auslegungshilfe darstellen kann (vgl. BGE 129 V 425 E. 4.1 S. 427 f.), auch die Bezüge von Personen, die an Schulen, Ausbildungsstätten oder Tagungszentren regelmässig unterrichten bzw. Kurse geben, wobei als entscheidende Kriterien festgehalten werden, dass die Lehrkräfte an den Investitionen der Veranstaltungen nicht beteiligt sind, das Inkassorisiko nicht tragen und die Kursteilnehmenden nicht selber suchen müssen. Demgegenüber werden Vergütungen für Kurse, die nur gelegentlich gegeben werden, in der Regel nicht zum massgebenden Lohn gezählt. Eine Lehrtätigkeit stellt nur ausnahmsweise eine selbstständige Erwerbstätigkeit dar. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn aufgrund der konkreten Organisation einer Privatschule eine betriebswirtschaftliche oder arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit des Lehrerkollegiums besteht (vgl. EVGE 1959 S. 129 f.; vgl. auch EVG H 276/02, E. 4) oder wenn die Lehrkraft über unternehmerische Freiheit verfügt (vgl. Entscheid des BGer vom 28. Mai 2010, 9C_675/2009, E. 6 und E. 7; vgl. dazu auch die Übersicht in UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl. 2012, Art. 5 N. 85). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht in grundsätzlicher Weise, dass eine ...tätigkeit in aller Regel unselbstständig ausgeübt wird. Seine Argumentation zielt auf die spezifische Situation seiner Stellvertretungen ab. Seinen Angaben zufolge handelte es sich bei den übernommenen Vertretungen um äusserst kurzfristige Einsätze (AB 20). In Bezug auf die Ausgestaltung der Arbeitsverträge ist ausgewiesen, dass der Einsatz an der ... vom 1. bis 10. Mai 2017 im Umfang von 36 Lektionen und jener an der ... am 30. Mai 2017 im Umfang von 8 Lektionen erfolgte. Bei beiden wurde jeweils lediglich eine ...person vertreten (vgl. AB 49-50). Mit Blick auf die vorliegenden Akten besteht kein Anlass, im Sinne vorstehender Ausführungen ausnahmsweise von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit auszugehen. Die durch den Beschwerdeführer getätigten Stellvertretungen weichen in Bezug

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2019, ALV/19/731, Seite 10 auf die charakteristischen Merkmale einer selbstständigen (vgl. E. 2.3.2 hiervor) bzw. unselbstständigen Erwerbstätigkeit (vgl. E. 2.3.3 hiervor) nicht von einer Festanstellung an einer ...- bzw. ... ab. Als Stellvertreter an einer öffentlichen Schule gehörte er offensichtlich nicht einem betriebswirtschaftlich oder arbeitsorganisatorisch unabhängigen Lehrerkollegium an, war nicht an den Investitionen der Veranstaltung beteiligt und trug weder das Inkassorisiko noch verfügte er über unternehmerische Freiheiten. Zudem unterrichtete er eine bereits bestehende Klasse. Er musste also keinesfalls Kursteilnehmende rekrutieren. Zudem sind die Stellvertretungen des Beschwerdeführers nicht mit dem gelegentlichen Halten von Vorträgen, ohne dem Lehrerkörper zugehörig zu sein (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 5 N. 85; vgl. auch Rz. 4010 WML), gleichzusetzen. Der Beschwerdeführer war für die Zeit der Stellvertretungen in das jeweilige Lehrerkollegium eingebunden und die pädagogische/didaktische Leitung oblag der Schule. Die beschwerdeweise vorgebrachten Argumente betreffen nicht die charakteristischen Abgrenzungsmerkmale (vgl. E. 2.3.2 und E. 2.3.3 hiervor) und sind daher für die Qualifikation der hier in Frage stehenden Tätigkeiten unerheblich. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass denn auch der Beschwerdeführer selber im Formular „Angaben der versicherten Person“ des Monats Juni eine weitere Stellvertretung an einer ... als unselbstständige Erwerbstätigkeit angab (AB 48, 84-85). 3.3 Nach dem Gesagten kann der Argumentation des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. Die hier interessierenden Stellvertretungen an einer ...- respektive ... fallen nicht in den Bereich seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit (vgl. E. 3.2 hiervor) und sind zudem als unselbstständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Demnach hätte der Beschwerdeführer die Stellvertretungen im Formular „Angaben der versicherten Person“ des Monats Mai 2017 (AB 99-100) angeben müssen. Durch das Unterlassen hat der Beschwerdeführer seine Meldepflicht (vgl. E. 2.1.3 hiervor) verletzt. Die Einkünfte aus den Stellvertretungen hätten als Zwischeneinkünfte in die Berechnung des Verdienstausfalles einbezogen werden müssen (vgl. E. 2.1.2 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2019, ALV/19/731, Seite 11 4. Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der verfügten Rückforderung. 4.1 Auf die nicht deklarierten Einkünfte bzw. die entsprechenden Belege stiess die Beschwerdegegnerin erst bei der auf Aufforderung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) hin durchgeführten Überprüfung des Dossiers im Hinblick auf Schwarzarbeit (vgl. AB 34-74). Damit sind die Voraussetzungen von Art. 53 Abs. 1 ATSG – das Entdecken neuer Tatsachen bzw. das Auffinden neuer Beweismittel (vgl. E. 2.2.3 hiervor) – erfüllt und die Beschwerdegegnerin musste auf die zugesprochenen und rechtsbeständig gewordenen Taggeldleistungen zurückkommen (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Die 90-tägige Frist (vgl. E. 2.2.4 hiervor) nach dem Abschluss der erforderlichen Abklärungen (Eingang der Stellungnahme des Beschwerdeführers am 16. Juli 2019 [AB 36-37]) wurde mit dem Erlass der Rückforderungsverfügung vom 9. August 2019 (AB 31-33) gewahrt. Damit ist selbstredend auch die einjährige relative Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG (vgl. E. 2.2.5 hiervor) eingehalten. Die absolute Verwirkungsfrist von fünf Jahren nach Entrichtung der einzelnen Leistungen wurde ebenfalls gewahrt (vgl. E. 2.2.5 hiervor). Demnach ist die Rückforderung in grundsätzlicher Weise nicht zu beanstanden. 4.2 Die Beschwerdegegnerin setzte den zurückzufordernden Betrag auf Fr. 1‘568.75 fest (AB 31). Dieser Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen der ausbezahlten Entschädigung und den Leistungen, auf welche die Beschwerdeführerin bei korrekter Deklaration der Einkünfte Anspruch gehabt hätte (vgl. AB 46, 46a, 49-52, 158-163). In Anbetracht der im massgebenden Monat geleisteten Entschädigung von Fr. 2‘966.35 (AB 46a) und der korrekterweise zustehenden Leistung von Fr. 1‘397.60 (AB 46) ist die angeordnete Rückerstattung in masslicher Hinsicht (Fr. 1‘568.75) nicht zu beanstanden und im Übrigen auch nicht bestritten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2019, ALV/19/731, Seite 12 5. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. September 2019 (AB 15-18) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2019, ALV/19/731, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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