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Bern Verwaltungsgericht 21.11.2019 200 2019 474

November 21, 2019·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,137 words·~11 min·3

Summary

Verfügung vom 17. Mai 2019

Full text

200 19 474 IV ACT/SVE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. November 2019 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ Aufenthaltsort unbekannt Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 17. Mai 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2019, IV/19/474, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 16. Februar 2016 unter Hinweis auf eine Arthrose bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB oder Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB 6]). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 47 f.) lehnte die IV-Stelle ... mit Verfügung vom 21. Februar 2018 (AB 49) bei einem Invaliditätsgrad von 2% einen Rentenanspruch ab. Diese Verfügung blieb unangefochten. B. Am 14. September 2018 (AB 51) meldete sich der Versicherte zufolge Wohnsitzwechsel bei der IVB unter Hinweis auf eine Operation am linken Hüftgelenk, eine Arthrose am rechten Hüftgelenk, einen Sehnenriss rechts, eine Sehkraft von 5% links sowie Rückenprobleme (S. 6 Ziff. 6) erneut zum Leistungsbezug an. Die IVB stellte mit Vorbescheid vom 10. Oktober 2018 (AB 64/2) in Aussicht, mangels einer massgebenden Sachverhaltsänderung auf das Leistungsbegehren vom 14. September 2018 (AB 51) nicht einzutreten. Der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, stellte am 8. November 2018 (mündlich) ein Gesuch um prozessuale Revision (AB 73) der rentenablehnenden Verfügung vom 21. Februar 2018 (AB 49). Mit neuem Vorbescheid vom 7. Januar 2019 (AB 84/2), welcher den Vorbescheid vom 10. Oktober 2018 (AB 64/2) ersetzte und annullierte, stellte sie in Aussicht, das Gesuch um prozessuale Revision abzuweisen. Dagegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 7. Februar 2019 Einwand (AB 87). Mit Verfügung vom 17. Mai 2019 (AB 92) wies die IVB das Gesuch um prozessuale Revision dem Vorbescheid entsprechend ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2019, IV/19/474, Seite 3 C. Mit undatierter Eingabe (Eingang beim Verwaltungsgericht: 14. Juni 2019) erhob der Versicherte hiergegen Beschwerde und beantragt sinngemäss, in Aufhebung der Verfügung vom 17. Mai 2019 sei die Vorinstanz anzuweisen, die rentenablehnende Verfügung vom 21. Februar 2018 in Revision zu ziehen und neu über den Rentenanspruch zu entscheiden. Zur Begründung verweist er auf den Bericht von Dr. med. C.________, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, vom 9. April 2019 (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit E-Mail vom 10. Oktober 2019 teilte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht mit, dass er nach ... ausgewandert sei. Daraufhin wies dieses ihn mit E-Mail vom 14. Oktober und 21. November 2019 auf die Notwendigkeit hin, für Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, andernfalls Verfügungen und Urteile durch Publikation im Amtsblatt zu eröffnen wären. Trotz dieser Aufforderungen gab der Beschwerdeführer weder ein Zustelldomizil in der Schweiz noch seine aktuelle Adresse in ... bekannt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2019, IV/19/474, Seite 4 Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 17. Mai 2019 (AB 92). Streitig und zu prüfen ist, ob die Verwaltung die rentenablehnende Verfügung vom 21. Februar 2018 (AB 49) in prozessuale Revision ziehen und neu entscheiden muss. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2019, IV/19/474, Seite 5 objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). Das Institut der prozessualen Revision bezweckt die Verwirklichung des materiellen Rechts, indem eine Verfügung zurückgenommen werden soll, die auf von Anfang an fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht hat (BGE 115 V 308 E. 4a aa S. 313). Neu sind Tatsachen, die sich vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 144 V 245 E. 5.2 S. 249). 2.2 Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit neuen Mitteln bewiesen werden, so hat der Gesuchsteller auch darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls der Richter im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen geblieben sind. Das Beweismittel muss sich auf eine Tatsache beziehen, welche Grundlage des gegebenen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2019, IV/19/474, Seite 6 falls zu revidierenden Entscheides bildete (BGE 143 V 105 E. 2.3 S. 108, 110 V 138 E. 2 S. 141; SVR 2010 UV Nr. 22 S. 91 E. 5.2). 2.3 Die prozessuale Revision ist gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG nur innerhalb der in Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) enthaltenen Fristen zulässig. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist eine relative 90-tägige Frist zu beachten, die mit der Entdeckung des Revisionsgrundes zu laufen beginnt. Zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, deren Lauf mit der Eröffnung des Entscheides einsetzt (BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 107; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63 E. 3). 3. 3.1 Mit Verfügung vom 21. Februar 2018 (AB 49) verneinte die damals zuständige IV-Stelle ... bei einem Invaliditätsgrad von 2% den Anspruch auf eine Rente. Aus den medizinischen Unterlagen gehe hervor, dass ein invalidisierender Gesundheitsschaden für körperlich schwere Arbeiten vorläge. In adaptierter Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 25 Kilogramm sowie ohne häufiges Knien oder Steigen auf Gerüsten oder Leitern bestünde jedoch eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit. In der Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Mai 2019 (AB 92), mit welcher das Gesuch um prozessuale Revision der Verfügung vom 21. Februar 2018 abgewiesen wurde, wird einzig auf den Bericht des Spitals E.________ von Dr. med. C.________ vom 9. April 2019 (BB 2) verwiesen. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass dieser 2018 nicht berücksichtigt worden sei. Dabei verkennt er, dass dieser Bericht keine Tatsachen enthält, die bereits vor dem 21. Februar 2018 bestanden hätten, aber damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewesen wären. Vielmehr basiert der Bericht auf den bildgebenden Untersuchungen von Mai und August 2018 sowie einer Exploration im April 2019 (vgl. BB 2). Dr. med. C.________ hält in diesem Bericht denn auch übereinstimmend mit der Verfügung vom 21. Februar 2018 (AB 49) fest, dass sich aufgrund der CT-Befunde lediglich die Fortführung einer beruflichen Tätigkeit, die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2019, IV/19/474, Seite 7 das Heben und Tragen mittelschwerer bis schwerer Lasten dauerhaft erfordert, verbiete (BB 2 S. 2). Soweit sich der Beschwerdeführer auf die im mit der Neuanmeldung vom 14. September 2018 (AB 51) initiierten Verwaltungsverfahren vorgelegten Arztberichte (AB 60/2 ff. und AB 87/5 ff.) stützen will, enthalten diese - wiederum nach Erlass der Verfügung vom Februar 2018 datierenden - Berichte ebenfalls keine Tatsachen, die bereits vor Verfügungserlass im Februar 2018 bestanden hätten, aber trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewesen wären. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Augenproblematik (vgl. Bericht vom 28. Mai 2018 von Dr. med. D.________, Facharzt für Ophthalmologie; AB 87/8). 3.2 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen, um im Rahmen des ausserordentlichen Rechtsmittels einer prozessualen Revision i.S.v. Art. 53 Abs. 1 ATSG auf die rechtskräftige Verfügung vom 21. Februar 2018 (AB 49) zurückzukommen, nicht erfüllt. Bei dieser Ausgangslage kann auch offen bleiben, ob die relative 90-tägige Frist nach Art. 67 Abs. 1 VwVG (vgl. E. 2.3 hiervor) überhaupt gewahrt wäre. Die gegen die Verfügung vom 17. Mai 2019 (AB 92) erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat noch nicht über das Neuanmeldungsgesuch vom 14. September 2018 (AB 51) entschieden, weshalb die Sache an diese überwiesen wird. 4. 4.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2019, IV/19/474, Seite 8 winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537). Mit Blick auf den Umstand, dass der Bericht von Dr. med. C.________ vom 9. April 2019 (BB 2), auf welchen zur Begründung der Beschwerde verwiesen wird, keine Tatsachen enthält, die bereits vor Erlass der Verfügung bestanden hätten (vgl. E. 3.1 hiervor), waren die Aussichten auf einen Prozessgewinn von vornherein derart gering, dass sie als aussichtslos erschienen. Eine Person ohne Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hätte sich bei dieser Sachlage zweifellos nicht zum Prozess entschieden. Folglich ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. 4.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Werden Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege - wie vorliegend - erst mit dem materiellen Urteil abgelehnt, sind die Verfahrenskosten praxisgemäss auf Fr. 200.-- zu beschränken (Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2006). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 200.--, hat entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegende Beschwerdeführer zu tragen. 4.3 Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2019, IV/19/474, Seite 9 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Akten werden an die IV-Stelle Bern überwiesen, damit sie über das Neuanmeldungsgesuch vom 14. September 2018 entscheide. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Zu eröffnen (R): - A.________ (durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Bern) - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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