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Bern Verwaltungsgericht 12.09.2019 200 2019 471

September 12, 2019·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·5,784 words·~29 min·4

Summary

Einspracheentscheid vom 10. Mai 2019

Full text

200 19 471 UV JAP/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. September 2019 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführerin C.________ gesetzlich vertreten durch seine Mutter A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen, Zustelladresse: Postfach, 8010 Zürich Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 10. Mai 2019 (Ref.: ….)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2019, UV/19/471, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1983 geborene A.________ (Beschwerdeführerin) und ihr 2011 geborener Sohn, C.________ (Beschwerdeführer), sind Hinterbliebene des D.________ (Versicherter). Letzterer war bei der E.________ GmbH als … tätig und dadurch bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (Allianz bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert, als er mit dem Motorrad am 16. Juni 2017 bei einem Überholmanöver mit einem Fahrzeug kollidierte und in der Folge den dabei erlittenen Verletzungen erlag (Akten der Allianz [act. II] 3 S. 3; act. II 18). Die Unfallmeldung an die Allianz erfolgte am 9. Juli 2017 (act. II 3 S. 3). Nach Abklärungen teilte die Allianz mit Schreiben vom 5. April 2018 den Beschwerdeführenden mit, da der Versicherte den Unfall in Ausübung eines Vergehens im Sinne von groben Verkehrsregelverletzungen herbeigeführt habe, seien die Geldleistungen für die Hinterbliebenen um 50 % zu kürzen (act. II 20). Die Beschwerdeführenden erklärten sich damit nicht einverstanden und beantragten, auf die Kürzung zu verzichten, eventualiter eine Kürzung der Hinterlassenenleistungen von 10 % vorzunehmen (act. II 21). Mit Verfügung vom 4. Juni 2018 gewährte die Allianz Hinterlassenenleistungen (komplementäre Witwen- bzw. Halbwaisenrenten), wobei sie diese um 50 % kürzte (act. II 22). Die gegen die hälftige Kürzung der Geldleistungen erhobene Einsprache (act. II 24) wies die Allianz mit Entscheid vom 10. Mai 2019 ab (act. II 27). B. Am 12. Juni 2019 erhoben die Beschwerdeführenden, vertreten durch Fürsprecher B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragen, die Hinterlassenenrenten seien nicht zu kürzen. Eventualiter seien sie um höchstens 10 % zu kürzen. Gleichentags stellten sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2019, UV/19/471, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2019 beantragte die Allianz die Abweisung der Beschwerde. Am 10. Juli 2019 nahmen die Beschwerdeführenden zur Beschwerdeantwort Stellung, legten ein weiteres Beweismittel (Akten der Beschwerdeführenden [act. I] 4) ins Recht und erläuterten bzw. ergänzten aufforderungsgemäss das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Akten der Beschwerdeführenden [act. IIA] 8-10). Mit Verfügung vom 30. Juli 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt gut. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführenden sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2019, UV/19/471, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 10. Mai 2019 (act. II 27). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen und deren Kürzung um 50 %. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9 E. 3.1, 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.2 Stirbt der Versicherte an den Folgen des Unfalles, so haben der überlebende Ehegatte und die Kinder Anspruch auf Hinterlassenenrenten (Art. 28 UVG). 2.2.1 Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Rente oder eine Abfindung (Art. 29 Abs. 1 UVG). Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Rente, wenn er bei der Verwitwung eigene rentenberechtigte Kinder hat oder mit andern durch den Tod des Ehegatten rentenberechtigt gewordenen Kindern in gemeinsamem Haushalt lebt oder wenn er mindes-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2019, UV/19/471, Seite 5 tens zu zwei Dritteln invalid ist oder es binnen zwei Jahren seit dem Tode des Ehegatten wird. Die Witwe hat zudem Anspruch auf eine Rente, wenn sie bei der Verwitwung Kinder hat, die nicht mehr rentenberechtigt sind, oder wenn sie das 45. Altersjahr zurückgelegt hat; sie hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung, wenn sie die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente nicht erfüllt (Art. 29 Abs. 3 UVG). Der Anspruch auf eine Rente entsteht mit dem Monat nach dem Tode des Versicherten oder mit dem nachträglichen Eintritt einer Invalidität von mindestens zwei Dritteln beim überlebenden Ehegatten. Er erlischt mit der Wiederverheiratung, mit dem Tode des Berechtigten oder dem Auskauf der Rente (Art. 29 Abs. 6 UVG). 2.2.2 Die Kinder des verstorbenen Versicherten haben Anspruch auf eine Waisenrente. Haben sie einen Elternteil verloren, so erhalten sie die Rente für Halbwaisen (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 UVG). Der Anspruch entsteht mit dem Monat nach dem Tode des Versicherten oder des andern Elternteils. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres, mit dem Tod der Waise oder mit dem Auskauf der Rente. Der Rentenanspruch dauert bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Art. 30 Abs. 3 UVG). 2.2.3 Die Hinterlassenenrenten betragen vom versicherten Verdienst für Witwen und Witwer: 40 %, für Halbwaisen: 15 %, für Vollwaisen: 25 %, für mehrere Hinterlassene zusammen höchstens: 70 % (Art. 31 Abs. 1 UVG). Haben die Hinterlassenen Anspruch auf Renten der AHV oder der IV, so wird ihnen gemeinsam eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht in Abweichung von Art. 69 ATSG der Differenz zwischen 90 % des versicherten Verdienstes und den Renten der AHV oder der IV, höchstens aber dem in Abs. 1 vorgesehenen Betrag (Art. 31 Abs. 4 Satz 1 UVG). 2.3 Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden (Art. 21 Abs. 1 ATSG). Geldleistungen für Angehörige oder Hinterlassene werden nur gekürzt oder verweigert, wenn diese den Versicherungsfall vorsätzlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2019, UV/19/471, Seite 6 oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt haben (Art. 21 Abs. 2 ATG). 2.3.1 Liegt kein Strafentscheid vor, ist es Sache der Verwaltung und des Sozialversicherungsgerichts, selbstständig zu prüfen, ob eine für die Leistungskürzung oder -verweigerung relevante strafbare Handlung vorliegt (BGE 129 V 354 E. 3.2 S. 358; SVR 2011 IV Nr. 34 S. 101 E. 5.3). 2.3.2 Die Kürzung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist eine verwaltungsrechtliche Sanktion. Sie bezweckt den Schutz der Versicherung vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme und hat nicht pönalen Charakter. Die Versicherung soll nicht über Gebühr mit Schäden belastet werden, welche die Betroffenen bei Anwendung der ihnen zumutbaren Sorgfalt hätten vermeiden können. Deshalb kann in objektiver Hinsicht grundsätzlich allein das abstrakte oder konkrete Gefährdungspotenzial für die versicherte Person selber von Bedeutung sein. Desgleichen kann subjektiv die Vorgehensweise, namentlich die Rücksichtslosigkeit des Verhaltens, nur insofern beachtlich sein, als dadurch die Gefahr, sich selber ernstlich und irreversibel zu verletzen oder allenfalls von Dritten verletzt zu werden, erst geschaffen oder erhöht wird. Nicht erforderlich ist eine richtige Vorstellung von der genauen Art des durch das vorwerfbare Verhalten eingegangenen Gesundheitsrisikos (BGE 134 V 315 E. 4.5.1.1 S. 319). 2.3.3 Die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen wegen Selbstverschuldens ist nur zulässig, wenn dieses für die Leistungspflicht der Sozialversicherung natürlich und adäquat kausal ist (BGE 133 V 89 E. 6.2.2 S. 93, 125 V 237 E. 5 S. 241, 111 V 186 E. 2b S. 188). 2.4 Hat die versicherte Person den Unfall bei nicht vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt, so können ihr in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG die Geldleistungen gekürzt oder in besonders schweren Fällen verweigert werden. Hat die versicherte Person im Zeitpunkt des Unfalls für Angehörige zu sorgen, denen bei ihrem Tode Hinterlassenenrenten zustünden, so werden Geldleistungen höchstens um die Hälfte gekürzt. Stirbt sie an den Unfallfolgen, so können die Geldleistungen für die Hinterlassenen in Abweichung von Art. 21 Abs. 2 ATSG ebenfalls höchstens um die Hälfte gekürzt werden (Art. 37 Abs. 3 UVG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2019, UV/19/471, Seite 7 Diese Bestimmung steht mit Art. 32 Ziff. 1 lit. d des Übereinkommens Nr. 128 vom 29. Juni 1967 der Internationalen Arbeitsorganisation (SR 0.831.105) und mit Art. 68 lit. e der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit vom 16. April 1964 (SR 0.831.104) in Einklang, welche auch bei fahrlässiger Begehung eines Verbrechens oder Vergehens eine Leistungskürzung zulassen (BGE 119 V 241 E. 3 S. 244). 2.5 Art. 39 UVG ermächtigt den Bundesrat, aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse zu bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 – 3 ATSG ordnen. Gestützt auf diese Kompetenzdelegation sieht Art. 50 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) bei Nichtberufsunfällen, die auf ein Wagnis zurückgehen, vor, dass die Geldleistungen um die Hälfte gekürzt und in besonders schweren Fällen verweigert werden (Abs. 1); Wagnisse sind Handlungen, mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken; Rettungshandlungen zugunsten von Personen sind indessen auch dann versichert, wenn sie an sich als Wagnisse zu betrachten sind (Abs. 2; SVR 2016 UV Nr. 47 S. 155 E. 2.1). 2.6 2.6.1 Gemäss Art. 34 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) müssen Fahrzeuge rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken (Abs. 1). Auf Strassen mit Sicherheitslinien ist immer rechts dieser Linien zu fahren (Abs. 2). Der Führer, der seine Fahrtrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Abs. 3). Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren (Abs. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2019, UV/19/471, Seite 8 Gemäss Art. 35 SVG ist rechts zu kreuzen, links zu überholen (Abs. 1). Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können (Abs. 2). Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen (Abs. 3). In unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen darf nicht überholt werden, auf Strassenverzweigungen nur, wenn sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird (Abs. 4). 2.6.2 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt (Art. 90 Abs. 1 SVG). Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 90 Abs. 2 SVG). 2.7 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 221). 2.8 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den die Partei beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint. In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2019, UV/19/471, Seite 9 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Auch das Fairnessgebot von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) gewährt in diesem Zusammenhang keinen zusätzlichen Schutz (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2). 3. 3.1 Es ist zu Recht unbestritten, dass in Bezug auf das Ereignis vom 16. Juni 2017 die kumulativen Tatbestandselemente des Unfallbegriffs (E. 2.1 hiervor) erfüllt sind. Ebenso ist die Versicherungsdeckung für den Nichtberufsunfall gegeben. Es besteht eine natürliche und adäquate Kausalität zwischen dem Motorradunfall vom 16. Juni 2017 und dem Tod des Versicherten (vgl. E. 2.1 hiervor); die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht denn auch anerkannt und erbringt Hinterlassenenleistungen (vgl. E. 2.2 hiervor). Umstritten ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Kürzung der Geldleistungen um 50 % anordnete, wobei sie diese verwaltungsrechtliche Sanktion (vgl. E. 2.3.2 hiervor) im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Mai 2019 einerseits mit einem Verschulden des beim Unfall verstorbenen Versicherten (Art. 37 UVG; vgl. E. 2.4 hiervor), insbesondere durch Begehen einer groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG; vgl. E. 2.6 hiervor), und andererseits mit dem Vorliegen eines relativen Wagnisses (Art. 39 UVG i.V.m. Art. 50 UVV; vgl. E. 2.5 hiervor) begründete (act. II 27). 3.2 Laut Unfallrapport der Kantonspolizei F.________ vom 29. Juli 2017 zum Ereignishergang vom 16. Juni 2017 ist der Versicherte mit seinem Motorrad auf der …strasse von … in Richtung … gefahren. In der Kolonne vor ihm seien ein Personenwagen BMW und der am Unfall beteiligte Lastwagen Scania (LKW) gefahren. Nach der Örtlichkeit … habe der Versicherte den Personenwagen BMW überholt. Danach habe er die Geschwindigkeit reduziert und für einen Bruchteil einer Sekunde gezögert, den LKW zu überholen. Einen kurzen Moment später habe der Versicherte wiederum sein Motorrad beschleunigt und erneut zum Überholen des LKWs ange-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2019, UV/19/471, Seite 10 setzt. Als der Fahrer des LKWs dies bemerkt habe, habe er sein Fahrzeug stark abgebremst, um ein Überholen zu vereinfachen, denn er habe zu diesem Zeitpunkt gesehen, dass der Personenwagen Subaru entgegenkommen sei. Als der Versicherte die Sicht auf den entgegenkommenden Subaru gehabt habe, habe er versucht, das Motorrad wieder auf die rechte Spur zu lenken, um eine Kollision zu verhindern. Gleichzeitig habe die Fahrerin den Personenwagen Subaru nach rechts an die dortige Stützmauer gelenkt. Trotz den Ausweichmanövern sei das Motorrad in Schräglage seitlich/frontal mit dem entgegenkommenden Subaru kollidiert. Durch die heftige Kollision habe es den Versicherten nach rechts hin vom Motorrad weggeschleudert und er sei in der Folge mit der rechtsseitigen Leitplanke kollidiert. Der Fahrer des LKWs habe dies erkannt und darum den LKW gegen links in Richtung Strassenmitte gelenkt. Gleichzeitig sei das Motorrad vor den LKW geschleudert, wobei beide Fahrzeuge in der Folge miteinander kollidiert seien. Das Motorrad sei nach der Kollision mit dem LKW auf der ….strasse einige Meter talwärts gerutscht und sei dann in der Strassenmitte zum Stillstand gekommen. Der Versicherte sei unter der rechtsseitigen Leitplanke, teils über die Stützmauer hängend, schwer verletzt zum Stillstand gekommen, wo er dann von den Ersthelfern auf die Strasse gezogen worden sei (act. II 7: Polizeirapport, S. 8 f.). 3.3 Es ist auf den im Rapport der Kantonspolizei F.________ dokumentierten Unfallhergang abzustellen. Zu ergänzen ist, dass ein vor dem Versicherten fahrender Motorradfahrer den BMW sowie den LWK zuvor erfolgreich überholt und der entgegenkommende Subaru vor der Kollision einen Traktor überholt hatten. Dieser Sachverhalt basiert auf im Wesentlichen konsistenten und widerspruchsfreien Aussagen der Lenker des Subarus, des LKWs, des BMWs und des Traktors sowie den durch die Polizei nach dem Unfall erstellten Fotos. Auf die nachträgliche Auswertung der sichergestellten und archivierten Geschwindigkeitsdaten des LKWs sowie die Edition des photogrammetrischen „Elcovision“-Plans (act. II 7: Polizeirapport, S. 9 f.) kann in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. E. 2.8 hiervor) verzichtet werden. Einerseits sind die örtlichen Gegebenheiten samt Kollisionspunkten bzw. Fahrzeugendlagen ausgewiesen und unbestritten. Andererseits ergibt sich in Bezug auf die Geschwindigkeit das Folgende: Gemäss Rega-Rapport vom 16. Juni 2017 (act. II 1 S. 3) soll die Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2019, UV/19/471, Seite 11 schwindigkeit des Motorrades des Versicherten beim Überholvorgang „> 80 km/h“ betragen haben. Obwohl keine unfalltechnische Analyse bzw. biomechanische Expertise vorliegt, lässt – gestützt auf den Bericht der Rega (act. II 1 S. 3) und die Fotos (act. II 7: Fotoblatt, S. 4 ff.) – das Schadensbild des mit dem Motorrad kollidierten Subarus auf eine erhebliche Krafteinwirkung schliessen, die durchaus mit einer grossen Geschwindigkeitsänderung des Motorrades assoziiert werden kann. Ob und – wenn ja – in welchem Ausmass der Versicherte die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts (act. II 7: Polizeirapport, S. 1) überschritten hat (act. II 22 S. 3), weshalb die Beschwerdegegnerin aus diesem Grund von einer groben Verkehrsverletzung (Art. 32 i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG) und damit von einem Unfall bei nicht vorsätzlicher Ausübung eines Vergehens des Versicherten gemäss Art. 37 Abs. 3 UVG ausgeht, kann hier – mit Blick auf das nachfolgend Dargelegte – offenbleiben. 3.4 3.4.1 Umstritten ist vorab, ob ein Wagnis (E. 2.5 hiervor) vorliegt. Die Beschwerdegegnerin führt dazu an, der Fehlentscheid des Versicherten, in gefährlicher Situation den LKW dennoch zu überholen und hierzu die Geschwindigkeit zu erhöhen, zeuge von Rücksichtslosigkeit, weil er sich bedenkenlos über die Interessen der anderen Verkehrsteilnehmer hinweggesetzt habe. Er habe es unterlassen, die objektiv vorhandenen Risiken und Gefahren durch Befolgung von Art. 35 Abs. 2 SVG auf ein vertretbares Mass herabzusetzen (Beschwerdeantwort, S. 6 ad. Art. 3 Ziff. 11). Mangels freier Sicht auf die Überholstrecke sei das konkrete Überholmanöver des Versicherten eventualiter sogar als absolutes Wagnis und nicht nur als relatives zu werten, denn es entscheide allein der Zufall, ob es erfolgreich sei oder fatal ende (Beschwerdeantwort, S. 6 ad. Art. 3 Ziff. 12). Die Beschwerdeführenden bringen hingegen vor, bei einem Wagnis rechtfertige die grössere eingegangene Gefahr eine allgemein strengere Leistungskürzung. Dies erhelle jedoch nicht, warum beim Wagnis im Gegensatz zu einem sonstigen Unfall die Leistungen für die Hinterlassenen in gleichem Masse wie für den Versicherten gekürzt werden sollten. Die Anwendung des Art. 50 UVV auf die Leistungskürzung zulasten der Hinterlassenen würde einen krassen Wertungswiderspruch darstellen (Beschwerde, S. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2019, UV/19/471, Seite 12 3.4.2 Nach der Praxis ist Art. 37 UVG die allgemeine Norm und Art. 39 UVG i.V.m. Art. 50 UVV lex specialis dazu. Sofern die Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 UVG und gleichzeitig diejenigen von Art. 39 UVG erfüllt sind, werden die Leistungen nach Art. 39 UVG gekürzt. Liegt ein grob fahrlässiges Verhalten im Sinne von Art. 37 Abs. 2 UVG vor, das gleichzeitig den Tatbestand des Verbrechens oder Vergehens im Sinne von Art. 37 Abs. 3 UVG erfüllt, muss davon ausgegangen werden, dass Art. 37 Abs. 3 UVG die speziellere Norm darstellt und diese als lex specialis zur Anwendung kommt. Stellt die strafbare Handlung lediglich eine Übertretung dar, kommt Art. 37 Abs. 2 UVG zur Anwendung (vgl. KASPAR GEHRING, in HÜR- ZELER/KIESER [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018, Art. 37 N. 20 f.). Dass Art. 50 UVV als lex specialis Art. 37 UVG vorgeht, ändert nichts daran, dass bei Wagnissen das Angehörigenprivileg fehlt. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden (Beschwerde, S. 3 f. Ziff. III Art. 1; Eingabe vom 10. Juli 2019, S. 2) liegt keine echte Gesetzeslücke vor. Zwar besteht bei den Hinterlassenenrenten unter den Versicherern eine uneinheitliche Praxis (vgl. FRANZ ERNI, Unfall am Berg: wer wagt, verliert, in BARBARA KLETT [Hrsg.], Haftung am Berg 2013, S. 19), eine Kürzung um 50 % ist jedoch – trotz aller Kritik (vgl. z.B. MARC M. HÜRZELER, System und Dogmatik der Hinterlassenensicherung im Sozialversicherungs- und Haftpflichtrecht, 2014, S. 432 f.) – rechtsprechungsgemäss auch bei Wagnissen rechtens (Entscheid des BGer vom 21. Februar 2013, 8C_987/2012, E. 3.6); so wird der Bundesrat in Satz 2 des Art. 39 UVG auch ermächtigt, die Verweigerung oder Kürzung in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 bis 3 ATSG – also auch vom Angehörigenprivileg – zu ordnen. Das Motorradfahren per se ist eine schützenswerte Betätigung, weshalb hier grundsätzlich ein relatives Wagnis im Raum steht (vgl. RUMO-JUNGO/HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 221). Ob der Überholvorgang als Einzelhandlung im konkreten Fall als relatives Wagnis zu qualifizieren ist, kann mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen jedoch letztlich offen bleiben. 3.5 Zu prüfen ist weiter, ob – wie von der Beschwerdegegnerin vorgebracht (Beschwerdeantwort, S. 4 f. ad Art. 2) – ein Tatbestand nach Art. 37 Abs. 3 UVG (vgl. E. 2.4 hiervor) erfüllt ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2019, UV/19/471, Seite 13 3.5.1 Die Erfüllung eines objektiven Straftatbestands setzt bezüglich der Herbeiführung des Unfalls nicht notwendigerweise Absicht oder Grobfahrlässigkeit voraus; es genügt, wenn der Unfall bei (anlässlich) der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens – beispielsweise bei Verstössen gegen das SVG – herbeigeführt wird (RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 213). Der Tatbestand gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG (vgl. E. 2.6.2 hiervor) ist nach der Rechtsprechung objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefährdung ist die Nähe der Verwirklichung. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 (heute Abs. 2) SVG nach der Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (Entscheid des BGer vom 1. Juli 2011, 6B_62/2011, E. 2.3.1 mit Hinweisen). Überholen ist gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können (Art. 35 Abs. 2 SVG [E. 2.6.1 hiervor] und Art. 10 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Bei Art. 35 Abs. 2 SVG handelt es sich um eine für die Gewährleistung der Sicherheit im Strassenverkehr wichtige Bestimmung. Das Überholen – vorab auf Strassen mit Gegenverkehr – gehört zu den gefährlichsten Fahrmanövern. Ein solches Manöver ist deshalb nur gestattet bzw. darf nur durchgeführt werden, wenn es nicht überhaupt verboten ist, der nötige Raum übersichtlich und frei ist und andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert oder gefährdet werden. Der Überholende muss von Anfang an die Gewissheit haben, sein Überholmanöver sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können. Nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Strecke muss übersichtlich und frei sein, sondern zusätzlich jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Punkt zurücklegt, wo der Überholende die linke Strassenseite freigegeben haben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2019, UV/19/471, Seite 14 wird. Erkennt der Überholende während des Überholmanövers, dass er es nicht gefahrlos zu Ende führen kann, so gebietet Art. 35 Abs. 2 SVG, dass er das Manöver abbricht und sich hinter dem zu Überholenden in den Verkehr einfügt (BGer 6B_62/2011, E. 2.3.2 mit Hinweisen). 3.5.2 Mit Blick auf die Angaben zum Unfallhergang (E. 3.2 hiervor) steht vorliegend ausser Frage, dass der Versicherte den objektiven Straftatbestand (vgl. dazu statt vieler: HANS MAURER in ANDREAS DONATSCH [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, 20. Aufl. 2018, Art. 90 N. 21 f.) einer groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG (früher: Art. 90 Ziff. 2 SVG) erfüllte. Einerseits verletzte er mit Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 35 Abs. 2 (E. 2.6.1 hiervor) grundlegende Verkehrsvorschriften, die für die Verkehrssicherheit wichtig sind und deren Missachtung ein hohes Unfallrisiko bergen (vgl. BGer 6B_62/2011, E. 2.3.2). Andererseits blieb es nicht bei einer abstrakten Gefährdung, denn es wurden auch andere Verkehrsteilnehmer (Fahrzeuginsassen des Subaru) verletzt. Die Leitlinien-Markierung in der Fahrbahnmitte (Leitlinien [weiss, unterbrochen; 6.03] kennzeichnen die Fahrbahnmitte oder Fahrstreifengrenzen [Art. 73 Abs. 3 und Anhang 1 Ziff. VII 6.03 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 {SSV; SR 741.21}]) erlaubt kein vorbehaltloses Überholen (Eingabe vom 10. Juli 2019, S. 2 ad Ziff. 9), sondern allemal nur ein solches ohne Behinderung des Gegenverkehrs (vgl. Entscheid des BGer vom 20. August 2015, 6B_104/2015, E. 2.3). Es steht fest, dass das Überholmanöver nicht gefahrlos möglich war und der objektive Tatbestand erfüllt ist. Fraglich ist hingegen, wie es sich mit dem subjektiven Tatbestand verhält. 3.5.3 Nach Meinung der Beschwerdeführenden konnte der Versicherte aus seiner Perspektive lediglich den entgegenkommenden Traktor, nicht aber den dahinter fahrenden Subaru sehen, als er zum Überholen ansetzte (Beschwerde S. 6 Ziff. Ill Art. 2). Ob dies zutrifft, kann ebenso dahingestellt bleiben wie die unter Hinweis auf das Fotoblatt der Kantonspolizei F.________ (act. II 7: Fotoblatt, S. 7) geltend gemachte Sichtweite von rund 430 m (Beschwerde, S. 6 Ziff. III Art. 2). Denn der Versicherte überholte den BMW und den LKW nicht in einem Zuge, vielmehr handelte es sich um einen mehrphasigen Geschehensablauf. Der Fahrer des BMWs gab bei der Einvernahme zu Protokoll, er habe die Geschwindigkeit redu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2019, UV/19/471, Seite 15 ziert, um dem Motorrad zwischen ihm und dem LKW Platz zu lassen; der Motorradfahrer habe für einen Bruchteil einer Sekunde gezögert und danach auch den LKW überholt (act. II 7: Einvernahme G.________, S. 1 f.). Nach der glaubwürdigen Aussage des BMW-Lenkers ordnete sich der Versicherte vor dem BMW wieder ein, bevor er – allenfalls nach kurzem Zögern – wieder auf die Gegenfahrbahn fuhr und zum Überholen des LKWs ansetzte. Zwar ging der LKW-Fahrer davon aus, dass der Versicherte den BMW und ihn „gleichzeitig überholte", dabei handelt es sich jedoch um eine blosse Mutmassung „aufgrund der Geschwindigkeit des Motorrades", zumal der LKW-Lenker das Motorrad erst wahrnahm, als es sich auf der Höhe seines Fahrzeughecks befand (act. II 7: Einvernahme H.________ S. 1). Auch gemäss dem im Polizeirapport zusammengefassten Unfallhergang (act. II 7: Unfallprotokoll S. 8), der in diesem Punkt seitens der Beschwerdeführenden nicht bestritten wird, setzte der Versicherte in diesem Sinne zweimal zum Überholen an. Im Zeitpunkt, als er sich vor dem BMW kurz wieder in die Fahrzeugkolonne eingeordnet hatte und zum Überholen des LKWs ansetzte, bestand offensichtlich keine freie Sicht mehr auf die für ein gefahrloses Überholmanöver nötige Strecke der Gegenfahrbahn. Dies da die Strasse – gemäss der Unfallskizze (act. ll 7: Unfallskizze), der Fotodokumentation (act. Il 7: Fotoblatt, S. 4, 7) sowie den von den Beschwerdeführenden im Verwaltungs- bzw. Beschwerdeverfahren ins Recht gelegten Kartenausschnitten (act. I 4; act. Il 24, Beilagen 1 ff.) – kurz vor der Kollisionsstelle eine leichte Rechtskurve vollzieht. Wenngleich der erste Überholvorgang (Überholen des BMWs) allenfalls noch aus der vorherigen Linkskurve heraus eingeleitet wurde (vgl. Eingabe vom 10. Juli 2019, S. 3 ad 11/12), erfolgte die zweite Phase (Überholen des LKWs) angesichts der Kollisionsstelle in der leichten Rechtskurve. Hinzu kommt, dass die Subaru- Lenkerin gemäss polizeilichem Einvernahmeprotokoll den Traktor bereits überholt hatte und sich mehrere Sekunden schon wieder auf der rechten Fahrspur befand, als sie mit dem ersten Motorrad kreuzte. Die Angabe der Beschwerdeführenden, es wäre möglich, dass der Versicherte und die Subaru-Fahrerin ihre Überholmanöver jeweils ungefähr zeitgleich gestartet hätten (Eingabe vom 10. Juli 2019 S. 2), überzeugt nicht. Vielmehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Subaru- Fahrerin vor der Kollision den Überholvorgang des Traktors längst abgeschlossen hatte: Sie gab denn auch zu Protokoll, sie habe das Überholen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2019, UV/19/471, Seite 16 des Traktors ohne Probleme abschliessen können und sei mehrere Sekunden wieder auf der rechten Fahrspur gewesen, als sie mit dem ersten Motorrad gekreuzt habe. Sie habe beim Beginn der Linkskurve (aus ihrer Fahrtrichtung) den LKW gekreuzt, im gleichen Moment sei das Motorrad des Versicherten entgegengekommen. Sie habe im Bruchteil einer Sekunde ihr Auto nach rechts in die sich dort befindende Stützmauer gelenkt, als gleichzeitig eine heftige Kollision mit dem Motorrad stattgefunden habe (act. II 7: Einvernahme I.________, S. 1 f.). Diese Angaben korrelieren denn auch mit dem Schadenbild an ihrem Fahrzeug (Schaden vorne links) sowie dessen Endposition (act. II 7: Fotoblatt, S. 4). Daran ändert nichts, dass der Versicherte vorher möglicherweise den BMW zeitgleich wie die Subaru-Lenkerin den Traktor überholt hatte, da der Überholvorgang des Versicherten in zwei Etappen erfolgte. Mithin wäre der Versicherte, als er zum Überholen des LKWs ansetzte, des entgegenkommenden Subarus Gewahr geworden, wäre seine Sicht nicht durch den Strassenverlauf (leichte Rechtskurve aus seiner Fahrtrichtung) und den direkt vor ihm fahrenden LKW (zumindest teilweise) verdeckt gewesen. Weil er nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in diesem Zeitpunkt somit nicht (mehr) freie Sicht auf die für diese zweite Überholphase nötige Strecke hatte, musste ihm ohne weiteres bewusst sein, dass ein weiteres Überholen keinesfalls mehr gefahrlos möglich sein wird. Er musste beim Gegenverkehr mit Geschwindigkeiten bis zu 90 km/h rechnen (vgl. BGer 6B_104/2015, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 118 IV 277 E. 5b S. 283). Selbst wenn er noch vor dem ersten Überholmanöver tatsächlich den Traktor als einziger Gegenverkehr wahrgenommen hätte (Beschwerde S. 6 Ziff. Ill Art. 2; vgl. auch act. II 24 S. 6 N. 17 in fine), änderte dies nichts: Konnte er den Bereich hinter dem Traktor nicht einsehen, durfte er auch nicht darauf vertrauen, dieser werde nicht seinerseits überholt werden. Der Versicherte legte somit ein grob fahrlässiges Verhalten an den Tag, als er sich verkehrsregelwidrig zum Überholen des LKWs entschloss; denn er musste sich bewusst sein, dass dieses Vorhaben gefährlich und verkehrswidrig war, da er sich einerseits an einer unübersichtlichen Stelle (leichte Rechtskurve) befand und andererseits seine Sicht auf die Gegenfahrbahn durch den vor ihm fahrenden LKW verdeckt wurde. Er zog pflichtwidrig nicht in Betracht, dass der sich auf der Gegenfahrbahn befindende Traktor

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2019, UV/19/471, Seite 17 seinerseits noch von einem anderem Verkehrsteilnehmer überholt werden könnte und somit die Gegenfahrbahn im Zeitpunkt des Überholens nicht frei sein wird; rücksichtslos bedachte er nicht, dass er durch sein Vorgehen (auch) die anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Damit ist der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. Mithin verursachte der Versicherte den Unfall anlässlich der Ausübung eines Vergehens (Art. 37 Abs. 3 UVG) und haben die Beschwerdeführenden als Hinterlassene die diesbezügliche Rechtsfolge zu gewärtigen. 3.6 Nicht zu beanstanden ist die Höhe der Kürzung von 50 %: Die Verwaltung hat trotz der Kann-Formulierung kein Entschliessungsermessen, ob sie eine Kürzung vornimmt oder nicht. Bezüglich des Grades der Kürzung steht ihr aber ein weites Ermessen zu, in welches der Sozialversicherungsrichter nicht ohne triftigen Grund eingreifen soll (RUMO- JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 214; GEHRING, a.a.O., Art. 37 N. 18 und N. 110). Auch unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdegegnerin den Kürzungsrahmen ausschöpfte, besteht mit Blick auf die Einzelfallumstände kein triftiger Grund, in das pflichtgemäss ausgeübte Ermessen einzugreifen. 3.7 Die Berechnung der Hinterlassenenleistungen (act. II 22 S. 4 f.) wird – abgesehen von der Kürzung von 50 % – nicht bestritten und gibt zu keinen Weiterungen Anlass. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Mai 2019 (act. II 27) ist weder rechtsfehlerhaft noch unangemessen; die erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%DCberholen%2C+Gegenverkehr%2C+grobfahrl%E4ssig&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F131-IV-133%3Ade&number_of_ranks=0#page133

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2019, UV/19/471, Seite 18 4.3 Aufgrund der mit Verfügung vom 30. Juli 2019 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt bleibt dessen amtliches Honorar festzulegen. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Die Kostennote von Fürsprecher B.________ vom 12. August 2019, worin eine Parteientschädigung von Fr. 3‘522.85 (Honorar von Fr. 3‘210.-- [12.84 Stunden à Fr. 250.--], zuzüglich Auslagen von Fr. 61.-- und MWSt. von Fr. 251.85 [7.7 % auf Fr. 3‘271.--]) geltend gemacht wird, ist nicht zu beanstanden. Wenngleich in Bezug auf gewisse Einzelpositionen Fragen offen bleiben (vgl. Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 2. September 2019), erscheint der geltend gemachte Aufwand insgesamt geboten und angemessen. Gestützt darauf ist das amtliche Honorar auf Fr. 2‘831.45 ([12.84 Stunden à Fr. 200.-- =] Fr. 2‘568.--, zuzüglich Auslagen von Fr. 61.-- und MWSt. von Fr. 202.45 [7.7 % auf Fr. 2‘629.--]) festzusetzen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2019, UV/19/471, Seite 19 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in diesem Verfahren auf Fr. 3‘522.85 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Fürsprecher B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2‘831.45 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 4. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführenden (samt Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 2. September 2019) - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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