Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 03.09.2019 200 2019 267

September 3, 2019·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,030 words·~10 min·3

Summary

Einspracheentscheid vom 21. März 2019

Full text

200 19 267 AHV FUR/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. September 2019 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch B.________, C.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Renten und Taggelder, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin in Sachen D.________ betreffend Einspracheentscheid vom 21. März 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, AHV/19/267, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1948 geborene D.________ (Versicherter; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 5) bezieht seit April 2009 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades der Unfallversicherung (UV; Verfügung der [F.________] vom 9. Juli 2009; act. II 12). Nachdem sich der Versicherte im Dezember 2014 zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) angemeldet hatte (act. II 17), sprach im die Ausgleichskasse E.________ mit Verfügung vom 17. September 2015 (act. II 21) rückwirkend ab Februar 2014 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zu. Aufgrund eines Zuständigkeitswechsels erfolgte die Auszahlung der Hilflosenentschädigung der AHV ab Juli 2015 durch die AKB (Verfügung der AKB vom 30. Oktober 2015; act. II 26). Mit Verfügung vom 27. September 2018 (act. II 35) forderte die AKB zu viel ausbezahlte Leistungen (Hilflosenentschädigung) im Betrag von Fr. 30‘948.-- für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 30. September 2018 zurück. Ein daraufhin vom Versicherten gestelltes Erlassgesuch (act. II 37) beschied die AKB mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 (act. II 38, 41) abschlägig. Daran hielt sie auf Einsprache der Ehefrau des Versicherten, A.________, hin (act. II 42, 46) mit Entscheid vom 21. März 2019 (act. II 47) fest. B. Mit Eingabe vom 4. April 2019 erhob A.________ (Beschwerdeführerin), vertreten durch B.________, C.________, Beschwerde. Sie beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid und der Erlassentscheid vom 7. Dezember 2018 seien aufzuheben und die Rückerstattungsforderung gemäss Verfügung vom 27. September 2018 sei zu erlassen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, AHV/19/267, Seite 3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 9. Juli 2019 und Duplik vom 29. August 2019 hielten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren und vorgebrachten Standpunkten fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG; vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht {BGer}] vom 31. Januar 2003, P 27/01, E. 2.2). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 21. März 2019 (act. II 47). Streitig und zu prüfen ist allein, ob die Beschwerdegegne-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, AHV/19/267, Seite 4 rin das Gesuch des Versicherten um Erlass der Rückforderung der zu viel ausgerichteten Hilflosenentschädigung für die Monate Juli 2015 bis September 2018 von total Fr. 30‘948.-- zu Recht abgewiesen hat. Nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet dagegen die Rückerstattungsforderung als solche sowie deren Höhe; die entsprechende Verfügung vom 27. September 2018 (act. II 35) ist nicht angefochten worden und damit in Rechtskraft erwachsen, so dass es dem Verwaltungsgericht verwehrt ist, diese zu prüfen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17 E. 1.1). 2.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläubig. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, AHV/19/267, Seite 5 mehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2018 EL Nr. 13 S. 33 E. 1). Das Verhalten, welches den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht zu bestehen. Dies ist nur eine zwar häufige, aber nicht die einzige Form eines schuldhaften Verhaltens. Vielmehr fällt auch ein anderes Verhalten in Betracht, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen (ARV 2002 S. 195 E. 2a). Liegt ein leicht erkennbarer Rechtsmangel vor, so kann die anfänglich fehlende Gutgläubigkeit nicht durch das Andauern der von der Verwaltung fälschlicherweise ausgerichteten Leistung wiederhergestellt werden (BGE 118 V 214 E. 2b S. 219; ARV 2002 S. 196 E. 3). 2.3 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 ATSV). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2.4 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraussetzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53, Entscheid des BGer vom 13. Juli 2015, 8C_129/2015, E. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, AHV/19/267, Seite 6 3. 3.1 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass die Rückforderungsverfügung vom 27. September 2018 (act. II 35) bezüglich der vom 1. Juli 2015 bis 30. September 2018 zu viel ausgerichteten Hilflosenentschädigung der AHV (Auszahlung der betraglich ungekürzten Hilflosenentschädigung schweren Grades der AHV zur Hilflosenentschädigung leichten Grades der UV) in Rechtskraft erwachsen ist, da der Versicherte am 5. Oktober 2018 ein Erlassgesuch gestellt und die Rückforderung nicht angefochten hat (act. II 37). Damit ist einzig der Anspruch auf Erlass der Rückforderung der zu viel ausbezahlten Hilflosenentschädigung zu prüfen und dabei insbesondere, ob der Versicherte die ungekürzte Hilflosenentschädigung der AHV in gutem Glauben empfangen hat (vgl. E. 1.2 hiervor). 3.2 Dem Versicherten bzw. der Beschwerdeführerin musste aufgrund der entsprechenden Hinweise in der „Mitteilung Beschluss“ vom 1. April 2015 (act. II 19), welche dem Versicherten gemäss Verteiler als Kopie zugestellt wurde (p.A. der Beschwerdeführerin), und insbesondere in der die Hilflosenentschädigung zusprechenden Verfügung vom 17. September 2015 (act. II 21; ebenfalls p.A. Beschwerdeführerin) bewusst sein, dass bezüglich der Hilflosenentschädigung schweren Grades in betraglicher Hinsicht einzig Anspruch auf Auszahlung des Differenzbetrages zwischen der Hilflosenentschädigung leichten Grades der UV und der Hilflosenentschädigung schweren Grades der AHV besteht. So führte die IV-Stelle Bern (IVB) in der „Mitteilung Beschluss“ vom 1. April 2015 (act. II 19) aus, das Abklärungsverfahren habe ergeben, dass der Versicherte bereits eine Hilflosenentschädigung leichten Grades der UV beziehe. Die Hilflosigkeit leichten Grades sei mit den Unfallfolgen begründet. Die Erhöhung auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades per 1. Februar 2014 sei auf Krankheitsfolgen zurückzuführen. In besagtem Schreiben ersuchte die IVB die Ausgleichskasse E.________ weiter die Geldleistungen zu berechnen und zu überweisen und wies dabei explizit darauf hin, die leichte Hilflosenentschädigung werde durch die F.________ vergütet, da diese unfallbedingt sei. Die Differenz von leichter zu schwerer Hilflosenentschädigung werde durch die AHV vergütet, da die Erhöhung krankheitshalber eingetreten sei. Die Ausgleichskasse E.________ teilte sodann dem Versicherten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, AHV/19/267, Seite 7 (p.A. der Beschwerdeführerin) mit (eingeschriebener) Verfügung vom 17. September 2015 (act. II 21) mit, dass er von Februar 2014 bis Juni 2015 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades der AHV habe. Da er bereits eine Hilflosenentschädigung leichten Grades der F.________ für die gleiche Zeit beziehe, habe er nur Anspruch auf die Differenz zwischen der Hilflosenentschädigung leichten Grades der F.________ und der Hilflosenentschädigung schweren Grades der AHV. Die Hilflosenentschädigung leichten Grades der F.________ betrage pro Monat Fr. 692.-- und die Hilflosenentschädigung schweren Grades der AHV betrage pro Monat 936.-- (2014) bzw. Fr. 940.-- (2015), weshalb ein Differenzanspruch pro Monat von Fr. 244.-- (2014) bzw. Fr. 248.-- (2015) bestehe. Unter diesen Umständen hätte der Versicherte bzw. die Beschwerdeführerin bei gebotener Sorgfalt ohne weiteres erkennen können und müssen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Oktober 2015 (act. II 26), wonach infolge schwerer Hilflosigkeit monatlich der (gesamte) Betrag von Fr. 940.-- überwiesen werde, unzutreffend ist. Dies zumal in der die Hilflosenentschädigung der AHV zusprechenden Verfügung vom 17. September 2015 (act. II 21) explizit festgehalten wurde, dass neben der bereits von der UV ausgerichteten Hilflosenentschädigung leichten Grades nur noch Anspruch auf die Differenz zwischen der Hilflosenentschädigung leichten Grades der UV (Fr. 692.-- pro Monat) und der Hilflosenentschädigung schweren Grades der AHV (Fr. 936.-- bzw. Fr. 940.-- pro Monat) besteht, und eine detaillierte Berechnung des Differenzanspruchs enthalten ist. Hinzu kommt, dass mit der Verfügung vom 17. September 2015 der Ausgleichskasse E.________ (lediglich gut einen Monat vorher) noch ein wesentlich tieferer monatlicher Betrag als mit der Verfügung vom 30. Oktober 2015 zur Auszahlung kam (Differenz von Fr. 692.-- pro Monat [Fr. 940.- - ./. Fr. 248.--]), obwohl zwischenzeitlich – abgesehen des Wechsels der Ausgleichskasse – keine (wesentlichen anspruchsrelevanten) Änderungen ausgewiesen sind. Der Versicherte konnte damit keine berechtigten Gründe haben zur Annahme, ab Juli 2015 von der AKB eine (betraglich) ungekürzte Hilflosenentschädigung schweren Grades ausbezahlt zu erhalten. Dadurch, dass der Versicherte bzw. die Beschwerdeführerin die Verfügung der AKB vom 30. Oktober 2015 nicht mit der gebotenen Aufmerksamkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, AHV/19/267, Seite 8 überprüft hatten, haben sie den für sie leicht erkennbaren Mangel übersehen und es damit auch unterlassen, die Verwaltung darauf hinzuweisen. Dieses Fehlverhalten kann nicht als leichte Nachlässigkeit gewertet werden, womit sich die Beschwerdeführerin nicht auf den guten Glauben berufen kann. 3.3 Nach dem Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin die Gutgläubigkeit zu Recht verneint. Da die Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. E. 2.4 hiervor), kann die Frage, ob die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten würde, offen gelassen werden. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. März 2019 (act. II 47) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2019, AHV/19/267, Seite 9 3. Zu eröffnen (R): - B.________, C.________, z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Renten und Taggelder - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2019 267 — Bern Verwaltungsgericht 03.09.2019 200 2019 267 — Swissrulings