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Bern Verwaltungsgericht 09.07.2019 200 2019 410

July 9, 2019·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·690 words·~3 min·3

Summary

Einspracheentscheid vom 18. April 2019

Full text

200 19 410 KV KNB/SAW/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. Juli 2019 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Baumann A.________ und Avenir Krankenversicherung AG Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, Postfach, 1919 Martigny betreffend Eingabe vom 6. Mai 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2019, KV/19/410, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  Die Avenir Krankenversicherung AG (nachfolgend: Avenir) sandte am 18. April 2019 an die Adresse von B.________ (Tochter von A.________), wohnhaft in ... (Kanton …), einen Einspracheentscheid vom 18. April 2019 (Akten der Avenir, Antwortbeilage [AB] 8), obschon der Versicherte, A.________, in ... wohnt. Die Zustellung lautete dabei auf „A.________ c/o B.________“.  Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 (AB 9) hielt B.________ fest, sie sei nicht die Versicherungsnehmerin. Sie bezahle einzig die Krankenkassenprämien für ihren Vater, alles andere müsse mit ihrem Vater direkt erledigt werden.  Die Avenir erachtete die Eingabe vom 6. Mai 2019 als Beschwerde und leitete diese an das Verwaltungsgericht des Kantons … weiter. Aufgrund fehlender örtlicher Zuständigkeit trat dieses am 27. Mai 2019 auf die Eingabe nicht ein und überwies diese an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern.  Auf Aufforderung des Instruktionsrichters (vgl. Schreiben vom 3. Juni 2019) führte die Avenir betreffend die ordnungsgemässe Zustellung des Einspracheentscheides in der Stellungnahme vom 26. Juni 2019 aus, B.________ habe wiederholt kurz aufeinander Änderungen bezüglich der Korrespondenzadresse vorgenommen, so dass die Angelegenheit diesbezüglich unübersichtlich geworden sei (vgl. Stellungnahme S. 2 f. Ziff. 4 ff.; AB 2 ff. und 10). Vor Versand des Einspracheentscheides habe B.________ jedoch erklärt, dass sie nur Kontaktadresse bezüglich (zukünftiger) Prämienrechnungen sei und in allen anderen Fällen die Adresse des Versicherten gelte. Der Einspracheentscheid vom 18. April 2019 (AB 8) sei daher nicht richtig zugestellt worden. Dementsprechend sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Sobald das Urteil des zuständigen Gerichts in Rechtskraft erwachsen sei, werde die Avenir den Einspracheentscheid an den Versicherten zustellen.  Der Einspracheentscheid vom 18. April 2019 (AB 8) wurde somit nicht an die richtige Adresse zugestellt, hätte dieser doch an die Adresse des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2019, KV/19/410, Seite 3 Versicherten in ... gesendet werden müssen. Er vermag daher gegenüber dem Versicherten keine Rechtswirkung zu entfalten und muss diesem erst noch ordnungsgemäss zugestellt werden (vgl. BGE 119 V 89 E. 4c S. 95), wie dies die Avenir in Aussicht gestellt hat (vgl. Stellungnahme vom 26. Juni 2019 S. 3 Ziff. 15).  Nach dem Dargelegten ist auf die Eingabe von B.________ vom 6. Mai 2019 (AB 9), die nicht die Vertreterin des Versicherten ist, mithin nicht beschwert ist und im Übrigen keinen Beschwerdewillen geäussert hat, nicht einzutreten.  Es bleibt anzumerken, dass das kurzfristige wechseln der Korrespondenzadresse in Zukunft zu unterlassen ist. Im Übrigen wäre zukünftig – bei allfälligen Vertretungsverhältnissen (z.B. durch eine der Töchter) – für alle Angelegenheiten einheitlich eine einzige Korrespondenzadresse anzugeben (vgl. Stellungnahme vom 26. Juni 2019 S. 3 Ziff. 16).  Unter den gegebenen Umständen erübrigt sich die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 69 N. 8).  Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ist gegeben (Wohnsitz des Versicherten; Art. 58 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).  Für diesen kostenlosen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2019, KV/19/410, Seite 4 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Eingabe vom 6. Mai 2019 wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ (samt Schreiben des Instruktionsrichters vom 3. Juni 2019 sowie der Stellungnahme der Avenir vom 26. Juni 2019) - Avenir Krankenversicherung AG - Bundesamt für Gesundheit Zur Kenntnisnahme: - B.________, Zürcherstrasse 37F, 8852 Altendorf - Verwaltungsgericht des Kantons … Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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