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Bern Verwaltungsgericht 12.08.2019 200 2019 498

August 12, 2019·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,920 words·~10 min·3

Summary

Einspracheentscheid vom 4. Juni 2019

Full text

200 19 498 ALV JAP/COC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. August 2019 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Collatz A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 4. Juni 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2019, ALV/19/498, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1987 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 18. Januar 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung im Umfang von 100% an und stellte am 28. Januar 2019 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV-Region … [act. IIE] 233 f.; Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse … [act. IIA] 145 – 148). Am 22. Februar 2019 wurde der Versicherte schriftlich zu einem Beratungsgespräch beim RAV … am 28. Februar 2019 um 8.00 Uhr eingeladen (act. IIE 270). Da der Versicherte zu diesem Gespräch nicht erschien, erhielt er mit Schreiben vom 1. März 2019 (act. IIE 275) bis am 11. März 2019 Gelegenheit, sich zum Terminversäumnis zu äussern und allfällige Beweismittel einzureichen. Nachdem dieser sich innerhalb der gesetzten Frist nicht hatte vernehmen lassen, wurde der Versicherte mit Verfügung vom 27. März 2019 (act. IIE 298 – 301) ab dem 1. März 2019 für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die dagegen am 12. April 2019 erhobene Einsprache (act. IIE 341 f.) wies das AVA mit Entscheid vom 4. Juni 2019 (Akten des AVA, Dossier Rechtsdienst [act. IIB] 7 – 10) ab. B. Am 21. Juni 2019 leitete das AVA eine auf den 5. Juni 2019 datierte Eingabe des Versicherten (Eingangsstempel des AVA: 21. Juni 2019) an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter, mit welcher dieser sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 4. Juni 2019 beantragte. Das Verwaltungsgericht nahm diese Eingabe als Beschwerde entgegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2019, ALV/19/498, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2019 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 1.1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). 1.1.2 Es bleibt zu prüfen, ob die Bestimmungen über Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) und Frist (Art. 60 ATSG) eingehalten sind. Nach Angaben des Beschwerdegegners (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. II Art. 1) wurde die Eingabe vom 5. Juni 2019 mit E-Mail vom 20. Juni 2019 eingereicht. Eine solche Eingabe per gewöhnlichem E-Mail ist jedoch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2019, ALV/19/498, Seite 4 gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht fristwahrend. Denn bei der Übermittlung einer Eingabe mittels E-Mail geht eine Unterschrift regelmässig nicht vergessen, sondern sie fehlt der Natur der Sache nach von vornherein. Dieser Formfehler kann jedoch während einer noch laufenden Rechtsmittelfrist korrigiert werden. Die Behörden haben die Betroffenen hierauf aufmerksam zu machen (BGE 142 V 152). Im vorliegenden Fall wurde – entgegen der Darstellung des Beschwerdegegners – erst mit den Ausführungen in der Beschwerdeantwort ersichtlich, dass die Beschwerde per E-Mail vom 20. Juni 2019 beim Beschwerdegegner eingegangen ist. Entsprechendes geht insbesondere nicht aus dem Weiterleitungsschreiben vom 21. Juni 2019 (in den Gerichtsakten) hervor. Der Beschwerdeführer konnte damit trotzt noch länger laufender ordentlicher Rechtsmittelfrist nicht zur Verbesserung aufgefordert werden. Dies darf nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden (BGE 142 V 152 E. 4.6 S. 161). Auf die Beschwerde ist damit einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 4. Juni 2019 (act. IIB 7 – 10). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht wegen Versäumen eines Beratungsgespräches für sieben Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung von sieben Tagen offensichtlich unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, auf Weisung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2019, ALV/19/498, Seite 5 zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstelle verfügt auf Gesuch hin, dass Versicherten eine Verschiebung des Beratungs- und Kontrollgesprächs gestattet wird, sofern sie nachweisen, dass sie am vereinbarten Termin infolge eines zwingenden Ereignisses, namentlich einer Stellenbewerbung, verhindert sind (Art. 25 lit. d AVIV). Nach Art. 30 Abs. 1 AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung unter anderem einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder Weisungen nicht befolgt (lit. d). 2.2 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480) ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2019, ALV/19/498, Seite 6 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer die schriftliche Einladung zum Beratungstermin vom 22. Februar 2019 (act. IIE 270) erhalten hat. Unbestritten ist auch, dass er am 28. Februar 2019 nicht zum besagten Beratungsgespräch erschien. Damit steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich gegen Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 AVIV (vgl. E. 2 hiervor) verstossen hat. 3.2 Zu prüfen ist deshalb, ob das Versäumnis des Beratungsgesprächs in entschuldbarer Weise erfolgte. 3.2.1 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seiner Einsprache vom 12. April 2019 (act. IIE 341) diesbezüglich geltend, er habe aufgrund der bestehenden Depression Probleme, sich „an so viele wichtige Dinge zu erinnern“. Soweit der Beschwerdeführer somit einen gesundheitlichen Grund für das Terminversäumnis vorbringt, kann ihm nicht gefolgt werden. Ein entschuldbarer (gesundheitsbedingter) Grund, der ihn an der Einhaltung des Termins gehindert hätte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere befindet sich in den Akten kein Arztzeugnis, das dem Beschwerdeführer für den 28. Februar 2019 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestieren würde. Zudem hat der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein entsprechendes Attest eingereicht. Darüber hinaus gab er in seiner Eingabe vom 12. April 2019 selber an, den Termin vergessen zu haben (act. IIE 341). Diesbezüglich bleibt darauf hinzuweisen, dass von versicherten Personen, welche Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen (wollen), ein gebührendes Mass an Sorgfalt erwartet wird, indem sie ihre Termine beim RAV sorgfältig verwalten bzw. für deren Einhaltung hinreichend besorgt sind (vgl. zum Grundsatz der Schadenminderungspflicht BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274; 129 V 460 E. 4.2 S. 463). Dieser Sorgfaltspflicht ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. 3.2.2 Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass er seinen Personalberater 20 Minuten nach dem Beratungstermin telefonisch kontaktiert habe und dieser ihm zugesichert habe, „dass nichts passiert“ (act. IIE 341), ändert dies vorliegend nichts. Selbst wenn der Personalberater gegenüber

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2019, ALV/19/498, Seite 7 dem Beschwerdeführer eine entsprechende Auskunft erteilt hätte, was unbelegt blieb, kann sich der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht auf den Vertrauensschutz berufen (vgl. E. 2.2 hiervor), da er gestützt auf die besagte Auskunft keine Dispositionen getroffen hat. Denn der Termin war zum Zeitpunkt des Telefonats, welches gemäss Aktenlage um 8.45 Uhr stattfand (act. IIB 12), (unbestrittenermassen) bereits verstrichen. 3.2.3 Weitere entschuldbare Gründe für das Versäumnis des Beratungsgesprächs sind weder aktenkundig noch werden sie geltend gemacht. 3.3 Demnach hat der Beschwerdeführer durch die unentschuldigte Nichtteilnahme am Beratungsgespräch vom 28. Februar 2019 gegen Kontrollvorschriften und Weisungen der Arbeitslosenversicherung verstossen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist somit grundsätzlich zu Recht erfolgt (vgl. E. 2.1 hiervor). 4. Zu prüfen bleibt abschliessend die Angemessenheit der verfügten Sanktion von sieben Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Vorliegend hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was im mittleren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2019, ALV/19/498, Seite 8 Bereich des leichten Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV), und sich dabei an dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) herausgegebenen „Einstellraster“ orientiert (AVIG-Praxis ALE, D79 Ziff. 3.A/1 [erstmaliges Fernbleiben/Versäumnis am Infotag, Beratungs- oder Kontrollgespräch ohne entschuldbaren Grund: fünf bis acht Tage]; abrufbar unter: <www.arbeit.swiss>). Mit Blick auf die gesamten Umstände erscheint das verfügte Einstellmass als angemessen. Ein triftiger Grund für ein richterliches Eingreifen in das Ermessen des Beschwerdegegners ist nicht gegeben, weshalb die verfügte Einstelldauer von sieben Tagen zu bestätigen ist. 4.3 Nach dem Dargelegten ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht nur grundsätzlich, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die gegen den Einspracheentscheid vom 4. Juni 2019 (act. IIB 7 – 10) erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2019, ALV/19/498, Seite 9 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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