Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 23.10.2019 200 2019 378

October 23, 2019·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·6,953 words·~35 min·4

Summary

Verfügung vom 11. April 2019

Full text

200 19 378 IV SCJ/SHE/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. Oktober 2019 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 11. April 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2019, IV/19/378, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1961 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 25. April 2011 mit Hinweis auf eine seit dem 28. Juli 2009 bestehende unfallbedingte Fraktur des rechten Sprunggelenks bzw. Fusses bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB oder Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). Die IVB tätigte in der Folge berufliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere holte sie bei der MEDAS C.________ (MEDAS) ein interdisziplinäres Gutachten vom 19. März 2013 (AB 53/2) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 56, 62) verneinte sie mit Verfügung vom 13. Juni 2013 (AB 65) mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens einen Leistungsanspruch. Die dagegen erhobene Beschwerde (AB 70/3) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Urteil vom 19. November 2013, IV/2013/692 (AB 73), ab. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 9. Mai 2016 (AB 81) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf chronische invalidisierende Schmerzen in mehreren Bereichen des Bewegungsapparates, eine eingeschränkte Mobilität sowie eine chronische Erschöpfung mit depressiver Stimmungslage erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an. In der Folge tätigte die IVB Abklärungen. Insbesondere holte sie beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) einen Bericht vom 8. Juli 2016 (AB 90) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 91 ff.) trat sie mit Verfügung vom 27. September 2016 (AB 95) auf das Leistungsbegehren mit der Begründung, die Versicherte habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom 13. Juni 2013 (AB 65) verändert hätten, nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde (AB 100/3) wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Februar 2017, IV/2016/1055 (AB 106), ab. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2019, IV/19/378, Seite 3 C. Am 7. März 2017 (AB 108) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine somatoforme Schmerzstörung erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an. Nach getätigten Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 116/2) verneinte die IVB gestützt auf den RAD-Bericht vom 19. Mai 2017 (AB 115) mit Verfügung vom 22. August 2017 (AB 117) eine wesentliche Veränderung der medizinischen und beruflichen Situation seit Erlass der Verfügung vom 27. September 2016 (AB 95) und trat auf das Leistungsbegehren nicht ein. Die Verfügung blieb unangefochten. D. Am 25. April 2018 (AB 119) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf seit dem Unfall vom 28. Juli 2009 bestehende starke Kopfschmerzen, einen Schwindel, Angststörungen, einen komplexen Bluthochdruck, eine Schilddrüsendysfunktion, einen Diabetes, Schlafprobleme, Beinschmerzen und eine starke Beeinträchtigung der Gehfähigkeit erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an. Die IVB tätigte in der Folge Abklärungen. Insbesondere holte sie auf Empfehlung des RAD (vgl. Berichte vom 27. Juli 2018 [AB 126 f.]) bei Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten vom 14. Januar 2019 (AB 136.1) ein. Mit Vorbescheid vom 29. Januar 2019 (AB 137/2) stellte sie in Aussicht, bei einem Invaliditätsgrad von 30% einen Rentenanspruch zu verneinen. Nach hiergegen erhobenen Einwänden (AB 138, 141) holte die IVB beim RAD einen Bericht vom 8. April 2019 (AB 144) ein und verfügte am 11. April 2019 (AB 145) dem Vorbescheid entsprechend. E. Mit Eingabe vom 16. Mai 2019 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, hiergegen Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2019, IV/19/378, Seite 4 1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 11. April 2019 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei rückwirkend seit dem frühestmöglichen Rentenbeginn und in Zukunft eine Invalidenrente in gesetzlicher Höhe zuzusprechen. 2. Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 27. September 2016 [recte: 11. April 2019] aufzuheben und es sei ein gerichtliches Gutachten, insbesondere zur Frage der Verschlechterung des Gesundheitszustandes bzw. der neuen Diagnosen, einzuholen; sodann sei neu über den Leistungsanspruch zu befinden; subeventualiter sei die Angelegenheit zwecks weiterer medizinischer Abklärungen bzw. materieller Prüfung des Leistungsanspruchs an die IV-Stelle Bern zurückzuweisen. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2019, IV/19/378, Seite 5 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 11. April 2019 (AB 145). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2019, IV/19/378, Seite 6 normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.5 2.5.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2019, IV/19/378, Seite 7 Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). 2.5.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.5.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.5.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 25. April 2018 (AB 119) eingetreten. Folglich ist die Eintretensfrage vom Gericht nicht zu prüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Vorliegend ist durch einen Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Verfügung vom 13. Juni 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2019, IV/19/378, Seite 8 (AB 65), als letztmals eine allseitige Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen erfolgte und ein Rentenanspruch verneint wurde, was vom Verwaltungsgericht mit VGE IV/2013/692 (AB 73) bestätigt wurde, und der hier angefochtenen Verfügung vom 11. April 2019 (AB 145) zu prüfen, ob in den tatsächlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in anspruchsbegründender Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.5.2 hiervor). Die Verfügungen vom 27. September 2016 (AB 95) und vom 22. August 2017 (AB 117), mit welchen jeweils eine Glaubhaftmachung einer Veränderung seit der Verfügung vom 13. Juni 2013 verneint und auf die Neuanmeldungen nicht eingetreten wurden, stellen keine Vergleichsbasis dar, erfolgte doch keine umfassende Überprüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). 3.2 Aufgrund des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. D.________ vom 14. Januar 2019 (AB 136.1 S. 27 Ziff. 6.1) ist erstellt und wird von den Parteien auch zu Recht nicht bestritten, dass seit mindestens 2017 eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit besteht, was einen medizinischen Neuanmeldungsgrund darstellt. Damit ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig und neu zu prüfen (vgl. E. 2.5.4 hiervor). 3.3 Was den Gesundheitszustand seit der Neuanmeldung Ende April 2018 (AB 119) betrifft, ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.3.1 Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Bericht vom 30. Mai 2018 (AB 122) folgende Diagnosen: • Angstbetonte mittelgradige depressive Episode mit somato-vegetativen Korrelaten (ICD-10 F32.1) • Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD- 10 F45.41) • Stark akzentuierte ängstlich-vermeidende Persönlichkeit mit konversiven Anteilen und einem passiv-regressiven Bewältigungsmuster • Chronisches Schmerzsyndrom OSG rechts nach distaler instabiler Fibulafraktur mit Ruptur des ligamentum deltoideum mit seit Jahren andauerndem Schonverhalten (S. 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2019, IV/19/378, Seite 9 Im Vordergrund stünden eine angstgefärbte und krankheitsbezogene Kognition mit Vermeidungsverhalten sowie eine angstbetonte depressivdysthime Symptomatik mit Paniktendenzen. Die allgemeine psychosoziale und soziopraktische Belastbarkeit sei vermindert. Es lägen passivregressive Bewältigungsressourcen vor. Mittelgradig sei die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, welche Flexibilität und Umstellungsfähigkeit erforderten, eingeschränkt. Die Durchhaltefähigkeit sei vermindert. Aufgrund der Depression / der Ängste und der Schmerzen seien Ausdauer und Selbstvertrauen beeinträchtigt sowie das Arbeitstempo vermindert. Der Schlaf sei nicht immer erholsam, was zu vermehrter Müdigkeit während des Tages führe. Dies wirke sich beeinträchtigend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Aus psychiatrischer Sicht wären Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation angezeigt (S. 2 f.). 3.3.2 Dr. med. F.________, Facharzt für Anästhesiologie, führte im Schreiben vom 10. Juli 2018 (AB 124) an die Beschwerdegegnerin aus, die Versicherte werde von ihm seit Jahren schmerztherapeutisch betreut. Die invalidisierenden Ganzkörperschmerzen bestünden seit Jahren und seien therapieresistent. Es sei zu einer ausgeprägten Schmerzhabituation gekommen, welche zu einem schonenden Lebensstil geführt habe. Das Schonverhalten und Angstvermeiden habe die generalisierte Immobilisierung und Dekonditionierung verursacht. Ein wichtiger Faktor sei eine globalisierte Angststörung mit ausgeprägter Nosophobie. Das angstbedingte Verhalten zusammen mit der Schmerzhabituation hätten die vegetativen Komponenten der chronischen Schmerzen verstärkt. Die Persönlichkeit der Versicherten habe sich stark verändert, was zu einer unzureichenden Affektliabilität und einem Katastrophisieren geführt habe. Die wiederholten algometrischen Untersuchungen zeigten eine stark gesteigerte zentrale Schmerzsensibilisierung mit herabgesetzter Triggerschwelle für Schmerzen. Eine starke Dekonditionierung habe zum Defizit im ganzen Propriozeptoren-System geführt. Diese Komponenten seien besonders im Alltag sichtbar. Die Versicherte könne nicht einmal Treppen benutzen ohne Gleichgewichtsunsicherheit (nicht zentral bedingt). Die Dekonditionierung bewirke auch die kompensatorischen Muskeltonusveränderungen. Die Muskeltonusstörungen mit regionalen Muskeldystonien und Myogelosen verursachten wiederkehrende Tendinopathien in verschiedenen Teilen des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2019, IV/19/378, Seite 10 Bewegungsapparates. Die schmerzhaften Tendinopathien verstärkten die Problematik der chronischen Schmerzkrankheit mit einer limitierenden Wirkung in praktisch allen Aspekten des Alltags (S. 1). Wegen der chronischen Schmerzen habe sich die Versicherte bereits aus allen Aspekten des sozialen Lebens zurückgezogen. Das soziale Leben spiele sich im engsten Familienkreis ab. Aber auch diese Seite des Lebens sorge für Frustrationen. Wegen der chronischen Schmerzen und der Angststörungen könne sie nicht die Enkelkinder betreuen oder mit ihnen spielen. Die globale Situation habe zu einer stark ausgeprägten depressiven Stimmung geführt mit allen Facetten des Leidens wie Schlafstörungen, Antriebsminderung bis zu suizidalen Gedanken (S. 2). 3.3.3 Dr. med. G.________, Fachärztin für Anästhesiologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, führte im RAD-Bericht vom 27. Juli 2018 (AB 127) aus, bereits 2016 wären therapeutische Massnahmen möglich und nötig gewesen, aber nicht durchgeführt worden. Da mittlerweile zwei Jahre vergangen seien, sei fast selbstredend, dass die Versicherte noch mehr in diesen leidensbedingten maladaptiven Wahrnehmungs- und Verhaltensweisen geblieben sei. Hinweise hierfür fänden sich im aktuellen Bericht von Dr. med. F.________ vom 10. Juli 2018 (AB 124). Grundsätzlich sei eine Fehlkonditionierung aber auch wieder rekonditionierbar. Möglich seien therapeutische Massnahmen in psychosomatischen, aktivierenden und rekonditionierenden Behandlungen unter Einbezug eines Psychiaters. Sinnvoll wäre, mittels einer psychiatrischen Begutachtung abzuklären, ob es rein psychiatrische Gründe gebe, die es verunmöglichten, dass die Versicherte an aktivierenden, rekonditionierenden Massnahmen mitmache (S. 2). 3.3.4 Dr. med. D.________ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 14. Januar 2019 (AB 136.1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1), bestehend seit mindestens 2017 (S. 27 Ziff. 6.1), und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54), bestehend seit 2010, sowie eine Akzentuierung der Persönlichkeit mit histrionischen Zügen (ICD-10 Z73.1), bestehend seit der Adoleszenz (S. 27 f. Ziff. 6.2). Die generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) führe zu einem Vermeidungsverhalten der Versicherten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2019, IV/19/378, Seite 11 Die von ihr aktuell beschriebenen Schmerzen in diversen Körperbereichen liessen sich aus somatischer Sicht nicht ausreichend erklären. Aus psychiatrischer Sicht sei als Erklärung für die subjektiv als invalidisierend erlebten Schmerzen differentialdiagnostisch an folgende möglichen Ursachen zu denken: eine somatoforme Schmerzstörung, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, eine Symptomausweitung, Schmerzen im Rahmen anderer psychischer Erkrankungen oder eine Simulation seitens der Versicherten. Es lasse sich ein ausgeprägtes und fixiertes Schonverhalten feststellen, was zu einem Verlust der Kraft, der Stabilität, der Beweglichkeit und der Ausdauer führe. Die Versicherte neige zudem dazu, in ihrer Krankenrolle zu verharren. Bei ihr bestehe ein ausgeprägter sekundärer Krankheitsgewinn, d.h. sie werde von ihrem familiären Umfeld in massiver Weise betreut. Ihr würden praktisch alle Verantwortungen abgenommen und alles im Leben der Familie richte sich vollständig nach ihr und ihren Beschwerden aus, was ihr innerhalb des Familiensystems eine nicht unerhebliche Machtposition gebe. Weiter neige sie zu einer subjektiven Leistungsinsuffizienz und es liege ein ausgeprägter interozeptiver und amplifizierender Wahrnehmungsstil vor. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich weiterhin eine Symptomausweitung feststellen, welche diagnostisch als somatisch nicht ausreichend abstützbare Schmerzen bei psychologischen Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54) bestehend seit 2010, einzuschätzen sei. Diese Diagnose entspreche keiner psychiatrischen Erkrankung im eigentlichen Sinn und keiner unbewussten Konfliktverarbeitung seitens der Versicherten, sondern vielmehr einer erlernten Verhaltensstörung im Sinne einer dysfunktionalen Verarbeitung von Schmerzen. Zum Zeitpunkt der Entstehung der Schmerzsymptomatik liessen sich keine psychosozialen Belastungsfaktoren feststellen, welche die Entstehung der Schmerzsymptomatik erklären könnten. Aus diesem Grund sei nicht von einer somatoformen Schmerzsymptomatik auszugehen. Anhaltspunkte für eine Simulation fänden sich nicht. Die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, wie diese der behandelnde Psychiater Dr. med. E.________ stelle, überzeuge nicht. Klinisch und anamnestisch bestünden aktuell keine Anhaltspunkte für eine affektive Störung wie eine Depression oder eine Manie, für eine Anpassungsstörung, für eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, für eine Intelligenzminde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2019, IV/19/378, Seite 12 rung, für eine Persönlichkeitsstörung oder für eine Zwangsstörung (S. 28 ff. Ziff. 6.4). Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Versicherten die angestammte wie auch eine leidensangepasste Tätigkeit in einem Vollzeitpensum zumutbar. Dabei bestehe eine Leistungseinschränkung von 30%. Betreffend einer leidensangepassten Tätigkeit würden eine gute Einführung, eine Arbeitsanleitung, regelmässige Arbeitszeiten und einfache, insbesondere handlungsorientierte Arbeiten empfohlen. Eine Zeitelastizität sowie eine zeitliche Regulierbarkeit der Arbeitstätigkeit wären sinnvoll, z.B. im Sinne des Schaffens von Zeitpuffern bei der Festlegung von Vorgabezeiten. Diese Beurteilungen gälten seit 2017. Zurzeit stünde die adäquate Behandlung der generalisierten Angststörung im Vordergrund. Der psychiatrische Gutachter empfiehlt die Weiterführung der ambulanten Behandlung mit psychopharmakologischen und psychotherapeutisch ausgerichteten Therapiestrategien. Die medikamentöse antidepressive Therapie sollte weitergeführt und könne ausgebaut werden. Die Versicherte müsse lernen, ihre dysfunktionalen Überzeugungs- und Verhaltensmuster zu überwinden und zu neuen Erfahrungen zu gelangen. Aus psychiatrischer Sicht sei die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit empfehlenswert. Dies könne durchaus einen therapeutischen Effekt haben. Sie erhalte dadurch eine Tagesstruktur und mache die Erfahrung einer sinnstiftenden Tätigkeit. Weiter biete eine Arbeitstätigkeit die Möglichkeit, sich an die Schmerzen anzupassen und zu gewöhnen. Dies ermögliche der Versicherten, in der Folge besser mit Schmerzen umzugehen und zu leben. Das Prinzip der Ablenkung stelle eine der wichtigsten Strategien im Umgang mit chronischen Schmerzen dar. Menschen, die keiner Arbeit nachgingen, bekämen kaum Anerkennung und Wertschätzung, was schliesslich das Gefühl des Nichtmehrgebrauchtwerdens verstärken würde. Dies sollte bei der Versicherten vermieden werden. Der Erfolg einer solchen medizinisch-theoretisch sinnvollen Massnahme hänge nicht zuletzt von der Motivationslage ab, die sehr gering sei. Bei Durchführung der für die Versicherte zumutbaren therapeutischen Massnahmen könne mit einer mittleren Wahrscheinlichkeit von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (S. 39 ff. Ziff. 8). 3.3.5 In der Aktenbeurteilung vom 8. April 2019 (AB 144) erachtete Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.________ als schlüssig und nachvollzieh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2019, IV/19/378, Seite 13 bar (S. 3). Aus rein somatischer Sicht lägen keine Einschränkungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Insbesondere habe sich die somatische Situation seit der polydisziplinären Begutachtung von 2013 nicht derart verändert, dass zusätzliche Einschränkungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgetreten wären. Aus rein somatischer Sicht könne weiter an der früheren Beurteilung festgehalten werden. Der Versicherten sei die bisherige Tätigkeit als ... weiterhin zu achteinhalb Stunden täglich über fünf Tage die Woche zumutbar, was auch für eine Verweistätigkeit gelte. Dabei sei eine psychiatrisch bedingte Leistungsminderung von 30% zu berücksichtigen (S. 4). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 3.5.1 Aus psychiatrischer Sicht hat sich die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 11. April 2019 (AB 145) auf das psychiatrische Gutachten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2019, IV/19/378, Seite 14 von Dr. med. D.________ vom 14. Januar 2019 (AB 136.1) gestützt. Das Gutachten erfüllt die Voraussetzungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 3.4. hiervor) und überzeugt. Die Feststellungen des psychiatrischen Gutachters beruhen auf eigenen spezialärztlichen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind für die streitigen Belange umfassend, und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar und einleuchtend begründet. Dem psychiatrischen Gutachten kommt damit voller Beweiswert zu und es ist in der Folge darauf abzustellen, zumal auch RAD-Arzt Dr. med. H.________ dieses als schlüssig und nachvollziehbar beurteilt (vgl. AB 144 S. 3). Die Einwände der Beschwerdeführerin ändern – wie nachfolgend dargelegt – daran nichts. Die Beschwerdegegnerin hat auf die vom Gutachter aus psychiatrischer Sicht attestierte Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30% abgestellt, ohne eine Indikatorenprüfung (vgl. E. 2.2 hiervor) vorzunehmen. Eine solche muss jedoch im gerichtlichen Verfahren nicht nachgeholt werden, denn auch wenn rechtlich die vom Gutachter attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30% übernommen wird, erreicht der Invaliditätsgrad kein rentenbegründendes Ausmass, wie unter E. 4 hiernach zu zeigen sein wird. Die Bedeutung der vom Gutachter erhobenen erheblichen Aggravation einerseits und das nach seiner Einschätzung bestehende therapeutische Potential andererseits brauchen damit nicht weiter geklärt zu werden. Auf jeden Fall würden sie die derzeit attestierte Leistungseinschränkung von 30% höchstens verringern. Inwiefern der behandelnde Psychiater Dr. med. F.________ in seinem Bericht vom 10. Juli 2018 (AB 124) eine ausreichende Indikatorenprüfung vorgenommen haben soll, wie in der Beschwerde (S. 9 Ziff. 4.3) vorgebacht wird, ist nicht ersichtlich. Weiter hat Dr. med. D.________ in seinem Gutachten Stellung genommen zum Bericht von Dr. med. E.________ vom 30. Mai 2018 (AB 122). Dr. med. D.________ legt nachvollziehbar und überzeugend dar, warum die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren nicht überzeugt (S. 30 Ziff. 6.4). Auch verneint er, dass Anhaltspunkte für eine affektive Störung wie eine Depression oder eine Manie vorlägen (S. 31 Ziff. 6.4). Anders als die Beschwerdeführerin vorbringt (vgl. Beschwerde S. 10 Ziff. 4.3), besteht vorlie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2019, IV/19/378, Seite 15 gend keine somatoforme Schmerzstörung. Einerseits wurde im Neuanmeldungsverfahren eine solche Diagnose von den behandelnden Ärzten nicht gestellt. Andererseits verneinte der psychiatrische Gutachter das Vorliegen einer solchen Diagnose mit der nachvollziehbaren Begründung, es könnten keine psychosozialen Belastungsfaktoren festgestellt werden, welche die Entstehung der Schmerzsymptomatik erklären könnten (S. 30 Ziff. 6.4). Aufgrund des Dargelegten ist erstellt, dass der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht in der angestammten wie auch jeglicher anderen Verweistätigkeit ein vollzeitiges Pensum zumutbar ist und dabei eine Leistungseinschränkung von höchstens 30% besteht. 3.5.2 Aus somatischer Sicht hat sich die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 11. April 2019 (AB 145) auf die RAD-Aktenbeurteilung von Dr. med. H.________ vom 8. April 2019 (AB 144) gestützt. Diese erfüllt die Voraussetzungen der Rechtsprechung an medizinische Berichte (vgl. E. 3.4 hiervor) und überzeugt. Der RAD-Arzt hat sich in seiner Beurteilung sorgfältig mit den medizinischen Akten auseinandergesetzt und einleuchtend und nachvollziehbar dargelegt, warum aus somatischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Eine Aktenbeurteilung war bei der gegebenen Situation zulässig, nachdem weder im Rahmen der Neuanmeldung noch im Beschwerdeverfahren ärztliche Berichte eingereicht wurden, welche Hinweise auf ein abklärungsbedürftiges somatischen Leiden ergeben hätten. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Neuanmeldung vom 25. April 2018 (AB 119) somatische Beschwerden angab (vgl. auch Beschwerde S. 10 Ziff. 5), ändert daran nichts und vermag keine Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. H.________ zu begründen. Damit lässt sich nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einzig eine psychiatrische Begutachtung anordnete und es ist in der Folge aus somatischer Sicht von einer uneingeschränkten Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2019, IV/19/378, Seite 16 Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Im Rahmen des für die Invaliditätsbemessung durchzuführenden Einkommensvergleichs ist ein Nebenerwerbseinkommen beim hypothetischen Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) zu berücksichtigen, sofern es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin erzielt worden wäre, wenn die versicherte Person gesund geblieben wäre. Dies gilt ohne Rücksicht auf den hiefür erforderlichen zeitlichen oder leistungsmässigen Aufwand (SVR 2018 UV Nr. 12 S. 40 E. 4.5; RKUV 2003 U 476 S. 108 E. 3.2.1). 4.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BfS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2019, IV/19/378, Seite 17 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2). 4.4 Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass seit mindestens 2017 eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit besteht (AB 136.1 S. 27 Ziff. 6.1 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) sowie der sechsmonatigen Karenzfrist (Art. 29 Abs. 1 IVG) seit Einreichung der Neuanmeldung vom 25. April 2018 (AB 119) liegt der Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns im Oktober 2018. Somit ist der Einkommensvergleich auf das Jahr 2018 hin vorzunehmen. 4.5 Die Beschwerdeführerin war seit 1990 bis zu ihrem Unfall 2009 bzw. der Entlassung per 31. Dezember 2010 (AB 6/4) bei der … AG erwerbstätig (d.h. mehr als 19 Jahre tatsächlich aktiv [AB 7]). Es bestehen absolut keine Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin diese bereits sehr langjährige Anstellung je verlassen hätte. Die Arbeitgeberin existiert nach wie vor und produziert in … (vgl. www…-….ch). Diese hat echtzeitlich unmissverständlich festgehalten, sie habe der Beschwerdeführerin nach dem Unfall mangels Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit nach mehr als 18 Monaten gekündigt (AB 6 S. 1 Ziff. 3). Die Arbeitgeberin kündigte damit nicht etwa unmittelbar nach Ablauf der Schutzfristen auf den frühest möglichen Zeitpunkt nach dem Unfall. Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass allein gesundheitliche Gründe zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt haben, auch wenn im Kündigungsschreiben noch wirtschaftliche Gründe erwähnt werden. Daher ist nachfolgend das Validenein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2019, IV/19/378, Seite 18 kommen nicht – wie die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 11. April 2019 (AB 145) vorgenommen – anhand von Tabellenlöhnen zu ermitteln, sondern gestützt auf das bei der … AG erzielte Einkommen. Aus dem Arbeitgeberfragebogen vom 9. Mai 2011 (AB 6) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin (ab) 2009 noch teilzeitlich gearbeitet hat. Die tägliche Arbeitszeit hatte damals acht Stunden und zehn Minuten betragen (S. 1 Ziff. 8); die Beschwerdeführerin hat siebeneinhalb Stunden gearbeitet (S. 2 Ziff. 9), was ca. einem Pensum von 92% entspricht. Die Umstände der Pensumsreduktion sind nicht ganz klar. Aus dem Arbeitgeberfragebogen ergibt sich, dass die Reduktion möglicherweise erst im Jahre 2009 und damit in einem gewissen Konnex zum Unfall erfolgt sein könnte. Damit ist auf den höchsten je erzielten Lohn im Jahr 2007 von Fr. 40‘700.-- gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto (AB 7) bei einem 100%-Pensum abzustellen und hierzu die Entschädigung für die Hauswartung von konstant Fr. 7‘680.-- dazu zu rechnen. Damit ergibt sich im Jahr 2007 ein Validenlohn von Fr. 48‘380.--. Dieser Lohn ist auf das Jahr 2018 hin zu indexieren (Tabellen T1.2.05, Nominallohnindex, Frauen, 2006-2010 und T1.2.10, Nominallohnindex, Frauen, 2010-2018, Bst. D bzw. C), woraus ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 54‘375.-- (Fr. 48‘380.-- / 103.0 [2007] x 108.8 [2010] / 100.0 [2010] x 106.4) resultiert. 4.6 4.6.1 Bezüglich der Berechnung des Invalideneinkommens ist vorab zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters sowie ihrer gesundheitlichen Einschränkungen auf dem freien Arbeitsmarkt überhaupt vermittelbar ist, was von ihr bestritten wird (Beschwerde S. 5 ff. Ziff. 2). 4.6.2 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Dieser theoretische und abstrakte Begriff dient dazu, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Er um-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2019, IV/19/378, Seite 19 fasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2017 IV Nr. 64 S. 201 E. 4.1, 2008 IV Nr. 62 S. 205 E. 5.1). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (SVR 2016 IV Nr. 2 S. 6 E. 4.4). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (SVR 2017 IV Nr. 64 S. 201 E. 4.1, 2011 IV Nr. 6 S. 18 E. 4.2.4). Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen vermag keinen Rentenanspruch zu begründen. Die Invalidenversicherung hat nicht dafür einzustehen, dass Versicherte infolge ihres Alters, wegen mangelnder Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten keine entsprechende Arbeit finden; die hieraus sich ergebende "Arbeitsunfähigkeit" ist nicht invaliditätsbedingt (BGE 107 V 17 E. 2c S. 21; AHI 1999 S. 238 E. 1). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2019, IV/19/378, Seite 20 versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460; Entscheid des BGer vom 23. August 2018, 8C_892/2017, E. 3.2). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Massgeblicher Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist der Zeitpunkt, in welchem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil) Erwerbstätigkeit feststeht. Dies ist der Fall, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1 S. 433, 138 V 457 E. 3.3 S. 462; SVR 2017 IV Nr. 85 S. 266 E. 2.2.2). 4.6.3 Massgeblicher Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit ist vorliegend spätestens das Datum der RAD-Stellungnahme vom 8. April 2019 (AB 144). Zu diesem Zeitpunkt war die am 28. Mai 1961 geborene Beschwerdeführerin knapp 58 Jahre alt. Es standen ihr daher noch etwas mehr als sechs Jahre für eine berufliche Tätigkeit zur Verfügung. Das medizinisch-theoretische Zumutbarkeitsprofil ist auf dem hier massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbar. Denn an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind rechtsprechungsgemäss keine übermässigen An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2019, IV/19/378, Seite 21 forderungen zu stellen (vgl. E. 4.6.2 hiervor). Die der Beschwerdeführerin noch zumutbaren Tätigkeiten sind nicht nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich sind und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vornherein als ausgeschlossen erscheinen würde (vgl. E. 4.6.2 hiervor). Es existiert ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten, die dem Zumutbarkeitsprofil ohne weiteres entsprechen. Auch ist die Beschwerdeführerin nicht auf einen geschützten Arbeitsplatz angewiesen. Dass sie über keine berufliche Ausbildung verfügt (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 2.2), ändert an der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nichts. So umfasst das hier massgebende Kompetenzniveau 1 (vgl. E. 4.7 hiernach) eine Vielzahl von Tätigkeiten, für die keine Ausbildung erforderlich ist (Entscheid des BGer vom 6. Juni 2019, 8C_803/2018, E. 6). Zudem hat sie selbst bewiesen, trotz fehlender beruflicher Ausbildung Arbeitsstellen zu finden, war sie doch während rund 20 Jahren in der Schweiz erwerbstätig (vgl. AB 7). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit zehn Jahren keiner Berufstätigkeit nachgeht (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 2.2), hat ebenfalls nicht zur Folge, dass ihre Restarbeitsfähigkeit nicht verwertbar wäre. So hat sie sich die Absenz vom Arbeitsmarkt selbst zuzuschreiben, wurde sie doch bereits im interdisziplinären Gutachten vom 19. März 2013 (AB 53/2) spätestens sechs bis acht Wochen nach der Metallentfernung im OSG rechts und der OSG-Infiltration rechts vom 16. März 2010 als vollumfänglich arbeitsfähig eingeschätzt (S. 41 Ziff. 10). Zusammenfasend kann somit nicht auf Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit geschlossen werden. 4.7 Da die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet, ist das Invalideneinkommen gestützt auf die Zahlen der LSE (vgl. E. 4.3 hiervor) zu ermitteln. Abzustellen ist auf die LSE 2016. Gemäss dem Totalwert für Frauen im Kompetenzniveau 1 der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2016 hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2016 in einer leidensangepassten Tätigkeit einen monatlichen Lohn von Fr. 4‘363.-- erzielen können. Aufgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Totalwert der Tabelle „Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Wo-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2019, IV/19/378, Seite 22 che“ des BfS) und an die Nominallohnentwicklung per 2018 (vgl. Totalwert der Tabelle T1.93 des BfS, Nominallohnindex, 1993-2018, Frauen) sowie unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit von 70% ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 38‘520.65 (Fr. 4‘363.-- x 12 Monate / 40 Stunden x 41.7 Stunden / 133.9 [2016] x 135.0 [2018] x 70%). Hiervon ist – anders als die Beschwerdeführerin verlangt (Beschwerde S. 5 ff. Ziff. 3) – kein Tabellenlohnabzug vorzunehmen. Die behinderungsbedingten Einschränkungen sind in der medizinischen Leistungsbeurteilung umfassend berücksichtigt. Der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 umfasst eine Vielzahl von leichten Arbeiten, die die Einschränkungen der Beschwerdeführerin berücksichtigen. Die bei ihr vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen wurden bereits beim Anforderungs- und Belastungsprofil dahingehend berücksichtig, dass eine Leistungseinschränkung von 30% postuliert wurde, weshalb sie nicht nochmals als abzugsrelevant herangezogen werden dürfen (vgl. E. 4.3 hiervor). Auch die übrigen Einzelfallkriterien (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad; vgl. E. 4.3 hiervor) rechtfertigen vorliegend keinen zusätzlichen Abzug. Der Beschwerdeführerin ist eine ganztägig verwertbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit zumutbar (vgl. AB 136.1 S. 39 Ziff. 8.1.1 und AB 144 S. 4). Weiter werden Hilfsarbeiten auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt, weshalb sich auch der Faktor Alter nicht (zwingend) lohnsenkend, sondern im Kompetenzniveau 1 sogar lohnerhöhend auswirkt (Entscheid des BGer vom 15. März 2017, 8C_14/2017, E. 6.3; vgl. auch Tabelle T17 der LSE 2016). Weiter gilt es zu beachten, dass die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist. Mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 kommt dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Verweistätigkeit keine Dienstjahre und kein Erfahrungswissen aufweist, keine relevante Bedeutung zu (vgl. hierzu u.a. Entscheid des BGer vom 26. April 2018, 8C_699/2017, E. 3.2). Ebenfalls – und anders als die Beschwerdeführerin annimmt (vgl. Beschwerde S. 8 Ziff. 3.4) – wirken sich die geltend gemachten fehlenden sprachlichen Kenntnisse bei einer Tätigkeit im Kompetenzniveau 1 in keiner einen Abzug rechtfertigenden Weise aus (Entscheid des BGer vom 10. September 2019, 8C_314/2019, E. 6.2), zumal einfache und repetitive Tätigkeiten keine guten Sprachkenntnisse erfordern (Entscheid des BGer vom 31. Oktober 2017, 9C_418/2017, E. 4.5.2). Zudem kann ihr

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2019, IV/19/378, Seite 23 die deutsche Sprache nicht gänzlich fremd sein, da sie sich bereits seit über 30 Jahren in der Schweiz aufhält und seit 20 Jahren das Schweizer Bürgerrecht besitzt (AB 53/2 S. 14 Ziff. 3.2). Weiter wurde im MEDAS- Gutachten vom 19. März 2013 (AB 53/2) festgehalten, sie könne sich sehr gut auf Deutsch ausdrücken, so dass die Intervention der Dolmetscherin nur sehr selten notwendig gewesen sei (S. 18 Ziff. 4.1.1). 4.8 Bei einer invaliditätsbedingten Einbusse von Fr. 15‘854.35 (Fr. 54‘375.-- - Fr. 38‘520.65) resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet maximal 29% (Fr. 15‘854.35 / Fr. 54‘375.-- x 100). 4.9 Zusammenfassend ist die Verfügung vom 11. April 2019 (AB 145) im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2019, IV/19/378, Seite 24 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2019 378 — Bern Verwaltungsgericht 23.10.2019 200 2019 378 — Swissrulings