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Bern Verwaltungsgericht 16.09.2019 200 2019 492

September 16, 2019·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,093 words·~5 min·3

Summary

Einspracheentscheid vom 8. Mai 2019

Full text

200 19 492 ALV FUR/RUM/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 16. September 2019 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Rüfenacht A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 8. Mai 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2019, ALV/19/492, Seite 2 Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 forderte das beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse des Kantons Bern (heute: Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse [Beschwerdegegner]) von A.________ (Beschwerdeführer) ausbezahlte Leistungen im Betrag von Fr. 3‘759.10 zurück (Antwortbeilage [AB] 39-41). Auf die dagegen erhobene Einsprache ohne Antrag und Begründung (AB 32 f.) trat die ALK – nachdem die vorgängig gewährte Nachfrist zur Verbesserung der Einsprache unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (AB 28) unbenutzt verstrichen war – mit Einspracheentscheid vom 8. Mai 2019 nicht ein (AB 25-27). 2. Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung der Arbeitslosenkasse Bern vom 3. Dezember 2018 in Gestalt des Einspracheentscheides vom 8. Mai 2019 sei aufzuheben. 3. Anfechtungsgegenstand bildet vorliegend einzig der Prozessentscheid (Nichteintreten) des Beschwerdegegners vom 8. Mai 2019, der sich als solcher (zu Recht) nicht materiell zur Rückforderung äussert. Soweit in der Beschwerde in materieller Hinsicht auch die Aufhebung der Verfügung vom 3. Dezember 2018 betreffend die Rückforderung verlangt wird, fehlt es somit an einem zulässigen Anfechtungsgegenstand (Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). 4. Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Die Bestimmung, wonach die Beschwerde ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten muss, soll dem Gericht hinreichende

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2019, ALV/19/492, Seite 3 Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn dies der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann. Insbesondere muss zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, was die Beschwerde führende Person verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein. Die Behauptung allein, die Begründung der Vorinstanz sei zum grössten Teil unrichtig und entspreche nicht den Tatsachen, stellt keine rechtsgenügliche Begründung dar. Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefochtenen Entscheid genügt ebenfalls nicht. Fehlt der Antrag oder die Begründung überhaupt, so liegt keine rechtsgenügliche Beschwerde vor (BGE 123 V 335 E. 1a S. 336; ZAK 1988 S. 519 E. 1 und 2). Gegen vorinstanzliche Nichteintretensentscheide erhobene Beschwerden, die sich – ungeachtet eines allenfalls vorhandenen Antrags – lediglich mit der materiellen Seite des Streitfalls befassen, genügen dem Erfordernis einer sachbezogenen Begründung nicht (BGE 123 V 335 E. 1b S. 337). 5. Der Beschwerdeführer nimmt in der Beschwerde gegen den angefochtenen Nichteintretensentscheid lediglich zur materiellen Seite des Streitfalls, d.h. zur Rückforderung, Bezug. Zur hier allein Streitgegenstand bildenden Frage des Eintretens der Vorinstanz im Einspracheverfahren (vgl. E. 3 hiervor) äussert er sich nicht. Mit Blick auf die vorstehend (E. 4) dargelegte Rechtsprechung fehlt es somit an der Voraussetzung der sachbezogenen Begründung und eines entsprechenden Antrags. Das Gericht kann auf eine solche ungenügende Beschwerde grundsätzlich nicht eintreten. Weil die Beschwerde jedoch ohnehin offensichtlich abzuweisen ist (vgl. E. 6 f. hiernach), braucht die Frage des gerichtlichen Eintretens nicht abschliessend beurteilt zu werden und muss dem Beschwerdeführer insbesondere auch keine Nachfrist zur Einreichung einer rechtsgenüglichen Beschwerde angesetzt werden (vgl. Art. 61 lit. b. ATSG). 6. Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2019, ALV/19/492, Seite 4 den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes enthalten (Art. 10 Abs. 4 ATSV). Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). 7. Die Eingabe des Beschwerdeführers an den Beschwerdegegner vom 21. Januar 2019 enthält nebst der Anzeige der anwaltlichen Vertretung lediglich den Topos „Namens und in Vollmacht meines Mandanten lege ich gegen den Rückforderungsbescheid vom 3. Dezember 2018 Einspruch ein.“ Des Weiteren wird „Akteneinsicht in die laufende Verfahrensakte“ beantragt. Weitere Angaben fehlen, insbesondere wird weder ein Rechtsbegehren gestellt noch findet sich eine Begründung der Einsprache (AB 32 f.). Damit genügt die Eingabe vom 21. Januar 2019 den Anforderungen gemäss ATSV an eine rechtsgenügliche Einsprache offensichtlich nicht. Mit Schreiben vom 28. Februar 2019 hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer deshalb zu Recht aufgefordert, die Einsprache bis zum 27. März 2019 zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werde (AB 28). Der Beschwerdeführer reichte gemäss – unwidersprochen gebliebenen – Angaben im angefochtenen Einspracheentscheid innert der angesetzten Frist keine Begründung ein und liess sich auch sonst nicht vernehmen. Auch macht er nicht geltend, in unverschuldeter Weise abgehalten worden zu sein, binnen Frist zu handeln (vgl. Art. 41 ATSG). Der Beschwerdegegner ist somit auf die Einsprache vom 21. Januar 2019 zu Recht nicht eingetreten. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 8. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2019, ALV/19/492, Seite 5 spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 9. Für diesen Entscheid ist die Einzelrichterin zuständig (Art. 57 Abs. 2 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatsekretariat für Wirtschaft – seco Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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