200 19 466 ALV FUE/SCC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 29. August 2019 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 20. Mai 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2019, ALV/19/466, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1969 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war bis 31. Januar 2019 beim B.________ angestellt gewesen (Dossier Regionale Arbeitsvermittlung, Region Bern-Mittelland [nachfolgend RAV], Akten [act.] IIB 18, 48; Dossier Arbeitslosenkasse Bern, act. IIA 84). Er meldete sich am 31. Januar 2019 zur Arbeitsvermittlung (act. IIB 48 f.) und gleichentags zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2019 an (act. IIA 64 ff.). Der Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Januar 2019 ging beim RAV am 15. Februar 2019 ein (act. IIB 64). Da darin lediglich eine getätigte Arbeitsbemühung aufgeführt war, forderte das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (bis 1. Mai 2019: beco Berner Wirtschaft) den Versicherten mit Schreiben vom 18. Februar 2019 auf, weitere Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nachzureichen bzw. fehlende Arbeitsbemühungen zu begründen (act. IIB 65). In der Folge reichte der Versicherte u.a. ein Arztzeugnis von Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Februar 2019 ein (act. IIB 69, 87). Mit Verfügung vom 13. März 2019 stellte das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern den Versicherten wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist, d.h. betreffend den Zeitraum vom 1. November 2018 bis 31. Januar 2019, im Umfang von 10 Tagen ab 1. Februar 2019 in der Anspruchsberechtigung ein (act. IIB 72 f.). Die hiergegen erhobene Einsprache (act. IIB 88 ff.) hiess das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern – nachdem Dr. med. C.________ am 13. Mai 2019 Fragen beantwortet hatte (act. IIB 102 f., 105) – mit Einspracheentscheid vom 20. Mai 2019 insoweit teilweise gut, als es die Einstelldauer von zehn auf acht Tage reduzierte (Dossier Rechtsdienst, act. II 19 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2019, ALV/19/466, Seite 3 B. Am 11. Juni 2019 erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt, der angefochtene Entscheid vom 20. Mai 2019 sei aufzuheben und es seien keine Einstelltage zu verfügen. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2019 schliesst das Amt für Arbeitslosenversicherung auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2019, ALV/19/466, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom 20. Mai 2019 (act. II 19 ff.). Streitig ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ab 1. Februar 2019 im Umfang von acht Tagen. 1.3 Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Der Grad der Arbeitsunfähigkeit wird nach dem Masse bestimmt, in welchem die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen an ihrem angestammten Arbeitsplatz zumutbarerweise nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Nicht massgebend ist dagegen die bloss medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG; BGE 114 V 281 E. 1c S. 283). 2.2 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2019, ALV/19/466, Seite 5 mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.3 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526). Qualifizierten Berufsleuten in gekündigter Stellung ist das Recht zuzubilligen, ihre persönlichen Bemühungen zunächst auf ihren bisherigen Berufszweig zu beschränken, sofern dieser offene Stellen anbietet (BGE 139 V 524 E. 2.1.3 S. 528). 2.4 In quantitativer Hinsicht werden in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528). Dabei ist allerdings nicht schematisch auf eine rein quantitative Grenze abzustellen. Vielmehr ist die Qualität des Vorgehens der versicherten Person mit Blick auf die konkreten Umstände zu prüfen, wobei mitunter eine gezielte Arbeitssuche und gut dargestellte Bewerbungen besser sind als zahlreiche Arbeitsbemühungen (Entscheid des BGer vom 28. Juni 2010, 8C_589/2009, E. 3.2). 3. 3.1 Es ist unter den Parteien zu Recht nicht bestritten, dass die Versicherten bereits vor Anspruchsstellung zur Stellensuche verpflichtet sind, insbesondere schon während der Kündigungsfrist (THOMAS NUSSBAUMER,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2019, ALV/19/466, Seite 6 Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2517 N. 843; AVIG-Praxis ALE B314; vgl. auch E. 2.3 hiervor). Es ist aufgrund der Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer vor Antragsstellung einzig eine Bewerbung im Januar 2019 nachgewiesen hat (act. IIB 42 f., 64). Die Quantität der Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers genügen den zu erwartenden Mindestvorgaben im fraglichen Zeitraum nicht (vgl. E. 2.4 hiervor; vgl. auch act. IIB 57), was der Beschwerdeführer grundsätzlich auch nicht bestreitet. Vielmehr macht er geltend, er sei gesundheitsbedingt beeinträchtigt gewesen: Unter Verweis auf die Stellungnahme des behandelnden Psychiaters Dr. med. C.________ vom 13. Mai 2019 (act. IIB 105) bringt er vor, er sei in der hier fraglichen Zeit (bis Mitte Januar 2019) nicht in der Lage gewesen, sich in einem Bewerbungsprozess zu behaupten und insbesondere für ein Vorstellungsgespräch vorzubereiten bzw. bestmöglich aufzutreten. In diesem Sinne sei er arbeitsunfähig gewesen (Beschwerde S. 3). Der Beschwerdegegner wendet dagegen ein, eine Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 6 ATSG (vgl. E. 2.1 hiervor) sei vom behandelnden Psychiater nicht attestiert worden. Vielmehr habe der Beschwerdeführer während der Kündigungsfrist seine Arbeitsleistung bis zum 21. Dezember 2018 voll erbracht. Damit könne der Beschwerdeführer nicht von der Pflicht zur Vornahme von Arbeitsbemühungen befreit werden (Beschwerdeantwort S. 2) 3.2 Es erscheint fraglich, ob – wie der Beschwerdegegner annimmt – ungenügende Arbeitsbemühungen lediglich dann durch eine Krankheit entschuldigt werden könnten, wenn diese eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG zur Folge hat (vgl. auch AVIG-Praxis ALE B320 siebtes Lemma), wobei eine solche namentlich mit Blick auf das Schreiben des Dr. med. C.________ vom 13. Mai 2019 (act. IIB 105 Ziff. 1: „Herr A.________ hat vom 1. Oktober 2018 bis 21. Dezember 2018 voll gearbeitet“) sowie die Arbeitgeberbescheinigung vom 22. Februar 2019 (act. IIA 33 Ziff. 12) vorliegend unstreitig nicht vorlag. Es erscheint durchaus denkbar, dass sich ein Gesundheitsschaden lediglich oder hauptsächlich auf die Fähigkeit zur Arbeitssuche bzw. auf die Fähigkeit auswirken könnte, sich im Rahmen eines Bewerbungsgesprächs zu behaupten, wogegen eine Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 2.1 hiervor) nicht oder nicht im gleichen Masse beeinträchtigt wür-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2019, ALV/19/466, Seite 7 de. Hiervon scheint auch das Bundesgericht auszugehen, hat es mit Entscheid vom 26. April 2013, 8C_16/2013, E. 4.1, doch ein solches Vorbringen geprüft. Diese Frage braucht im vorliegenden Fall jedoch nicht entschieden zu werden, da auch dann kein anderes Ergebnis resultierte, wenn die Fähigkeit zur Arbeitssuche (und nicht die Arbeitsfähigkeit i.S.v. Art. 6 ATSG) massgeblich wäre. 3.3 Das Attest des behandelnden Psychiaters vom 19. Februar 2019, wonach es dem Beschwerdeführer (bis Mitte Januar 2019) aus gesundheitlichen Gründen mit deutlichen Symptomen einer Depression unmöglich gewesen sei, sich für eine neue Arbeitsstelle zu bewerben (act. IIB 87), sowie die Stellungnahme vom 13. Mai 2019, wonach an die Fähigkeit, sich in einem Bewerbungsprozess für eine neue Stelle zu behaupten und sich für Vorstellungsgespräche vorzubereiten und bestmöglich aufzutreten, „nicht zu denken" gewesen sei (act. IIB 105 Ziff. 1), vermögen nicht zu überzeugen. Damit in unauflösbarem Widerspruch steht der Umstand, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Lage war, bis 21. Dezember 2018 voll zu arbeiten, ohne dass beim ihm krankheitsbedingte Ausfälle aufgetreten wären. Es kann infolgedessen nicht von einer schwerwiegenden psychischen Beeinträchtigung bei der Motivationsfähigkeit oder beim Umgang mit anderen Personen ausgegangen werden, weil die vom Beschwerdeführer ausgeübte Kader- bzw. Führungsfunktion in fachlicher, personeller und organisatorischer Hinsicht sehr anspruchsvoll erscheint (vgl. dazu Arbeitszeugnis vom 20. Dezember 2018; act. IIB 19) und er offenbar konkret auch seiner Führungsfunktion – er habe das dem Team gegenüber abgegebene Versprechen, Abschluss-/Übergabearbeiten optimal zu organisieren, trotz widrigster Umstände eingehalten (act. IIB 105) – nachgekommen ist. Dass bei unbeeinträchtigter Arbeitsfähigkeit in einer solch anspruchsvollen Stelle gleichzeitig die Fähigkeit zur Stellensuche bzw. zum Absolvieren von Bewerbungsgesprächen gänzlich aufgehoben gewesen sein soll, ist damit nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner den Tatbestand unzureichender Arbeitsbemühungen angesichts lediglich einer Arbeitsbemühung im hier massgebenden dreimonatigen Zeitraum bejaht hat. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2019, ALV/19/466, Seite 8 4. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV; bis 31. März 2011 Art. 45 Abs. 2 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Der Beschwerdegegner hat letztlich acht Einstelltage verfügt und damit die Sanktion im mittleren Bereich des leichten Verschuldens festgesetzt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Dabei hat er sich am „Einstellraster" der AVIG-Praxis ALE orientiert. Danach liegt die Anzahl Einstelltage für ungenügende Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist ab dreimonatiger Kündigungsfrist, was als leichtes Verschulden taxiert wird, bei neun bis zwölf Tagen (AVIG-Praxis ALE D79 Rz. 1.A 3). Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer eine einzige Stellenbemühung für den dreimonatigen Zeitraum vor Antragstellung ausweisen kann, liegt das verfügte Einstellmass von acht Tagen, womit die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers angemessen berücksichtigt wurde, im Bereich des der Verwaltung zustehenden Ermessens und ist nicht zu beanstanden. 4.3 Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von acht Tagen weder im Grundsatz noch hinsichtlich Dauer beanstanden. Die gegen den Einspracheentscheid des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom 20. Mai 2019 erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2019, ALV/19/466, Seite 9 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.