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Bern Verwaltungsgericht 12.07.2019 200 2019 213

July 12, 2019·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,255 words·~11 min·4

Summary

Einspracheentscheid vom 18. Februar 2019

Full text

200 19 213 ALV SCJ/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. Juli 2019 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 18. Februar 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019, ALV/2019/213, Seite 2 Sachverhalt: A. Nach Ablauf des per 30. Juni 2018 befristeten Arbeitsverhältnisses beim B.________ meldete sich die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) am 2. Juli 2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des beco Berner Wirtschaft, nachfolgend beco; seit 1. Mai 2019 Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner]; Dossier RAV-Region Bern-Mittelland [act. IIB] 91; 95 f.) und stellte am 5. Juli 2018 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juli 2018 (Akten des beco, Dossier Arbeitslosenkasse [act. IIA] 54 – 59). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 (act. IIB 166 – 168) stellte das beco die Versicherte wegen angeblich zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen im Zeitraum vom 2. bis 31. Juli 2018 für die Dauer von acht Tagen ab dem 1. August 2018 in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIB 172 – 175) wies das beco mit Entscheid vom 18. Februar 2019 (act. IIB 195 – 199) ab. B. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 15. März 2019 Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und den Verzicht auf die Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Mit Beschwerdeantwort vom 25. April 2019 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 18. Mai 2019 hält die Beschwerdeführerin an ihren beschwerdeweise vorgebrachten Anträgen und Standpunkten fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019, ALV/2019/213, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. Februar 2019 (act. IIB 195 – 199). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin zu Recht im Umfang von acht Tagen in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat. 1.3 Da der Streitwert bei einer Einstelldauer von acht Tagen und einer Taggeldhöhe von Fr. 226.40 (act. IIA 34) unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019, ALV/2019/213, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er u.a. die Kontrollvorschriften (Art. 17 AVIG) erfüllt. 2.1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Der Versicherte muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den er Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei seiner Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates (Art. 18 – 27 AVIV) befolgen (vgl. Art. 17 Abs. 2 AVIG). U.a. muss er den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn der Versicherte die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich (Abs. 3). 2.2 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019, ALV/2019/213, Seite 5 beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a – c AVIV). 3. 3.1 Aus den Akten folgt, dass sich die Beschwerdeführerin am 2. Juli 2018 beim RAV zur Arbeitsvermittlung anmeldete (act. IIB 95 f.). Dabei gab sie an, vom 6. Juli bis 10. August 2018 ferienbedingt abwesend zu sein (act. IIB 95). Es handelte sich hierbei um einen Aufenthalt in … (act. IIB 126). Weiter ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin gleichentags das Formular „Ihre Vorbereitung auf das erste Beratungsgespräch“ mitunterzeichnete, worin vermerkt wird, dass das Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ spätestens bis zum fünften Tag des folgenden Monats persönlich, per E-Mail oder per Post einzureichen sei (act. IIB 87). Anlässlich des ersten Beratungsgesprächs vom 13. August 2018 (act. IIB 92) schlossen die Parteien eine Wiedereingliederungsvereinbarung ab (act. IIB 105 – 107). Darin wurde unter „Arbeitsbemühungen“ betreffend den Juli 2018 „heute eingereicht“ vermerkt (act. IIB 105). Mit Schreiben vom selben Tag forderte der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin mit der Begründung, die eingereichten Arbeitsbemühungen entsprächen quantitativ nicht den Anforderungen, sodann zur Stellungnahme auf (act. IIB 99), wovon die Beschwerdeführerin Gebrauch machte (act. IIB 131). Mit Verfügung vom 4. September 2018 (act. IIB 133 – 136) verneinte der Beschwerdegegner die Vermittlungsfähigkeit und die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 2. bis 5. Juli 2018. In der Begründung verwies er auf die ungenügende zeitliche Verfügbarkeit vor Ferienbeginn. In der Folge wurde der Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug auf den 2. Juli 2018 festgesetzt (vgl. act. IIA 34; Akten des Beschwerdegegners, Dossier Rechtsdienst [act. II] 21). Mit weiterer Verfügung vom 7. Dezember 2018 (act. IIB 166 – 168) stellte der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin für die Dauer von acht Tagen in der Anspruchsberechtigung ein, was er neu und einzig damit begründete, die Arbeitsbemühungen für den Monat Juli 2018 seien zu spät eingereicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019, ALV/2019/213, Seite 6 worden. Dies wurde im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Februar 2019 (act. IIB 195 – 199) bestätigt. 3.2 Es steht zwar fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bei (wie hier) unbezahlten Ferien – anders als beim Bezug von (vorliegend unbestrittenermassen nicht zur Diskussion stehenden) kontrollfreien Tagen (Art. 27 Abs. 1 AVIV) – grundsätzlich zur Stellensuche und deren Nachweis verpflichtet war (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 27. April 2007, C 11/07, E. 3.3). Auch steht aufgrund der hiervor dargelegten Aktenlage fest (vgl. E. 3.1 vorne), dass die Beschwerdeführerin bereits am Tage der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung darüber ins Bild gesetzt worden ist, dass das Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ spätestens bis zum fünften Tag des folgenden Monats einzureichen ist (act. IIB 87), sie die Arbeitsbemühungen für den Monat Juli 2018 jedoch erst anlässlich des ersten Beratungsgesprächs beim RAV am 13. August 2018 einreichte (act. IIB 92; 105). Die daraus vom Beschwerdegegner abgeleiteten Rechtsfolgen (Erfüllung der Kontrollvorschriften nach Massgabe von Art. 26 Abs. 2 AVIV [vgl. E. 2.1.2 vorne] und Sanktion bei Verletzung derselben [vgl. E. 2.2 vorne]) treten indessen nur dann ein, wenn in grundsätzlicher Hinsicht überhaupt eine Anspruchsberechtigung bestand respektive in Bezug auf den Monat Juli 2018 von einer Kontrollperiode im Sinne von Art. 18a AVIG i.V.m. Art. 27a AVIV auszugehen ist, was seinerseits voraussetzt, dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug begonnen hatte. Wie nachfolgend zu zeigen ist, sind diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt: 3.3 Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt an jenem Tag zu laufen, an dem sich die versicherte Person erstmals zur Erfüllung der Kontrollpflicht auf dem Arbeitsamt meldet und alle anderen Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG – darunter jene der Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG i.V.m. Art. 15 AVIG) erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG; vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, 2013, S. 25). Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Wesentli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019, ALV/2019/213, Seite 7 cher Bestandteil der Vermittlungsfähigkeit ist die kurzfristige Verfügbarkeit, welche bedeutet, dass die arbeitslose Person jederzeit erreichbar und täglich zum Antritt einer Beschäftigung oder arbeitsmarktlichen Massnahme in der Lage ist (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 2347 Rz. 268). 3.4 3.4.1 Aus den Akten folgt, dass der Beschwerdegegner die Vermittlungsfähigkeit und damit die Anspruchsberechtigung für die Zeit vom 2. bis 5. Juli 2018 mit Verfügung vom 4. September 2018 verneinte (act. IIB 133 – 136), so dass sich die Festsetzung der Rahmenfrist auf den 2. Juli 2018 (vgl. act. IIA 34) durch die Kasse bereits insofern als unzutreffend erweist. Über die Vermittlungsfähigkeit für den unmittelbar daran anschliessenden Zeitraum ab dem 6. Juli 2018 hat der Beschwerdegegner jedoch keine Verfügung erlassen, da nur die Zeit zwischen der Anmeldung und dem Ferienbeginn Prüfungsgegenstand bildete (vgl. act. IIB 118; zum Verfahren vgl. Art. 81 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 85 Abs. 1 lit. d AVIG), weshalb diese Frage vorliegend zu prüfen ist (vgl. E. 1.4 vorne). Insoweit steht dem Dargelegten zufolge jedoch fest, dass die Beschwerdeführerin vom 6. Juli bis 10. August 2018 in … weilte, womit deren Vermittlungsfähigkeit auch für diesen Zeitraum offensichtlich nicht gegeben war. Auch wenn die Erreichbarkeit der Beschwerdeführerin mittels E-Mail gewährleistet gewesen wäre und selbst ein Vorstellungsgespräch mittels moderner Kommunikationsmittel wie etwa Skype grundsätzlich auch über die erhebliche räumliche Distanz hätte erfolgen können, so steht doch fest, dass eine kurzfristige Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG (vgl. E. 3.3 vorne) angesichts ihres Aufenthalts in … nicht möglich war. Aus den Akten sind denn auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche trotzdem für eine Vermittlungsfähigkeit im dargelegten Sinne sprächen. Namentlich ergeben sich solche Hinweise nicht aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 27. August 2018 (vgl. act. IIB 127) oder aus allfälligen spezifischen Abmachungen zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner bzw. dem RAV. 3.4.2 Fehlte es demnach von Beginn weg – bzw. bereits ab dem 2. Juli 2018 – an der Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit (Art. 8

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019, ALV/2019/213, Seite 8 Abs. 1 lit. f AVIG), war die Beschwerdeführerin nicht anspruchsberechtigt und verursachte für diese Zeit bzw. bis zum Ferienende am 10. August 2018 auch keinen Schaden, den es zu sanktionieren gälte (vgl. BGE 126 V 520). Der Beschwerdegegner hat denn auch ausdrücklich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum des unbezahlten Auslandaufenthalts vom 6. Juli bis 10. August 2018 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (act. IIB 117; vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft seco, AVIG-Praxis ALE, B377). Folglich waren auch die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Leistungsrahmenfrist nach Art. 9 Abs. 2 AVIG nicht erfüllt und konnte der Monat Juli 2018 nicht als Kontrollperiode im Sinne von Art. 18a AVIG i.V.m. Art. 27a AVIV gelten, womit die Beschwerdeführerin keine Kontrollpflichten im Sinne des Art. 26 Abs. 2 AVIV zu erfüllen hatte. Dabei wird nicht verkannt, dass sie bereits vor dem Ablauf der befristeten Anstellung beim B.________ per Ende Juni 2018 zu Arbeitsbemühungen verpflichtet war (BGE 139 V 524 E. 2.1 S. 526). Eine Verletzung dieser Pflicht wurde der Beschwerdeführerin jedoch nie vorgeworfen und bildete auch nicht Gegenstand einer Verfügung. 3.4.3 Hatte die Beschwerdeführerin demnach in Bezug auf den Monat Juli 2018 keine Kontrollpflichten im Sinne des Art. 26 Abs. 2 AVIV zu erfüllen, entfällt die Möglichkeit deren Verletzung und in der Folge mit Blick auf Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG die Grundlage für die ausgesprochene Sanktion von acht Einstelltagen. 3.5 Zusammenfassend ist in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Februar 2019 ersatzlos aufzuheben. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Trotz ihres Obsiegens hat die nicht vertretene Beschwerdeführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019, ALV/2019/213, Seite 9 überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des beco vom 18. Februar 2019 aufgehoben. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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