200 19 346 IV KNB/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. Mai 2020 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch B.________ AG Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 8. April 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, IV/19/346, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1963 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Dezember 2011 unter Hinweis auf unfallbedingte Schulterbeschwerden bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 2). Die IVB veranlasste eine Begutachtung durch die Dres. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und D.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie (Gutachten vom 31. Juli und 2. August 2012 [AB 30.1, 31.1, 32]; psychiatrisches Verlaufsgutachten vom 22. Juli 2013 [AB 51.1]). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 verneinte sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht sowie gesundheitsbedingt (AB 66). Nachdem die IVB im Beschwerdeverfahren (AB 71) die angefochtene Verfügung am 5. Januar 2015 in Wiedererwägung gezogen hatte (AB 77), schrieb das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 7. Januar 2015 das Verfahren als gegenstandlos geworden ab (IV/2014/1051 [AB 79]). Nach weiteren medizinischen Erhebungen, u.a. durch Einholung eines Verlaufsgutachtens der Dres. med. C.________ und D.________ (Expertisen vom 15. und 21. Dezember 2015 [AB 93.1, 94.1, 95]), verneinte die IVB mit Verfügung vom 29. Juli 2016 einen Rentenanspruch (AB 102). Eine hiergegen erhobene Beschwerde (AB 103) wies das Verwaltungsgericht mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 30. März 2017 ab (IV/2016/833 [AB 109]). Am 23. September 2017 meldete der behandelnde Psychiater Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, den Versicherten in dessen Auftrag erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (AB 116, vgl. auch AB 118). Die IVB forderte den Versicherten am 17. November 2017 auf, allfällige Änderungen des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 29. Juli 2016 glaubhaft darzulegen, ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werden könne (AB 119). Nachdem der Versicherte keine Unterlagen eingereicht hatte, trat die IVB mit Verfügung vom 6. Juni 2018 auf das Leistungsbegehren mangels Glaubhaftmachens einer massgebenden Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten materiellen Verfügung nicht ein (AB 123). Auf die hiergegen erhobene Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, IV/19/346, Seite 3 schwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 22. November 2018 nicht ein, da beschwerdeweise einzig berufliche Massnahmen beantragt worden seien und der Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht Teil des Anfechtungsobjekts bilde. Über berufliche Massnahmen habe die IV-Stelle noch zu befinden (IV/2018/510 [AB 129]). B. Mit Mitteilung vom 19. Dezember 2018 gewährte die IVB dem Versicherten Arbeitsvermittlung (AB 132). Gleichentags teilte sie dem Versicherten mit, bezüglich der beruflichen Massnahmen habe er sich anlässlich des Gesprächs vom 22. November 2018 bereit erklärt, an einer Abklärung in der ärungsstelle F.________ vom 4. Februar bis 4. Mai 2019 teilzunehmen. Die IVB forderte den Versicherten zur Mitwirkung auf und machte ihn auf die Folgen bei mangelnder Kooperation aufmerksam (AB 131). Der Versicherte brach die am 4. Februar 2019 begonnene berufliche Abklärung in der Abklärungsstelle F.________ am 26. Februar 2019 vorzeitig ab (AB 142). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 141, 143) verfügte die IVB am 8. April 2019 den Abbruch der Massnahme und den Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen. Dies mit dem Hinweis, er habe die beruflichen Massnahmen vorzeitig abgebrochen, obschon er verpflichtet gewesen wäre, die Durchführung aller Massnahmen zu erleichtern (AB 147). C. Mit Schreiben vom 4. Mai 2019 erhob der Versicherte – mit Hilfe des behandelnden Psychiaters, Dr. med. E.________ – beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Neubeurteilung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen. Es seien seine gesundheitliche Situation und die ihm verbleibenden weiteren beruflichen Möglichkeiten zu beurteilen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, IV/19/346, Seite 4 In der Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2019 beantragte die IVB die Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 5. Juli 2019 liess der Beschwerdeführer, vertreten durch die B.________, ausführen, die Leistungsansprüche könnten nicht mehr auf der Basis des Gutachtens von Dezember 2015 beurteilt werden, da sich seine gesundheitliche Situation verschlechtert habe. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 8. April 2019, mit welcher die Beschwerdegegnerin nach Abbruch der beruflichen Abklärung in der Abklärungsstelle F.________ den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere berufliche Massnahmen verneinte (AB 147). Streitig und zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, IV/19/346, Seite 5 prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die beruflichen Massnahmen zu Recht abgeschlossen hat. Soweit der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 5. Juli 2019 sinngemäss die Prüfung des Rentenanspruchs beantragt, ist darauf mangels eines diesbezüglichen Anfechtungsgegenstands nicht einzutreten (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). 2.3 Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Dazu gehören die Berufsberatung (Art. 15 IVG), die erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), die Umschulung (Art. 17 IVG), die Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG), der Arbeitsversuch (Art. 18a IVG), der Einarbeitungszuschuss (Art. 18b IVG), die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, IV/19/346, Seite 6 Entschädigung für Beitragserhöhungen (Art. 18c IVG) und die Kapitalhilfe (Art. 18d IVG). 2.4 Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliederungsmassnahmen gewährt werden können (BGE 116 V 80 E. 6a S. 81). Eingliederungsmassnahmen unterliegen jedoch den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Eine Eingliederungsmassnahme hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen (BGE 142 V 523 E. 2.3 S. 526). 2.5 Der Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art setzt voraus, dass die objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist (Entscheid des Bundesgerichts vom 1. Februar 2012, 9C_726/2011, E. 5.1; vgl. auch SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, S. 75 N. 124 und S. 278 N. 539; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 113). Auszugehen ist von den Umständen des konkreten Falles, wozu auch die von Person zu Person unterschiedliche Eingliederungsfähigkeit (Gesundheitszustand, Leistungsvermögen, Bildungsfähigkeit, Motivation etc.) gehört (BGE 142 V 523 E. 6.3 S. 536). 2.6 Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c IVG muss die versicherte Person an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere Massnahmen beruflicher Art (Art. 15 bis 18 und 18b IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Die Leistungen können nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, IV/19/346, Seite 7 2.7 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG). 3. 3.1 Gemäss der interdisziplinären Beurteilung der Dres. med. C.________ und D.________ vom 21. Dezember 2015 war dem Beschwerdeführer eine angepasste, d.h. körperlich leichte nicht monoton repetitive handwerkliche Tätigkeit ohne Heben über Schulterhöhe vollumfänglich zumutbar. Dieses Zumutbarkeitsprofil gilt seit dem 14. März 2011 (unter Ausnahme der für die Zeiten vom 15. März bis 15. Juni 2011 und vom Februar bis 14. Juni 2014 attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit). Der vom psychiatrischen Gutachter diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung wurde kein invalidisierender Charakter zugesprochen (VGE IV/2016/833, E. 3.5 [AB 109 S. 17]). Ob darauf weiterhin abzustellen ist, kann vorliegend offen bleiben (vgl. nachfolgend). 3.2 Der Beschwerdeführer hat – mit Hilfe des behandelnden Psychiaters Dr. med. E.________ – im September 2017 berufliche Massnahmen beantragt (AB 116 S. 1, 117, 118), woran er auch im Juli 2018 festhielt (vgl. VGE IV/2018/510, Sachverhalt lit. C und E. 1.2 [AB 129 S. 3, 4]). In der Folge sprach ihm die Beschwerdegegnerin eine Grundabklärung in der Abklärungsstelle F.________ zu (AB 137). Das Ziel der Abklärungsmassnahme lag vorab in der lückenlosen Teilnahme, der Erhöhung des Pensums von 50 auf 80 % und der Erarbeitung beruflicher Perspektiven (AB 136 S. 2). Bereits ab Beginn der Grundabklärung zeigte sich der Beschwerdeführer wenig belastbar samt negativer Einstellung (AB 140).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, IV/19/346, Seite 8 3.3 Der Beschwerdeführer, unterstützt durch den behandelnden Psychiater Dr. med. E.________, bringt vor, es sei seither sogar noch eine massive Zunahme von agitiert-depressiven Symptomen erfolgt und diese Exazerbation von Krankheitssymptomen habe zum Abbruch der Massnahme geführt (Beschwerde S. 1). Die Beschwerdegegnerin führt an, die Arbeitsleistung, die dem Beschwerdeführer aufgrund der medizinischen Feststellungen, trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, bei Aufbietung allen guten Willens und unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht zumutbar sei, könnte höher liegen als die konkret erbrachte Arbeitsleistung. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer während der beruflichen Abklärung nicht sein ganzes Leistungsvermögen ausgeschöpft habe (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 6). Im Bericht der Abklärungsstelle F.________ vom 7. März 2019 wurde festgehalten, es habe sich zu Beginn der Abklärung gezeigt, dass der Beschwerdeführer Mühe gehabt habe, nach einer längeren Abwesenheit vom Arbeitsmarkt wieder einen Arbeitsrhythmus zu finden. Er habe über grosse Schwierigkeiten berichtet, aufgrund von Gedankenkreisen sowie einer grossen Anspannung nachts zu schlafen. Es sei regelmässig vorgekommen, dass der Beschwerdeführer zu spät in der Massnahme erschienen sei (zwischen 7.30 und 09.00 Uhr). In der Abteilung Berufliche Integration habe er insgesamt einen psychisch wenig belastbaren Eindruck hinterlassen. Die Ergebnisse der ausgeführten Arbeiten seien sowohl qualitativ als auch quantitativ ungenügend gewesen. Der Beschwerdeführer habe während der Arbeit regelmässige Entlastungspausen eingelegt und habe wiederholt Konzentrationsschwierigkeiten geäussert. Manchmal habe er gedanklich abwesend gewirkt. Er scheine auch privat durch die Gesamtsituation belastet gewesen zu sein. Es sei nicht möglich gewesen, mit ihm berufliche Perspektiven zu erarbeiten. Wiederholt habe er geäussert, dass er sich aufgrund seiner Psyche nicht arbeitsfähig fühle. Er habe über ständige Versagensängste berichtet. Während der drei Abklärungswochen habe er ein Gespräch bei seinem Psychiater wahrgenommen (AB 142 S. 3). Es kann hier letztlich offenbleiben, ob der Beschwerdeführer mit dem beschriebenen Verhalten einen mangelnden Willen zur Durchführung der beruflichen Abklärung offenbarte und ihm folglich die subjektive
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, IV/19/346, Seite 9 Eingliederungsfähigkeit abging – wie dies die Beschwerdegegnerin vorbringt (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 6), was der Beschwerdeführer bestreitet – und womit ein Anspruch auf jegliche berufliche Eingliederungsmassnahmen schon aus diesem Grund nicht (mehr) bestünde. Vorliegend war nämlich im massgebenden Verfügungszeitpunkt entweder die – kumulativ erforderliche – subjektive oder dann die objektive Eingliederungsfähigkeit nicht erfüllt, was beides weitere berufliche Massnahmen ausschliesst. Wie vom behandelnden Psychiater nämlich vorgebracht wird (Beschwerde S. 1), war der Beschwerdeführer objektiv aus gesundheitlichen (psychischen) Gründen damals nicht mehr eingliederungsfähig. Der behandelnde Psychiater vertrat letztlich selbst den Standpunkt, dass beim Beschwerdeführer in dem von ihm geschilderten gesundheitlichen Zustand (agitiert-depressive Symptome mit Erregung, Unruhe, überwertiges Erleben von Druck, Gedankenrasen, Gedankenhaften, Schlafstörung, Angst und Gefühl von Überforderung [Beschwerde S. 1]) im massgebenden Verfügungszeitpunkt berufliche Massnahmen unzweckmässig seien. Insgesamt ist klar erstellt, dass die Weiterführung beruflicher Massnahmen so oder anders – d.h. aus subjektiven und/oder objektiven Gründen – nicht mehr zielführend war. 3.4 Selbst wenn mit der Beschwerdegegnerin davon ausgegangen würde, die berufliche Abklärung sei aufgrund mangelnder Motivation des Beschwerdeführers gescheitert (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 6), ändert sich – wie erwähnt – nichts am Ergebnis, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 8. April 2019 einen Anspruch auf (weitere) Eingliederungsmassnahmen verneinte. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 (AB 131) hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf seine Schadenminderungspflicht hingewiesen und ihn auf die Folgen, falls er dieser nicht nachkomme, aufmerksam gemacht (vgl. E. 2.7 hiervor). Eines weiteren diesbezüglichen Mahn- und Bedenkzeitverfahrens bedurfte es nicht (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 8. August 2018, 8C_145/2018, E. 7). 3.5 Bezüglich des Antrags des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 5. Juli 2019, es sei seine gesundheitliche Situation abzuklären und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zur weiteren medizinischen Abklärung (Gutachten) sowie zur Neubeurteilung des Rentenanspruchs
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, IV/19/346, Seite 10 zurückzuweisen, ist darauf vorliegend nicht einzutreten (vgl. vorstehend E. 1.2). Die Akten sind diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin weiterzuleiten zur Behandlung als Neuanmeldung betreffend die Rentenfrage. Falls die Beschwerdegegnerin eine Veränderung als zumindest glaubhaft gemacht einschätzt, so wären gegebenenfalls auch allfällige befähigende berufliche Massnahmen erneut zu prüfen. Diesfalls hätte der Beschwerdeführer – nebst der erforderlichen objektiven Eingliederungsfähigkeit – auch seine Bereitschaft unter Beweis zu stellen. 3.6 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 8. April 2019 (AB 147) nicht zu beanstanden; die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, IV/19/346, Seite 11 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Die Akten werden an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet zur Behandlung der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2019 als Neuanmeldung. 5. Zu eröffnen (R): - B.________ AG z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, IV/19/346, Seite 12 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.