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Bern Verwaltungsgericht 30.09.2019 200 2019 460

September 30, 2019·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,218 words·~11 min·4

Summary

Einspracheentscheid vom 13. Mai 2019

Full text

200 19 460 EL JAP/SHE/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 30. September 2019 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Schnyder A.________, vertreten durch seine Beiständin, B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 13. Mai 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Sept. 2019, EL/19/460, Seite 2 Sachverhalt: A. Die Mutter des 2001 geborenen A.________ (früher: D.________; nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Invalidenrente, wobei der Versicherte einen Anspruch auf eine Kinderrente der Invalidenversicherung (IV) begründete und für ihn wegen einer Fremdplatzierung eine gesonderte EL-Berechnung vorgenommen wurde (vgl. Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB oder Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 15 ff.). Nach dem Tod seiner Mutter im Dezember 2018 (Akten des Versicherten, Beschwerdebeilage [BB] 8) bezieht er seit Januar 2019 EL zur ordentlichen Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; BB 5). Die AKB legte mit zwei separaten Verfügungen vom 12. März 2019 (AB 55 f.) die EL für die Zeit von Januar bis März 2019 bzw. ab April 2019 fest und rechnete dabei einnahmeseitig jeweils hypothetische Kinderzulagen von Fr. 2‘760.-sowie hypothetische Unterhaltsbeiträge von Fr. 4‘800.-- seines Vaters an. Daran hielt die AKB auf Einsprache hin (AB 57) mit Entscheid vom 13. Mai 2019 (AB 59) fest. B. Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 erhob der Versicherte, vertreten durch seine damalige Beiständin C.________, hiergegen Beschwerde. Er beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Mai 2019 sei dahingehend aufzuheben, als ihm seine EL ohne Anrechnung der hypothetischen Kinderzulagen und der hypothetischen familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge zu gewähren seien. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Am 18. September 2019 teilte das Amt für Erwachsenen- und Kinderschutz der Stadt Bern telefonisch einen Bestandswechsel mit und reichte am 30.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Sept. 2019, EL/19/460, Seite 3 September 2019 aufforderungsgemäss die Ernennungsurkunde der neuen Beiständin nach. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 13. Mai 2019 (AB 59). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch ab 2019 und dabei allein, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht bei deren Berechnung als hypothetische Einnahmen Kinderzulagen und Unterhalt des Vaters anrechnete. Daher hat sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf diese beiden Punkte zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Berechnungspositionen in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; ZAK 1992 S. 487 E. 1b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Sept. 2019, EL/19/460, Seite 4 1.3 In Anbetracht der formell-gesetzlichen Ausgestaltung der EL als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung kann eine Verfügung darüber in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten. Dies bedeutet, dass die Grundlagen zur Berechnung der EL im Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren und unabhängig von der Möglichkeit der während der Bemessungsdauer vorgesehenen Revisionsgründe (Art. 25 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]) von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden können (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41). Mit Blick darauf, dass die Anrechnung hypothetischer Kinderzulagen von Fr. 2‘760.-- und hypothetischer Unterhaltszahlungen von Fr. 4‘800.-- streitig ist (AB 55 f.), was im Fall der Gutheissung zu einer Erhöhung der EL in maximal diesem Umfang führte, erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20‘000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Sept. 2019, EL/19/460, Seite 5 2.2 Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören u.a. Familienzulagen, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. f-h ELG). Anrechenbar im Sinne von Art. 11 Abs. 1 ELG sind nur die tatsächlich vereinnahmten Einkünfte und vorhandenen Vermögenswerte, über welche die versicherte Person im Zeitpunkt der EL-Beanspruchung in rechtlich ungeschmälerter Weise verfügen kann; vorbehalten bleibt die Erfüllung eines allfälligen Verzichtstatbestandes (BGE 127 V 248 E. 4a S. 249; SVR 2017 EL Nr. 1 S. 2 E. 3, 2009 EL Nr. 3 S. 9 E. 5.1 f.; Entscheid des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2009, 9C_533/2009, E. 1.3). 2.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; SVR 2018 EL Nr. 10 S. 26 E. 3.1). Die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). 3. 3.1 Es ist aktenmässig ausgewiesen und wird mittlerweile auch seitens der Beschwerdegegnerin nicht mehr bestritten (vgl. Beschwerdeantwort S.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Sept. 2019, EL/19/460, Seite 6 4 Ziff. 2.4), dass das Kindesverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn E.________ gerichtlich rückwirkend auf das Geburtsdatum des Beschwerdeführers beseitigt wurde (vgl. AB 9/2) und die Personalien des leiblichen Vaters nach den Abklärungen der Vormundschaftskommission Ostermundigen nicht eruiert werden konnten. Die Mutter des Beschwerdeführers verweigerte die entsprechenden Angaben aus Angst vor dessen „angeblichen“ Vater, bei dem es sich um einen … Drogendealer gehandelt habe, welcher sie auch misshandelt und bedroht habe (AB 11 S. 2, 13 S. 5 f.). Dass der Beschwerdeführer selbst die Identität seines Vaters kennt, wird weder seitens der Parteien geltend gemacht, noch finden sich hierfür Anhaltspunkte in den Akten. So geht der Beschwerdeführer gemäss der Darlegung in der Beschwerde (S. 5 Ziff. 2.2) nach wie vor davon aus, dass E.________ sein Vater ist, was aus rechtlicher Sicht jedoch ausgeschlossen ist. 3.2 Die Beschwerdegegnerin hatte bereits in den die Jahre vor 2019 tangierenden Verfügungen betreffend den Beschwerdeführer (AB 15, 20, 24 f., 41 f., 45, 50 f.) wegen der verweigerten Bekanntgabe der Personalien des leiblichen Vaters und des daraus resultierenden Ausfalls von Alimenten und Kinderzulagen bzw. Alimentenbevorschussung hypothetische Unterhaltsbeiträge und Kinderzulagen als Verzichtseinkommen angerechnet (vgl. insbesondere AB 15/2, 41/3, 42/4). Diese Verfügungen sind jedoch von vornherein nicht geeignet, das vorliegende Beschwerdeverfahren zu präjudizieren (vgl. Beschwerdeantwort S. 4 f. Ziff. 2.4). Einerseits wurde die Anrechnung des Verzichtseinkommens nie gerichtlich überprüft und entfalteten diese Verwaltungsakte lediglich für das betreffende Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit (vgl. diesbezüglich auch E. 1.3 hiervor). Andererseits wurde dem Beschwerdeführer bis Ende 2018 eine derivative Zusatzrente zur Invalidenstammrente seiner Mutter ausgerichtet, wobei für ihn aufgrund des Umstandes, dass er nicht bei der Mutter lebte, eine gesonderte EL- Berechnung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV erfolgte. Weil er somit keinen originären EL-Anspruch hatte (vgl. BGE 138 V 292 E. 3.2 S. 295 f.; vgl. Wegleitung über die EL zur AHV und IV [WEL; gültig ab 1. April 2011; Stand 1. Januar 2019; abrufbar unter www.bsv.admin.ch], Rz. 2220.01; URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 4 N. 15; CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Sept. 2019, EL/19/460, Seite 7 2009, S. 130) war allein die rentenberechtigte und leistungsbeanspruchende Mutter vom persönlichen Anwendungsbereich der Auskunfts- und Meldepflicht nach Art. 28 Abs. 2 ATSG erfasst. In einer solchen Konstellation können sich Obliegenheitsverletzungen in der Sphäre des rentenberechtigten Elternteils als Rechtsfolge von Art. 43 Abs. 3 ATSG grundsätzlich auch in der gesonderten EL-Berechnung der Kinder niederschlagen (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 43 N. 90; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2014, EL/2014/621). 3.3 Aufgrund des Todes der Mutter im Dezember 2018 hat der Beschwerdeführer seit Januar 2019 nunmehr einen eigenen EL-Anspruch. Weil er die Identität seines Vaters nicht kennt (vgl. E. 3.1 hiervor) und diese Informationen auch bei seiner Mutter nicht mehr erhältlich machen kann, besteht keine Grundlage zur Annahme einer Auskunfts- bzw. Mitwirkungspflichtverletzung. Zudem hat er richtigerweise darauf hingewiesen (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 2.3), dass er keinerlei Anhaltspunkte hätte, wer Passivlegitimierter einer Vaterschaftsklage i.S.v. Art. 261 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sein könnte (HAUSHEER/GEISER/AEBI- MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. Aufl. 2018, S. 361 N. 16.64) und sich ein allfälliger Anspruch auf Kinderunterhalt bzw. Familienzulagen somit auch als uneinbringlich erweisen würde. Im Übrigen macht die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht geltend, dem Beschwerdeführer wäre es möglich und zumutbar gewesen, mit Unterstützung der Beiständin zu Lebezeiten der Mutter gegen diese prozessual vorzugehen und die Preisgabe der Information zu erwirken. Die Bekanntgabe der Identität des männlichen Erzeugers basiert zwar auf der familienrechtlichen Beistandspflicht der Mutter (Art. 272 ZGB). Allerdings handelt es sich dabei um eine Pflicht, welche rechtlich nicht einklagbar, damit auch nicht vollstreckbar und deshalb auch nicht gegen den Willen der Mutter durchsetzbar ist. Insbesondere dürfen gegen die Mutter welche die nötigen Informationen verweigert, keine Pressionen ausgeübt und keine prozessualen Zwangsmittel wie die Androhung der Ungehorsamstrafe (Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) angewandt werden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Sept. 2019, EL/19/460, Seite 8 (vgl. AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, in HAUSHEER/WALTER [Hrsg.], Berner Kommentar zum ZGB, 2016, Art. 308 N. 45 mit Hinweisen). 3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass in der EL-Berechnung ab Januar 2019 keine hypothetischen Kinderzulagen und keine hypothetischen Unterhaltsbeiträge des Vaters als Einkommen anzurechnen sind. Somit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Mai 2019 (AB 59) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen über den EL-Anspruch ab Januar 2019 neu verfüge. 4. 4.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Angesichts ihres Unterliegens (vgl. BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61) hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Dem Beschwerdeführer sind insoweit Parteikosten entstanden, als er den durch die Berufsbeiständin (vgl. BB 3) generierten Aufwand – wie bei einem Rechtsanwalt, einem Treuhänder oder einer anderen berufsmässigen Prozessvertretung – zu entschädigen hat (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZGB und Art. 404 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 10 f. der kantonalen Verordnung vom 19. September 2012 über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft [ESBV; BSG 213.361]). Mit Blick auf den im vorliegenden Verfahren gebotenen Aufwand hat der obsiegende Beschwerdeführer zuhanden seiner Beiständin (vgl. Art. 404 Abs. 1 Satz 2 ZGB; Art. 10 ESBV) Anspruch auf eine Parteientschädigung, die auf pauschal Fr. 500.-- (inkl. Auslagen) festgesetzt wird.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Sept. 2019, EL/19/460, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 13. Mai 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie den EL-Anspruch ab Januar 2019 im Sinne der Erwägungen neu festsetzt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.-- (inkl. Auslagen), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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