200 19 255 AHV FUE/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 27. Mai 2019 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 26. März 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2019, AHV/2019/255, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1988 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist als Selbstständigerwerbende der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen (vgl. Akten der AKB [act.] II 6). Nach Meldung der Steuerveranlagung der Bundessteuer 2017 vom 4. Dezember 2018 durch die Steuerbehörde (act. II 1) setzte die AKB am 18. Februar 2019 die persönlichen Beiträge als Selbstständigerwerbende für das Jahr 2017 auf Fr. 2‘604.05 fest, ausgehend von einem Erwerbseinkommen von Fr. 31‘900.-- (reines Erwerbseinkommen von Fr. 30‘134.-plus aufrechenbare persönliche Beiträge von Fr. 1‘860.50 [act. II 2 f.]). Die hiergegen am 22. Februar 2019 erhobene Einsprache (act. II 4) wies die AKB mit Entscheid vom 26. März 2019 ab (act. II 8). B. Am 2. April 2019 erhob die Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids der AKB vom 26. März 2019 sowie die Neufestsetzung der persönlichen Beiträge für das Jahr 2017. Sie beanstandet die Höhe des massgebenden Einkommens und bringt vor, es gehe nicht an, das Einkommen ihres Ehemannes von Fr. 22‘306.-- zu ihrem Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 11‘505.-- für die Bemessung ihrer persönlichen Beiträge hinzuzurechnen. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2019 schliesst die AKB – nach Einholung einer Stellungnahme der AHV-Zweigstelle ... vom 7. Mai 2019 – auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2019, AHV/2019/255, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der AKB vom 26. März 2019 (act. II 8). Streitig und zu prüfen ist die Höhe der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für das Jahr 2017. 1.3 Die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin für das Jahr 2017 wurden auf Fr. 2‘604.05 (einschliesslich Verwaltungskosten) festgesetzt (act. II 2 f.). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2019, AHV/2019/255, Seite 4 2. 2.1 Natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sind obligatorisch nach dem AHVG versichert (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Zum Erwerbseinkommen gehört – vorbehältlich der Ausnahmen gemäss Abs. 2 – das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). 2.2 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach Art. 17 AHVV gelten als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. 2.3 Gemäss dem gestützt auf Art. 9 Abs. 3 AHVG ergangenen Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 139 V 537 E. 2.1 S. 541; AHI 2004 S. 49 E. 4.2.2). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirk-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2019, AHV/2019/255, Seite 5 lichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbstständigerwerbende versicherte Person hat demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 111 V 289 E. 3c S. 293, 110 V 369 E. 2a S. 370; AHI 1997 S. 25 E. 2b; SVR 2015 AHV Nr. 9 S. 33 E. 6). Sieht sie davon ab, bleibt es grundsätzlich bei der Steuermeldung (BGE 139 V 537 E. 5.5 S. 546). 2.4 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei als Beitragsjahr das Kalenderjahr gilt (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Auf den Beiträgen gemäss AHVG werden Zuschläge nach Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sowie nach Art. 27 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1) erhoben. Für die Bemessung dieser IV- und EO-Beiträge sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 IVG; Art. 27 Abs. 2 Satz 1 EOG). 2.5 Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach Art. 10 Abs. 1 AHVG erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde (Art. 16 Abs. 1 AHVG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2019, AHV/2019/255, Seite 6 3. 3.1 Es liegt für das Jahr 2017 eine rechtskräftige Steuerveranlagung vor, wonach die Beschwerdeführerin ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 30'134.-- erzielte (act. II 1, 6-7). Die Unterschied zwischen dem deklarierten Einkommen von Fr. 11'500.-- und dem von der Steuerverwaltung festgesetzten Einkommen erklärt sich – wie bereits aus der Steuerveranlagung erkennbar ist (votre déclaration: Fr. 11‘505.--; Corrections/modifications: Fr. 18‘629.--; Résultat: Fr. 30‘134.--) – damit, dass die Verwaltung verschiedene Positionen, nämlich nicht zugelassene Fahrzeugkosten, Mietkosten, Abschreibungen und Vermögenszuwachs, korrigiert bzw. aufgerechnet hat (vgl. Stellungnahme der AHV-Zweigstelle ... vom 7. Mai 2019, S. 2). Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin wurde mithin kein Einkommen des Ehegatten miteinbezogen bzw. angerechnet. Die Ausgleichskassen sind grundsätzlich an die Steuermeldung gebunden, ausser sie weise klar ausgewiesene Irrtümer auf (vgl. E. 2.3 hiervor). Klar ausgewiesene Irrtümer in Bezug auf das aus selbstständiger Erwerbstätigkeit resultierende Einkommen, die ohne weiteres richtig gestellt werden könnten, liegen hier keine vor. Damit ist die Steuermeldung für die AKB und für das angerufene Gericht verbindlich und es ist vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 30'134.-- auszugehen. Die konkrete Berechnung der Beiträge (act. II 2) wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet und augenfällige Mängel sind keine ersichtlich, womit es in betraglicher Hinsicht sein Bewenden hat. 3.2 Gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG läuft die Frist für die Beitragserhebung erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres ab, in dem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde (E. 2.5 hiervor). Im vorliegenden Fall wurde die Steuerveranlagung am 7. Januar 2019 rechtskräftig (act. II 7). Folglich erging die Verfügung vom 18. Februar 2019 innerhalb der Einjahresfrist gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG, womit die Beiträge auch nicht verwirkt sind.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2019, AHV/2019/255, Seite 7 3.3 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. März 2019 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.