Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 10.10.2019 200 2019 626

October 10, 2019·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,580 words·~18 min·4

Summary

Verfügung vom 26. Juni 2019

Full text

200 19 626 IV SCP/SVE/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 10. Oktober 2019 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Zwischenverfügung vom 26. Juni 2019 (Verwertbarkeit Beweiserhebung BvO)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2019, IV/19/626, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1956 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog ab 1. Juni 2002 eine halbe Rente und ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV; Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. IIA] 21/2, 37, 46/2). Aufgrund einer Revision von Amtes wegen wurde der Rentenanspruch mit Verfügung der IVB vom 26. August 2010 (act. IIA 83) bei einem IV-Grad von 39% verneint und die Rente per 30. September 2010 eingestellt. In teilweiser Gutheissung der hiergegen erhobenen Beschwerde vom 24. September 2010 (act. IIA 84/3) sprach das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 25. März 2011, IV/2010/1034 (act. IIA 91), dem Versicherten vom 1. Juli 2008 bis 31. Juli 2009 eine ganze Invalidenrente zu und hob die Verfügung vom 26. August 2010 (act. IIA 83) in diesem Umfang auf. Mit Entscheid des Bundesgerichts (BGer) vom 17. November 2011, 9C_376/2011 (act. IIA 96), wurde die Einstellungsverfügung (act. IIA 83) - soweit den Zeitraum ab 1. Oktober 2010 betreffend - aufgehoben und die IVB angewiesen, nach Klärung von Wiedereingliederungsmassnahmen neu über den Rentenanspruch zu befinden. Nach erfolgter interdisziplinärer Verlaufsbegutachtung wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 21. Januar 2014 (Akten der IVB [act. IIB] 152) weiterhin eine Dreiviertelsrente zugesprochen. Nach Eingang eines anonymen Hinweises bei der IVB am 22. Juni 2016 (act. IIB 205), wonach der Versicherte für verschiedene ... Schwarzarbeit verrichte, wurde vom 6. Juli 2016 bis zum 24. Februar 2017 eine Beweissicherung vor Ort (BvO) durchgeführt (Bericht vom 4. April 2018; act. IIB 206). Im Rahmen einer zwischenzeitlich von Amtes wegen eingeleiteten Revision (act. IIB 162) gab dieser an, sein Gesundheitszustand sei unverändert (act. IIB 163). Die IVB nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, insbesondere veranlasste sie die interdisziplinäre Begutachtung (act. IIB 195.1, 199.1, 200) durch die Dres. med. C.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, und D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2019, IV/19/626, Seite 3 rapie. Mit Schreiben vom 27. Juli 2018 (act. IIB 207) konfrontierte die IVB den Versicherten mit den Ergebnissen der BvO und gewährte ihm, insbesondere auch, weil sie die Zustellung der BvO (inkl. DVD) an die Gutachter als unerlässlich erachtete, die Möglichkeit zur Stellungnahme. Davon machte dieser, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 27. September 2018 Gebrauch (act. IIB 211) und rügte, das rechtswidrig gesammelte Observationsmaterial sei beweisrechtlich als nicht verwertbar zu qualifizieren und daher vollständig aus den Akten zu weisen (S. 2). Die beabsichtigte Zustellung der BvO inkl. der DVDs an die Gutachter sei folglich gesetzeswidrig (S. 4). Nach einem weiteren Schriftenwechsel (act. IIB 212, 215) informierte die IVB den Versicherten mit Verfügung vom 26. Juni 2019 (act. IIB 218) darüber, dass an der Verwertbarkeit der BvO festgehalten werde und die im Rahmen der BvO erhobenen Beweise den beiden Gutachtern zur medizinischen Würdigung vorgelegt würden. B. Mit Eingabe vom 21. August 2019 erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, hiergegen Beschwerde. Er beantragt, in Aufhebung der Verfügung vom 26. Juni 2019 sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Bericht über die Beweissicherung vor Ort vom 4. April 2018 inkl. Filmsequenzen aus den Akten zu weisen. In der Beschwerdeantwort vom 11. September 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2019, IV/19/626, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügungen. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. Juni 2019 (act. IIB 218). Streitig und zu prüfen ist in materieller Hinsicht, ob der Bericht vom 4. April 2018 (act. IIB 206) über die BvO inkl. Filmsequenzen in den Akten zu belassen oder aus denselben zu weisen ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 1.4.1 Bei der angefochtenen Verfügung vom 26. Juni 2019 (act. IIB 218) handelt es sich - da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst - um eine Zwischenverfügung. Gegen eine solche kann grundsätzlich direkt Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 ATSG; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 49 N. 33 und Art. 56 N. 14). Nach Art. 61 Abs. 3 lit. a VRPG sind selbstständig eröffnete Zwischenverfügungen, die weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betreffen, jedoch nur dann

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2019, IV/19/626, Seite 5 selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (vgl. hierzu auch BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Nach der Rechtsprechung beurteilt sich das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht nur anhand eines einzigen Kriteriums. Vielmehr prüft das Gericht jenes Merkmal, das der angefochtenen Verfügung am besten entspricht. Namentlich beschränkt sich das Gericht nicht nur darauf, allein den Nachteil als nicht wieder gutzumachend zu betrachten, den auch ein für die Beschwerde führende Person günstiges Endurteil nicht vollständig zu beseitigen vermöchte (BGE 131 V 362 E. 3.1 S. 369). 1.4.2 Zu prüfen ist somit, ob ein nicht wieder gutzumachender Nachteil als Voraussetzung für die Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung vom 26. Juni 2019 (act. IIB 218) vorliegt. Die Beschwerde richtet sich gegen das Verleiben der im Rahmen der BvO erhobenen Beweise (act. IIB 206) in den IV-Akten. Inwiefern der Beschwerdeführer dadurch einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleidet, wird in der Beschwerde nicht dargelegt und ist denn auch nicht erstellt. Denn im Zeitpunkt der Verlaufsbegutachtung vom 15. Januar 2018 (act. IIB 195, 199.1 und 200) war die Observation bereits abgeschlossen. Weiter hatten die beiden Gutachter Dres. med. C.________ und D.________ keine Kenntnis von den Ergebnissen der Observation. Die beiden Gutachter haben den Versicherten somit bereits mehrmals und unvoreingenommen untersucht. Bei der nunmehr vorgesehenen Konfrontation der Gutachter mit den Erkenntnissen der Observation handelt es sich insbesondere nicht um eine erneute Begutachtungsanordnung im Sinne der Rechtsprechung nach BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256 f., sondern um eine blosse Instruktionsmassnahme zwecks Validierung der beiden Teilgutachten (act. IIB 195.1 und 199.1) und der interdisziplinären Beurteilung vom 7. Februar 2018 (act. IIB 200). Nach dem Dargelegten erleidet der Beschwerdeführer keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, wenn seine Einwendungen gegen die Verwertbarkeit der im Rahmen der BvO erhobenen Beweismittel erst mit einer gegen den Endentscheid zu erhebenden Beschwerde gerügt werden können. Auf die Beschwerde vom 21. August 2019 ist deshalb nicht einzutreten. 1.5 Doch selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, bliebe es, wie nachfolgend unter E. 3 dargelegt wird, dabei, dass die Ergebnisse der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2019, IV/19/626, Seite 6 BvO verwertbar sind und die beiden Gutachter damit konfrontiert werden können. 2. 2.1 In der Invalidenversicherung fehlte es - gleichermassen wie im Unfallversicherungsrecht (vgl. dazu Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] vom 18. Oktober 2016 [Vukota-Bojic c. Suisse; Requête no 61838/10]) - bis anhin an einer genügenden gesetzlichen Grundlage, welche die verdeckte Überwachung umfassend klar und detailliert regelte (vgl. BGE 143 I 377 E. 4 S. 384). Mit Inkrafttreten von Art. 43a ATSG am 1. Oktober 2019 wurde die verdeckte Observation gesetzlich geregelt. Jedoch finden diese Bestimmungen mangels entsprechender übergangsrechtlicher Regelung auf die zuvor angeordneten Observationen keine Anwendung, weshalb die im vorliegenden Fall umstrittene Observation aufgrund einer ungenügenden gesetzlichen Grundlage angeordnet wurde. Eine vor dem 1. Oktober 2019 durchgeführte Observation verletzt damit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Art. 8 der Europäischen Menschenreskonvention (EMRK; SR 0.101) resp. Art. 13 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und ist folglich rechtswidrig im Sinne der Rechtsprechung nach BGE 143 I 377. Hinsichtlich der Frage, ob die Ergebnisse von Observationen - trotz festgestellter Rechtswidrigkeit - in einem konkreten Verfahren beweismässig verwertbar sind, hält das Bundesgericht unter Bezugnahme auf das EGMR-Urteil 61838/10 vom 18. Oktober 2016 fest, dass diese Frage allein nach schweizerischem Recht zu beantworten ist (BGE 143 I 377 E. 5 S. 384). Dazu bedarf es einer Abwägung zwischen den privaten Interessen des Betroffenen und dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung des Versicherungsmissbrauchs (BGE 143 I 377 E. 5.1.1 S. 385 f.). Von einem absoluten Verwertungsverbot ist nur dann auszugehen, wenn es um Beweismaterial geht, das im nicht öffentlich frei einsehbaren Raum zusammengetragen wurde. Wurde der IV-Bezüger demgegenüber nur im öffentlichen Raum, ohne äussere Beeinflussung und ohne, dass ihm eine Fall gestellt wurde, überwacht, war er zudem weder einer systematischen noch ständigen Überwachung ausgesetzt und wurde die Observation aufgrund ausgewiesener Zweifel eingeleitet, überwiegt grundsätzlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2019, IV/19/626, Seite 7 das erhebliche öffentliche Interesse an der Verhinderung eines Versicherungsmissbrauchs, womit der Observationsbericht inkl. Foto- und Videoaufnahmen in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden dürfen (vgl. BGE 143 I 377 E. 5.1.2 f. S. 386 und Entscheid des BGer vom 15. Februar 2018, 8C_2/2018, E. 4.3). 2.2 Anhaltspunkte für die objektive Gebotenheit der Observation können beispielsweise gegeben sein bei widersprüchlichem Verhalten der versicherten Person, oder wenn Zweifel an der Redlichkeit derselben bestehen (eventuell durch Angaben und Betrachtungen Dritter), bei Inkonsistenzen anlässlich der medizinischen Untersuchung, Aggravation, Simulation oder Selbstschädigung u.Ä. Diese Elemente können einzeln oder in Kombination zureichende Hinweise liefern, die zur objektiven Gebotenheit der Observation führen (BGE 137 I 327 E. 5.4.2.1 S. 332; SVR 2012 IV Nr. 31 S. 125 E. 3.2). 3. 3.1 Mit Rücksicht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (E. 2.1 hiervor) steht, wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt (Beschwerde S. 3 f.), fest, dass die vorliegend vorgenommene Observation rechtswidrig, d.h. in Verletzung von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV erfolgte. Es bleibt jedoch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine beweismässige Verwertbarkeit der Erkenntnisse aus der Observation erfüllt sind (vgl. E. 2.1 f. hiervor). 3.2 Der Beschwerdeführer meldete sich am 1. Juli 2002 (act. IIA 1) wegen Rückenschmerzen mit Schmerzausstrahlung ins rechte Bein bei der IV zum Leistungsbezug an. Aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Arbeitgebers war ihm zuvor nach 13-jähriger Tätigkeit im gleichen ... am 15. Juni 2001 per 30. September 2001 gekündigt worden. Nach Erhalt der Kündigung soll er dem Arbeitgeber mitgeteilt haben, er werde in der Schweiz nie mehr arbeiten, gehe zum Arzt und werde über Rückenschmerzen klagen, bis er eine Invalidenrente erhalte (act. IIA 9 S. 3). Zufolge eines Lumbo-spondylogenen Schmerzsyndroms, bilateraler Spondylarthrosen, rezidivierenden, kurzen depressiven Episoden, einer Schmerzverarbei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2019, IV/19/626, Seite 8 tungsstörung mit Somatisierungstendenz, einem Karparpaltunnel-Syndrom rechts sowie einer Lärmschwerhörigkeit beidseits schrieb Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie und praktischer Arzt, den Versicherten in der Folge, fünf Tage nach erfolgter Kündigung, per 20. Juni 2001 zu 100% arbeitsunfähig (act. IIA 8/5). Die Dres. med. F.________, Fachärztin für Neurochirurgie, und G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierten im interdisziplinären Gutachten vom 13. Mai 2003 (act. IIA 14 S. 12 und 17 S. 2) eine rezidivierende depressive Störung und eine Somatisierungsstörung sowie degenerative Veränderungen (ohne Neurokompression) und erachteten den Versicherten für eine körperlich belastende Tätigkeit als nicht mehr arbeitsfähig. Interdisziplinär könne unter Berücksichtigung der psychiatrisch-neurochirurgischen Befunde, deren Auswirkungen sich überschnitten, von einer Rest-Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit von 50% ausgegangen werden. Gestützt auf dieses Gutachten sprach die IV mit Verfügung vom 18. März 2005 (act. IIA 46/2) rückwirkend per 1. Juni 2002 eine Dreiviertelsrente zu. Aufgrund eines Bandscheibenvorfalls (Diskushernie LWK4/5 links mit Kompression der Wurzel L5 links) erfolgte im Spital L.________ am 30. September 2008 bzw. am 5. Oktober 2008 eine mikrotechnische Fenestration es LWK4/5 mit anschliessender Revision eines Rezidivs (act. IIA 64/2, 63/11, 64/5, 65/3). Die vom Beschwerdeführer weiterhin als invalidisierend geklagten Schmerzen mit Gehen an einem Stock bei deutlichem Schonhinken (act. IIA 63/13) konnten in der Folge keinem pathologischen Korrelat zugeordnet werden, womit bei deutlichen Zeichen einer Selbstlimitierung die geklagte Beschwerdesymptomatik einer generalisierten oder möglichen somatoformen Schmerzempfindungsstörung zugeordnet wurde (act. IIA 68/2; vgl. dazu auch act. IIA 72 S. 21 f.). Gemäss interdisziplinärer Beurteilung der Dres. med. C.________ und D.________ vom 27. Oktober 2009 (act. IIA 72 S. 27) betrug die Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit 70%. Gestützt auf diese Beurteilung wurde die laufende Dreiviertelsrente mit Verfügung der IVB vom 26. August 2010 (act. IIA 84/11; vgl. dazu auch act. IIA 91) bei einem IV-Grad von 39% eingestellt. Mit Entscheid des BGer vom 17. November 2011, 9C_376/2011 (act. IIA 96), wurde diese Verfügung aufgehoben und die Beschwerdegegnerin angewiesen, nach Klärung von Wiedereingliederungsmassnahmen über den Rentenanspruch neu zu befinden. In der Folge hat diese eine interdiszi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2019, IV/19/626, Seite 9 plinäre Verlaufsbegutachtung in Auftrag gegeben und dem Beschwerdeführer bei einem IV-Grad von 66% mit Verfügung vom 21. Januar 2014 (act. IIB 152) weiterhin eine Dreiviertelsrente zugesprochen. 3.3 Zur Begründung für die Einleitung der BvO stützt sich die IVB auf die am 22. Juni 2016 eingegangene anonyme Meldung (act. IIB 205 und 207 S. 2), wonach der Beschwerdeführer für verschiedene ... einer Schwarzarbeit nachgehe. Vor dem Hintergrund, dass dieser langjähriger Bezüger einer Dreiviertelsrente ist (vgl. E. 3.2 hiervor), bereits gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber eine Rentenbegehrlichkeit offenbarte (vgl. act. IIA 9 S. 3; E. 3.2 hiervor) und nach der medizinischen Aktenlage eine erhebliche Diskrepanz zwischen den objektiven Befunden und dem Ausmass der geklagten Beschwerdesymptomatik (so insbes. act. IIA 72 S. 20 ff.; vgl. E. 3.2 hiervor) bestand, waren offensichtlich begründete Zweifel an dessen Rentenberechtigung gegeben. Dass es sich beim fraglichen Hinweis lediglich um eine anonyme Mitteilung handelte (vgl. Beschwerde S. 4), vermag daran nichts zu ändern. Die Zweifel wurden denn auch durch das im Dezember 2016 eingeleitete Revisionsverfahren bestätigt: Im entsprechenden Fragebogen gab der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2016 an, der Gesundheitszustand sei unverändert, er habe seit ca. einem Jahr vermehrte Schmerzen im Rückenbereich sowie ebenfalls im Bewegungsapparat und er könne nicht schmerzfrei gehen, höchstens zehn bis fünfzehn Minuten laufen (Bein- und Rückenbeschwerden; act. IIB 163 Ziff. 1.1; vgl. auch Verlaufsbericht vom 20. März 2017 von Dr. med. E.________ [act. IIB 166/2]). Der Hinweis, wonach der Versicherte Schwarzarbeit für verschiedene ... verrichte, stand folglich in eindeutigem Widerspruch zu den von ihm seit Jahren geltend gemachten Angaben und Beschwerden (vgl. E. 3.2 hiervor), womit bei der Beschwerdegegnerin zu Recht ein konkreter Verdacht auf ungerechtfertigten Leistungsbezug entstand (act. IIB 207). Bei dieser Ausgangslage war die Anordnung einer BvO folglich objektiv geboten. 3.3.1 Betreffend den beanstandeten Überwachungszeitraum (Beschwerde S. 4 f.) mag der Zeitraum von acht Monaten (6. Juli 2016 bis zum 24. Februar 2017) allein aufgrund der Gesamtdauer als lang erscheinen. Wird indessen berücksichtigt, dass die BvO lediglich an zwölf Tagen verteilt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2019, IV/19/626, Seite 10 auf fünf Monate stattfand (act. IIB 206 S. 3 Ziff. 5), erweist sich die eigentliche Dauer der BvO nicht als übermässig und der zeitliche Umfang des Eingriffs in die Privatsphäre ist als gering zu betrachten (vgl. hierzu auch BGer 8C_2/2018, E. 4.3, in welchem eine Observation von 13 Monaten als zulässig erachtet wurde und auf welches die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 26. Juni 2019 [act. IIB 218 S. 2] damit zu Recht verweist). Dass sich die Überwachungsperiode über einige Monate erstreckte und die eigentliche Überwachungstätigkeit in Zeitabständen von zwei bis vier Monaten stattfand, erscheint zudem deshalb als sachgerecht, weil dadurch sichergestellt werden konnte, dass das vom Beschwerdeführer tatsächlich gelebte funktionelle Leistungsvermögen im Längsschnitt erhoben wird und insoweit nicht lediglich eine Momentaufnahme einer allenfalls gesundheitlich guten Phase aufzeigt. Die Überwachung erfolgte damit zwar während einem längeren Zeitraum, war jedoch weder andauernd noch systematisch und ist damit in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. 3.3.2 In örtlicher Hinsicht erfolgten die Überwachungsmassnahmen entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 5) allesamt im öffentlich einsehbaren Raum. Dem Observationsprotokoll kann zudem an mehreren Stellen entnommen werden, dass auf eine Überwachung der Arbeitstätigkeit in Innenräumen, selbst wenn es sich dabei nicht um eine dem Privatbereich des Beschwerdeführers zuzurechnende Örtlichkeit handelte, und an aus dem öffentlichen Raum nicht einsehbaren Plätzen verzichtet wurde (vgl. etwa act. IIB 206 S. 4 f., 7 f., 10 ff., 20 f., 24, 28 f., 30). Damit wurde die rechtssprechungsgemäss geforderte Zurückhaltung konsequent eingehalten und die Observation ist auch in örtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. 3.3.3 Die Beobachtungen (vgl. Bericht vom 4. April 2018; act. IIB 206) zeigen mehrheitlich wie der Beschwerdeführer Arbeiten auf ... verrichtet. Vereinzelt finden sich Sequenzen, welche ihn vor seinem Domizil oder auf seinem Balkon zeigen. Nicht vermeidbar waren auch, wie dies in der Beschwerde (S. 7) zutreffend ausgeführt wird, Aufnahmen zusammen mit unbeteiligten Drittpersonen. Soweit er jedoch mit dieser Feststellung die Interessen der Drittpersonen vertreten wollen sollte, ist ihm hierfür die Legitimation von vornherein abzusprechen. Die Aufnahmen erfolgten zudem -

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2019, IV/19/626, Seite 11 wie erwähnt - allesamt im öffentlich einsehbaren Raum. Im Übrigen bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer äusserlichen Beeinflussungsversuchen ausgesetzt gewesen oder ihm gar eine Falle gestellt worden wäre (vgl. E. 2.1 hiervor). Damit kann unter Würdigung der gesamten Umstände die Privatsphäre als bloss geringfügig tangiert betrachtet und jedenfalls nicht von einer schweren Verletzung der Persönlichkeit ausgegangen werden. Hinsichtlich der Interessen der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass die Ergebnisse der BvO in einem krassen Kontrast zu den vom Beschwerdeführer selbst gemachten Angaben sowie den von den behandelnden Ärzten erhobenen Befunden stehen. Der Gutachter Dr. med. C.________ erkannte bereits von Anfang an, dass die gezeigte Beschwerdesymptomatik auf einer Selbstlimitierung bei ausgeprägtem Schonverhalten beruhte (vgl. dazu act. IIA 72 S. 21 ff.; act. IIB 149.1 S. 31; act. IIB 199.1 S. 15), aufgrund welcher sich denn auch sowohl die Untersuchung als auch die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit schwierig gestaltete (so insbes. act. IIB 149.1 S. 31, 34, 38). Anlässlich der Begutachtung vom 15. Januar 2018 stellte Dr. med. C.________ zudem Diskrepanzen fest und schloss ein gewisses demonstratives Verhalten nicht aus (act. IIB 199.1 S. 15, 24), fand jedoch bei der Abklärung keine offensichtlichen Verdachtsmomente auf das Vorliegen einer Aggravation und/oder Simulation (a.a.O., S. 20). Folglich ist ersichtlich, dass die gutachterlichen Beurteilungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit mit gewissen Vorbehalten erfolgten. Der Gutachter dürfte deshalb nicht nur mit den Ergebnissen der BvO (act. IIB 206, einschliesslich DVD), sondern auch mit dem individuellen Kontoauszug der Ausgleichskasse (act. IIB 160) zu konfrontieren sein. Gemäss diesem war der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahre 2010 für die im Observationsprotokoll erwähnte Firma „H.________“ tätig. Entgegen der in der Beschwerde (S. 5) vertretenen Auffassung ist dabei unerheblich, dass in den Jahren 2010 bis 2014 beitragsrechtlich geringe Jahreseinkommen erfasst wurden, bildet doch vorliegend nicht das von der Ausgleichskasse erfasste Invalideneinkommen Beweisgegenstand, sondern das funktionelle Leistungsvermögen des Beschwerdeführers. Wie die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht stellte, wird Dr. med. C.________ somit gestützt auf dieses Beweismittel zu beurteilen haben, ob die ihm anlässlich der wiederholten Untersuchungen geklagte Beschwerdesymptomatik auf einer Aggravation oder Simulation beruht und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2019, IV/19/626, Seite 12 in welcher Hinsicht ein allenfalls vorgetäuschtes Beschwerdebild Auswirkungen auf die von ihm stets unter gewissen Vorbehalten abgegebenen Beurteilungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit hatte. Das Interesse der Beschwerdegegnerin, unrechtmässige Leistungsbezüge abzuwenden, wiegt somit schwerer als das Interesse des Beschwerdeführers an einer auch im öffentlichen Raum unbehelligten Privatsphäre. Folglich sind die vorliegend aus der BvO gewonnenen Erkenntnisse in Form des entsprechenden Berichts sowie der Foto- und Videoaufnahmen verwertbar. 3.3.4 Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde (S. 5) die von ihm ausgeführten Arbeiten bagatellisiert und geltend macht, dass diese nicht gegen das Zumutbarkeitsprinzip sprächen, betrifft dies nicht die Frage der Verwertbarkeit der Ergebnisse der BvO. Damit liegen diese Ausführungen ausserhalb des Streitgegenstandes, weshalb so oder anders darauf nicht einzutreten ist. 3.4 Nach dem Dargelegten sind die Observationsergebnisse beweismässig verwertbar. Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 26. Juni 2019 wäre folglich auch dann abzuweisen, wenn darauf einzutreten wäre. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat bei diesem Ausgang des Verfahrens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2019, IV/19/626, Seite 13 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Die Beschwerdegegnerin hat als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Bern keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2019 626 — Bern Verwaltungsgericht 10.10.2019 200 2019 626 — Swissrulings